RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW104 2251675-1 Spruch, W104 2251675-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigte die Beschwerdeführerin die Gründung eines neuen Betriebes (Neuanlage) mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2019 an. Die Anzeige der Neuanlage langte am 11.3.2019 bei der AMA ein.
- Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigte die Beschwerdeführerin die Gründung eines neuen Betriebes (Neuanlage) mit der BNr. römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2019 an. Die Anzeige der Neuanlage langte am 11.3.2019 bei der AMA ein.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt einer Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.
- Am selben Tag beantragten XXXX , BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ die Übertragung von 4,2496 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. Dem Antrag wurde die laufende Nummer UE5861K19 zugewiesen.
- Am selben Tag beantragten römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ die Übertragung von 4,2496 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. Dem Antrag wurde die laufende Nummer UE5861K19 zugewiesen.
- Am 18.9.2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX als Nachweis für die noch laufende schulische Ausbildung nach.
- Am 18.9.2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 als Nachweis für die noch laufende schulische Ausbildung nach.
- Mit Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14283830010, gab die AMA dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE5861K19 teilweise sowie dem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK426 vollinhaltlich statt und gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.413,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 855,30, auf die Greeningprämie EUR 382,31 und auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) EUR 175,
- Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Am 9.4.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 7.4.2021 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up).
- Am 9.4.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 7.4.2021 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.8.2021, AZ II/4-DZ/19-18256415010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.1.2020 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nunmehr Direktzahlungen in Höhe von lediglich EUR 1.237,61 gewährt und der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK426 abgewiesen wurde. In einem forderte die belangte Behörde den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 175,79 zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO aus, die landwirtschaftliche Ausbildung sei nicht binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme nachgewiesen worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.8.2021, AZ II/4-DZ/19-18256415010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.1.2020 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nunmehr Direktzahlungen in Höhe von lediglich EUR 1.237,61 gewährt und der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK426 abgewiesen wurde. In einem forderte die belangte Behörde den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 175,79 zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO aus, die landwirtschaftliche Ausbildung sei nicht binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme nachgewiesen worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
- Gegen die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK426 und die Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 175,79 richtet sich die Beschwerde vom 27.9.2021, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sie habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Jahr 2019 noch keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können, habe jedoch die sogenannte „Abendschule“ der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX besucht. Coronabedingt seien die Prüfungstermine, welche im Februar 2021 stattfinden hätten sollen, verschoben worden. Sie habe die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung daher erst mit 7.4.2021 erfolgreich ablegen können. Die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Qualifikation unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Ausbildung sowie der pandemiebedingten Terminverschiebung best- und schnellstmöglich absolviert und den Abschluss nachgewiesen. Unter Bedachtnahme auf objektive und nicht diskriminierende Förderkriterien gemäß EU-Erfordernissen könne ihre Ausbildung nur als zeitgerecht und korrekt beurteilt und damit für das Top-Up berücksichtigt werden. Dies betreffe auch die Folgejahre. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vom 24.9.2021 betreffend die coronabedingte Verschiebung der Abschlussprüfung von Februar 2021 auf April 2021 bei.
- Gegen die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK426 und die Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 175,79 richtet sich die Beschwerde vom 27.9.2021, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sie habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Jahr 2019 noch keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können, habe jedoch die sogenannte „Abendschule“ der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 besucht. Coronabedingt seien die Prüfungstermine, welche im Februar 2021 stattfinden hätten sollen, verschoben worden. Sie habe die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung daher erst mit 7.4.2021 erfolgreich ablegen können. Die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Qualifikation unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Ausbildung sowie der pandemiebedingten Terminverschiebung best- und schnellstmöglich absolviert und den Abschluss nachgewiesen. Unter Bedachtnahme auf objektive und nicht diskriminierende Förderkriterien gemäß EU-Erfordernissen könne ihre Ausbildung nur als zeitgerecht und korrekt beurteilt und damit für das Top-Up berücksichtigt werden. Dies betreffe auch die Folgejahre. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vom 24.9.2021 betreffend die coronabedingte Verschiebung der Abschlussprüfung von Februar 2021 auf April 2021 bei.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Betrieb mit 1.3.2019 gegründet, erstmals im Antragsjahr 2019 einen MFA Flächen gestellt und unter anderem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragt. Am 18.9.2019 habe die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der „ XXXX “ als Nachweis für die noch laufende schulische Ausbildung vorgelegt. Auf dieser Basis sei dem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) für das Antragsjahr 2019 mit Bescheid vom 10.1.2020 stattgegeben worden. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin ihren Facharbeiterbrief nachgereicht, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung erst am 7.4.2021 – und somit nach Ablauf der zweijährigen Frist ab Bewirtschaftungsbeginn (1.3.2019) – abgeschlossen habe. Das Top-Up für das Antragsjahr 2019 sei daher mit Bescheid vom 30.8.2021 abgewiesen und der ausbezahlte Betrag von EUR 175,79 zurückgefordert worden. In ihrer Beschwerde begründe die Beschwerdeführerin den verspäteten Abschluss ihrer Ausbildung mit einer coronabedingten Verschiebung ihres Prüfungstermins. Einer Fristerstreckung aufgrund von COVID-19 hätte seitens der AMA durchaus zugestimmt werden können; allerdings habe die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der zweijährigen Frist um Fristerstreckung angesucht. Ein nachträgliches Ersuchen um Fristerstreckung sei nicht möglich. Die Beschwerde sei daher aus Sicht der AMA negativ zu beurteilen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Betrieb mit 1.3.2019 gegründet, erstmals im Antragsjahr 2019 einen MFA Flächen gestellt und unter anderem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragt. Am 18.9.2019 habe die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der „ römisch 40 “ als Nachweis für die noch laufende schulische Ausbildung vorgelegt. Auf dieser Basis sei dem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) für das Antragsjahr 2019 mit Bescheid vom 10.1.2020 stattgegeben worden. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin ihren Facharbeiterbrief nachgereicht, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung erst am 7.4.2021 – und somit nach Ablauf der zweijährigen Frist ab Bewirtschaftungsbeginn (1.3.2019) – abgeschlossen habe. Das Top-Up für das Antragsjahr 2019 sei daher mit Bescheid vom 30.8.2021 abgewiesen und der ausbezahlte Betrag von EUR 175,79 zurückgefordert worden. In ihrer Beschwerde begründe die Beschwerdeführerin den verspäteten Abschluss ihrer Ausbildung mit einer coronabedingten Verschiebung ihres Prüfungstermins. Einer Fristerstreckung aufgrund von COVID-19 hätte seitens der AMA durchaus zugestimmt werden können; allerdings habe die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der zweijährigen Frist um Fristerstreckung angesucht. Ein nachträgliches Ersuchen um Fristerstreckung sei nicht möglich. Die Beschwerde sei daher aus Sicht der AMA negativ zu beurteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit 1.3.2019 gründete die Beschwerdeführerin einen neuen Betrieb mit der BNr. XXXX und nahm eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf. Mit 1.3.2019 gründete die Beschwerdeführerin einen neuen Betrieb mit der BNr. römisch 40 und nahm eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.4.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt einer Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis für die noch laufende landwirtschaftliche Ausbildung reichte die Beschwerdeführerin am 18.9.2019 eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX nach.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.4.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt einer Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis für die noch laufende landwirtschaftliche Ausbildung reichte die Beschwerdeführerin am 18.9.2019 eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 nach. Am 7.4.2021 legte die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Am 9.4.2021 reichte sie den Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 7.4.2021 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nach.Am 7.4.2021 legte die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Am 9.4.2021 reichte sie den Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 7.4.2021 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nach. Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und dem Abschluss der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft durch die Beschwerdeführerin beträgt mehr als zwei Jahre. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung liegt in der Verschiebung der Facharbeiterprüfung aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß § 12 zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung 2015 gestellt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 12, zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung 2015 gestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fachausbildung mit 7.4.2021 absolviert hat, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Facharbeiterbrief. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beschwerde der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vom 24.9.
- Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fachausbildung mit 7.4.2021 absolviert hat, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Facharbeiterbrief. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beschwerde der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vom 24.9.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. […]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen. […]
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels römisch sechs Artikel 91 bis 101.
(3)Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monate nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Zahlung für Junglandwirte §
- Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin erfolgte mit 1.3.2019, sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 1.3.2021 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung am 7.4.2021 – und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist – abgeschlossen hat. § 12 DIZA-VO ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 21.4.2020, BGBl. II Nr. 165/2020, ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich, wenn die gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung für die Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Ausbildungsnachweises ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auf diese Fristen wird auch im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2019 – Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte“ hingewiesen. Paragraph 12, DIZA-VO ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 21.4.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich, wenn die gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung für die Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Ausbildungsnachweises ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auf diese Fristen wird auch im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2019 – Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte“ hingewiesen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 12 DIZA-VO gestellt. Erstmals in ihrer Beschwerde – und damit nach Ablauf der bis 1.3.2021 laufenden Zweijahresfrist gemäß § 12 DIZA-VO – bringt die Beschwerdeführerin vor, der Grund für den verspäteten Abschluss der Ausbildung liege in der Verschiebung eines Prüfungstermins aufgrund der COVID-19-Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt konnte kein Antrag auf Fristverlängerung mehr gestellt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 12, DIZA-VO gestellt. Erstmals in ihrer Beschwerde – und damit nach Ablauf der bis 1.3.2021 laufenden Zweijahresfrist gemäß Paragraph 12, DIZA-VO – bringt die Beschwerdeführerin vor, der Grund für den verspäteten Abschluss der Ausbildung liege in der Verschiebung eines Prüfungstermins aufgrund der COVID-19-Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt konnte kein Antrag auf Fristverlängerung mehr gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete –die künftigen Herausforderungen“ (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise: „Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden. Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden.“ Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 DIZA-VO übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2, Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in Paragraph 12, DIZA-VO übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechend. Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit Paragraph 12, DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Gemäß Art. 63 VO (EU) 1306/2013 ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigen nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, gilt dies nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Ein solcher Irrtum der zuständigen Behörde liegt gegenständlich nicht vor. Gemäß Artikel 63, VO (EU) 1306 aus 2013, ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nach Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigen nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, gilt dies nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Ein solcher Irrtum der zuständigen Behörde liegt gegenständlich nicht vor. Die Entscheidung der AMA erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2251675.1.00