Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G nicht erteilt und gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei.
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit vier Wochen festgelegt. 2. Am 25.08.2021 brachte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) ein.2. Am 25.08.2021 brachte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) ein.
G
G als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Es wurde ausgesprochen, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs 2 Z 6 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid vom 03.11.2021, Zl: römisch 40 095, wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
G-DV. Die bP hat im bisherigen Verfahren weder einen gültigen Reisepass, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vorgelegt und stellte auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel
Paragraph 4, AsylG-DV. Die bP wurde vom BFA mit Schreiben vom 22.09.2021 aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen oder alternativ einen Heilungsantrag
G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, vorzulegen. Eine Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente
P wurde vom BFA mit Schreiben vom 22.09.2021 aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen oder alternativ einen Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, vorzulegen. Eine Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Dokumente
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, erfolgte nicht.
G-DV stellte, ergibt sich aus der Aktenlage. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die bP nicht über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente
Abs 11 Z 2 belehrt wurde.Dass die beschwerdeführende Partei bis dato weder gültige Reisedokumente, noch Nachweise über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegte und auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel
Paragraph 4, AsylG-DV stellte, ergibt sich aus der Aktenlage. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die bP nicht über die Rechtsfolge der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, belehrt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zum Aufenthaltstitel
G:Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG: 3.1.
Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3.1.
Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden.
G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel
einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). 3.2. Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366). Eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191). 3.3. Mitwirkungspflicht 3.3.1.
G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.3.3.1.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
G-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers
(Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).
Paragraph 8, Ab. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).
G-DV sind zusätzlich zu den in Abs 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Z 1); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Z 2); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Z 3).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Ziffer eins,); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Ziffer 2,); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Ziffer 3,).
G ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs 11 entspricht § 19 Abs 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 3.3.2. Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei
G zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die bP ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem sie trotz Aufforderung weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, noch einen Antrag auf Heilung
G-DV gestellt hat.3.3.2. Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die bP ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem sie trotz Aufforderung weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, noch einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt hat. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
G nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten.3.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. 3.
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2185430.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.