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{'item': 'L516 1427721-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlL516 1427721-2 Spruch, L516 1427721-2/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, 820707908-2044381/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, 820707908-2044381/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 zu Recht erkannt: A) I. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. römisch zwei. Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides werden gemäß §28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides werden gemäß §28 Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. , TextBegründung:, Begründung: Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;  die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1427721.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.