RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlL510 1417414-4 SpruchL510 1417414-4/4E, L510 1417414-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 6. Mit Bescheid vom 25.11.2021, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.6. Mit Bescheid vom 25.11.2021, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben: Gegen die bP besteht seit 20.12.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot. Die bP hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen und hat am 19.03.2021 aus dem Stand der Strafhaft den gegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG gestellt.Gegen die bP besteht seit 20.12.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot. Die bP hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen und hat am 19.03.2021 aus dem Stand der Strafhaft den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG gestellt. Die bP wurde vom BFA weder im Sinne eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage der erforderlichen Dokumente aufgefordert, noch erfolgte eine Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente gemäß § 58 Abs 11 Z 2.Die bP wurde vom BFA weder im Sinne eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage der erforderlichen Dokumente aufgefordert, noch erfolgte eine Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, 2. Beweiswürdigung 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bereits geführten Asylverfahrens sowie des geführten Verfahrens hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF und den SA.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bereits geführten Asylverfahrens sowie des geführten Verfahrens hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF und den SA. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die personenbezogenen Daten der bP ergeben sich unbestrittener Weise aus dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren. Dass die beschwerdeführende Partei bis dato weder gültige Reisedokumente, noch Nachweise über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegte und auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV stellte, ergibt sich aus der Aktenlage. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die bP keinen Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, des in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und des gesicherten Lebensunterhaltes vorlegte. Dass die beschwerdeführende Partei bis dato weder gültige Reisedokumente, noch Nachweise über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegte und auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV stellte, ergibt sich aus der Aktenlage. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die bP keinen Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, des in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und des gesicherten Lebensunterhaltes vorlegte. Die Feststellung, dass die bP vom BFA weder im Sinne eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage der erforderlichen Dokumente aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente gemäß § 58 Abs 11 Z 2 belehrt wurde, ist ebenfalls der Aktenlage zu entnehmen.Die Feststellung, dass die bP vom BFA weder im Sinne eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage der erforderlichen Dokumente aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, belehrt wurde, ist ebenfalls der Aktenlage zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zum Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG:Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG: 3.1. Gemäß § 56 Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Gemäß § 56 Abs 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Gemäß § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß § 60 Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 60 Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn 1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.2. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). 3.2. Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366). Eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191). 3.3. Mitwirkungspflicht 3.3.1. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Z 1); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Z 2); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Ziffer eins,); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Ziffer 2,); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Ziffer 3,). Gemäß § 58 Abs 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs 11 entspricht § 19 Abs 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 3.3.2. Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die bP ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem sie trotz Aufforderung weder einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, einen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung noch einen Nachweis über ihren gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt hat.3.3.2. Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die bP ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem sie trotz Aufforderung weder einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, einen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung noch einen Nachweis über ihren gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt hat. Prinzipiell ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung; sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter einen Auftrag zur Verbesserung des Mangels erteilen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen; dies hat die Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückzuweisen ist. Wird der Mangel behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen durch Bescheid zurückzuweisen; eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Partei ist über diese Rechtsfolge zu belehren (vgl. dazu einführend Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht19, Rz 159ff mwN).Prinzipiell ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung; sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter einen Auftrag zur Verbesserung des Mangels erteilen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen; dies hat die Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückzuweisen ist. Wird der Mangel behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen durch Bescheid zurückzuweisen; eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Partei ist über diese Rechtsfolge zu belehren vergleiche dazu einführend Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht19, Rz 159ff mwN). Nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.Nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, der bP vor Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 einen Auftrag zur Verbesserung des Mangels zu erteilen und diese über die Rechtsfolge des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zu belehren. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, der bP vor Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 einen Auftrag zur Verbesserung des Mangels zu erteilen und diese über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu belehren. Aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei aber nicht, wie in § 58 Abs 11 letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne und von der belangten Behörde nicht einmal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen.Aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei aber nicht, wie in Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne und von der belangten Behörde nicht einmal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. 3.4. Einreiseverbot 3.4.1. Das BFA führte im bekämpften Bescheid neben der Verletzung der Mitwirkungspflicht auch aus, dass die bP über ein rechtskräftiges Einreiseverbot verfüge, was ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sei.3.4.1. Das BFA führte im bekämpften Bescheid neben der Verletzung der Mitwirkungspflicht auch aus, dass die bP über ein rechtskräftiges Einreiseverbot verfüge, was ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sei. Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Gegen die bP besteht seit 20.12.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot, das mangels Ausreise der bP noch vollumfänglich aufrecht ist. Somit mangelt es - wie von der Behörde in der Bescheidbegründung richtig ausgeführt wurde – prinzipiell an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005.Gegen die bP besteht seit 20.12.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot, das mangels Ausreise der bP noch vollumfänglich aufrecht ist. Somit mangelt es - wie von der Behörde in der Bescheidbegründung richtig ausgeführt wurde – prinzipiell an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, jedoch keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, jedoch keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. 3.4.2. Gemäß § 62 Abs 4 AVG 1950, idF BGBl. Nr. 199/1982, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.4.2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134).Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gleichgesetzt werden vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen vergleiche etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG aus und begründete dies wie folgt:Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus und begründete dies wie folgt: „Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 26. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom 22. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl 2011/07/0111).“„Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche die hg Erkenntnisse vom 26. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom 22. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl 2011/07/0111).“ Dies trifft jedoch nicht auf den vorliegenden Fall zu: Neben dem Spruch des Bescheides, geht auch aus der Bescheidbegründung zweifelsfrei hervor, dass die Behörde ausdrücklich von einer Zurückweisung des Antrages der bP ausgegangen ist. Der Bescheid enthält die Feststellung des rechtskräftigen Einreiseverbotes und dass dieses ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG darstellt. Darüber hinaus wird in der rechtlichen Beurteilung nochmals erwähnt, dass ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorliegt. Ansonsten findet sich im gesamten Bescheid kein Hinweis auf § 60 Abs 1 Z 1 AsylG und keinerlei Ausführungen zu einer diesbezüglichen Abweisung. Vielmehr wurde § 58 Abs 11 Z 2 AsylG erörtert und insbesondere mangels der Vorlage von Dokumenten sowie mangels eines Mängelheilungsantrages der Antrag der bP zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG erfolgte nicht. Somit steht aber außer Zweifel, dass das Bundesamt die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages beabsichtigte, wie sich auch aus dem Spruch ergibt.Neben dem Spruch des Bescheides, geht auch aus der Bescheidbegründung zweifelsfrei hervor, dass die Behörde ausdrücklich von einer Zurückweisung des Antrages der bP ausgegangen ist. Der Bescheid enthält die Feststellung des rechtskräftigen Einreiseverbotes und dass dieses ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG darstellt. Darüber hinaus wird in der rechtlichen Beurteilung nochmals erwähnt, dass ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorliegt. Ansonsten findet sich im gesamten Bescheid kein Hinweis auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und keinerlei Ausführungen zu einer diesbezüglichen Abweisung. Vielmehr wurde Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erörtert und insbesondere mangels der Vorlage von Dokumenten sowie mangels eines Mängelheilungsantrages der Antrag der bP zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG erfolgte nicht. Somit steht aber außer Zweifel, dass das Bundesamt die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages beabsichtigte, wie sich auch aus dem Spruch ergibt. 3.4.3. Da die belangte Behörde den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, darf das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der oa. Rechtsprechung des VwGH keine inhaltliche Entscheidung treffen, sondern kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. Aufgrund des Umstandes, dass die Zurückweisung des Antrages – wie bereits ausgeführt wurde – zu Unrecht erfolgte, war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.3.4.3. Da die belangte Behörde den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, darf das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der oa. Rechtsprechung des VwGH keine inhaltliche Entscheidung treffen, sondern kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. Aufgrund des Umstandes, dass die Zurückweisung des Antrages – wie bereits ausgeführt wurde – zu Unrecht erfolgte, war daher der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.1417414.4.00