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{'item': 'W111 2216253-1'}

Obsah (12)§ 7Art. 133§ 3§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW111 2216253-1 SpruchW111 2216253-1/16E, , W111 2216253-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 15.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren worden und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei Arabisch. Im Herkunftsstaat seien die Tochter, der Sohn, die Ex-Frau, die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. In Österreich halte sich seine derzeitige Ehefrau auf. Sein Heimatort sei XXXX . Sein Heimatland habe er im Dezember des Jahres 2013 legal über die Grenze zum Libanon verlassen. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass in Syrien Kriegszustand herrsche. Weil sein Vater Offizier beim syrischen Militär gewesen sei, werde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien von allen Kriegsparteien bedroht. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. Das gleiche gelte auch für seine Familie. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien bereits einmal entführt worden. Deshalb habe er beschlossen gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau, Syrien zu verlassen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 15.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 geboren worden und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei Arabisch. Im Herkunftsstaat seien die Tochter, der Sohn, die Ex-Frau, die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. In Österreich halte sich seine derzeitige Ehefrau auf. Sein Heimatort sei römisch 40 . Sein Heimatland habe er im Dezember des Jahres 2013 legal über die Grenze zum Libanon verlassen. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass in Syrien Kriegszustand herrsche. Weil sein Vater Offizier beim syrischen Militär gewesen sei, werde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien von allen Kriegsparteien bedroht. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. Das gleiche gelte auch für seine Familie. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien bereits einmal entführt worden. Deshalb habe er beschlossen gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau, Syrien zu verlassen.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, Auszüge aus dem syrischen Familienregister, ein schreiben der Stellungskommission, ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes bezüglich der Festnahme seines Vaters und seiner Familie und eine Heiratsurkunde vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren worden sei. Er sei jedoch in Damaskus im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus studiert. Nebenbei habe als Getreidehändler gearbeitet. Er sei in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe sei im Jahr 2012 geschieden worden, wobei seine erste Ehefrau im Juni desselben Jahres vom syrischen Geheimdienst abgeholt worden sei und sich noch immer in dessen Gewahrsam befinde, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sie sei tot. Im November des Jahres 2013 habe er abermals geheiratet, wobei die Ehe bisher kinderlos geblieben sei. Derzeit würden sich seine jetzige Ehefrau und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie vier Geschwister in Syrien aufhalten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers sei Ende September des Jahres 2014 in den Libanon gereist, um die Kinder des Beschwerdeführers aus Syrien zu holen. Derzeit befänden sich die Kinder des Beschwerdeführers bei Freunden seiner ersten Ehefrau. Diese würden jedoch Syrien ebenfalls verlassen wollen und der Beschwerdeführer müsse diesen monatlich eine hohe Summe zahlen. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, dass er in Syrien nie politisch tätig gewesen sei und weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Nach ihm hätten jedoch mehrere Abteilungen des syrischen Geheimdienstes gesucht, weil sein Vater vom syrischen Militär desertiert sei. Es gebe auch einen Festnahmeauftrag des syrischen Geheimdienstes den Beschwerdeführer betreffend, wobei er auf die Website: syrienwantedlist.com verwies. Der Vater des Beschwerdeführers lebe versteckt und unter falschen Namen in einem kleinen Dorf in Syrien. Weiter hätten die syrischen Behörden versucht mehrere Angehörige des Beschwerdeführers festzunehmen, da diese der syrischen Opposition angehören würden. Der Bruder des Beschwerdeführers pendele als Anwalt zwischen mehreren syrischen Provinzen und schreibe berichte für Menschenrechtsorganisationen. Auch habe die Freie syrische Armee zwei Mal seine Kinder entführt. Diese seien erst nach Zahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte entweder von der syrischen Regierung oder der Freien syrischen Armee getötet zu werden.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, Auszüge aus dem syrischen Familienregister, ein schreiben der Stellungskommission, ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes bezüglich der Festnahme seines Vaters und seiner Familie und eine Heiratsurkunde vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren worden sei. Er sei jedoch in Damaskus im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus studiert. Nebenbei habe als Getreidehändler gearbeitet. Er sei in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe sei im Jahr 2012 geschieden worden, wobei seine erste Ehefrau im Juni desselben Jahres vom syrischen Geheimdienst abgeholt worden sei und sich noch immer in dessen Gewahrsam befinde, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sie sei tot. Im November des Jahres 2013 habe er abermals geheiratet, wobei die Ehe bisher kinderlos geblieben sei. Derzeit würden sich seine jetzige Ehefrau und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie vier Geschwister in Syrien aufhalten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers sei Ende September des Jahres 2014 in den Libanon gereist, um die Kinder des Beschwerdeführers aus Syrien zu holen. Derzeit befänden sich die Kinder des Beschwerdeführers bei Freunden seiner ersten Ehefrau. Diese würden jedoch Syrien ebenfalls verlassen wollen und der Beschwerdeführer müsse diesen monatlich eine hohe Summe zahlen. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, dass er in Syrien nie politisch tätig gewesen sei und weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Nach ihm hätten jedoch mehrere Abteilungen des syrischen Geheimdienstes gesucht, weil sein Vater vom syrischen Militär desertiert sei. Es gebe auch einen Festnahmeauftrag des syrischen Geheimdienstes den Beschwerdeführer betreffend, wobei er auf die Website: syrienwantedlist.com verwies. Der Vater des Beschwerdeführers lebe versteckt und unter falschen Namen in einem kleinen Dorf in Syrien. Weiter hätten die syrischen Behörden versucht mehrere Angehörige des Beschwerdeführers festzunehmen, da diese der syrischen Opposition angehören würden. Der Bruder des Beschwerdeführers pendele als Anwalt zwischen mehreren syrischen Provinzen und schreibe berichte für Menschenrechtsorganisationen. Auch habe die Freie syrische Armee zwei Mal seine Kinder entführt. Diese seien erst nach Zahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte entweder von der syrischen Regierung oder der Freien syrischen Armee getötet zu werden.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2014

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2014

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, einen seinen am 27.04.2016 von der syrischen Botschaft Wien ausgestellten syrischen Reisepass vorzulegen und in diesem Zusammenhang mehrere Fragen zu beantworten.
  2. Am 17.07.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen am 27.04.2016 ausgestellten syrischen Reisepass vor und führte mit Schreiben desselben Tages aus, dass er sich den syrischen Reisepass ausstellen lassen habe, da er seine Familie im Libanon sehen wollte. Er habe mit seinem Konventionsreisepass einen Visumsantrag im Libanon gestellt, um seine Kinder zu besuchen. Diesem Antrag sei jedoch innerhalb von eineinhalb Jahren nicht stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe vorgehabt mit seinem syrischen Reisepass ohne Visum in den Libanon einzureisen. Nunmehr habe er, nachdem sich seine Kinder mittlerweile in Österreich aufhalten würden, keine Anknüpfungspunkte in Österreich mehr. Seine zweite Ehe sei nach wie vor aufrecht und er habe einen A2-Deutschkurs bestanden, wobei er eine entsprechende Bestätigung vorlegte. Derzeit bereite er sich auf einen B1-Deutschkurs vor. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, er habe die Aussicht, ab Jänner 2018 eine Ausbildung als Zahntechniker zu absolvieren und hoffe eine Arbeit zu finden.
  3. Am 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten. Eine Schwester und vier Cousins würden in Österreich leben. Er habe drei Kinder. Seine derzeitige Ehefrau sei schwanger und erwarte sein viertes Kind. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, er halte sich seit dem Jahr 2014 in Österreich auf. Österreich habe er seitdem verlassen, um zweimal in den Libanon und zweimal in die Türkei einzureisen. Er habe zweimal versucht mit seinem Konventionsreisepass ein Visum für den Libanon zu bekommen. Das erste Mal habe er im Jahr 2014 mit seinem Konventionspass ein Visum bei der libanesischen Botschaft in Österreich beantragt. Nach einem Jahr habe er hinsichtlich des Verfahrensstandes nachgefragt und ihm sei mitgeteilt worden, er solle einen neuen Antrag stellen. Dies habe er getan, jedoch sei ihm nach sechs Monaten mündlich mitgeteilt worden, dass die Anträge abgelehnt worden seien. Er habe weder eine Gebühr bezahlt, noch eine schriftliche Bestätigung erhalten. Den syrischen Reisepass habe er mithilfe seines in Damaskus befindlichen Bruders, der Bestechungsgeld bezahlt, eine Erklärung abgegeben und für ihn unterschreiben habe, beantragt. Die Ausstellung selbst sei durch die syrische Botschaft in Österreich erfolgt.

der syrischen Verfassung bekomme jeder syrische Staatsbürger, unabhängig von seiner persönlichen Lage einen Reisepass ausgestellt. Auch eine Beantragung durch direkte Verwandte sei möglich. Befragt, warum er befürchte, Probleme mit den syrischen Behörden zu bekommen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei wegen des Militärdienstes in Abwesenheit verurteilt worden. Ein neues Urteil gegen ihn, aufgrund der Verbreitung falscher Nachrichten, werde in sechs Monaten erlassen.

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 27.04.2016 durch die syrische Botschaft in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.
  3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der soweit hier wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer den syrischen Reisepass gebraucht habe, um seine minderjährigen Kinder im Libanon aufzusuchen. Zuvor habe er vergeblich versucht, mit seinem Konventionsreisepass ein Visum für den Libanon zu erhalten. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten sich bei Freunden der Familie aufgehalten. Diese seien jedoch nicht bereit gewesen, sich um diese zu kümmern. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in den Libanon reisen müssen, um seine Kinder zu einer anderen Familie zu bringen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den syrischen Reisepass nur mit Unterstützung seines in Syrien befindlichen Bruders durch die Zahlung von Bestechungsgeld, über einen Beamten der syrischen Regierung, außerhalb der Botschaft erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei somit nie persönlich in der Botschaft gewesen. Es sei aufgrund der Sorge des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Zwangslage nicht davon auszugehen, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses freiwillig erfolgt seien. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus aufgrund von freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes lägen somit nicht vor.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der soweit hier wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer den syrischen Reisepass gebraucht habe, um seine minderjährigen Kinder im Libanon aufzusuchen. Zuvor habe er vergeblich versucht, mit seinem Konventionsreisepass ein Visum für den Libanon zu erhalten. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten sich bei Freunden der Familie aufgehalten. Diese seien jedoch nicht bereit gewesen, sich um diese zu kümmern. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in den Libanon reisen müssen, um seine Kinder zu einer anderen Familie zu bringen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den syrischen Reisepass nur mit Unterstützung seines in Syrien befindlichen Bruders durch die Zahlung von Bestechungsgeld, über einen Beamten der syrischen Regierung, außerhalb der Botschaft erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei somit nie persönlich in der Botschaft gewesen. Es sei aufgrund der Sorge des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Zwangslage nicht davon auszugehen, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses freiwillig erfolgt seien. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus aufgrund von freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes lägen somit nicht vor.
  5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 20.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1
  7. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 297 Abs. 1
  8. Fall StGB sowie § 28a Abs.1
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  11. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 297, Absatz eins,
  12. Fall StGB sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  14. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die im Rahmen der Rechtberatung

§ 52BFA-VG erteilten Vollmachten zurück.12.

Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die im Rahmen der Rechtberatung

Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten zurück.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im seiner minderjährigen, ebenfalls beschwerdeführenden Kinder eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Beiziehung eines Rechtsvertreters vertagt.
  2. Am 02.07.2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die BBU GmbH mit seiner Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen zu einem von ihm als Gesellschafter betriebenen Unternehmen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und studierte dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus. Nebenbei arbeitete er als Getreidehändler. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Im November des Jahres 2013 heiratete er abermals, wobei aus dieser Ehe zwei weitere Kinder des Beschwerdeführers stammen. Die jetzige Ehefrau, die Kinder und eine Schwester des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich. Die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers halten sich in Syrien auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 09.10.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 27.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer - auf eigenen Antrag - durch die syrische Botschaft in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer verwendete diesen Reisepass, um in den Libanon zu reisen. Es liegt kein Umstand vor, aus dem hervorgehen könnte, dass der Beschwerdeführer sich aus Zwang oder sonst unfreiwillig zur syrischen Botschaft begeben hat, um den diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen. Mit Bescheid vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ab- und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Konventionsreisepasses. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1
  5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 297 Abs. 1
  6. Fall StGB sowie § 28a Abs.1
  7. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 297, Absatz eins,
  9. Fall StGB sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis und zu seiner Ausbildung bzw. Berufstätigkeit in Syrien gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers und zu in Syrien und in Österreich aufhältigen Verwandten ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers fußt auf einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Zu- sowie der nachfolgenden Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses ist, ergibt sich aus der Vorlage dieses Passes bei der erfolgten Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass - ausgestellt am 27.04.2016 - besitzt, ergibt sich aus der Vorlage dieses Passes bei der belangten Behörde. Die Verwendung desselben, um in den Libanon zu reisen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Ausstellung des gegenständlichen syrischen Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die betreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde ist schlüssig und steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und auf einer nachvollziehbaren Begründung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses nachvollziehbar in Zusammenhang mit dessen Situation gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keinster Weise ableitbar ist, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft nicht freiwillig erfolgt ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich der Beantragung eines Visums für den Libanon mit seinem Konventionsreisepass wenig glaubhafte Angaben machte. So erklärte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungahme vom 17.07.2018, er habe im Jahr 2014 einen Visumsantrag bei der libanesischen Botschaft gestellt, wobei dieses Ansuchen jedoch innerhalb von einenhalb Jahren nicht bewilligt worden sei. Eine erfolgte Ablehnung durch die libanesische Botschaft erwähnte der Beschwerdeführer in dem Schreiben nicht (siehe S. 2 der Stellungnahme vom 17.07.2018). In der Einvernahme vom 17.01.2019 hingegen schilderte der Beschwerdeführer den Vorgang der Visumsantragstellung insofern unterschiedlich, als er behauptete, er habe im Jahr 2014 zunächst einen Visumsantrag gestellt, der jedoch innerhalb eines Jahres nicht bearbeitet worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er solle einen zweiten Antrag stellen. Dies habe der Beschwerdeführer sodann auch getan. Nach weiteren sechs Monaten sei dem Beschwerdeführer, nachdem er sich zur libanesischen Botschaft begeben habe, mündlich mitgeteilt worden, dass seine Anträge abgelehnt worden seien. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder eine Gebühr für die Antragstellung bei der libanesischen Botschaft zahlen habe müssen, noch, dass er eine schriftliche Bestätigung über die Ablehnung erhalten habe (siehe S. 5 der Einvernahme vom 17.01.2019). Dieses Vorbingen einer wirkt deshalb ungewöhnlich, da nicht anzunehmen ist, dass eine Ablehnung einer Visumantragstellung bei der libanesischen Botschaft ohne eine formelle schriftliche Bestätigung, rein mündlich vonstattengeht. Die genannten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers rufen somit erhebliche Zweifel an einer tatsächlich erfolgten Visumantragstellung des Beschwerdeführers bei der libanesischen Botschaft hervor. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angab, seine Kinder hätten sich in Syrien bei Freunden aufgehalten, die sich jedoch nicht ausreichend um diese gekümmert hätten und denen er monatlich zudem hohe Geldbeträge zahlen habe müssen. Wenngleich nicht übersehen wird, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers als belastend einzustufen war, muss erwähnt werden, dass hinsichtlich einer Außerlandesbringung der Kinder des Beschwerdeführers andere, legale Mittel zur Verfügung gestanden wären, beispielsweise eine Visumsantragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland im Rahmen einer Familienzusammenführung. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch bei seiner Einvernahme am 07.10.2014 angab, seine jetzige Ehefrau sei noch im September desselben Jahres illegal nach Syrien eingereist, um seine Kinder abzuholen (siehe S. 3 der Einvernahme vom 07.10.2014). Vor diesem Hintergrund gilt es festzuhalten, dass bezüglich der Kinder des Beschwerdeführers, die sich zudem im Jahr 2016, und somit im Jahr der Ausstellung des syrischen Reisepasses bereits im Libanon und nicht mehr in Syrien aufhielten, wie in der Stellungnahme vom 17.07.2018 ausgeführt wird (siehe S. 2 der Stellungnahme vom 17.07.2018), keine derartige Not- bzw. Zwangslage bestand, die eine Einreise des Beschwerdeführers in den Libanon bzw. die Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich notwendig gemacht hätte. Auch ist anzumerken, dass zwischen der Ausstellung des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers am 27.04.2016 und der Einreise des Beschwerdeführers in den Libanon im Jahr 2018 über zwei Jahre liegen, wobei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine Angaben machte, die eine derartig langes Zuwarten erklärlich erschienen ließen. Ein zeitlich kausaler Zusammenhang zwischen der Beantragung des syrischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer und seiner Einreise in den Libanon kann daher nicht erkannt werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Inkonsistenzen im Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass in der im Akt aufliegenden Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers als Ausstellungsort die syrische Botschaft in Wien aufscheint (siehe Aktenseite 197), auch seine Behauptung, er habe die syrische Botschaft in Österreich nie betreten, sondern sein Bruder habe in Syrien Bestechungsgeld bezahlt und seine Unterschrift gefälscht, wobei ihm ein syrischer Botschaftsmitarbeiter den Reisepass außerhalb der Botschaft in Wien übergeben habe (siehe S. 3f der Einvernahme vom 17.01.2019) nicht glaubhaft wirkt und als Schutzbehauptung und somit als gesteigertes Vorbringen zu werten ist. Es liegen daher keine Hinweise dahingehend vor, dass die Ausstellung des Reisepasses für den Beschwerdeführer im Jahr 2016 nicht freiwillig erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde weder gezwungen noch bedroht, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2), oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat verlegt hat (Z 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,), oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat verlegt hat (Ziffer 3,).

§ 7Abs. 3 erster Satz Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, weil es – aufgrund der Ausstellung des Reisepasses - den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, weil es – aufgrund der Ausstellung des Reisepasses - den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, wonach sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.

Art. 1

Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind:

  1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
  2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind:
  3. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
  4. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss. Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkungen gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkungen gegen ihn vergleiche VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546). Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis als Annahme der Unterschutzstellung führen kann, sind Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0441; 18.09.1997, 97/20/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass es im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses dem Asylberechtigten obliegt, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen. Derartige Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Wie sich aus den Feststellungen bzw. aus der Beweiswürdigung ergibt, hat sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei der syrischen Botschaft freiwillig einen neuen Reisepass ausstellen lassen und ist damit im Jahr 2018 in den Libanon gereist. Weiter wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Ausstellung des syrischen Reisepasses gezwungen worden ist. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf aufmerksam macht, dass bei ihm, aufgrund der Notwendigkeit seine damals im Libanon befindlichen Kinder zu holen, besondere „Gründe“ vorgelegen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Motive für die Ausstellung des Reisepasses nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/19/0046, nicht ankommt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422 betreffend die Aberkennung wegen einer Reisepassausstellung eines Asylberechtigten bei der syrischen Botschaft in Wien). Ebenso ist nicht auf eine Unterschutzstellungsabsicht des Asylberechtigten abzustellen (VwGH 13.11.1996, 96/01/0912). Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles ist daher von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK auszugehen.Derartige Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Wie sich aus den Feststellungen bzw. aus der Beweiswürdigung ergibt, hat sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei der syrischen Botschaft freiwillig einen neuen Reisepass ausstellen lassen und ist damit im Jahr 2018 in den Libanon gereist. Weiter wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Ausstellung des syrischen Reisepasses gezwungen worden ist. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf aufmerksam macht, dass bei ihm, aufgrund der Notwendigkeit seine damals im Libanon befindlichen Kinder zu holen, besondere „Gründe“ vorgelegen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Motive für die Ausstellung des Reisepasses nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/19/0046, nicht ankommt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422 betreffend die Aberkennung wegen einer Reisepassausstellung eines Asylberechtigten bei der syrischen Botschaft in Wien). Ebenso ist nicht auf eine Unterschutzstellungsabsicht des Asylberechtigten abzustellen (VwGH 13.11.1996, 96/01/0912). Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles ist daher von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK auszugehen. Somit ist im Beschwerdefall der Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK eingetreten, und der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gegeben.Somit ist im Beschwerdefall der Endigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK eingetreten, und der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegeben. Der Hinweis der Beschwerde auf die nach wie vor für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in Syrien ist nicht zielführend, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.05.2013, 2001/01/0499).Der Hinweis der Beschwerde auf die nach wie vor für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in Syrien ist nicht zielführend, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.05.2013, 2001/01/0499). Ob die Situation im Herkunftsstaat im Allgemeinen so geartet ist, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 2 und 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründen besteht, ist für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus einem der Beendigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C GFK nicht maßgeblich (vgl. EuGH 2.3.2010, Abdulla ua., C-175/08 ua., Rn. 80, wonach das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person eintritt, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen).Ob die Situation im Herkunftsstaat im Allgemeinen so geartet ist, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Artikel 2 und 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründen besteht, ist für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus einem der Beendigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht maßgeblich vergleiche EuGH 2.3.2010, Abdulla ua., C-175/08 ua., Rn. 80, wonach das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person eintritt, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen). Sohin hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Asylstatus aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte auch innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2216253.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.