RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlI419 2252416-1 Spruch, I419 2252416-1/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
The Federal Administrative Court, through Judge Dr. Tomas JOOS, regarding the complaint lodged by XXXX , born on XXXX , nationality Nigeria, represented by RAe Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega and BBU GmbH, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) on 03.02.2022, file number XXXX , has found:The Federal Administrative Court, through Judge Dr. Tomas JOOS, regarding the complaint lodged by römisch 40 , born on römisch 40 , nationality Nigeria, represented by RAe Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega and BBU GmbH, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) on 03.02.2022, file number römisch 40 , has found: A) Pursuant to § 18 Abs. 5 BFA-VG, the complaint is granted suspensive effect.A) Pursuant to Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, the complaint is granted suspensive effect. B) Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II), verhängte ein 5-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V).
- Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), verhängte ein 5-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der BF halte sich seit dem Jahr 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf und führe eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Seine Tochter aus einer früheren Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebe ebenfalls im Bundesgebiet. Seine gesamte Familie sei in Österreich aufhältig, und er habe zu seinem Herkunftsstaat keine Bindung. Der BF habe in Österreich eine Kochlehre mit einer theoretischen Prüfung und einem praktischen Teil absolviert und sodann als Koch seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe durch diese Tätigkeit zirka € 2.000,-- Monatseinkommen erzielt. Der BF sei im Bundesgebiet zweimal verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Die belangte Behörde habe eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem strafgerichtlichen Urteil unterlassen und rein aufgrund seiner letzten Verurteilung die Entscheidung getroffen.
- Die vom BFA vorgelegte Beschwerde langte beim Verwaltungsgericht am 04.03.2022 und in der zuständigen Gerichtsabteilung am 07.03.2022 ein.
- In einer als „Beschwerde“ bezeichneten, zwei Tage späteren, als Beschwerdeergänzung anzusehenden Eingabe der genannten zweiten Rechtsvertretung brachte der BF vor, seit 2020 mit seiner Lebensgefährtin verlobt zu sein. Seine Tochter besuche er im Rahmen des Freigangs regelmäßig. Er sei 14 Jahre und 4 Monate vollbeschäftigt und sozialversichert gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Mit Blick darauf, dass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung jedenfalls auch darauf beziehen wird, ob das BFA das ihm vom FPG eingeräumte Ermessen im Sinne dieses Gesetzes geübt hat, und sich gegebenenfalls – wenn sich also die Ermessensübung im Ergebnis als im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – darauf beschränkt, ohne dass das Verwaltungsgericht eigenes Ermessen üben dürfte (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106), ist insofern entscheidend, inwieweit die maßgeblichen Umstände dieses Einzelfalls berücksichtigt wurden, also der relevante Sachverhalt, da dies vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu geschehen hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, mwN). Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, wird eine Prognose aufgrund der Aktenlage nötig. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen der BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Behauptetermaßen hält sich der BF seit seinem
- Lebensjahr im Bundesgebiet auf, ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert und hat eine Tochter im Bundesgebiet aus einer früheren Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Zudem ging er dem Vorbringen zufolge fast 15 Jahre einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ohne eingehende Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere unter dem Aspekt dieses Vorbringens, kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Dazu ist fallbezogen ein längerer Zeitraum als die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehende Wochenfrist notwendig. Einer Verletzung von Art 8 EMRK infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher durch deren Zuerkennung vorzubeugen.Ohne eingehende Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere unter dem Aspekt dieses Vorbringens, kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden. Dazu ist fallbezogen ein längerer Zeitraum als die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehende Wochenfrist notwendig. Einer Verletzung von Artikel 8, EMRK infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher durch deren Zuerkennung vorzubeugen. Schon deshalb war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht ohne zu übersehen, dass das BFA diese aberkannte, weil es das Vorliegen der Voraussetzung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG für gegeben hielt, aber in der Begründung dafür auf die bereits zur Rückkehrentscheidung und erneut zum Einreiseverbot angeführten Umstände verwies (S. 82 f, 93 ff, 101, AS 424 f, 435 ff, 443).Schon deshalb war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht ohne zu übersehen, dass das BFA diese aberkannte, weil es das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für gegeben hielt, aber in der Begründung dafür auf die bereits zur Rückkehrentscheidung und erneut zum Einreiseverbot angeführten Umstände verwies (S. 82 f, 93 ff, 101, AS 424 f, 435 ff, 443). Nach der ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, mwN) Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung war nach § 21 Abs. 6a BFA-VG nicht erforderlich.Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung war nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2252416.1.00