GVG iVm TP 9 lit. b Z 1 GGG und § 26 Abs. 1 GGG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG und Paragraph 26, Absatz eins, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schenkungsvertrag/Notariatsakt vom 06.12.2018 war der Beschwerdeführerin das Superädifikat der Liegenschaft XXXX mit allen Rechten und Pflichten samt rechtlichen und tatsächlichen Zubehör lastenfrei übertragen worden. Dabei war in Punkt 3 dieses Schenkungsvertrages festgehalten worden, dass für die Aufgabe an den Pachtrechten an der Pachtliegenschaft XXXX ein Ablösepreis iHv € 250.000,00 vereinbart werde. Weiters war in Punkt 8 ausgeführt worden, dass sich die Grunderwerbssteuer aus dem dreifachen Einheitswert iHv € 22.891,95 errechne. Mit Schenkungsvertrag/Notariatsakt vom 06.12.2018 war der Beschwerdeführerin das Superädifikat der Liegenschaft römisch 40 mit allen Rechten und Pflichten samt rechtlichen und tatsächlichen Zubehör lastenfrei übertragen worden. Dabei war in Punkt 3 dieses Schenkungsvertrages festgehalten worden, dass für die Aufgabe an den Pachtrechten an der Pachtliegenschaft römisch 40 ein Ablösepreis iHv € 250.000,00 vereinbart werde. Weiters war in Punkt 8 ausgeführt worden, dass sich die Grunderwerbssteuer aus dem dreifachen Einheitswert iHv € 22.891,95 errechne. Mit Antrag vom 15.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin sodann die Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Eigentumsrechtes des Superädifikates ob der Liegenschaft XXXX . Als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr gab sie den Betrag von € 22.892,00 an und entrichtete mittels Selbstberechnung unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Eintragungsgebühr, bemessen vom dreifachen Einheitswert, iHv € 252,00.Mit Antrag vom 15.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin sodann die Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Eigentumsrechtes des Superädifikates ob der Liegenschaft römisch 40 . Als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr gab sie den Betrag von € 22.892,00 an und entrichtete mittels Selbstberechnung unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Eintragungsgebühr, bemessen vom dreifachen Einheitswert, iHv € 252,00. Mit Beschluss vom 19.03.2019, Uh 33/19 (TZ 1076/19), bewilligte das Bezirksgericht Floridsdorf (in der Folge: BG) antragsgemäß diese Eintragung, welche in der Folge am selben Tag vollzogen worden war. Mit Lastschriftanzeige vom 12.04.2019, Zl. 016 TZ 1076/2019 – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eintragungsgebühr (abzüglich der selbstberechneten Gebühr iHv € 252,00) iHv € 2.498,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00)
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), vor.Mit Lastschriftanzeige vom 12.04.2019, Zl. 016 TZ 1076 aus 2019, – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eintragungsgebühr (abzüglich der selbstberechneten Gebühr iHv € 252,00) iHv € 2.498,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00)
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), vor. In weiterer Folge schrieb das LG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.04.2019, Zl. 016 TZ 1076/2019 – VNR 2, die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.750,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, insgesamt daher den Betrag von € 2.506,00, zur Zahlung vor. In weiterer Folge schrieb das LG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.04.2019, Zl. 016 TZ 1076 aus 2019, – VNR 2, die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.750,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, insgesamt daher den Betrag von € 2.506,00, zur Zahlung vor. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung. Mit Bescheid vom 30.12.2019 (zugestellt am 14.01.2020), Zl. 100 Jv 3208/19k-33a (003 Rev 7326/19b), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.750,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.506,00.Mit Bescheid vom 30.12.2019 (zugestellt am 14.01.2020), Zl. 100 Jv 3208/19k-33a (003 Rev 7326/19b), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.750,00 (Bemessungsgrundlage: € 250.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.506,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Werde an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht durch Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) erworben, so sei für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes (Anmerkung 11 zu TP 9 GGG).
TP 9 lit. b Z 1 GGG betrage die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechtes für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei
Aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 250,000,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.750,00 (€ 250.000,00 x 1,1%). Da bereits ein (Teil-)betrag iHv € 252,00 mit Selbstberechnung entrichtet worden sei, ergebe sich eine restliche Gebührenvorschreibung iHv € 2.498,00. Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag sei
Hv € 8,00 zu bezahlen. Es errechne sich somit eine noch offene restliche Gebührenschuld iHv € 2.506,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Werde an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht durch Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraph 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) erworben, so sei für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes (Anmerkung 11 zu TP 9 GGG).
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betrage die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechtes für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei
Paragraph 26, GGG zu erzielen sei. Aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 250,000,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.750,00 (€ 250.000,00 x 1,1%). Da bereits ein (Teil-)betrag iHv € 252,00 mit Selbstberechnung entrichtet worden sei, ergebe sich eine restliche Gebührenvorschreibung iHv € 2.498,00. Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag sei
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 zu bezahlen. Es errechne sich somit eine noch offene restliche Gebührenschuld iHv € 2.506,
TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.498,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.506,00, verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass der Betrag von € 250.000,00 als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist und die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Bemessungsgrundlage zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.498,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.506,00, verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idgF, sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1). TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) idgF, sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,). TP 9 lit. b Z 1 GGG legt die Gebühr bei 1,1 vH vom Wert des Rechtes fest. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG legt die Gebühr bei 1,1 vH vom Wert des Rechtes fest. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist
Anmerkung 11 zu TP 9 GGG für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 91 bis 94 EO) erworben, so ist
Anmerkung 11 zu TP 9 GGG für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.
GGG gilt bei der Wertberechnung für die Eintragungsgebühr Folgendes:
Paragraph 26, GGG gilt bei der Wertberechnung für die Eintragungsgebühr Folgendes: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Basis des dreifachen Einheitswertes (€ 22.892,00) iHv € 252,00 mittels Selbstberechnung entrichtet. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin durch Urkundenhinterlegung (Notariatsakt vom 06.12.2018) das Eigentum an dem laut Gutachten des Sachverständigen „wertlosen“ Superädifikat der Liegenschaft römisch 40 erworben und mit der Geschenkgeberin für die Aufgabe der Pachtrechte der Liegenschaft römisch 40 eine Ablösezahlung iHv € 250.000,00 vereinbart. Dafür wurde eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Basis des dreifachen Einheitswertes (€ 22.892,00) iHv € 252,00 mittels Selbstberechnung entrichtet. Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv € 250.000,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass nicht der Erwerb/Kauf/Schenkung des wertlosen Superädifikates, sondern die Aufgabe der Pachtrechte die wesentliche Grundlage dieses Rechtsgeschäftes bildete, da die Beschwerdeführerin damit das Recht erwarb, auf dieser Liegenschaft ein neues Wohnhaus errichten zu können. Der Kauf/Erwerb/Schenkung des Superädifikates sowie die damit verbundene Aufgabe der Pachtrechte würden in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sodass die Ablösezahlung iHv € 250.000,00 als Gegenleistung zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei, weil es sich im gegenständlichen Fall um den Wert handle, der
Hv € 250.000,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass nicht der Erwerb/Kauf/Schenkung des wertlosen Superädifikates, sondern die Aufgabe der Pachtrechte die wesentliche Grundlage dieses Rechtsgeschäftes bildete, da die Beschwerdeführerin damit das Recht erwarb, auf dieser Liegenschaft ein neues Wohnhaus errichten zu können. Der Kauf/Erwerb/Schenkung des Superädifikates sowie die damit verbundene Aufgabe der Pachtrechte würden in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sodass die Ablösezahlung iHv € 250.000,00 als Gegenleistung zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei, weil es sich im gegenständlichen Fall um den Wert handle, der
Paragraph 26, GGG zu erzielen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und argumentiert, dass bei der Eintragung des Eigentumsrechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes (hier: Eigentumsrecht am Superädifikat) auszugehen sei. Mit dem gegenständlichen Vertrag werde nur das Superädifikat schenkungsweise erworben. Nach dem Gesetzeswortlaut sei daher für die Berechnung der Eintragungsgebühr auch nur der Wert des Superädifikates (Wert des einzutragenden Eigentumsrechtes) heranzuziehen, denn entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle die Ablösezahlung keine sonstige Leistung iSd § 26 Abs. 3 Z 1 GGG dar. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und argumentiert, dass bei der Eintragung des Eigentumsrechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes (hier: Eigentumsrecht am Superädifikat) auszugehen sei. Mit dem gegenständlichen Vertrag werde nur das Superädifikat schenkungsweise erworben. Nach dem Gesetzeswortlaut sei daher für die Berechnung der Eintragungsgebühr auch nur der Wert des Superädifikates (Wert des einzutragenden Eigentumsrechtes) heranzuziehen, denn entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle die Ablösezahlung keine sonstige Leistung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG dar. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Gegenleistung im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 GGG idF der GGN, BGBl I Nr. 1/2013, ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage iSd § 26 Abs. 3 Z 1 GGG idF der GGN. Für die dazu anzustellende Betrachtung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006).Gegenleistung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGN, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGN. Für die dazu anzustellende Betrachtung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006). Gegenleistung bei einem Kauf ist nach § 26 Abs. 3 Z 1 GGG der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Eine sonstige Leistung zählt immer dann zur Gegenleistung, wenn sie der Käufer für den Erwerb des Eigentumsrechts erbringt oder der Verkäufer für den Verkauf erhält. Dabei ist unbeachtlich, ob die sonstigen Leistungen direkt dem Verkäufer oder für diesen an Dritte zu erbringen sind. Ausschlaggebend ist, dass sie der Erwerber im Zusammenhang mit dem Kauf zu erbringen hat (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, 12.11.2021, Ra 2019/16/0192). Vorbehaltene Rechte schmälern nicht den gemeinen Wert der Liegenschaft: behält sich der Verkäufer ein einzutragendes Wohnrecht vor, so ist dieses dem Kaufpreis hinzuzurechnen (vgl. VwGH 31.03.2011, 2007/15/0158).Gegenleistung bei einem Kauf ist nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Eine sonstige Leistung zählt immer dann zur Gegenleistung, wenn sie der Käufer für den Erwerb des Eigentumsrechts erbringt oder der Verkäufer für den Verkauf erhält. Dabei ist unbeachtlich, ob die sonstigen Leistungen direkt dem Verkäufer oder für diesen an Dritte zu erbringen sind. Ausschlaggebend ist, dass sie der Erwerber im Zusammenhang mit dem Kauf zu erbringen hat vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, 12.11.2021, Ra 2019/16/0192). Vorbehaltene Rechte schmälern nicht den gemeinen Wert der Liegenschaft: behält sich der Verkäufer ein einzutragendes Wohnrecht vor, so ist dieses dem Kaufpreis hinzuzurechnen vergleiche VwGH 31.03.2011, 2007/15/0158). § 26 Abs. 3 GGG legt fest, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Als Beispiel kann hier eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen genannt werden. Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse aber nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Abs. 1 abstellt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu § 26 GGG).Paragraph 26, Absatz 3, GGG legt fest, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Als Beispiel kann hier eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen genannt werden. Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse aber nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Absatz eins, abstellt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu Paragraph 26, GGG). Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass nicht der Erwerb/Kauf/Schenkung des wertlosen Superädifikates, sondern die Aufgabe der Pachtrechte die wesentliche Grundlage dieses Rechtsgeschäftes gebildet hat, da die Beschwerdeführerin damit das Recht erworben hat, auf dieser Liegenschaft ein neues Wohnhaus errichten zu können. Der Kauf/Erwerb/Schenkung des Superädifikates sowie die damit verbundene Aufgabe der Pachtrechte stehen in einem ursächlichen Zusammenhang, sodass die Ablösezahlung iHv € 250.000,00 als Gegenleistung zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist. Somit steht gegenständlich fest, dass es sich bei dem gezahlten Betrag iHv € 250.000,00 um den Wert handelt, der
1 GGG mit dem Rechtsgeschäft zu erzielen war.Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass nicht der Erwerb/Kauf/Schenkung des wertlosen Superädifikates, sondern die Aufgabe der Pachtrechte die wesentliche Grundlage dieses Rechtsgeschäftes gebildet hat, da die Beschwerdeführerin damit das Recht erworben hat, auf dieser Liegenschaft ein neues Wohnhaus errichten zu können. Der Kauf/Erwerb/Schenkung des Superädifikates sowie die damit verbundene Aufgabe der Pachtrechte stehen in einem ursächlichen Zusammenhang, sodass die Ablösezahlung iHv € 250.000,00 als Gegenleistung zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist. Somit steht gegenständlich fest, dass es sich bei dem gezahlten Betrag iHv € 250.000,00 um den Wert handelt, der
Paragraph 26, Absatz eins, GGG mit dem Rechtsgeschäft zu erzielen war. Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 250.000,00 errechnet sich eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, ergibt sich somit – wie von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben – insgesamt eine offene Gebührenschuld iHv € 2.506,00.Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 250.000,00 errechnet sich eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 252,00, ergibt sich somit – wie von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben – insgesamt eine offene Gebührenschuld iHv € 2.506,00. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG iVm TP 9 lit. b Z 1 GGG und § 26 Abs. 1 GGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG und Paragraph 26, Absatz eins, GGG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2228821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.