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{'item': 'L524 2250269-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlL524 2250269-1 Spruch, L524 2250269-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 06.10.2021 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 07.10.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, der Arbeitsvermittlung in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen. Sie habe am 06.10.2021 niederschriftlich angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Ihr Pensionsantrag bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sei mangels Arbeitsunfähigkeit abgelehnt worden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 06.10.2021 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 07.10.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, der Arbeitsvermittlung in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen. Sie habe am 06.10.2021 niederschriftlich angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Ihr Pensionsantrag bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sei mangels Arbeitsunfähigkeit abgelehnt worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunwillig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.12.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-016781-TO, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.10.2021 erklärt habe, dass sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen außer Stande sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich ausdrücklich als nicht arbeitsfähig erklärt habe. An dieser Einschätzung vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 29.10.2021, dass die Niederschrift am 06.10.2021 unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen sei, keine Veränderung zu bewirken. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin – trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung – ein als „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben an das AMS, welches als Vorlageantrag gewertet wird. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fax, welches die Beschwerdeführerin am 06.10.2021 an das AMS gesendet habe, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 08.08.2021 Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war ab dem 30.09.2021 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung zunächst der 17.11.2021 und wurde sodann auf den 26.10.2021 korrigiert und dem AMS vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab vor dem AMS an, dass sie für die Dauer ihres Krankenstandes nicht arbeitsfähig ist. Sie erklärte jedoch nicht, dass sie über diesen Zeitraum hinaus der Arbeitsvermittlung mangels Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung steht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.10.2021. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vor dem AMS angab, für die Dauer ihres Krankenstandes nicht arbeitsfähig zu sein, nicht jedoch erklärte, über diesen Zeitraum hinaus der Arbeitsvermittlung mangels Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung zu stehen, stützt sich auf folgende Erwägungen: Aus einer Niederschrift vom 06.10.2021 um 08.37 Uhr ergibt sich folgender Wortlaut: „Ich, XXXX , erkläre, dass ich mich derzeit aus gesundheitlichen Gründen außer Stande sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ich erkläre mich hiermit ausdrücklich nicht Arbeitsfähig.“. Aus einer Niederschrift vom 06.10.2021 um 08.37 Uhr ergibt sich folgender Wortlaut: „Ich, römisch 40 , erkläre, dass ich mich derzeit aus gesundheitlichen Gründen außer Stande sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ich erkläre mich hiermit ausdrücklich nicht Arbeitsfähig.“. Noch am selben Tag um 09:02 Uhr sendete die Beschwerdeführerin ein Fax an das AMS, welches folgenden Inhalt hat: „Ich, XXXX , widerrufe die Niederschrift vom 06.10.2021, mein Krankenstand endet mit 17.11.2021 – mündlich habe ich erwähnt, ab 18.11.2021 bin ich wieder arbeitsfähig!“.Noch am selben Tag um 09:02 Uhr sendete die Beschwerdeführerin ein Fax an das AMS, welches folgenden Inhalt hat: „Ich, römisch 40 , widerrufe die Niederschrift vom 06.10.2021, mein Krankenstand endet mit 17.11.2021 – mündlich habe ich erwähnt, ab 18.11.2021 bin ich wieder arbeitsfähig!“. Das AMS erblickt in der Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS, festgehalten in einer Niederschrift vom 06.10.2021, eine Erklärung der mangelnden Arbeitsfähigkeit und schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war am 06.10.2021 persönlich beim AMS. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit 30.09.2021 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Wenn die Beschwerdeführerin daher am 06.10.2021 – und damit während aufrechter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – vor dem AMS erklärt, sie sei „derzeit“ „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so kann diese Erklärung bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass sich diese Erklärung (bloß) auf den Zeitraum der Dauer der Erkrankung bezieht. Weshalb sich diese Erklärung angesichts der Verwendung der Worte „derzeit“ und „aus gesundheitlichen Gründen“ auch auf den Zeitraum nach Ende der Krankheit (und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit) beziehen soll – von dem das AMS ausgeht – legt die belangte Behörde nicht offen. Noch an jenem Tag, an dem die besagte Niederschrift vor dem AMS aufgenommen wurde, sendete die Beschwerdeführerin ein Fax an das AMS und gab an, dass ihr Krankenstand am 17.11.2021 ende und sie ab 18.11.2021 wieder arbeitsfähig sei. Mit dieser Erklärung setzte sich das AMS im Bescheid vom 06.10.2021 nicht auseinander. Auch in der Beschwerdevorentscheidung setzte sich das AMS mit dieser schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin nicht auseinander. Diese Faxnachricht wird in der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort erwähnt, nicht einmal im Verfahrensgang erfolgt eine Erwähnung. Hingegen werden für die Beurteilung des Falles irrelevante Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. In ihrem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, welches als Vorlageantrag gewertet wird, verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, dass ihre Faxnachricht, in der sie erklärte, nach dem Ende ihres Krankenstandes wieder arbeitsfähig zu sein, bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt blieb. Aber bereits ohne diese Erklärung ist eindeutig, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin vor dem AMS, sie sei „derzeit aus gesundheitlichen Gründen“ nicht arbeitsfähig, nur auf die Dauer des Krankenstandes beziehen kann und nicht auf die Zeit, die darüber hinausgeht. Das AMS hätte spätestens nach dieser Erklärung erkennen müssen, dass sich die von der Beschwerdeführerin während ihres aufrechten Krankenstandes geäußerte fehlende Arbeitsfähigkeit nur auf ebendiesen Krankenstand bezieht. Nach erfolgter Beschwerdeerhebung wurde vom AMS am 29.10.2021 eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Hier äußerte die Beschwerdeführer erneut, dass sich ihre Erklärung, nicht arbeitsfähig zu sein, nur auf die Zeit ihres Krankenstandes bezogen habe, sie aber nicht generell arbeitsunwillig sei. Mit dieser Niederschrift setzt sich das AMS in der Beschwerdevorentscheidung nur scheinbar auseinander, denn es wird nur auf die Äußerung der Beschwerdeführerin abgestellt, dass die Niederschrift vom 06.10.2021 unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen sei. Mit den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgt keine beweiswürdigende Auseinandersetzung. Das AMS vermeint nur, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Niederschrift vom 06.10.2021 sei unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen, könne keine rückwirkende Veränderung bewirken. Weshalb dem so sei, lässt das AMS aber erneut offen. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Niederschriften vor dem AMS und Eingaben an das AMS stets erklärte, nur während der Dauer ihres Krankenstandes nicht arbeitsfähig zu sein, nicht jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus arbeitsunfähig zu sein. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat – unter anderem – Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer – unter anderem – arbeitswillig ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat – unter anderem – Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer – unter anderem – arbeitswillig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. Ist Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbarer Beschäftigung abgelehnt wird (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden. Es ist jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 AlVG, Rz 207).Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbarer Beschäftigung abgelehnt wird vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden. Es ist jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9, AlVG, Rz 207). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie für die Dauer ihres Krankenstandes nicht arbeitsfähig ist. Sie erklärte nicht, dass sie über diesen Zeitraum hinaus der Arbeitsvermittlung mangels Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung steht. Da die Beschwerdeführerin arbeitswillig war, stand sie auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und hatte somit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bezug des Arbeitslosengeldes hätte daher nicht gemäß § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt werden dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben.Da die Beschwerdeführerin arbeitswillig war, stand sie auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und hatte somit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bezug des Arbeitslosengeldes hätte daher nicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt werden dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2250269.1.00

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