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{'item': 'L514 2251287-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 4Artikel 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlL514 2251287-1 SpruchL514 2251287-1/3E, L514 2251287-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX .2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 23.08.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci erstbefragt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 .2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 23.08.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name XXXX laute, er sei am XXXX geboren, bekenne sich zum Islam und sei Kurde. Er habe in der Türkei die Grundschule besucht und sei zuletzt als Koch tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanci. Seine Eltern, seine drei Brüder sowie vier seiner Schwestern würden nach wie vor in der Türkei leben; eine weitere Schwester würde in Deutschland leben. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor zwei Jahren den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates getroffen. Am XXXX 2021 habe er illegal die Türkei verlassen und sei mittels Schleppung auf dem Landweg nach Österreich gelangt.Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name römisch 40 laute, er sei am römisch 40 geboren, bekenne sich zum Islam und sei Kurde. Er habe in der Türkei die Grundschule besucht und sei zuletzt als Koch tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanci. Seine Eltern, seine drei Brüder sowie vier seiner Schwestern würden nach wie vor in der Türkei leben; eine weitere Schwester würde in Deutschland leben. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor zwei Jahren den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates getroffen. Am römisch 40 2021 habe er illegal die Türkei verlassen und sei mittels Schleppung auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Als Grund für die Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass es in der Türkei keine Menschenrechte für Kurden gäbe, er sei Mitglied der HDP und sei immer wieder von türkischen Beamten abgeholt und geschlagen worden. Er habe keine Chance auf Arbeit. Die türkische Regierung bzw. die Beamten hätten „unser“ Haus zerstört und hätten „sie“ woanders wohnen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr würde sich für ihn nichts ändern, er habe keine Rechte und er wolle nicht zurück.
  3. Am 19.10.2021 sollte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen werden. Eingangs der Befragung behauptete der Beschwerdeführer der türkischen Sprache nicht mächtig zu sein. Auf Vorhalt, er sei 1997 geboren und habe in der Türkei die Schule besucht, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Kurde und befände sich jetzt in Österreich und nicht in der Türkei und er möchte einen Dolmetscher für die kurdische Sprache. Nach Abbruch der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA am 17.12.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer dar, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanci, er könne auch Türkisch aber nicht viel; außerdem könne er Deutsch. Nach Belehrung über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, dass er ledig und in XXXX geboren sei. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und drei der sieben Geschwister in einem Haus gewohnt, welches dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder gehöre. Das alte Haus sei im Jahr 2015 zerstört worden. Der Vater verkaufe Baumaterial und würde mit seinem Gehalt die gesamte Familie versorgen. In der Türkei würden noch weitere Verwandte leben. In Deutschland würden eine Schwester sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre der Mittelschicht in der Türkei an und er habe alle drei Tage Kontakt zu ihnen.Nach Abbruch der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA am 17.12.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer dar, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanci, er könne auch Türkisch aber nicht viel; außerdem könne er Deutsch. Nach Belehrung über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, dass er ledig und in römisch 40 geboren sei. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und drei der sieben Geschwister in einem Haus gewohnt, welches dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder gehöre. Das alte Haus sei im Jahr 2015 zerstört worden. Der Vater verkaufe Baumaterial und würde mit seinem Gehalt die gesamte Familie versorgen. In der Türkei würden noch weitere Verwandte leben. In Deutschland würden eine Schwester sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre der Mittelschicht in der Türkei an und er habe alle drei Tage Kontakt zu ihnen. Zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe einmal Broschüren für eine Veranstaltung der Partei verteilt und sei daraufhin einvernommen und immer wieder gefragt worden, warum er die Broschüren verteilt hätte. Er sei dann noch dreimal mitgenommen und sei als Terrorist bezeichnet worden. Wegen dieser Probleme habe er XXXX in Richtung XXXX verlassen. Aber die rechtsradikalen Türken würden auch in XXXX leben und nachdem er mit seiner Mutter in kurdischer Sprache telefoniert habe sei er von drei Türken bedroht worden und habe er in weiterer Folge auch XXXX wieder verlassen und sei nach XXXX gefahren. Auch in XXXX werde man diskriminiert und der Beschwerdeführer sei wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im Jahr 2015 seien ihre Häuser zerstört worden und einige Schulkollegen und Freunde seien bei den Vorfällen in den Jahren 2015 und 2016 ums Leben gekommen, obwohl diese sich nur auf der Straße befunden und niemanden angeschlossen hätten. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie für ca. sechs Monate nach XXXX gegangen; bei der Rückkehr hätten sie ihr zerstörtes Haus vorgefunden. Ein Onkel, dem es finanziell gut gegangen sei, habe geholfen, das Haus – allerdings aufgrund von Problemen mit den Behörden kleiner als zuvor – wiederaufzubauen. Circa drei Jahre später habe es Vorfälle zwischen der Türkei und den syrischen Kurden in XXXX gegeben und hätten Bomben in der Nähe des Hauses eingeschlagen und seien dabei auch 12 Menschen umgekommen. Dem Beschwerdeführer sei es daraufhin psychisch nicht gut gegangen und habe er die Bilder von den toten Menschen nicht aus seinem Kopf bekommen. Als der Bruder des Beschwerdeführers drei oder vier Jahre alt gewesen sei, seien solche Vorfälle mit Bomben in der Stadt immer wieder passiert. Der Beschwerdeführer sei einmal mit seinem Auto gegen ein Auto eines Polizisten gefahren und der habe nicht den Autounfall zu melden gewollt, vielmehr habe er zwei Milliarden türkische Lira als Schadenersatz haben wollen. Und als ihn der Polizist wegen der Broschüren einvernommen habe, habe dieser gesagt, der Beschwerdeführer müsse ihm das Geld bezahlen, ansonsten würde er ihn als Terrorist hinstellen und noch weitere Vorwürfe erheben. Der Beschwerdeführer habe sodann einen Job in XXXX im Tourismusbereich bekommen; dafür habe er auch einen Deutschkurs besucht. Aber auch in XXXX sei er als Kurde diskriminiert worden; von seinem
  4. bis zu seinem
  5. Lebensjahr sei es immer so weitergegangen, er sei als Kurde immer diskriminiert worden und deswegen sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er konnte seine Familie nicht so leicht verlassen, er habe jedoch zu seiner Schwester nach Deutschland gelangen wollen. Da aber die weitere Reise so anstrengend und er hungrig und durstig gewesen sei, habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe einmal Broschüren für eine Veranstaltung der Partei verteilt und sei daraufhin einvernommen und immer wieder gefragt worden, warum er die Broschüren verteilt hätte. Er sei dann noch dreimal mitgenommen und sei als Terrorist bezeichnet worden. Wegen dieser Probleme habe er römisch 40 in Richtung römisch 40 verlassen. Aber die rechtsradikalen Türken würden auch in römisch 40 leben und nachdem er mit seiner Mutter in kurdischer Sprache telefoniert habe sei er von drei Türken bedroht worden und habe er in weiterer Folge auch römisch 40 wieder verlassen und sei nach römisch 40 gefahren. Auch in römisch 40 werde man diskriminiert und der Beschwerdeführer sei wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Im Jahr 2015 seien ihre Häuser zerstört worden und einige Schulkollegen und Freunde seien bei den Vorfällen in den Jahren 2015 und 2016 ums Leben gekommen, obwohl diese sich nur auf der Straße befunden und niemanden angeschlossen hätten. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie für ca. sechs Monate nach römisch 40 gegangen; bei der Rückkehr hätten sie ihr zerstörtes Haus vorgefunden. Ein Onkel, dem es finanziell gut gegangen sei, habe geholfen, das Haus – allerdings aufgrund von Problemen mit den Behörden kleiner als zuvor – wiederaufzubauen. Circa drei Jahre später habe es Vorfälle zwischen der Türkei und den syrischen Kurden in römisch 40 gegeben und hätten Bomben in der Nähe des Hauses eingeschlagen und seien dabei auch 12 Menschen umgekommen. Dem Beschwerdeführer sei es daraufhin psychisch nicht gut gegangen und habe er die Bilder von den toten Menschen nicht aus seinem Kopf bekommen. Als der Bruder des Beschwerdeführers drei oder vier Jahre alt gewesen sei, seien solche Vorfälle mit Bomben in der Stadt immer wieder passiert. Der Beschwerdeführer sei einmal mit seinem Auto gegen ein Auto eines Polizisten gefahren und der habe nicht den Autounfall zu melden gewollt, vielmehr habe er zwei Milliarden türkische Lira als Schadenersatz haben wollen. Und als ihn der Polizist wegen der Broschüren einvernommen habe, habe dieser gesagt, der Beschwerdeführer müsse ihm das Geld bezahlen, ansonsten würde er ihn als Terrorist hinstellen und noch weitere Vorwürfe erheben. Der Beschwerdeführer habe sodann einen Job in römisch 40 im Tourismusbereich bekommen; dafür habe er auch einen Deutschkurs besucht. Aber auch in römisch 40 sei er als Kurde diskriminiert worden; von seinem
  6. bis zu seinem
  7. Lebensjahr sei es immer so weitergegangen, er sei als Kurde immer diskriminiert worden und deswegen sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er konnte seine Familie nicht so leicht verlassen, er habe jedoch zu seiner Schwester nach Deutschland gelangen wollen. Da aber die weitere Reise so anstrengend und er hungrig und durstig gewesen sei, habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  8. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 04.01.2022, 1283094410/211187109-RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 04.01.2022, 1283094410/211187109-RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Glaubens, seiner politischen Überzeugungen oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter in seinem Herkunftsland nicht verfolgt worden sei. Spruchpunkte II. und V. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Zum Einreiseverbot wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine Barmittel zur Verfügung und auch keine Möglichkeit auf legalem Weg an Barmittel zu kommen und damit würden Schwarzarbeit oder verschiedene Delikte drohen; zudem sei der Beschwerdeführer zwecks Umgehung der Bestimmungen des NAG und aus rechtsmissbräuchlichen Motiven in das Bundesgebiet eingereist und stelle sein Fehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Zum Einreiseverbot wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine Barmittel zur Verfügung und auch keine Möglichkeit auf legalem Weg an Barmittel zu kommen und damit würden Schwarzarbeit oder verschiedene Delikte drohen; zudem sei der Beschwerdeführer zwecks Umgehung der Bestimmungen des NAG und aus rechtsmissbräuchlichen Motiven in das Bundesgebiet eingereist und stelle sein Fehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtwegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtwegig zur Seite gestellt. 4. Mit E-Mail vom 12.01.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Vollzeitstelle als Koch gefunden habe und über eine neue Postadresse verfügen würde. Gleichzeitig brachte er eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4i

Vm § 8 AuslBG in Vorlage.4. Mit E-Mail vom 12.01.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Vollzeitstelle als Koch gefunden habe und über eine neue Postadresse verfügen würde. Gleichzeitig brachte er eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG in Vorlage.

  1. Gegen den, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid, erhob dieser vertreten durch die BBU GmbH mit Schreiben vom 27.01.2022 fristgerecht volle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt bzw. diese nicht korrekt ausgewertet. Andernfalls hätte das BFA feststellen müssen, dass sich die Lage in der Türkei seit dem Putschversuch im Jahr 2016 – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – gravierend verändert habe und die Sicherheitslage als volatil und die Menschenrechtslage als prekär einzustufen seien. Mit Zitierung von eigenen recherchierten Berichten wird auf die schwierige Lage der Kurden aufmerksam gemacht, auch dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Das BFA habe sich mit der Lage der Kurden im Allgemeinen und der HDP bzw. deren Mitgliedern sowie Sympathisanten daher zu wenig auseinandergesetzt. Wenn vom BFA angeführt worden sei, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle seien ob ihrer zeitlichen Lage nicht mehr relevant, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ob der Verhaftung eines Freundes nunmehr geflohen sei, da er aufgrund früherer Erlebnisse mit staatlichen Repressalien rechnen musste. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass es für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative geben würde. Zusammengefasst wird festgehalten, der Beschwerdeführer werde ob seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bzw. wegen der unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in der Türkei von staatlicher Seite persönlich verfolgt; jedenfalls sei ihm aber ob der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion im Grenzgebiet zu Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zu seiner Situation in Österreich verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer bereits versucht habe sich zu integrieren, er verhalte sich kooperativ und gewillt aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zum Einreiseverbot wird abschließend moniert, dass die Begründung, der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag aus rechtsmissbräuchlichen Motiven, nämlich ausschließlich zwecks Umgehung der Bestimmungen des NAG, gestellt, seitens der belangten Behörde geradezu konstruiert erscheinen würde und habe das BFA es auch unterlassen eine Gefährdungsprognose durchzuführen. Beantragt werde daher den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu die Abschiebung für unzulässig zu erklären; in eventu das Einreiseverbot aufzuheben oder hilfsweise auf eine angemessene Dauer herabzusetzen oder in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Ferner wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: 1.
  3. Feststellungen zur Person: 1.1.
  4. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren unter der Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, geführt. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch-Kurmanci.1.1.
  5. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, geführt. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch-Kurmanci. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule in der Türkei und wurde in türkischer Sprache unterrichtet und spricht daher die türkische Sprache sehr gut. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Koch. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2020 in XXXX im Tourismus tätig.Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule in der Türkei und wurde in türkischer Sprache unterrichtet und spricht daher die türkische Sprache sehr gut. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Koch. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2020 in römisch 40 im Tourismus tätig. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt seiner Ausreise bei seinen Eltern in der Stadt XXXX , Stadtteil XXXX in der Region Südostanatolien in einem Haus, welches seinem Vater und einem seiner Onkel gehört. Der Vater verkauft Baumaterialien und versorgt damit die Familie, der es finanziell gut geht. Der Beschwerdeführer hat sieben Geschwister; die beiden jüngeren Brüder sowie eine Schwester wohnen noch bei den Eltern; zwei Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien in der Türkei, wie auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers. Eine seiner Schwestern lebt in Deutschland. In der Türkei wohnen weitere Verwandte, wie Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers. In Deutschland lebt ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt seiner Ausreise bei seinen Eltern in der Stadt römisch 40 , Stadtteil römisch 40 in der Region Südostanatolien in einem Haus, welches seinem Vater und einem seiner Onkel gehört. Der Vater verkauft Baumaterialien und versorgt damit die Familie, der es finanziell gut geht. Der Beschwerdeführer hat sieben Geschwister; die beiden jüngeren Brüder sowie eine Schwester wohnen noch bei den Eltern; zwei Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien in der Türkei, wie auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers. Eine seiner Schwestern lebt in Deutschland. In der Türkei wohnen weitere Verwandte, wie Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers. In Deutschland lebt ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. In Österreich leben keine näheren Verwandten des Beschwerdeführers. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer verließ seine Heimatstadt im XXXX 2021 und reiste schlepperunterstützt über die östliche Mittelmeerroute illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach Deutschland zu reisen, da dort seine Schwester und ein Onkel aufhältig sind.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer verließ seine Heimatstadt im römisch 40 2021 und reiste schlepperunterstützt über die östliche Mittelmeerroute illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach Deutschland zu reisen, da dort seine Schwester und ein Onkel aufhältig sind. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer erhielt von 23.08.2021 bis 07.01.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4i

Vm § 8 AuslBG für den Arbeitgeber XXXX KG für die Zeit vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden als Koch. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2022 auch bei der XXXX KG beschäftigt und verdient ca. EUR 1.500,00 brutto.1.1.3. Der Beschwerdeführer erhielt von 23.08.2021 bis 07.01.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG für den Arbeitgeber römisch 40 KG für die Zeit vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden als Koch. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2022 auch bei der römisch 40 KG beschäftigt und verdient ca. EUR 1.500,00 brutto. Der Beschwerdeführer hielt sich von XXXX .2021 bis XXXX .2021 im Flüchtlingsquartier XXXX und sodann bis XXXX .2022 in einer privaten Asylunterkunft auf. Seit XXXX .2022 verfügt der Beschwerdeführer über ein privates Quartier.Der Beschwerdeführer hielt sich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 im Flüchtlingsquartier römisch 40 und sodann bis römisch 40 .2022 in einer privaten Asylunterkunft auf. Seit römisch 40 .2022 verfügt der Beschwerdeführer über ein privates Quartier. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig und hat keine Ausbildungen oder Deutschkurse in Österreich absolviert. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf Niveau A2 und hat am ÖSD Prüfungszentrum in XXXX am 04.02.2021 die entsprechende Deutschprüfung bestanden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über erste soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig und hat keine Ausbildungen oder Deutschkurse in Österreich absolviert. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf Niveau A2 und hat am ÖSD Prüfungszentrum in römisch 40 am 04.02.2021 die entsprechende Deutschprüfung bestanden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über erste soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und hat weder psychische Probleme zu gewärtigen noch gehört er einer COVID-19 Risikogruppe an. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.

  1. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.1.
  2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen türkischen Personalausweis in Original, welcher sich bei den Eltern des Beschwerdeführers befindet. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist vom Flughafen Wien XXXX ausgehende über den Flughafen XXXX mit einem Zwischenstopp in XXXX und sodann weiter über XXXX sicher und gefahrlos erreichbar.Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist vom Flughafen Wien römisch 40 ausgehende über den Flughafen römisch 40 mit einem Zwischenstopp in römisch 40 und sodann weiter über römisch 40 sicher und gefahrlos erreichbar. 1.
  4. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zur Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Türkei Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Ansichten, der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund seines politischen Engagements ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied der HDP („Halkların Demokratik Partisi“) noch in irgendeiner Funktion für die Partei tätig und tritt für die Partei öffentlich nicht in Erscheinung. Als Sympathisant der HDP unterliegt der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer staatlichen Verfolgung. Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Anhaltungen bzw. Bedrohungen zu nicht feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2017 und 2018 wegen einmaliger Verteilung von Broschüren für/in seiner Muttersprache durch die türkische Polizei sind nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten vier Bedrohungen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr deswegen von den türkischen Behörden verfolgt werden würde oder aus sonstigen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Türkei einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein(exil-)politisches Engagement.Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein, (exil-)politisches Engagement. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es war nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat keine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde oder er einer gravierenden individuellen Gefährdung angesichts einer allgemeinen Gefahrenlage vor Ort ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über Berufserfahrung im Bereich der Gastronomie und ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. 1.
  5. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf folgende Feststellungen verwiesen: [Auf die Wiedergab der konkreten Quellenangaben wird verzichtet bzw. auf die Verweise im angefochtenen Bescheid verwiesen] Aktuelles 02.08.2021: Am 30.07.21 wurden sieben Mitglieder einer kurdischen Familie in der Provinz Konya durch bewaffnete Täter in ihrem Wohnhaus getötet, die das Haus anschließend in Brand setzten. Mitglieder der Familie waren bereits im Mai 2021 bei einem gewaltsamen Übergriff durch einen Mob von ca. 60 Personen verletzt worden. Eines der Opfer hatte wenige Tage zuvor gegenüber Reportern erklärt, dass die Familie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden sei und dass Behörden nicht gegen die Täter vorgehen würde. Regierungsvertreter bestritten eine rassistische Motivation und bezeichneten diese stattdessen als Ergebnis einer Familienfehde. Am 31.07.21 fanden in mehreren Städten Proteste statt. Eine Demonstration in Ankara wurde durch die Polizei gewaltsam aufgelöst. Medienberichten zufolge wurden am 31.07.21 im Zusammenhang mit der Tat zehn Verdächtige festgenommen, am 01.08.21 wurden weitere vier Verdächtige verhaftet. 09.08.2021: Am 06.08.21 wurden während Razzien in 24 Städten mindestens 46 Personen verhaftet, denen vorgeworfen wird, der Gülen-Bewegung anzugehören. Nach weiteren 34 Personen wird in diesem Zusammenhang gefahndet 16.08.2021: Am 11.08.21 griff ein Mob von mehreren Hundert Personen Häuser, Geschäfte und Autos von Syrern in Ankara an. Auslöser soll der Tod eines 18 Jahre alten Türken gewesen sein, der nach Medienberichten mutmaßlich von einem Syrer erstochen worden war, als am Vortag zwei Gruppen miteinander in Streit geraten waren. Er starb am 11.08.21 an seinen Verletzungen, kurze Zeit später begannen die Ausschreitungen in einem Gebiet von Ankara, in dem eine große Anzahl von syrischen Migranten und Flüchtlingen lebt. Das Gouverneursamt erklärte im Laufe der Nacht, die Situation sei unter Kontrolle und es seien mehrere Dutzend Menschen festgenommen worden. Die Stimmung gegenüber Flüchtlingen innerhalb der türkischen Gesellschaft verschlechtert sich bereits seit Jahren zunehmend. Insbesondere die wirtschaftlich angespannte Situation hat zuletzt die anfangs große Hilfsbereitschaft und Toleranz zurückgehen lassen. Nach Medienberichten nahmen Sicherheitskräfte am 10.08.21 eine Reihe von Personen in der östlichen Provinz Kars wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK fest, darunter auch fünf Mitglieder der oppositionellen Demokratischen Volkspartei (HDP). Die Bundesregierung erklärt die Türkei wegen stark steigender Corona-Infektionszahlen ab 17.08.21 zum Hochrisikogebiet. Die Corona-Fallzahlen steigen dort seit Ende Juli 2021 sehr schnell an, es werden derzeit täglich teilweise über 20.000 neue Fälle registriert. 23.08.2021: Während der Militäroperation Eren-14 wurden nach Angaben der Regierung am 17.08.21 acht mutmaßliche PKK Mitglieder in der Provinz Hakkari durch Sicherheitskräfte getötet. Am 18.08.21 wurden sechs Personen in Ankara verhaftet, denen vorgeworfen wird, in Aktivitäten der PKK involviert gewesen zu sein und terroristische Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben. Nach einer weiteren Person wird gefahndet. Der Staatsaufsichtsrat Devlet Denetleme Kurulu (DDK) wurde laut Medienberichten am 20.08.21 von Staatspräsident Erdoğan beauftragt, NGOs einschließlich Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Vereine, sowie deren Partner zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen des neuen Anti-Terror-Gesetzes über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, das am 31.12.20 in Kraft trat. Das Fünfte Hohe Strafgericht in Ankara ordnete am 18.08.21 die Inhaftierung von 14 Angeklagten, darunter mehrere ehemalige Generäle an, die in den Putsch von 1997 involviert gewesen sein sollen. Die Angeklagten waren bereits 2018 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zwei der Angeklagten hatten unter Berufung auf ihr fortgeschrittenes Alter und gesundheitliche Probleme beim Verfassungsgericht beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen, zudem gaben sie an, dass Beweise im Verfahren gefälscht worden seien. 30.08.2021: Am 27.08.21 wurden bei gemeinsamen Operationen der Polizei und des Geheimdienstes (MIT) in 32 Provinzen 30 Militärangestellte und ehemalige Militärangestellte verhaftet, denen vorgeworfen wird an konspirativen Aktivitäten der Gülen-Bewegung beteiligt gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft Ankara stellte weitere elf Haftbefehle gegen mutmaßliche Anhänger der Bewegung aus, nach denen gefahndet wird. Am 28.08.21 nahm die Küstenwache sechs Personen auf einem Boot vor der Stadt Bodrum in der Provinz Mugla fest, denen vorgeworfen wird, der Gülen-Bewegung anzugehören. Am 28.08.21 begann das Gerichtsverfahren gegen Selahaddin Gülen, nachdem er am 07.06.21 durch den türkischen Geheimdienst in Kenia gefasst und in die Türkei gebracht wurde. Selahaddin Gülen, ein Neffe von Fethullah Gülen, wird beschuldigt, ein führendes Mitglied der Gülen-Bewegung zu sein und innerhalb der Gruppe für eine mutmaßliche Infiltration des Militärs durch Gülen-Mitglieder verantwortlich gewesen zu sein. Nach der Anhörung mehrerer Zeugen wurde das Verfahren auf den 18.11.21 vertagt. Am 27.08.21 entschied der Verfassungsgerichtshof im Fall von Hüseyin Ali Kudret, der im Jahr 2017 in der Provinz Hatay ohne seine Einwilligung von Polizisten einer Leibesvisitation durch Abtasten unterzogen und aufgrund seines Widerstands gewaltsam festgenommen worden war. Das Gericht entschied für Kudret und ordnete die Zahlung von 10.000 TRY Schadensersatz an. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Polizeibeamten es versäumt, die Abtastung in ihren Polizeibericht aufzunehmen. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft es versäumt, die Vorwürfe der Misshandlung (wirksam) zu untersuchen und die Aufzeichnungen von Sicherheitskameras zu prüfen. Am 23.08.21 entschied der Kassationsgerichtshof im Falle eines Twitter-Nutzers, der einen beleidigenden Beitrag über einen Beamten auf der Plattform geteilt hatte. Das Gericht entschied, dass durch das Teilen des Beitrags mehr Menschen erreicht und dadurch die Wirkung der Beleidigung verstärkt worden war und entschied, dass auch das Teilen eines fremden Beitrags mit beleidigenden Inhalten eine Straftat darstelle. 06.09.2021: Am 01.09.21 erklärte Devlet Bahçeli, der Vorsitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), dass die regierende Volksallianz, ihre Entscheidung bestätigt habe, die Wahlhürde für das Parlament von zehn auf sieben Prozent zu senken. Zuvor wurde laut Medienberichten eine Fünf-Prozent-Hürde angestrebt. Nach Medienberichten nehmen die örtlichen Behörden in Ankara seit dem 02.09.21 keine neuen Registrierungen für den vorübergehenden Schutzstatus von Geflüchteten mehr an. Die neue Regelung verpflichtet auch alle Syrer, die in anderen Orten in der Türkei registriert sind und sich in Ankara aufhalten, die Stadt zu verlassen. Laut Medienberichten stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Angriffen gegen syrische und afghanische Migranten am 11.08.21 (vgl. BN v. 16.08.21). Das Innenministerium verkündete zudem, dass die Polizei in Ankara Kontrollen durchführen und Migranten ohne lokale Registrierung in die Provinzen zurückschicken wird, in denen sie registriert wurden. Migranten ohne Flüchtlingsstatus oder Aufenthaltsgenehmigung sollen festgenommen und in Abschiebezentren gebracht werden. Nach Medienberichten nehmen die örtlichen Behörden in Ankara seit dem 02.09.21 keine neuen Registrierungen für den vorübergehenden Schutzstatus von Geflüchteten mehr an. Die neue Regelung verpflichtet auch alle Syrer, die in anderen Orten in der Türkei registriert sind und sich in Ankara aufhalten, die Stadt zu verlassen. Laut Medienberichten stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Angriffen gegen syrische und afghanische Migranten am 11.08.21 vergleiche BN v. 16.08.21). Das Innenministerium verkündete zudem, dass die Polizei in Ankara Kontrollen durchführen und Migranten ohne lokale Registrierung in die Provinzen zurückschicken wird, in denen sie registriert wurden. Migranten ohne Flüchtlingsstatus oder Aufenthaltsgenehmigung sollen festgenommen und in Abschiebezentren gebracht werden. Der türkische Verfassungsgerichtshof hat am 02.09.21 einem Antrag der kurdischen Oppositionspartei, Demokratische Partei der Völker (HDP), auf zusätzliche Zeit für ihre Verteidigung im laufenden Parteiverbotsverfahren stattgegeben. Die gesetzliche Frist für die Verteidigung wird damit um weitere vier Monate verlängert. Am 03.09.21 wurden 18 Personen in Istanbul und weiteren Provinzen verhaftet, denen Verbindungen zur Gülen Bewegung vorgeworfen werden. Nach weiteren zehn Verdächtigten wird gefahndet. Der Verdacht beruht auf der Nutzung der Mobiltelefon-App Bylock. 13.09.2021: Zwischen dem 06.09.21 und dem 10.09.21 ordneten türkische Behörden die Inhaftierung von insgesamt 279 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung an. Am 08.09.21 erließ die Staatsanwaltschaft in den Provinzen Adana, Ankara, Istanbul und Konya in mehreren Städten 65 Haftbefehle gegen Militäroffiziere, Richter und Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte und Lehrer. Einige der Verdächtigten werden beschuldigt, über Münztelefone mit ihren Kontakten in der Gülen-Bewegung kommuniziert zu haben, weitere werden verdächtigt, die Handy-Anwendung ByLock genutzt zu haben. Am 10.09.21 wurden weitere neun Personen, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, bei dem Versuch verhaftet, in der Provinz Edirne die Grenze zu Griechenland zu passieren. Während Razzien in den Provinzen Istanbul, Manisa, und Hatay verhafteten türkische Sicherheitskräfte am 10.09.21 acht Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Terrorgruppe IS zu haben, darunter auch einen Verdächtigen, gegen den ein Haftbefehl vorlag. Laut Medienberichten seien sieben Verdächtigte in verschiedene Aktivitäten für die Terrorgruppe verwickelt gewesen und hätten diese auch finanziell unterstützt. Unabhängig von den Razzien wurden an der südlichen Grenze von Hatay vier Personen bei dem Versuch festgenommen, in die Türkei einzureisen. Am 10.09.21 verhafteten türkische Polizeieinheiten 17 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP). Die Verdächtigten wurden in der Hauptstadt Ankara im Rahmen einer vom Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen eingeleiteten Untersuchung verhaftet, hieß es in einer Erklärung der Staatsanwaltschaft. Die in der Türkei als linke Terrororganisation gelistete Gruppe wird für zahlreiche Anschläge in der Türkei verantwortlich gemacht, darunter der Bombenanschlag auf einen Linienbus in Istanbul 2004, bei dem drei Zivilisten getötet wurden. Nach weiteren sechs Verdächtigten wird gefahndet. Der türkische Verfassungsgerichtshof urteilte am 08.09.21, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Der Verfassungsgerichtshof ordnete eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 Lira an jeden der vier Kläger an. İsmail Sarıkabadayı, Songül Dağhan, Zafer Kaçmaz und Mehmet Deliter reichten 17 2016 eine Klage beim Verfassungsgericht ein, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde. Mit dem Verbot sollten die Proteste der Einwohner gegen den Bau einer Notunterkunft für Flüchtlinge in Kahramanmaraş unterdrückt werden. 20.09.2021: Am 13.09.21 wurde 13 pensionierten Generälen, die wegen ihrer Beteiligung am Militärputsch im Jahr 1997 verurteilt worden waren, der Rang aberkannt, nachdem das Oberste Kassationsgericht im August 2021 ihre Verurteilung zu lebenslangen Haftstrafen bestätigt hatte (vgl. BN v. 23.08.21). 20.09.2021: Am 13.09.21 wurde 13 pensionierten Generälen, die wegen ihrer Beteiligung am Militärputsch im Jahr 1997 verurteilt worden waren, der Rang aberkannt, nachdem das Oberste Kassationsgericht im August 2021 ihre Verurteilung zu lebenslangen Haftstrafen bestätigt hatte vergleiche BN v. 23.08.21). Am 14.09.21 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt, Tuncer Bakırhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und Aufwandsentschädigung von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit und Meinungsfreiheit. Bakırhan, ein Mitglied der prokurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), 15 wurde beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören und saß zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt. Am 14.09.21 erließ die Staatsanwaltschaft in 43 Provinzen mindestens 143 Haftbefehle gegen mutmaßliche Gülen Anhänger. Die Verdächtigten werden beschuldigt, Mitglieder einer geheimen Gülen-Gruppe innerhalb der Sicherheitskräfte des Landes zu sein. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden die Verdächtigten durch den türkischen Geheimdienst (MIT) und die Polizei identifiziert. 102 Verdächtigte sollen mutmaßlich als „geheime Imame“ in der Bewegung tätig gewesen sein. Verhaftung mutmaßlicher IS-Mitglieder Am 14.09.21 wurden zwölf Personen während mehrerer Razzien, die in den Städten Ankara, Istanbul, Konya, Adana und der Provinz Sanliurfa durchgeführt wurden, festgenommen. Die Festgenommenen stehen im Verdacht, Verbindungen zur Terrorgruppe IS zu unterhalten und werden beschuldigt, den IS zwischen 2018 und 2019 finanziell unterstützt zu haben 27.09.2021: Am 21.09.21 urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass die Rechte eines Lehrers, der nach dem Putschversuch 2016 inhaftiert und von der Polizei gefoltert worden war, verletzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof erklärte in seinem Urteil, dass das Misshandlungsverbot auch nicht im Falle einer Situation, die die Existenz der Nation bedrohe, aufgehoben werden könne. Misshandlungen seien selbst unter schwierigsten Bedingungen, wie dem Kampf gegen den Terrorismus und das organisierte Verbrechen, verboten. Am 22.09.21 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag einer Transfrau statt, deren Antrag auf Namensänderung in der ersten Instanz von einem Gericht mit der Begründung abgelehnt worden war, dass sie sich keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hätte und die Gesellschaft „falsche Vorstellungen“ haben könnte, wenn sie einen femininen Vornamen tragen würde. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass es zu den Verpflichtungen des Staates gehöre, Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Namen zu ändern, solange dies nicht die öffentliche Ordnung störe. Zudem urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass der Antrag auf Namensänderung nicht mit den in Art. 40 des türkischen Zivilgesetzbuchs genannten Bedingungen für Transsexualität zusammenhänge. Am 22.09.21 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag einer Transfrau statt, deren Antrag auf Namensänderung in der ersten Instanz von einem Gericht mit der Begründung abgelehnt worden war, dass sie sich keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hätte und die Gesellschaft „falsche Vorstellungen“ haben könnte, wenn sie einen femininen Vornamen tragen würde. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass es zu den Verpflichtungen des Staates gehöre, Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Namen zu ändern, solange dies nicht die öffentliche Ordnung störe. Zudem urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass der Antrag auf Namensänderung nicht mit den in Artikel 40, des türkischen Zivilgesetzbuchs genannten Bedingungen für Transsexualität zusammenhänge. Am 22.09.21 nahmen türkische Sicherheitskräfte bei simultanen Razzien in Istanbul acht Personen fest, denen vorgeworfen wird, Verbindungen zur linksextremen Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, DHKP-C) zu unterhalten. Die Staatsanwaltschaft in Istanbul stellte Haftbefehle gegen insgesamt 16 Personen aus, die Propaganda für die Organisation betrieben haben sollen. Am 24.09.21 haben türkische Sicherheitskräfte bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 35 Personen festgenommen, nachdem von der Generalstaatsanwaltschaft in Ankara gegen 51 Personen Haftbefehle ausgestellt wurden. Nach den übrigen Verdächtigen wird gefahndet. Ihnen wird vorgeworfen, Teil eines geheimen Netzwerks der Gülen-Bewegung innerhalb der türkischen Streitkräfte zu sein. Die Beschuldigten wurden durch die Nutzung von Münztelefonen an öffentlichen Orten identifiziert. Bei den Verdächtigten handelt es sich sowohl um ehemalige und aktive Soldaten als auch um Zivilisten. 04.10.2021: Türkische Behörden haben die Ausstellung des Ausweises für vorübergehenden Schutz (Kimlik) für Geflüchtete aus der Grenzregion zu Syrien, die notwendige medizinische Behandlungen benötigen, ausgesetzt. Der Ausweis ermöglichte syrischen Geflüchteten bisher, neben anderen staatlichen Leistungen auch kostenlose medizinische Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für medizinische Behandlungen müssen nun von Geflüchteten selbst getragen werden. In einem Rundschreiben vom 11.09.21 erklärte das Koordinationsbüro für Gesundheitswesen in Bab al-Hawa, am Grenzübergang zwischen Idlib und Hatay, dass medizinische Überweisungen an staatliche türkische Krankenhäuser bis zur Einführung eines neuen Gesundheitssystems für syrische Patienten ausgesetzt worden seien. Der Ausweis für vorübergehenden Schutz wurde durch ein „Dokument für Medizintourismus“ ersetzt, dass die Inhabendendazu verpflichtet, nach Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer nach Syrien zurückzukehren. Am 29.09.21 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. Die Akademikerin Serpil Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, in Konak ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach 14 Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei. Am 29.09.21 wurden bei mehreren Polizeioperationen in den Provinzen Edirne und Kayseri mindestens sieben Personen verhaftet, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Medienberichten zufolge handelte es sich bei drei der Beschuldigten um Flüchtige, die zu mindestens sechs Jahren Haft verurteilt worden waren. Am 01.10.21 wurden bei Razzien in mehreren Provinzen mindestens 11 Personen verhaftet, denen vorgeworfen wird, der PKK anzugehören. Die Verhaftungen waren Teil einer Operation, die sich gegen das PKK-Netzwerk im Bezirk Bismil in der Provinz Diyarbakir richtete. Medienberichten zufolge sollen bei den Razzien Waffen, Munition und Sprengstoffmaterial sichergestellt worden sein. Am 02.10.21 wurden zwei Männer getötet, als ein ferngesteuerter Sprengsatz, der an einer Straße platziert war, in der Nähe ihres Fahrzeugs im Distrikt Genc der Provinz Bingol detonierte. Medienberichten zufolge macht das türkische Innenministerium die PKK für den Anschlag verantwortlich. Die Opfer, zwei Angestellte eines Stromversorgungsunternehmens, sollen sich auf dem Weg zu einem Dorf befunden haben, als der Sprengstoff detonierte. Sicherheitskräfte haben in der Region mit einer großangelegten Fahndung nach den Tätern begonnen, so das Innenministerium. 11.10.2021: Ein Gericht in Ankara hat am 01.10.21 alle 19 Angeklagten, darunter 18 Studierende und ein Fakultätsmitglied, freigesprochen, die im Mai 2019 wegen ihrer Teilnahme an einem LGBTIQ-Pride-Marsch auf dem Universitätscampus der Middle East Technical University (METU) angeklagt worden waren. Den Angeklagten wurde vorgeworfen an einer verbotenen Versammlung teilgenommen und sich der Auflösung der Veranstaltung widersetzt zu haben. Im Vorfeld hatte die Universitätsleitung versucht, die jährliche Veranstaltung unter Berufung auf das unter dem Ausnahmezustand verhängte generelle Verbot aller LGBTIQ-Veranstaltungen in Ankara, zu verhindern. Das Gericht urteilte, dass die Angeklagten keine Straftat begangen hätten, da das Berufungsgericht in Ankara das generelle Verbot bereits im Februar 2019 aufgehoben hatte. Am 06.10.21 stellte Staatspräsident Erdogan Anträge zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von vier Oppositionsabgeordneten. Bei den Abgeordneten handelt es sich um Meral Danış Beştaş, Hüda Kaya und Garo Paylan, Mitglieder der HDP, sowie Saliha Aydeniz, einem Mitglied der DBP. Über die Anträge muss im Parlament abgestimmt werden, bevor den Abgeordneten die Immunität entzogen werden kann. Staatliche Handlungen gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger: Amtsenthebungen: Am 05.10.21 wurden durch den Rat der türkischen Richter- und Staatsanwälte (HSK) zehn Mitglieder der Staatsanwaltschaft und drei Mitglieder der Richterschaft ihres Amtes enthoben. Der HSK entschied, dass die Beschuldigten

Artikel 26des Gesetzes Nr.

7145 und dem vorläufigen Artikels 35(A) des Gesetzesdekrets Nr. 375 aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, nicht in der Lage seien, ihre Berufe auszuüben. Medienberichten zufolge wurden seit dem Putschversuch 2016 mehr als 4.500 Richter und Staatsanwälte wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung ihres Amtes enthoben. Verhaftungen: Am 05.10.21 wurden bei landesweiten Razzien mindestens 102 Personen festgenommen, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Es wurden Haftbefehle gegen insgesamt 189 Personen von der Staatsanwaltschaft in 31 Provinzen sowie den Städten Istanbul und Izmir verhängt. Bei den Verdächtigten handelt es sich hauptsächlich um Staatsbedienstete, darunter Angestellte des Militärs und der Luftwaffe, sowie derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Petrochemieunternehmens „Petkim“. Letztere sollen Konten bei der inzwischen geschlossenen Asya-Bank geführt haben. 18.10.2021: Vom 11.10.21-15.10.21 wurden gegen 18 Journalisten und Journalistinnen, von denen der Großteil für kurdische Medien arbeitet, Gerichtsverfahren durchgeführt. Den Angeklagten wird vorgeworfen Propaganda zu verbreiten oder einer terroristischen Organisation anzugehören. Einige werden zudem beschuldigt, gegen das Gesetz 2911 über Versammlungen und Demonstrationen verstoßen zu haben. Das türkische Innenministerium hatte im April 2021 verfügt, dass Medienschaffende für die Berichterstattung über Proteste eine Genehmigung benötigen. Am 15.10.21 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Ankara wegen mutmaßlicher Tätigkeiten für die Gülen Bewegung, Haftbefehle gegen 98 Personen innerhalb des Generalkommandos der Gendarmerie. Weitere 46 Personen wurden bei Polizeieinsätzen in 45 Provinzen festgenommen. Die Ermittlungen wurden Medienberichten zufolge durchgeführt um Nutzer von Münztelefonen zu identifizieren, von denen die türkische Staatsanwaltschaft annimmt, dass sie für die geheime Kommunikation von Mitgliedern der Gülen-Bewegung genutzt wurden. In einer weiteren von der Generalstaatsanwaltschaft Balıkesir eingeleiteten Untersuchung wurden gegen 15 Personen Haftbefehle wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. Bei zeitgleich in Balıkesir, Istanbul und Düzce durchgeführten Razzien der Gendarmerie wurden 15 Personen, darunter drei Beamte, festgenommen. Am 15.10.21 haben türkische Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen 54 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur linksradikalen Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C). Die Staatsanwaltschaft in Istanbul stellte Haftbefehle gegen 126 Personen aus, die laut Medienberichten Terroranschläge geplant und an Waffen ausgebildet worden sein sollen. Nach weiteren Verdächtigten wird gefahndet. 25.10.2021: Am 19.10.21 veröffentlichte die Europäische Kommission den aktuellen Fortschrittsbericht zur Türkei. Laut dem Bericht ist die Türkei auf ernste Bedenken der EU hinsichtlich der weiterhin anhaltenden Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz nicht ausreichend eingegangen. Laut Bericht weisen die demokratischen Institutionen in der Türkei schwerwiegende Mängel auf. Es wird empfohlen, negative Entwicklungen umzukehren und sich mit der Einrichtung effektiver Kontrollmechanismen im politischen System zu befassen. Am 21.10.21 entschied der Verfassungsgerichtshof gegen eine Petition von Teilnehmenden der Gezi-Park-Proteste, die sich gegen die Verletzung des Versammlungsrechts der Demonstrierenden wendete. Laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs waren von den Petenten nicht alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, bevor sie sich an das Verfassungsgericht gewandt hätten. Das Verfassungsgericht entschied zudem, dass keine ausreichenden Beweise für die Verletzung der Rechte von Demonstrierenden vorgelegt wurden. Die Petenten hatten den Gerichten vorgeworfen, ihr Demonstrationsrecht zu verletzen, indem sie beschuldigt wurden, kriminelle Aktivitäten für eine terroristische Organisation durchzuführen. Vom 18.

  1. bis 22.10.21 führte die Polizei in 15 Provinzen Einsätze gegen die Gülen-Bewegung durch, nachdem türkische Behörden die Inhaftierung von 249 Personen angeordnet hatten. Unter den Beschuldigten befinden sich neben 29 ehemaligen Diplomaten weitere Staatsbedienstete aus Verwaltung, Militär- und Polizei. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, die App ByLock verwendet zu haben. Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung wurden am 20.10.21 Haftbefehle gegen 39 Frauen, darunter eine Lehrerin und drei Hebammen, wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. 16 Während Razzien in fünf Provinzen wurden 32 von ihnen festgenommen. Haftbefehle gegen die Beschuldigten wurden auf Grundlage der Anschuldigungen eines geheimen Zeugen erlassen. Den Frauen wird vorgeworfen, Aktivitäten unter Anhängerinnen der Bewegung organisiert zu haben. 08.11.2021: Nach Medienberichten wurden am 03.11.21 gegen 30 Social-Media-Nutzer rechtliche Schritte wegen ihrer Twitter Posts zu Gerüchten über den Tod von Präsident Recep Tayyip Erdoğan eingeleitet. Die Polizei erklärte, deren Posts würden als manipulativ und beleidigend für den Präsidenten bewertet und hätten seine Ehre verletzt. Bei Razzien am 02.11.21 in 40 verschiedenen Provinzen wurden nach Medienberichten mindestens 43 Personen festgenommen, nachdem Staatsanwälte Haftbefehle gegen 100 Personen ausgestellt hatten, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Gülenistischen Terrorgruppe FETÖ zu haben. Bei den Verdächtigen soll es sich um Personen handeln, die Teil der Bemühungen der FETÖ waren, das türkische Gendarmerie-Generalkommando zu infiltrieren. Bei weiteren Aktionen in sechs türkischen Provinzen wurden am 03.11.21 mehr als ein Dutzend Verdächtige wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur FETÖ festgenommen. Es wurden Haftbefehle gegen 17 Verdächtige erlassen, die beschuldigt werden, die türkischen Streitkräfte infiltriert zu haben. Die Sicherheitskräfte konnten dabei alle bis auf einen Verdächtigen festnehmen. Unabhängig davon wurden am 06.11.21 neun FETÖ-Terrorverdächtige bei einer Operation in der östlichen Provinz Van festgenommen. Nach Angaben der lokalen Sicherheitskräfte seien zwei der Verdächtigen in Untersuchungshaft genommen und die anderen sieben gegen Kaution und mit Reisebeschränkungen freigelassen worden. In einer Stellungnahme vom 30.10.21 verkündete das türkische Innenministerium, seit Ausbruch des Syrienkonflikts insgesamt 8.585 Terrorverdächtige des Landes verwiesen zu haben. Es würde sich um ausländische Kämpfer handeln, die aus 102 Ländern in die Türkei gelangten, um sich in Syrien Gruppen wie dem IS oder der PKK 18 bzw. ihrer syrischen Schwesterpartei, der PYD, und ihrem militärischen Flügel, der YPG/YPJ, anzuschließen. Der Stellungnahme zufolge stammten 44 Personen aus den USA und 1.075 aus der EU. Im Jahr 2021 seien bisher 61 Verdächtige aus acht EU-Staaten ausgewiesen worden. 15.11.2021: Nach Medienberichten vom 11.11.21 wurden bei Razzien in Istanbul neun ausländische Staatsbürger festgenommen, die verdächtigt werden, Mitglieder der Terrorgruppen IS und al-Qaida zu sein. Bereits am 09.11.21 wurden in der Provinz Eskisehir mindestens neun IS-Verdächtige festgenommen. Die zivile Luftfahrtbehörde der Türkei gab am 12.11.21 Einschränkungen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit syrischen, irakischen und jemenitischen Pässen bekannt. So dürften bis auf Weiteres keine Tickets mehr kaufen und nicht mehr von türkischem Staatsgebiet aus nach Belarus fliegen, nachdem die EU Sanktionen gegen Fluggesellschaften angedroht hat, die Migrantinnen und Migranten nach Belarus befördern. Am 12.11.21 traten mit der Veröffentlichung im türkischen Amtsblatt (Razmi Gazette) die neuen Verordnungen für Gefängnisse in Kraft, die Leibesvisitationen unbekleideter Personen durch türkische Behörden verbieten. Die neue Verordnung ersetzt die Leibesvisitation durch eine „detaillierte Durchsuchung“, nachdem Vertretende der Zivilgesellschaft Foltervorwürfe gegen Polizeibeamtinnen und -beamte erhoben hatten. Zwei Frauen hatten 2020 eine Klage wegen erniedrigender Behandlung und Folter eingereicht, nachdem sie im Juli 2013 wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Taksim-Protesten festgenommen und auf der Polizeiwache entkleidet und einer Leibesvisitation unterzogen worden waren. 22.11.2021: Am 15.11.21 wurden während Razzien in der südöstlichen Provinz Diyabakir 18 Personen, darunter 14 Politikerinnen und Politiker sowie Gewerkschaftsvertretende, unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung, in diesem Fall der PKK, verhaftet. Unter den festgenommenen Personen befinden sich Bezirksfunktionäre der pro-kurdischen HDP, Mitglieder der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) und der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) sowie lokale Funktionäre der Gewerkschaft der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen (SES) sowie der Bildungsgewerkschaft Eğitim-Sen. Die Beschuldigten sollen an Protesten gegen die Entlassung von HDP-Funktionären teilgenommen und Presseerklärungen in Solidarität mit inhaftierten Mitgliedern der Eğitim-Sen-Gewerkschaft verfasst haben. Am 16.11.21 wurde nach Angaben des türkischen Innenministeriums im Südosten des Landes eine neue Anti Terror-Operation gegen die PKK begonnen. Die Operation „Eren-Winter-4“ zielt darauf ab Verstecke der PKK zu enttarnen und die Gruppierung aus der Region zu verdrängen. Insgesamt sollen 1.240 Sicherheitskräfte und 80 Einsatzteams an der Operation teilnehmen. Am 18.11.21 wies der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht der Türkei, alle Einsprüche zurück, die die Annullierung eines Präsidialdekrets forderten, mit dem das Land aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) ausgetreten war. Die Kläger hatten moniert, dass der Präsident nicht die Befugnis gehabt habe, den Austritt per Dekret zu verkünden. Durch das Urteil des Staatsrats ist die Entscheidung endgültig und kann nicht mehr angefochten werden 29.11.2021: Am 23.11.21 fanden in verschiedenen Städten der Türkei Proteste gegen die Wirtschaftskrise und die hohen Lebenshaltungskosten statt. Die Demonstrierenden forderten die Regierung zum Rücktritt auf. Auslöser für die Proteste war eine weitere Abwertung der Lira, die nach der Zinssenkung der Zentralbank um 100 Basispunkte innerhalb von einer Nacht um 15 % abgewertet wurde. Laut Medienberichten hat die türkische Lira allein im November 2021 insgesamt 32 % an Wert eingebüßt. In Ankara soll die Polizei versucht haben, Demonstrierende an der Teilnahme zu hindern. So sollen Demonstrierende, die sich auf dem Campus der Middle East Technical University versammelt hatten, von der Bereitschaftspolizei durch den Einsatz von Tränengas aufgehalten worden sein. Allein in Istanbul sollen mindestens 73 Demonstrierende festgenommen worden sein. In den Istanbuler Bezirken Avcılar und Bakırköy teilte die Polizei Demonstrierenden mit, dass die örtlichen Gouverneursämter die Demonstrationen für einen Monat verboten hätten. In Zusammenhang mit den Protesten wurden am 24.11.21 Ermittlungen gegen 271 Social-Media-Nutzende eingeleitet, die Beiträge über den jüngsten Kursverfall der Lira geteilt hatten. In einer von der Polizei veröffentlichten Erklärung heißt es, die betreffenden Social-Media Nutzenden hätten die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufgestachelt, Fake News und „manipulative“ Nachrichten verbreitet sowie Menschen auf der Straße zu physischer Gewalt aufgerufen. Anlässlich des Internationalen Tages zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen kam es in mehreren Städten am 25.11.21 zu Protesten. Hunderte Demonstrierende versammelten sich trotz starker Polizeipräsenz u.a. auf dem Istanbuler Taksim-Platz, um gegen die jüngste Reihe von Femiziden und die zunehmende Gewalt gegen Frauen und LGBTIQ-Personen zu protestieren. Als Demonstrierende versuchten, die von der Polizei errichteten Straßensperren zu durchbrechen ging die Polizei mit Tränengas und Gummigeschossen gegen die Demonstrierenden vor. In der südöstlichen Provinz Diyarbakır griff die Bereitschaftspolizei in die Demonstration ein und ging gewaltsam gegen mehrere Frauen vor. Am 23.11.21 erkärte die Polizei, bei Razzien in mehreren Städten in der Türkei mindestens 132 Personen festgenommen zu haben, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Bei den Verdächtigten handelt es sich um entlassene Kadetten und Soldaten sowie Soldaten im aktiven Dienst und Angestellte der Jendarma 06.12.2021: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nach Medienberichten am 23.11.21 ein Urteil zu 427 türkischen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates, die nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Der EGMR habe geurteilt, dass deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig gewesen sei und habe die Türkei deshalb zu Schadensersatzzahlung i.H.v 5.000 EUR pro Person verurteilt. In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Untersuchungshaft genommen werden durften. Das türkische Recht erlaubt dies für die Mitglieder der Justiz nicht, es sei denn sie werden bei der direkten Verübung einer Straftat erwischt, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine „in flagranti“-Tat sein könne. Weitere Vorwürfe seien vom EGMR nicht geprüft worden. Gegen das Urteil kann die türkische Regierung die Große Kammer des EGMR anrufen. Das Ministerkomitee des Europarats in Straßburg erklärte am 03.12.21, dass der Europarat wegen des Falls Kavala ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei eingeleitet habe. Der EGMR hatte bereits 2019 die Freilassung des türkischen Kulturförderers Osman Kavala angeordnet und die Haft als politisch motiviert eingestuft. Bisher wurde das Urteil in der Türkei nicht umgesetzt. Zuletzt hat ein türkisches Gericht am 26.11.21 entschieden, dass Osman Kavala weiterhin im Gefängnis bleiben muss und verlängert seine über vierjährige Untersuchungshaft ohne Verurteilung. Ihm werden Beteiligung an einem Umsturzversuch im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten 2013 sowie politische und militärische Spionage im Zusammenhang mit dem Putschversuch 2016 vorgeworfen. Der Europarat forderte die Türkei zunächst auf, bis zum
  2. 01.22 zu dem Fall Stellung zu nehmen. Am 04.12.21 soll nach Angaben der türkischen Polizei ein mutmaßliches Attentat auf Staatspräsident Erdoğan vereitelt worden sein, nachdem ein Sprengsatz unter dem Privatwagen eines Polizeibeamten entdeckt worden war, der für die Sicherheit bei einer Kundgebung Erdoğans zuständig gewesen sein soll. Türkischen Medienberichten zufolge wurde der Sprengsatz in der überwiegend kurdisch geprägten Stadt Nusaybin in der südöstlichen Provinz Mardin gefunden. Der Polizeibeamte sollte 200 km nordöstlich nach Siirt fahren, wo Erdoğan später an einer Kundgebung teilnahm. Der selbstgebaute Sprengsatz wurde von einem Bombenentschärfungsteam gesichert. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 13.12.2021: Am 06.12.21 wurden bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 27 Personen festgenommen. Im Rahmen einer Untersuchung über die mutmaßliche Unterwanderung der türkischen Streitkräfte durch die Gülen Bewegung erließ die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul Haftbefehle gegen die Verdächtigten. Die Polizei leitete Operationen in Istanbul und 13 anderen Provinzen ein, um die Beschuldigten, darunter Soldaten im aktiven Dienst, festzunehmen. Die Verdächtigten gehören zu 47 von den Behörden gesuchten Personen. Laut Medienberichten sollen die Beschuldigten durch die Untersuchung von Telefongesprächen zwischen Militäroffizieren, die mit der Gruppe in Verbindung stehen sollen und ihre zivilen Kontakte innerhalb der Gülen-Bewegung identifiziert worden sein. Einige Beschuldigte sollen zudem durch Geständnisse bereits inhaftierter Mitglieder der Gülen-Bewegung gefasst worden sein. Unter den Personen, gegen die Haftbefehle vorliegen, befinden sich 15 Offiziere, fünf Unteroffiziere, ehemalige Kadetten und sechs Zivilisten, denen vorgeworfen wird, als deren Betreuer innerhalb der Gruppe zu fungieren. Am 07.12.21 reichte die Generalstaatsanwaltschaft Ankara Anklage gegen die 103 pensionierten Admirale ein, die im April 2021 die umstrittene Montreux-Erklärung abgegeben hatten und forderte bis zu zwölf Jahre Haft für die Angeklagten (vgl. BN v. 12.04.21). Sie wirft den Admirälen im Ruhestand vor, ein Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung begangen zu haben. Am 07.12.21 reichte die Generalstaatsanwaltschaft Ankara Anklage gegen die 103 pensionierten Admirale ein, die im April 2021 die umstrittene Montreux-Erklärung abgegeben hatten und forderte bis zu zwölf Jahre Haft für die Angeklagten vergleiche BN v. 12.04.21). Sie wirft den Admirälen im Ruhestand vor, ein Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung begangen zu haben. Am 09.12.21 veröffentlichte das Committee to Protect Journalists (CPJ) den Jahresbericht zur Pressefreiheit in der Welt für das Jahr
  3. Laut dem Bericht hat die Anzahl von inhaftierten Journalistinnen und Journalisten in diesem Jahr den globalen Höchststand von 293 erreicht. Die Türkei liegt nach der Freilassung von 20 inhaftierten Journalistinnen und Journalisten im letzten Jahr auf Platz sechs des CPJ-Rankings. Laut dem Bericht befinden sich in der Türkei aktuell noch 18 Medienschaffende in Haft. 20.12.2021: Am 12.12.21 wurden drei YouTube-Persönlichkeiten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu ihrer Meinung zur Wirtschaftskrise im Zusammenhang mit dem Fall der Lira in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, „den Staat und die Regierung zu verunglimpfen“. Medienberichten zufolge wurden die YouTuber inzwischen wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt. Am 14.12.21 gab die Kommission für Gefängnisse der türkischen Menschenrechtsvereinigung IHD (İnsan Hakları Derneği) bei einer Pressekonferenz bekannt, dass in der Türkei seit Anfang 2020 mindestens 59 kranke Häftlinge ums Leben gekommen seien, sieben davon sollen kurz nach dem Aufschub der Vollstreckung ihrer Strafe gestorben sein. In ihrer Erklärung betonte die IHD-Gefängniskommission, dass eines der größten Probleme in Gefängnissen in der Türkei die Verletzung der Rechte kranker Gefangener sei. Soweit die IHD dokumentieren konnte, gibt es in der Türkei 1.605 kranke Gefangene. 604 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befinden. Am 16.12.21 haben türkische Anti-Terror-Einheiten der Polizei in Istanbul 14 Personen festgenommen, die beschuldigt werden, Verbindungen zur Terrorgruppe IS zu unterhalten. Im Rahmen der Ermittlungen führte die Polizei zeitgleiche Razzien an 15 Orten in neun Bezirken Istanbuls durch. Die Beschuldigten werden verdächtigt Anschläge geplant zu haben. 10.01.2022: Am 04.01.21 hat das Büro des Parlamentspräsidenten 40 Verfahren zur Aufhebung der legislativen Immunität von 28 Oppositionsabgeordneten, darunter 24 Abgeordnete der HDP, veröffentlicht. Die Akten wurden dem gemeinsamen Ausschuss übergeben, der von Mitgliedern des parlamentarischen Ausschusses für Verfassung und Justiz gebildet wurde. Am 04.01.22 demonstrierten mehrere Familien von Gefangenen aus Amed, Van, Şırnak, Batman, Mardin, Yüksekova, Siirt, Çukurova und İstanbul in Ankara gegen die Haftbedingungen von erkrankten Häftlingen. Die Demonstrierenden forderten die Freilassung der erkrankten Gefangenen und derjenigen, denen die Freilassung trotz verbüßter Strafe verweigert wurde. Vor einer Polizeibarrikade gaben die Demonstrierenden eine 15 Presseerklärung ab. Die Polizei ging daraufhin gewaltsam gegen die Demonstrierenden vor, mehrere wurden festgenommen. Am 07.01.22 entschied ein türkisches Gericht, zwei Studenten, die sich an Protesten vor der Bogazici-Universität in Istanbul beteiligt hatten, aus der Haft zu entlassen. Die Proteste begannen 2021, nachdem Staatspräsident Erdoğan Melih Bulu zum Rektor ernannt hatte. Im August 2021 wurde Bulu durch Naci İnci ersetzt. Die Proteste weiteten sich kurzzeitig auch auf andere Städte aus und führten zur kurzzeitigen Inhaftierung von Hunderten von Menschen. Vierzehn Studierende wurden im Oktober 2021 wegen ihrer Teilnahme an den Protesten festgenommen. Am 07.01.22 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan nach fünf Jahren in einem laufenden Verfahren aus der Haft entlassen, nachdem ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben hatte. Das Gericht in Diyarbakır führt ein Wiederaufnahmeverfahren durch, nachdem das Oberste Berufungsgericht kürzlich eine Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte. Zeydan wurde im November 2016 zusammen mit anderen Politikern und Politikerinnen verhaftet, darunter die damaligen Co-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ. Am 04.01.22 wurden bei Razzien in mehreren Provinzen mindestens 78 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet. Sicherheitskräfte nahmen bei einer Operation in Istanbul 15 Verdächtigte fest. Unabhängig davon erließ die Staatsanwaltschaft in Ankara im Rahmen einer Untersuchung über Netzwerke der Gruppe in der Gendarmerie Haftbefehle gegen 99 Verdächtigte, davon sollen 55 Personen verhaftet worden sein. Zusätzlich wurden in weiteren Provinzen acht Verdächtigte festgenommen. 17.01.
  4. Am 09.01.22 fand im Istanbuler Stadtteil Esenyurt ein rassistisch motivierter Übergriff auf Geschäfte syrischer Geflüchteter statt. Das Istanbuler Gouverneursamt gab am 10.01.22 eine Erklärung ab, wonach fast 40 Personen nach einem Streit zwischen zwei Männern das Eigentum von syrischen Geflüchteten beschädigt hätten. Nach einer polizeilichen Untersuchung seien sieben Personen, darunter vier Minderjährige, festgenommen worden; die Polizei suche nach den übrigen Tatverdächtigten. Am 10.01.22 wurde ein 19-jähriger syrischer Geflüchteter durch eine Gruppe maskierter und bewaffneter Eindringlinge im Schlaf getötet. Die Täter waren im Istanbuler Stadtteil Bayrampaşa in ein Haus eingebrochen, in dem syrische Geflüchtete untergebracht waren. Fünf Personen wurden im Zusammenhang mit dem Mord festgenommen. Medienberichten zufolge sind Migranten und Geflüchtete in der Türkei zunehmend Ziel von Hassreden sowie rassistisch motivierten Übergriffen und werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Probleme der Türkei verantwortlich gemacht. Am 12.01.22 hat Human Rights Watch (HRW) ihren jährlichen Bericht World Report u.a. zur Menschenrechtslage in der Türkei veröffentlicht. Laut HRW habe eine autoritäre und stark zentralisierte Präsidialregierung von 17 Staatspräsident Erdoğan die Menschenrechtsbilanz der Türkei um Jahrzehnte zurückgeworfen, indem sie vermeintliche Regierungskritiker und politische Gegner ins Visier genommen habe. Zudem habe sie die Unabhängigkeit der Justiz untergraben und die demokratischen Institutionen ausgehöhlt. Des Weiteren bemängelte HRW im aktuellen World Report den Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und bezeichnet dies als einen großen Rückschritt für Frauenrechte. Am 12.01.22 wurde eine 29-jährige Anwältin von ihrem ehemaligen Partner in einem Restaurant im Bezirk Tuzla erschossen. Das Opfer, Dilara Yildiz, hatte mehrmals Morddrohungen durch den Täter erhalten und mehrere Strafanzeigen erstattet. Yıldız, die sich laut Medienberichten als Anwältin und Aktivistin gegen Gewalt gegen Frauen einsetzte, ist im Jahr 2022 bereits das siebte Opfer eines Femizids in der Türkei. 24.01.2022: Am 14.01.22 wurden in 28 Provinzen insgesamt 51 von 78 Personen festgenommen, die von den Behörden im Rahmen von Operationen gegen die Gülen-Bewegung gesucht wurden. Die Verdächtigten werden beschuldigt, Mitglieder von geheimen Netzwerken der Bewegung im Kommando der Gendarmeriekräfte zu sein. Medienberichten zufolge sollen sich unter den Inhaftierten mehrere Militäroffiziere sowie 47 Kadetten befinden. Haftverlängerung für Osman Kavala Am 17.01.22 entschied ein Gericht in Istanbul die Haft von Osman Kavala zu verlängern. Kavala wird seit Oktober 2017 ohne Verurteilung mit der Begründung festgehalten, er habe 2013 regierungsfeindliche Proteste finanziert und sei 2016 in den Putschversuch involviert gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Inhaftierung Kavalas im Dezember 2019 erstmals als politisch motiviert eingestuft. Der Europarat, dem die Türkei 1950 beigetreten ist, leitete daraufhin im Dezember 2021 ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei ein. Bei der Anhörung am 17.01.22, an der Beobachtende aus der EU und neun westlichen Ländern teilnahmen, lehnte ein Gremium aus drei Richtern die Freilassung Kavalas mehrheitlich ab und setzte die nächste Anhörung zu seiner Inhaftierung für den 21.02.22 an. Am 18.01.22 wurde ein gemeinsamer Bericht der NGOs Arrested Lawyers Initiative und Human Rights Defenders veröffentlicht, der ergab, dass Personen, die von der personellen „Säuberung“ staatlicher Institutionen durch die 15 türkische Regierung nach dem gescheiterten Putsch vom 15.07.16 betroffen waren sowie ihre Familienangehörigen, in vielen Bereichen weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Bericht „Turkey: No Country for the Purge Victims“ heißt es auf der Grundlage offizieller Angaben, dass die türkische Regierung zwischen 2016 und 2018 während des Ausnahmezustands 32 Dekrete erlassen habe, durch die 125.678 Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden seien. Ehemalige Staatsbedienstete seien jedoch nicht nur entlassen worden, sondern es sei ihnen auch untersagt worden sein, erneut im öffentlichen Sektor zu arbeiten sowie einen Reisepass zu erhalten. Zudem soll es ihnen durch die Regierung erschwert worden sein, in vielen Bereichen der Privatwirtschaft zu arbeiten. U.a. soll Betroffenen untersagt worden sein, in der Rechtsanwaltschaft, Buchhaltung, als Architekt oder Architektin, Ingenieur oder Ingenieurin, in der Labortechnik sowie als Mitarbeitende von Bauaufsichtsfirmen tätig zu werden. Dem Bericht zufolge sei es entlassenen Beamtinnen oder Beamten nicht gestattet, in privaten Bildungseinrichtungen, als Betriebsärzte oder -ärztinnen sowie als Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu arbeiten. Am 22.01.22 wurde die populäre TV-Moderatorin Sedef Kabas wegen Präsidentenbeleidigung verhaftet. Laut Medienangaben wurde Kabas in Istanbul festgenommen, nachdem sie am 21.01.22 in einem Live-Interview in Anspielung auf Staatspräsident Erdoğan geäußert haben soll, dass „ein Vieh nicht zum König werde, wenn es einen Palast beträte, sondern der Palast zum Stall werde“. Zusätzlich soll Kabas ihren Kommentar später auf sozialen Netzwerken gepostet haben. 31.01.2022: Am 24.01.22 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Türkei die Rechte des Journalisten Deniz Yücel verletzt hat. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung von 12.300 EUR Entschädigung. 16 Der EGMR stellte fest, dass Yücels Recht auf Freiheit und Sicherheit, sein Recht auf Entschädigung bei unrechtmäßiger Inhaftierung und sein Recht auf freie Meinungsäußerung während der Untersuchungshaft in den Jahren 2017 und 2018 verletzt wurden. Am 25.01.22 wurde der Jahresbericht des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) veröffentlicht. Den Statistiken zufolge war die Türkei nach Russland im vergangenen Jahr mit der höchsten Zahl von Anträgen konfrontiert. Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2021 insgesamt 44.250 Anträge beim EGMR eingereicht wurden. Im Vergleich zu 2020 bedeutet dies einen Anstieg um 6 % (2020 lag die Zahl der Anträge bei 41.700). Ende 2021 waren beim EGMR 15.251 Klagen gegen die Türkei anhängig. Ein großer Teil dieser Anträge betraf Beschwerden über Rechtsverletzungen nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch
  5. Die Zahl der Anträge aus der Türkei, die sich auf den Ausnahmezustand beziehen, beläuft sich auf ca. 11.
  6. Ein großer Teil dieser Anträge bezieht sich auf Inhaftierungen ohne hinreichende Beweise, lange Haftzeiten und das Recht auf ein faires Verfahren. Der EGMR hat die Türkei in insgesamt 31 Fällen wegen Verstößen gegen die Meinungsfreiheit verurteilt. 2021 war die Türkei somit unter den Mitgliedstaaten des Europarats der Staat mit der höchsten Anzahl von Verstößen gegen die Meinungsfreiheit. Am 29.01.22 bestätigte das Oberste Berufungsgericht eine einjährige Haftstrafe gegen die ehemalige HDP Vorsitzende Figen Yüksekdağ wegen terroristischer Propaganda. Das Kassationsgericht in Ankara hatte die Revision des Urteils bereits mit Beschluss vom 22.12.21 in allen Punkten zurückgewiesen und die Entscheidung der Justiz aus der zweiten Instanz bestätigt. Damit ist der Rechtsweg in der Türkei erschöpft. Das Urteil gegen Yüksekdağ beruht auf einer Rede, die sie am 15.02.15 in Istanbul anlässlich des Jahrestags der Festnahme von Abdullah Öcalan gehalten hatte. In dem anschließenden Prozess vor einem Strafgericht warf die Staatsanwaltschaft der Politikerin zudem vor, Kriminelle gelobt und gegen das Versammlungsgesetz verstoßen zu haben. Von diesen Vorwürfen wurde sie im April 2017 freigesprochen. Yüksekdağ wurde im November 2016 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Im Hauptverfahren, in dem Yüksekdağ bis zu 83 Jahre Haft drohen, wird der Politikerin u.a. die Gründung und Führung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wird ihr zudem vorgeworfen, Propaganda für die PKK und Separatismus betrieben zu haben. Im Kobanê-Prozess werden der Politikerin und mehr als hundert weiteren Angeklagten zusätzlich staatsfeindliche Aktivitäten, 37 Morde und Dutzende von Mordversuchen im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Handlungen der türkischen Regierung während der Belagerung der syrischen Stadt Kobanê im Oktober 2014 vorgeworfen. In anderen Verfahren wurde Figen Yüksekdağ bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, so erhielt sie u.a. 2018 eineinhalb Jahre Haft wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung, da sie während eines Interviews die PKK als Freiheitsbewegung bezeichnet hatte. 07.02.2022: Am 01.02.22 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschrenrechte (EGMR), dass die Aufhebung der Immunität und der Prozess gegen 40 Abgeordnete der HDP, darunter die inhaftierten ehemaligen HDP-Co-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş, eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellen. Im EGMR-Urteil heißt es außerdem, dass die Entscheidung, die parlamentarische Immunität der Abgeordneten aufzuheben, einen Verstoß gegen die türkische Verfassung darstelle. Rechtsvertreter von Demirtaş fordern nun alle inhaftierten Abgeordneten aus dem Gefängnis zu entlassen, abgeschlossene Gerichtsverfahren erneut zu eröffnen und laufende Verfahren einzustellen. Am 02.
  7. und 03.02.22 wurden in der Nähe der Stadt Ipsala, in der Provinz Edirne ca. 10 km von der griechischen Grenze entfernt, 19 Migrantinnen und Migranten tot aufgefunden. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu gab an, dass sie erfroren seien. Die Herkunft der Personen sowie die Umstände, die zu ihrem Tode führten sind bisher nicht vollständig geklärt worden, jedoch wirft die türkische Regierung Griechenland Push-Backs vor, durch die die Migrantinnen und Migranten der Kälte ausgesetzt und erfroren sein sollen. Aufgrund der Weigerung der Türkei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2019 umzusetzen und den inhaftierten Osman Kavala freizulassen leitete das Ministerkomitee, das satzungsgemäße Entscheidungsgremium des Europarats, am 03.02.22 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei ein. Das Komitee entschied am 02.02.22, den Fall Kavala/Türkei an den EGMR zurückzuverweisen, um ein Rechtsgutachten darüber einzuholen, ob die Türkei ihren Verpflichtungen zur Umsetzung des Urteils nachkommt. Sollte der Europäische Gerichtshof bestätigen, dass die Türkei das Urteil nicht umgesetzt hat, kann das Ministerkomitee weitere Maßnahmen – wie beispielsweise eine Aussetzung des Stimmrechts im Europarat – gegen die Türkei ergreifen. 14.02.2022: Zwischen dem 01.
  8. und 07.02.22 wurde u.a. von Middle East Eye, Syria Update und der oppositionsnahen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtet, dass türkische Behörden am 28.01.22 etwa 150 syrische Geflüchtete abgeschoben hätten, nachdem sie bei Razzien durch die Polizei in Istanbul festgenommen worden waren. Unter den Geflüchteten sollen sich auch Personen mit einer offiziellen Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei befunden haben, darunter auch an türkischen Universitäten Studierende. Einige der abgeschobenen Geflüchteten gaben an, vor ihrer Abschiebung von der Polizei gezwungen worden zu sein, türkische Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht lesen konnten. Weitere Geflüchtete, die Medienberichten zufolge einen legalen Wohnsitz in der Türkei hatten, seien gezwungen worden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterzeichnen. Am 07.02.22 urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit des Journalisten Cemil Uğur verletzt worden sei. Der Journalist verbrachte sechs Monate in Untersuchungshaft, nachdem er über Folter in der türkischen Provinz Van berichtet hatte. Cemil Uğur war einer von fünf Journalisten, die festgenommen wurden, nachdem sie über einen Vorfall berichtet hatten, bei dem zwei Männer, Osman Şiban und Servet Turgut, von Soldaten Provinz Van im Osten der Türkei aus einem Hubschrauber hinausgeworfen worden 18 waren. Die festgenommenen Journalisten waren bereits am 06.01.21 vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung freigesprochen worden. Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die Nutzung der Smartphone-Anwendung ByLock keine Straftat darstellt, hat die türkische Polizei am 10.02.22 mindestens 21 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. In Istanbul erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen 23 Personen in fünf Provinzen, von denen 21 am Donnerstag festgenommen wurden. Den Festgenommenen wird vorgeworfen, wegen der Nutzung der App ByLock Verbindungen zur GülenBewegung zu haben. Am 13.02.22 haben türkische Sicherheitskräfte 16 Personen festgenommen, denen vorgeworfen wird, in Verbindung zur PKK zu stehen. Nach einer Erklärung der Stadtverwaltung von Diyarbakir fanden die Festnahmen in Mardin, Istanbul und Antalya statt. Sieben der Verdächtigten wurden in Untersuchungshaft genommen. 21.02.2022: Nach Medienberichten wurde am 19.02.22 Güngör Arslan, Chefredakteur der lokalen Internetzeitung Ses Kocaeli, vor dem Redaktionsgebäude in der Stadt Izmit in der Provinz Koaceli im Westen der Türkei angeschossen und ist im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Die Polizei nahm einen Tatverdächtigen fest, machte jedoch zunächst zu dessen Identität und Motiven keine Angaben. Das Komitee zum Schutz von Journalisten forderte von den Behörden die Aufklärung, ob der Angriff im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit steht. Reporter ohne Grenzen forderte ebenfalls eine umfassende Aufklärung und verwies auf kürzlich veröffentlichte Artikel, in denen Arslan Korruptionsvorwürfe gegen den Bürgermeister der von der Regierungspartei AKP geführten Gemeinde in Izmit erhob. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 17.02.22, dass sich derzeit ca. 3,7 Mio. syrische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutzstatus im Land aufhalten und 193.293 von ihnen bis zum 31.12.2021, darunter 84.152 Kinder, die türkische Staatsbürgerschaft erhalten haben. Soylu gab auch an, dass 37.418 der syrischen Migranten im Jahr 2020 und 50.231 im Jahr 2021 strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. 28.02.2022: Am 22.02.22 wurde von türkischen Medien berichtet, dass die Regierung einen Plan umsetze, der landesweit den Anteil der ausländischen Bevölkerung in Stadtbezirken auf maximal 25 % beschränken soll, die Hauptzielgruppe seien syrische Geflüchtete und Migranten. Innenminister Süleyman Soylu gab bekannt, dass die Regierung bisher Gebiete in 16 Provinzen - darunter auch Bezirke in Großstädten wie Ankara, Istanbul und Izmir - für die Registrierung neuer ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen gesperrt habe. Die Regierung wolle damit die „Ghettoisierung“ von Stadtvierteln verhindern, indem die Zahl der dort lebenden Migranten und Migrantinnen begrenzt werde. Der stellvertretende Innenminister Ismail Çataklı erklärte, dass die Provinzen Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Hatay, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli, Muğla, Sakarya, Tekirdağ und Yalova bereits für die weitere Registrierung von Personen, die vorübergehenden und internationalen Schutz suchen, geschlossen wurden. Am 23.02.22 veröffentlichte die Kaos Gay and Lesbian Cultural Research and Solidarity Association (Kaos GL) ihren Bericht 2021, der sich auf in den Medien gemeldete Rechtsverletzungen stützt. Der Verein gab an, dass 2021 insgesamt acht Morde an LGBTIQ-Personen bestätigt werden konnten, wobei die Dunkelziffer höher liege. Etwa 30 % aller Verstöße gegen LGBTIQ-Personen betrafen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dem Bericht zufolge hat auch die Polizei 2021 bei mehreren Demonstrationen gegen das Verbot von Folter und Misshandlung verstoßen. In sieben Fällen wurden zwölf Personen Opfer dieser Verstöße. LGBTIQ-Personen wurden während mehrerer Veranstaltungen gewaltsam festgenommen Die Behörden machten keine Angaben darüber, ob wegen der Verstöße gegen das Folterverbot ermittelt wurde. Die Rubrik „Aktuelle Ereignisse“ wird laufend anhand der Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergänzt (die Briefing Notes sind im Internet frei abrufbar unter https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html). COVID-19 In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund 6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen Covid-Zertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). [http://www.who.int vom 07.03.2022]
  9. Politische Lage Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems bleiben bestehen. Das Parlament verfügt weiterhin nicht über die notwendigen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die verfassungsmäßige Architektur zentralisiert weiterhin die Befugnisse auf der Ebene der Präsidentschaft, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Mechanismus der gegenseitigen Kontrolle gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Selbst das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist". Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidialdekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 201

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