4 B-VG nicht zulässig. B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2020)Platz 69 von 180 ein (TI 4.2.2021). Das Land schneidet nach dem Umbruch 2011 schlechter ab als noch unter Ben Ali. Vor allem die sogenannte „kleine“ Korruption hat seitdem zugenommen. Im Alltag sind insbesondere Verkehrsdelikte und Verwaltungsangelegenheiten von Korruption betroffen, wo oft bestochen wird, um Verfahren zu beschleunigen oder Strafen zu entgehen (GIZ 11.2020a). Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl das Gesetz verabschiedet wurde, wird es nicht angewendet. Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat die Korruption in Tunesien verschlimmert; im Dezember 2020 warnte der INLUCC-Chef, dass die Korruption zunehme (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat einige Vorkehrungen getroffen, diese Gesetze umzusetzen. Die Nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung ist mit der Untersuchung und Bekämpfung von Korruption und der Ausarbeitung von Strategien zur Korruptionsbekämpfung beauftragt und bearbeitete weiterhin Korruptionsfälle (USDOS 30.3.2021). Eine der ersten Auswirkungen der Ereignisse vom 25.7.2021 war die Aufhebung der parlamentarischen Immunität vor Strafverfolgung durch den Präsidenten. Daraufhin wurden mehrere hochkarätige Korruptionsermittlungen wiederaufgenommen (IWPR 5.8.2021). Die Anwendung von Artikel 80 durch Präsident Saïed wurde als Maßnahme angewandt um gegen die weit verbreitete Korruption durch Beamte und Geschäftsleute vorzugehen (JF 13.8.2021). Im Juli 2021, wurden einige Minister (Inneres, Verteidigung, Finanz, Kommunikationstechnologien, Landwirtschaft, Justiz) hohe Beamte, Richter und Staatsanwälte abgesetzt und insbesondere Vertreter der islamistischen Partei Ennahdha, Geschäftsleute und Mitglieder der Antikorruptionskommission mit dem Vorwurf der Korruption festgenommen oder unter Hausarrest gestellt (ÖB 24.8.2021). Die tunesische Staatsanwaltschaft teilte am 27.7.2021 mit, sie habe gegen die Ennahda, die liberale Partei Qalb Tounes und die Aïch-Tounsi-Bewegung Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Parteienfinanzierung aufgenommen. Es gehe um den Verdacht der Finanzierung aus dem Ausland und der Annahme von Geldern unbekannter Herkunft während des Wahlkampfes 2019. Saïed kündigte daraufhin eine umfassende Anti-Korruptions-Offensive an, die auch Hunderte von Unternehmen einschließe, wie er bei einem Treffen mit einem Arbeitgeberverband verlauten ließ (BAMF 2.8.2021). Am 5.8.2021 wurde Jdedi Sboui, ein Parlamentsmitglied wegen Verleumdung und Korruption verhaftet (HRW 11.9.2021). Der ehemalige Premierminister Fakhfakh trat berits im Juli 2020 zurück, nachdem Ennahda einen Misstrauensantrag wegen eines Berichts eingebracht hatte. Ende Dezember 2020 wurde der Präsidentschaftskandidat für 2019, Nabil Karoui, der während des Wahlkampfes wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung festgenommen worden war, wegen dieser Vorwürfe erneut verhaftet und blieb bis zum Jahresende in Haft (FH 3.3.2021). Wehrdienst und Rekrutierungen (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht) Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 12.10.2021; vgl. ÖB 1.10.2020, AA 19.2.2021). Im Jahr 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (AA 19.2.2021).Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 12.10.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020, AA 19.2.2021). Im Jahr 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (AA 19.2.2021). Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des „Service National“ abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 19.2.2021). Tunesien verfügt über eine „selektive“ Wehrpflicht, was de facto bedeutet, dass die Mehrheit der Wehrpflichtigen nur einen einmonatigen Wehrdienst leistet und sich mittels Sondersteuer von den übrigen elf Monaten befreit. Zudem sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen vor: So sind junge Männer in Ausbildung, Familienerhalter, über 30-jährige, rechtmäßig sich im Ausland Aufhaltende, u.a. vom Wehrdienst befreit. Gehaltsbezieher können sich vom Wehrdienst befreien lassen, indem sie einen Teil Ihres Bezugs zugunsten der Sozialkassen der Armee abführen. Die aktuelle Sicherheitslage hat zu einer grundlegenden Änderung des verpflichtenden Wehrdienstes geführt. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen (ÖB 1.10.2020). Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 19.2.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6 % eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3 % zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7 % erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9 % (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45 % der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 %. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6 % seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien verwiesen, aus dem oben unter 1.2 zitiert wurde.1.3.1 Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien verwiesen, aus dem oben unter 1.2 zitiert wurde. 1.3.2 Bei seinem Aufenthalt im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer beim BFA erwähnt, Geld geborgt zu haben und jetzt schwer arbeiten zu müssen, um es zurückzuzahlen, (AS 3) aber auf die Frage, ob er irgendwelche Probleme in Tunesien habe, geantwortet: „Nein. Die Armut ist das Problem in Tunesien.“ Ferner wurde er damals gefragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Tunesien spreche. Darauf antwortete er: „Ich will nicht nach Tunesien gehen. Es herrscht Armut in Tunesien.“ (AS 7) Zur Ankündigung des BFA, ihn in Schubhaft zu nehmen, führte er anschließend aus: „Ich will nicht nach Tunesien! Soll ich einen Asylantrag stellen oder was? Werde ich nach Tunesien zurückgeschoben, wenn ich einen Asylantrag stelle?“ Als das BFA ihn darauf fragte, ob er nun einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle oder nicht, antwortete er: „Werde ich dann freigelassen? Wenn nicht, dann möchte ich lieber nach Tunesien und nicht nach Polen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann keinen Asylantrag stellen will und lieber nach Tunesien gehe.“ 1.3.3 Zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer dann rund sechs Wochen später erstbefragt an, dass er Kreditschulden habe. Als er nach Tunesien zurückgekehrt sei, hätte der Gläubiger das Geld und die Zinsen verlangt, aber er habe es diesem nicht geben können. So sei der Gläubiger „mit anderen Personen“ zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe diese geschlagen. Danach sei er „immer wieder“ gekommen und habe ihm Probleme gemacht. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers hätten dadurch Probleme bekommen und gemeint, dieser solle das Land verlassen, was er somit auch getan habe. Er habe den Ausreiseentschluss am 15.01.2022 gefasst und sei am selben Tag von seinem Wohnort abgereist. Im Fall der Rückkehr fürchte er, dass seine Geschwister oder der Gläubiger ihn töten könnten. Ferner habe er Angst, zum Militär einrücken zu müssen. Die Kosten der Reise, die er ohne Schlepper organisiert habe, gab er mit € 2.500,-- und als Zielland Frankreich an. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er von einem Gläubiger, bei dem er zur Finanzierung der Hochzeit seines Bruders Geld geliehen hätte, nach einer Rückkehr verfolgt oder bedroht würde oder dieser ihm bereits mit dem Umbringen gedroht habe. Gegen eine solche – nicht festgestellte – private Verfolgung wäre der Herkunftsstaat jedoch schutzwillig und -fähig. Den Länderfeststellungen zufolge würde der Beschwerdeführer auch nicht gegen seinen Willen zum Wehrdienst herangezogen. Er erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.5 Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine existentielle Notlage wegen Armut oder Arbeitslosigkeit. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Französischkenntnisse wurden auf Basis seiner Angabe von Dezember 2021 (AS 2) festgestellt, entgegen jener vom folgenden Monat (AS 204), weil letztere nicht mit der Schulbildung des Beschwerdeführers in Tunesien und dem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich vereinbar erscheint. Ob der Beschwerdeführer auch die Reifeprüfung ablegte, konnte nicht festgestellt werden, weil er dazu widersprüchliche Angaben machten (AS 5 versus 208). Feststellungen zur behaupteten Freundin waren nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zu dieser kaum und zudem widersprüchliche Angaben machte. Zunächst gab er im Dezember an, diese sei 22, 1999 geboren, den Tag wisse er nicht, schwanger Staatsangehörige der Schweiz sowie Großbritanniens und heiße mit Vornamen „ XXXX “, den Nachnamen wisse er nicht (AS 5), am 07.01.2022 (AS 4) werde er sie heiraten. Im Jänner gab er ihren Vornamen mit „ XXXX “ an, den Nachnamen mit E. N., und erklärte ferner, dass sie die französische Staatsangehörigkeit habe und 22 oder 24 sei (AS 145). Im Dezember 2021 hat er zur Schwangerschaft auch angegeben, dass er den Geburtstermin nicht wisse.Feststellungen zur behaupteten Freundin waren nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zu dieser kaum und zudem widersprüchliche Angaben machte. Zunächst gab er im Dezember an, diese sei 22, 1999 geboren, den Tag wisse er nicht, schwanger Staatsangehörige der Schweiz sowie Großbritanniens und heiße mit Vornamen „ römisch 40 “, den Nachnamen wisse er nicht (AS 5), am 07.01.2022 (AS 4) werde er sie heiraten. Im Jänner gab er ihren Vornamen mit „ römisch 40 “ an, den Nachnamen mit E. N., und erklärte ferner, dass sie die französische Staatsangehörigkeit habe und 22 oder 24 sei (AS 145). Im Dezember 2021 hat er zur Schwangerschaft auch angegeben, dass er den Geburtstermin nicht wisse. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand 21.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 24.01.2022 zur Einsicht und Stellungnahme angeboten. (AS 212) Dazu gab er an: „Ich brauche das nicht, mir ist die Situation in Tunesien bekannt.“ In der Beschwerde wird vorgebracht, seit Ausbruch der Pandemie hätten sich die Wirtschaftslage und der Zugang zum Gesundheitssystem „weiter“ verschlechtert, und es sei nicht auszuschließen, dass sich die Lage weiter verschlechtern werde. Das BFA habe eine Einzelfallprüfung bezüglich der aktuellen Situation verabsäumt. Damit wird den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer machte zu seinen Ausreisegründen keine nachvollziehbaren Angaben und gab in seinem gesteigerten Vorbringen keinen glaubhaften Sachverhalt an, der in an der Rückkehr hindern würde, wie im Folgenden und auch vom BFA (S. 50 ff, AS 288
- ff)dargelegt: Seinem Vorbringen nach hätte einer seiner beiden Brüder, der 2018 ein technisches Studium abgeschlossen habe und dennoch seither arbeitslos sei, um August 2021 geheiratet, wofür der Beschwerdeführer (der sich seit März 2019 in Frankreich befand) einen Kredit bei einer Privatperson aufgenommen habe. Das Darlehen von € 8.000,-- sowie Zinsen von € 2.000,-- wären nach längstens sechs Monaten fällig gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sich zu diesem Zweck Geld von seinem Cousin in Frankreich leihen können. (AS 209) Demnach wäre der Kredit mit einem Zinssatz von mehr als 50 % p. A. vereinbart und spätestens im Februar 2022 fällig gewesen. Im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer beim BFA angeben, er werde im Jänner 2022 erfahren, ob er in Polen arbeiten dürfe. Er habe Geld geborgt und müsse schwer arbeiten, um es zurückzuzahlen. Am 03.12.2021 sei er mit seinem Cousin von Frankreich aufgebrochen, um fünf Tage Skiurlaub in der Slowakischen Republik zu machen. (AS 3
- f)In Frankreich habe er drei Onkel und viele Cousins, die dort alle legal lebten und mit denen er in Kontakt sei. (AS 6) Bei sich hatte er eine Geldkarte („Bankomatkarte“) einer französischen Onlinebank (AS 5, 211). Er hat damals angeben, seit März 2019 durchgehend bis 03.12.2021 in Frankreich gewesen zu sein, als er Frankreich das erste Mal verlassen habe. (AS 3
- f)In Frankreich habe er Ende 2020 den gefälschten Reisepass um € 2.600,-- gekauft, sein Bankguthaben betrage € 500,--, und in bar habe er € 120,-- (AS 4). Zu seinem Asylantrag gab er im Monat darauf an, in Frankreich sei es sehr leicht, Geld auszuleihen, in Tunesien nicht. (AS 210) Sein Cousin in Frankreich würde ihm das Geld für die Tilgung seiner Schuld leihen, zumindest einen Teil davon (AS 209 f). Er habe eigentlich auch nach Frankreich wollen, aber Syrer hätten ihm empfohlen, in Österreich um Asyl anzusuchen, weil es „hier anscheinend leichter“ wäre. (AS 211) Für die neuerliche Reise nach Österreich habe er € 2.500,-- bezahlt. (AS 134) Dem BFA ist beizupflichten, dass es keineswegs glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zu diesen Konditionen einen Kredit bei einem Privatmann im Herkunftsstaat aufgenommen hätte. (S. 51, AS 289) Unter den angeführten Umständen hätte er sich außerdem, wie das BFA weiter erwogen hat (S. 52, AS 290), den Betrag von seinem Cousin auf das französische Konto überweisen lassen können, auch um die im Herkunftsland verbliebene Familie zu schützen. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. In ihr wird vorgebracht, das BFA verkenne das Vorbringen in dessen kulturellem Kontext. Familiäre Verpflichtungen und Ereignisse würden im Herkunftsstaat sehr ernst genommen und bestimmte Handlungen als Verpflichtung angenommen. Damit wird in der Beschwerde weder erklärt, warum der Beschwerdeführer sich nicht an den Cousin gewendet hat, statt nach Österreich zu reisen, wie das BFA aufzeigte (S. 52, AS 290), und dafür immerhin € 2.500,-- auszugeben, also 25 % der behaupteten Schulden. Die Beschwerde geht auch nicht darauf ein, dass es, wie das BFA ferner ausführt (S. 53, AS 291), dem Beschwerdeführer kaum gelungen wäre, ungehindert in Tunesien ein- und dann dort wieder auszureisen, hätte er tatsächlich 2021 in Frankreich einen Einberufungsbefehl erhalten, und erklärt nicht, warum mit Blick auf die Feststellung, dass de facto nur noch sich freiwillig Stellende eingezogen werden (S. 36, AS 274), der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthalts in Frankreich als angeblicher Grieche dort eine Einberufung nach Tunesien zugestellt erhalten haben soll. Nach all dem ist dem BFA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machte, und davon auszugehen ist, dass er das Geschilderte konstruiert hat (S. 53, AS 291). Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine glaubwürdige Schilderung einer Verfolgung gelungen ist. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Bei diesem Ergebnis war auch nicht mehr zu erörtern, dass der Beschwerdeführer, der laut Beschwerde nicht habe wissen können, dass er zur Tilgung des Darlehens nicht in der Lage sein werde, nach eigenen Angaben noch im Dezember 2021 in einen Skiurlaub fahren wollte, obwohl er nur über weniger als € 700,-- verfügte, also nicht einmal ein Zehntel des für den behaupteten Gläubiger benötigten Geldes. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der begünstigte Bruder und Bräutigam genauso wenig gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer nicht werde zahlen können, ändert nichts an der Beweiswürdigung des BFA, das eine Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat. Eine solche steht auch nicht fest, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge mit den gemeinsamen Cousins in Frankreich in Kontakt stand (AS 6) und im Jänner bereits wieder über zumindest € 2.500,-- (die Reisekosten) verfügte (AS 151). Da der Beschwerdeführer somit in der Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, ergeben sich auch dadurch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde und Teilaufhebung: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht einmal dann Asylrelevanz hätte, wäre sie feststellbar, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Anführung in § 1 HStV, weil bei der Festlegung Aufzählung nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht einmal dann Asylrelevanz hätte, wäre sie feststellbar, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Anführung in Paragraph eins, HStV, weil bei der Festlegung Aufzählung nach Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer in den gut drei Wochen, die er über den Jahreswechsel im Herkunftsstaat verbracht hat, noch keinen Arbeitsplatz gefunden fand, ferner auch, dass er lieber in Polen arbeiten würde, jedoch folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer deshalb unmöglich wäre, im Herkunftsland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers zeitlich begrenzt bleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dortige Sprache spricht und auch bereits gearbeitet hat. Seine jahrelange lokale Ausbildung einschließlich der sozialen Kontakte aus dieser Zeit wird ihm bei der Arbeitssuche helfen, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 59, AS 297). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 59, AS 297). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Einer Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels stünde auch § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entgegen, demzufolge Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. (Vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN)Einer Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels stünde auch Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegen, demzufolge Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht. (Vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN) Der Spruchpunkt war demnach von der Richtigstellung abgesehen zu bestätigen, und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV bis VI (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtbestehen einer Ausreisefrist):3.4 Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtbestehen einer Ausreisefrist): Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Wie allerdings in 1.1 festgestellt, besteht wider den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 13.12.2021 samt einem Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. § 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen im Sinn des § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Paragraph 59, Absatz 5, FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN) Tatsachen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, haben sich weder ergeben, noch wurden sie behauptet. Die (neuerliche) Rückkehrentscheidung hatte daher zu unterbleiben und war aufzuheben. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien in Spruchpunkt V.Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien in Spruchpunkt römisch fünf. Nach § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt VI keine Basis, mit dem eine solche Frist nicht gewährt wurde.Nach Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt römisch sechs keine Basis, mit dem eine solche Frist nicht gewährt wurde. Demnach waren die Spruchpunkte IV, V und VI wie geschehen ersatzlos zu beheben.Demnach waren die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs wie geschehen ersatzlos zu beheben. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder gegen ihn vor der Antragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (§ 18 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 BFA-VG). Beides ist der Fall, sodass die Aberkennung fallbezogen vorgesehen ist.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder gegen ihn vor der Antragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, BFA-VG). Beides ist der Fall, sodass die Aberkennung fallbezogen vorgesehen ist. Die Schreibweise der zitierten Bestimmung im Spruch („1,6“) war aber – zumal es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende formale Unrichtigkeit handelt (§ 62 Abs. 4 AVG) –zu korrigieren.Die Schreibweise der zitierten Bestimmung im Spruch („1,6“) war aber – zumal es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende formale Unrichtigkeit handelt (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) –zu korrigieren. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner fehlenden sonstigen Integrationsmerkmale einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund 4,5 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2252335.1.00