4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.2.
G ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 und 2 FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG vorliegen würden. I.
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen. I.
G sowie § 29 Abs 3 Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt.Dem BF wurden am 16.08.2021 Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt. Am 25.08.2021 brachte der BF vor einem Organwalter der belangten im Wesentlichen Folgendes vor: Bis jetzt habe er zu seiner Person und seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Er habe in seinem Heimatland mit der Polizei, dem Militär und/oder sonstigen Behörden persönlich nie Probleme gehabt. Er sei in seinem Heimatland nicht gerichtlich verurteilt worden. Er sei in seinem Heimatland auch nicht inhaftiert worden. Der BF sei kein Mitglied/Anhänger einer politischen Partei gewesen. Er habe keine neuen Gründe. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sich im Wesentlichen in seinem Leben nichts geändert. Sein Vater sei verstorben. Der BF hatte Stress. Man könne ihn auf Social Media sehen. Leute würde ihn kennen und sei sein Leben in Pakistan in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr sei das Leben des BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr. Im Zuge einer ergänzenden Einvernahme am 13.01.2022 gab der BF an, dass er im gegenständlichen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe in Chenab Nagar nicht leben können, da es dort auch Probleme geben würde. Sein Leben sei in Gefahr, da er bekannt sei und in den sozialen Medien sein Foto publiziert wurde. Er habe eine XXXX und vertreibe religiöse Einträge bzw. Inhalte. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr. Im Zuge einer ergänzenden Einvernahme am 13.01.2022 gab der BF an, dass er im gegenständlichen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe in Chenab Nagar nicht leben können, da es dort auch Probleme geben würde. Sein Leben sei in Gefahr, da er bekannt sei und in den sozialen Medien sein Foto publiziert wurde. Er habe eine römisch 40 und vertreibe religiöse Einträge bzw. Inhalte. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr. I.6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). , I.
4 B-VG nicht zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision
Das Erkenntnis erwuchs am 21.10.2020 in Rechtskraft. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen. Am 22.06.2021 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF brachte im Folgeantrag einen neuen Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
G 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mehrfach seine Arbeitsstelle verloren bzw. seine Selbstständigkeit aufgeben müssen. Zudem sei einmal versucht worden, ihn zu töten und sei ein Bruder bei einem Anschlag auf eine Moschee angeschossen worden. römisch zwei.3.3. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , unter anderem
Paragraph 3, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mehrfach seine Arbeitsstelle verloren bzw. seine Selbstständigkeit aufgeben müssen. Zudem sei einmal versucht worden, ihn zu töten und sei ein Bruder bei einem Anschlag auf eine Moschee angeschossen worden. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht, gingen von der Unglaubwürdigkeit bzw. fehlenden Asylrelevanz des diesbezüglichen individuellen Vorbringens aus, stellten fest, dass keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Angehörigen des Ahmadiyya Glaubens vorliegen und führten ferner aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht, gingen von der Unglaubwürdigkeit bzw. fehlenden Asylrelevanz des diesbezüglichen individuellen Vorbringens aus, stellten fest, dass keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Angehörigen des Ahmadiyya Glaubens vorliegen und führten ferner aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Im gegenständlichen Verfahren führte der BF sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seinen Einvernahmen vor dem BFA stets an, dass er keine neue Fluchtgründe habe. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. In der Einvernahme beim BFA am 25.08.2021 erklärte der BF erstmals, dass man ihn auf Social Media sehen könne. Am 13.01.2022 ergänzte der BF dieses Vorbringen und schilderte, dass in den sozialen Medien sein Foto publiziert worden sei. Er habe eine XXXX Seite und vertreibe er religiöse Einträge bzw. Inhalte. Er habe viele Follower. Zum Beweis legte der BF einen „Shortcut“ eines Accounts von XXXX vor. Auf dem Bild sind weder „Likes“, Followers“ oder Beispiele für „Storys“ etc. ersichtlich. Das BFA folgerte daraus, dass sich der BF weiterhin auf die bisherige Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit stützt und mit dieser Folgebehauptung dies bekräftigen möchte, wobei seine Fluchtgründe im Erstverfahren bereits als nicht asylrelevant bewertet wurden. Im Wesentlichen führte das BFA damit aus, dass seine nunmehrige religiöse Betätigung ebenso als nicht asylrelevant zu werten sei.Im gegenständlichen Verfahren führte der BF sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seinen Einvernahmen vor dem BFA stets an, dass er keine neue Fluchtgründe habe. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. In der Einvernahme beim BFA am 25.08.2021 erklärte der BF erstmals, dass man ihn auf Social Media sehen könne. Am 13.01.2022 ergänzte der BF dieses Vorbringen und schilderte, dass in den sozialen Medien sein Foto publiziert worden sei. Er habe eine römisch 40 Seite und vertreibe er religiöse Einträge bzw. Inhalte. Er habe viele Follower. Zum Beweis legte der BF einen „Shortcut“ eines Accounts von römisch 40 vor. Auf dem Bild sind weder „Likes“, Followers“ oder Beispiele für „Storys“ etc. ersichtlich. Das BFA folgerte daraus, dass sich der BF weiterhin auf die bisherige Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit stützt und mit dieser Folgebehauptung dies bekräftigen möchte, wobei seine Fluchtgründe im Erstverfahren bereits als nicht asylrelevant bewertet wurden. Im Wesentlichen führte das BFA damit aus, dass seine nunmehrige religiöse Betätigung ebenso als nicht asylrelevant zu werten sei. Der BF erstattete im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang vor dem BFA ein neues, noch nicht von der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang umfasstes Vorbringen in der Form, dass er sich nunmehr offenbar nach Rechtskraft des Erstverfahrens per sozialen Medien religiös betätige. Diesem neuen Vorbringen wohnt zumindest – insofern ein glaubhafter Kern inne, zumal er einen „Shortcut“ eines Accounts von XXXX vorlegte und ist dieses Vorbringen anhand der getroffenen Länderfeststellungen zu beurteilen. Damit ist keineswegs gesagt, dass dem BF tatsächlich asylrelevante Verfolgung droht. Hat doch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass anhand des vorgelegten Bildes keine „Likes“, „Followers“, aber auch keine „Story“, etc. ersichtlich sind. Eine mögliche Bedrohung bzw. Verfolgung kann aber nicht von vornherein verneint werden, da nicht erhoben wurde, wie, in welchem Zeitraum bzw. ob der BF tatsächlich auf seinen Account religiöse Inhalte veröffentlichte und welche Konsequenzen diese Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nach sich ziehen würden.Der BF erstattete im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang vor dem BFA ein neues, noch nicht von der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang umfasstes Vorbringen in der Form, dass er sich nunmehr offenbar nach Rechtskraft des Erstverfahrens per sozialen Medien religiös betätige. Diesem neuen Vorbringen wohnt zumindest – insofern ein glaubhafter Kern inne, zumal er einen „Shortcut“ eines Accounts von römisch 40 vorlegte und ist dieses Vorbringen anhand der getroffenen Länderfeststellungen zu beurteilen. Damit ist keineswegs gesagt, dass dem BF tatsächlich asylrelevante Verfolgung droht. Hat doch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass anhand des vorgelegten Bildes keine „Likes“, „Followers“, aber auch keine „Story“, etc. ersichtlich sind. Eine mögliche Bedrohung bzw. Verfolgung kann aber nicht von vornherein verneint werden, da nicht erhoben wurde, wie, in welchem Zeitraum bzw. ob der BF tatsächlich auf seinen Account religiöse Inhalte veröffentlichte und welche Konsequenzen diese Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nach sich ziehen würden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen „glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art „qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen „glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art „qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist; vgl. mwN VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist; vergleiche mwN VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353. Es kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist. Wie dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das erkennende Gericht der Auffassung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen und eine Asylrelevanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die vorgebrachten Geschehnisse haben sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren ereignet. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids waren ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers – nach ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids waren ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers – nach ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig diese Spruchpunkt ersatzlos zu beheben waren.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig diese Spruchpunkt ersatzlos zu beheben waren. II.3.7.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.römisch zwei.3.7.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht zudem hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.2252400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.