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{'item': 'L514 2173393-2'}

Obsah (18)§ 56§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 10§ 9§ 13§ 95§ 24§ 29§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlL514 2173393-2 SpruchL514 2173393-2/8E, L514 2173393-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 56Asyl

G vom 31.08.2020

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG vom 31.08.2020

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis zu I408 2173393-1/19Z als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, E 2750/2020-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
  2. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2020 einen Antrag

§ 56Abs. 1 Asyl

G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021, Zl. XXXX ,

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.); ferner die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 3. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2020 einen Antrag

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob nach ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 4. Im Verfahren I408 2173393-1 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2021, I408 2173393-1/45E, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2017 erneut als unbegründet ab. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2021, E 889/2021-19, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich aufgehoben. In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zu I408 2173393-1/67Z wurde das Beschwerdeverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G eingestellt; in Stattgabe der Beschwerde wurden die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt.In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zu I408 2173393-1/67Z wurde das Beschwerdeverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG eingestellt; in Stattgabe der Beschwerde wurden die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 23.06.2020 mündlich verkündetem Erkenntnis, I408 2173393-1/19Z, als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, E 2750/2020-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2021, I408 2173393-1/45E, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2017 erneut als unbegründet ab. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2021, E 889/2021-19, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich aufgehoben. Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zu I408 2173393-1/67Z wurde das Beschwerdeverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G eingestellt; in Stattgabe der Beschwerde wurden die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zu I408 2173393-1/67Z wurde das Beschwerdeverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG eingestellt; in Stattgabe der Beschwerde wurden die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt. 1.2. Am XXXX .2020 – somit während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof – stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G.1.2. Am römisch 40 .2020 – somit während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof – stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 1.

  1. Dem Beschwerdeführer kommt seit 15.12.2021 ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu. Zum Entscheidungszeitpunkt ist kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig. ,
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum oben angeführten Sachverhalt ergeben sich unstrittig durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I408 2173393-1 samt den dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie insbesondere in das, am 15.12.2021 mündlich verkündete Erkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 Asyl

G unstrittig eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.Die Feststellungen zum oben angeführten Sachverhalt ergeben sich unstrittig durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I408 2173393-1 samt den dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie insbesondere in das, am 15.12.2021 mündlich verkündete Erkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG unstrittig eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.

§ 13Abs. 1 Asyl

G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (§ 13 Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.3.1.1.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Paragraph 13, Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 56Abs. 1 Asyl

G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3).

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:„

(1)…Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:, „
(1)
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)-
(7)...
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)-
(11)...
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56

eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)… „ 3.1.
  1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1803 BlgNR
  2. GP) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 Folgendes dar:3.1.
  3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 Folgendes dar: „In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. [...] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.“„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. [...] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.“ In den Erläuterungen wird mit Verweis auf die Wortfolge im Schlusssatz des Abs. 9 leg. cit. „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ ferner festgehalten „Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel

§ 56ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B.

in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“ Und weiter: „Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.“In den Erläuterungen wird mit Verweis auf die Wortfolge im Schlusssatz des Absatz 9, leg. cit. „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ ferner festgehalten „Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“ Und weiter: „Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.“ Aus der Formulierung des § 58 Abs. 9 AsylG ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine generelle Ausnahme für Anträge nach § 56 AsylG, dem steht bereits die Formulierung im Eingangssatz des Absatz 9 entgegen, der von Aufenthaltstiteln „nach diesem Hauptstück“ spricht, dh. von §§ 55, 56 und 57 AsylG. Hätte der Gesetzgeber § 56 AsylG generell ausnehmen wollen, hätte er sich in § 58 Abs. 9 AsylG nicht auf alle Titel des

  1. Hauptstückes, sondern lediglich auf §§ 55 und 57 AsylG bezogen. In anderen Absätzen des § 58 AsylG (vgl. etwa Absätze 2 und 13) werden im Gegensatz dazu vielfach nur die einzelnen im
  2. Hauptstück geregelten Aufenthaltstitel - nach §§ 55 und/oder 56 und/oder 57 - ausdrücklich angeführt. Aus der Formulierung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine generelle Ausnahme für Anträge nach Paragraph 56, AsylG, dem steht bereits die Formulierung im Eingangssatz des Absatz 9 entgegen, der von Aufenthaltstiteln „nach diesem Hauptstück“ spricht, dh. von Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG. Hätte der Gesetzgeber Paragraph 56, AsylG generell ausnehmen wollen, hätte er sich in Paragraph 58, Absatz 9, AsylG nicht auf alle Titel des
  3. Hauptstückes, sondern lediglich auf Paragraphen 55 und 57 AsylG bezogen. In anderen Absätzen des Paragraph 58, AsylG vergleiche etwa Absätze 2 und 13) werden im Gegensatz dazu vielfach nur die einzelnen im
  4. Hauptstück geregelten Aufenthaltstitel - nach Paragraphen 55, und/oder 56 und/oder 57 - ausdrücklich angeführt. Bei begründeten Anträgen nach § 56 AsylG ist eine Nichtanwendung des § 58 Abs. 9 AsylG nur dann gegeben, wenn eine weitere Voraussetzung erfüllt ist. Als einziges Beispiel nennen die Erläuterungen hier Fälle in denen sich der Drittstaatsangehörige in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet. Damit verweist der Gesetzgeber auf ein Spezifikum des § 56 AsylG, wonach der im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige „auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor dem Bundesamt befindet“ einen Antrag stellen kann. Zu einem Verfahren „zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kommt es nur in den in § 27 AsylG genannten Fällen, va. wenn das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen war, oder in einem Zulassungsverfahren

§ 29Abs. 3 Z 4 oder 5 Asyl

G.Bei begründeten Anträgen nach Paragraph 56, AsylG ist eine Nichtanwendung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG nur dann gegeben, wenn eine weitere Voraussetzung erfüllt ist. Als einziges Beispiel nennen die Erläuterungen hier Fälle in denen sich der Drittstaatsangehörige in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet. Damit verweist der Gesetzgeber auf ein Spezifikum des Paragraph 56, AsylG, wonach der im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige „auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor dem Bundesamt befindet“ einen Antrag stellen kann. Zu einem Verfahren „zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kommt es nur in den in Paragraph 27, AsylG genannten Fällen, va. wenn das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen war, oder in einem Zulassungsverfahren

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG. Gegen eine generelle Ausnahme von der Geltung des § 58 Abs. 9 AsylG bei Verfahren nach begründeter Antragsstellung

§ 56Asyl

G spricht ferner der Zweck aller Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück. Auch wenn die Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 56 AsylG beispielsweise unterschiedliche Voraussetzungen aufweisen und durchaus auf unterschiedliche Gruppen abzielen, so ist ihnen ihre Konzeption als subsidiäre Maßnahmen gemein. Sie sollen immer nur dann in Betracht kommen, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Mit Blick auf die konkreten Voraussetzungen lässt sich zu § 56 AsylG festhalten, dass es sich dabei um „besonders berücksichtigungswürdige Fälle“ handeln muss und sind die vom Drittstaatsangehörigen zu erfüllenden Voraussetzungen weitreichender als beispielsweise bei einem Aufenthaltstitel nach dem § 55 AsylG. In ihrem Berechtigungsumfang unterscheiden sich die beiden Aufenthaltstitel grundsätzlich aber nicht. Wie sich aus den oben zitierten Erläuterungen zu § 58 Abs. 9 AsylG eindeutig ergibt, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Fremde mehrere Anträge stellen bzw. in Umgehung gesetzlicher Bestimmungen sich letztendlich einen Aufenthaltstitel selbst auswählen.Gegen eine generelle Ausnahme von der Geltung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG bei Verfahren nach begründeter Antragsstellung

Paragraph 56, AsylG spricht ferner der Zweck aller Aufenthaltstitel nach dem

  1. Hauptstück. Auch wenn die Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 und 56 AsylG beispielsweise unterschiedliche Voraussetzungen aufweisen und durchaus auf unterschiedliche Gruppen abzielen, so ist ihnen ihre Konzeption als subsidiäre Maßnahmen gemein. Sie sollen immer nur dann in Betracht kommen, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Mit Blick auf die konkreten Voraussetzungen lässt sich zu Paragraph 56, AsylG festhalten, dass es sich dabei um „besonders berücksichtigungswürdige Fälle“ handeln muss und sind die vom Drittstaatsangehörigen zu erfüllenden Voraussetzungen weitreichender als beispielsweise bei einem Aufenthaltstitel nach dem Paragraph 55, AsylG. In ihrem Berechtigungsumfang unterscheiden sich die beiden Aufenthaltstitel grundsätzlich aber nicht. Wie sich aus den oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG eindeutig ergibt, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Fremde mehrere Anträge stellen bzw. in Umgehung gesetzlicher Bestimmungen sich letztendlich einen Aufenthaltstitel selbst auswählen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache. 3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über diesen schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021 rechtskräftig entschieden bzw. in Folge Zurückziehung der diesbezüglichen Anträge auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten, das Verfahren eingestellt. Während des gesamten vorangegangenen Zeitraumes verfügte der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht entsprechend § 13 AsylG. Dementsprechend verfügte der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung

§ 56Abs. 1 Asyl

G am XXXX .2020, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein – wenn auch vorübergehendes – Aufenthaltsrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021 hat der Beschwerdeführer zwar dieses Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verloren, allerdings wurde ihm ein Aufenthaltsrecht

§ 55Asyl

G für die Dauer von einem Jahr zuerkannt. In diesem Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und hatte daher – amtswegig –

§ 58Abs. 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu prüfen.3.1.3. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über diesen schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021 rechtskräftig entschieden bzw. in Folge Zurückziehung der diesbezüglichen Anträge auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten, das Verfahren eingestellt. Während des gesamten vorangegangenen Zeitraumes verfügte der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht entsprechend Paragraph 13, AsylG. Dementsprechend verfügte der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am römisch 40 .2020, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein – wenn auch vorübergehendes – Aufenthaltsrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021 hat der Beschwerdeführer zwar dieses Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG verloren, allerdings wurde ihm ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 55, AsylG für die Dauer von einem Jahr zuerkannt. In diesem Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und hatte daher – amtswegig –

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung im angefochtenen Bescheid auf § 56 AsylG bzw. auf die mangelnde Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 60 Abs. 2 AsylG. Es ging im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 sein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G verloren hatte.Das BFA stützte seine abweisende Entscheidung im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 56, AsylG bzw. auf die mangelnde Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG. Es ging im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG verloren hatte. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 08.07.2021, Ra 2012/20/0188). Zum Entscheidungszeitpunkt ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht aus § 55 AsylG zukommt und ist sein, am XXXX .2020 gestellter Antrag daher nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Ferner wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befindet und gibt es laut Aktenlage auch keine Hinweise auf eine Fallkonstellation des § 27 AsylG.Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 08.07.2021, Ra 2012/20/0188). Zum Entscheidungszeitpunkt ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht aus Paragraph 55, AsylG zukommt und ist sein, am römisch 40 .2020 gestellter Antrag daher nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Ferner wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befindet und gibt es laut Aktenlage auch keine Hinweise auf eine Fallkonstellation des Paragraph 27, AsylG. Abschließend wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach dem § 55 Abs. 1 AsylG auch in seinen Rechten in keinster Weise beschwert ist, da dieser Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17Ausl

BG berechtigt. Mit einer Erteilung

§ 56Abs. 1 Asyl

G hätte der Beschwerdeführer keine umfassenderen Berechtigungen erhalten.Abschließend wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach dem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auch in seinen Rechten in keinster Weise beschwert ist, da dieser Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. Mit einer Erteilung

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hätte der Beschwerdeführer keine umfassenderen Berechtigungen erhalten. 3.

  1. Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides 3.
  2. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist die Entscheidung über die Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. 3.2.1.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Entscheidung über die Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 10Abs. 3 zweiter Satz Asyl

G liegen mit der Zurückweisung des Antrages

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor.

Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz AsylG liegen mit der Zurückweisung des Antrages

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor. Folglich darf im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Folglich darf im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist. 3.2.

  1. Da gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vorliegen, sind auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung und betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben.
  2. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2173393.2.00

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