← Österreich

{'item': 'W111 2216253-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 3§ 28a§ 9§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 297§ 46aArt. 8§ 46§ 50§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW111 2216253-2 SpruchW111 2216253-2/14E, , W111 2216253-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren worden und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei arabisch. Im Herkunftsstaat seien die Tochter, der Sohn, die Ex-Frau, die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. In Österreich halte sich seine derzeitige Ehefrau auf. Sein Heimatort sei XXXX . Sein Heimatland habe er im Dezember des Jahres 2013 legal über die Grenze zum Libanon verlassen. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass in Syrien Kriegszustand herrsche. Weil sein Vater Offizier beim syrischen Militär gewesen sei, werde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien von allen Kriegsparteien bedroht. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. Das gleiche gelte auch für seine Familie. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien bereits einmal entführt worden. Deshalb habe er beschlossen gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau, Syrien zu verlassen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 geboren worden und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei arabisch. Im Herkunftsstaat seien die Tochter, der Sohn, die Ex-Frau, die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. In Österreich halte sich seine derzeitige Ehefrau auf. Sein Heimatort sei römisch 40 . Sein Heimatland habe er im Dezember des Jahres 2013 legal über die Grenze zum Libanon verlassen. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass in Syrien Kriegszustand herrsche. Weil sein Vater Offizier beim syrischen Militär gewesen sei, werde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien von allen Kriegsparteien bedroht. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. Das gleiche gelte auch für seine Familie. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien bereits einmal entführt worden. Deshalb habe er beschlossen gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau, Syrien zu verlassen.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, Auszüge aus dem syrischen Familienregister, ein schreiben der Stellungskommission, ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes bezüglich der Festnahme seines Vaters und seiner Familie und eine Heiratsurkunde vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren worden sei. Er sei jedoch in Damaskus im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus studiert. Nebenbei habe als Getreidehändler gearbeitet. Er sei in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe sei im Jahr 2012 geschieden worden, wobei seine erste Ehefrau im Juni desselben Jahres vom syrischen Geheimdienst abgeholt worden und befinde sich noch immer in dessen Gewahrsam, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sie sei tot. Im November des Jahres 2013 habe er abermals geheiratet, wobei die Ehe bisher kinderlos geblieben sei. Derzeit würden sich seine jetzige Ehefrau und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie vier Geschwister in Syrien aufhalten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers sei Ende September des Jahres 2014 in den Libanon gereist, um die Kinder des Beschwerdeführers aus Syrien zu holen. Derzeit befänden sich die Kinder des Beschwerdeführers bei Freunden seiner ersten Ehefrau. Diese würden jedoch Syrien ebenfalls verlassen wollen und der Beschwerdeführer müsse diesen monatlich eine hohe Summe zahlen. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, dass er in Syrien nie politisch tätig gewesen sei und weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Nach ihm hätten jedoch mehrere Abteilungen des syrischen Geheimdienstes gesucht, weil sein Vater vom syrischen Militär desertiert sei. Es gebe auch einen Festnahmeauftrag des syrischen Geheimdienstes den Beschwerdeführer betreffend, wobei er auf die Website: syrienwantedlist.com verwies. Der Vater des Beschwerdeführers lebe versteckt und unter falschen Namen in einem kleinen Dorf in Syrien. Weiter hätten die syrischen Behörden versucht mehrere Angehörige des Beschwerdeführers festzunehmen, da diese der syrischen Opposition angehören würden. Der Bruder des Beschwerdeführers pendele als Anwalt zwischen mehreren syrischen Provinzen und schreibe berichte für Menschenrechtsorganisationen. Auch habe die Freie syrische Armee zwei Mal seine Kinder entführt. Diese seien erst nach Zahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte entweder von der syrischen Regierung oder der Freien syrischen Armee getötet zu werden.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, Auszüge aus dem syrischen Familienregister, ein schreiben der Stellungskommission, ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes bezüglich der Festnahme seines Vaters und seiner Familie und eine Heiratsurkunde vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren worden sei. Er sei jedoch in Damaskus im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus studiert. Nebenbei habe als Getreidehändler gearbeitet. Er sei in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe sei im Jahr 2012 geschieden worden, wobei seine erste Ehefrau im Juni desselben Jahres vom syrischen Geheimdienst abgeholt worden und befinde sich noch immer in dessen Gewahrsam, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sie sei tot. Im November des Jahres 2013 habe er abermals geheiratet, wobei die Ehe bisher kinderlos geblieben sei. Derzeit würden sich seine jetzige Ehefrau und seine zwei Kinder, seine Eltern sowie vier Geschwister in Syrien aufhalten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers sei Ende September des Jahres 2014 in den Libanon gereist, um die Kinder des Beschwerdeführers aus Syrien zu holen. Derzeit befänden sich die Kinder des Beschwerdeführers bei Freunden seiner ersten Ehefrau. Diese würden jedoch Syrien ebenfalls verlassen wollen und der Beschwerdeführer müsse diesen monatlich eine hohe Summe zahlen. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, dass er in Syrien nie politisch tätig gewesen sei und weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Nach ihm hätten jedoch mehrere Abteilungen des syrischen Geheimdienstes gesucht, weil sein Vater vom syrischen Militär desertiert sei. Es gebe auch einen Festnahmeauftrag des syrischen Geheimdienstes den Beschwerdeführer betreffend, wobei er auf die Website: syrienwantedlist.com verwies. Der Vater des Beschwerdeführers lebe versteckt und unter falschen Namen in einem kleinen Dorf in Syrien. Weiter hätten die syrischen Behörden versucht mehrere Angehörige des Beschwerdeführers festzunehmen, da diese der syrischen Opposition angehören würden. Der Bruder des Beschwerdeführers pendele als Anwalt zwischen mehreren syrischen Provinzen und schreibe berichte für Menschenrechtsorganisationen. Auch habe die Freie syrische Armee zwei Mal seine Kinder entführt. Diese seien erst nach Zahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte entweder von der syrischen Regierung oder der Freien syrischen Armee getötet zu werden.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2014

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2014

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 17.05.2018 wurde durch die LPD Wien ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.
  2. Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 27.04.2016 durch die syrische Botschaft in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019 wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019 wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
  6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.05.2019 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts

§ 28aSMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.

Für den Fall der Verurteilung sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich ein Fragebogen zugeschickt.7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.05.2019 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts

Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei. Für den Fall der Verurteilung sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich ein Fragebogen zugeschickt.

  1. Der Beschwerdeführer brachte dazu am 31.07.2019 eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin aus, dass er mit seiner Familie im Jahr 2014 nach Österreich eingereist sei. Er sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder, die mit ihm und seiner Ehefrau in Wien wohnen würden. Vor seiner Inhaftierung habe er als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. In der Justizanstalt habe er derzeit keine Beschäftigung, er würde jedoch gerne einer Arbeit nachgehen. Er habe keinen Besitz in Österreich. Er habe zahlreiche Bekannte und Freunde in Österreich, habe einen Deutschkurs B1 besucht und spreche fließend Deutsch. In Syrien verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Bindungen, seine Angehörigen seine alle aus Syrien geflüchtet. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers sei noch in Syrien wohnhaft, habe aber auch vor, das Land zu verlassen. In Syrien verfüge der Beschwerdeführer über keine Wohnanschrift und er habe keine finanziellen Mittel. Nach seiner Haftentlassung habe er vor, wieder zu seiner Familie zu ziehen und einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer konsumiere keine Suchtmittel.
  2. Am 09.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1
  4. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 297 Abs. 1
  5. Fall StGB sowie § 28a Abs.1
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 297, Absatz eins,
  9. Fall StGB sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen von der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Fragebogen zugeschickt.
  12. Der Beschwerdeführer brachte dazu am 25.07.2020 eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin ergänzend aus, dass er gesund sei und sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Er gehe derzeit einer Beschäftigung nach. Seine Kinder würden in Wien zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Der Beschwerdeführer habe vor, in Zukunft in Österreich eine Firma zu gründen und selbständig zu werden. Der Stellungnahme beigefügt waren eine Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für Juni des Jahres 2020 und eine Bestätigung über die Anmeldung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer bei der Firma XXXX vom 26.06.2020.
  13. Der Beschwerdeführer brachte dazu am 25.07.2020 eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin ergänzend aus, dass er gesund sei und sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Er gehe derzeit einer Beschäftigung nach. Seine Kinder würden in Wien zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Der Beschwerdeführer habe vor, in Zukunft in Österreich eine Firma zu gründen und selbständig zu werden. Der Stellungnahme beigefügt waren eine Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für Juni des Jahres 2020 und eine Bestätigung über die Anmeldung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer bei der Firma römisch 40 vom 26.06.
  14. Am 29.07.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er wohne in Wien gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. In Syrien verfüge er über keine Verwandten mehr. Seine Mutter lebe mittlerweile im Libanon, sein Vater und sein Bruder würden sich im Sudan aufhalten. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit Gerichtsschulden in der Höhe von EUR 22.000,00 habe. Er arbeite nunmehr als Mitwagenfahrer, und wolle in zwei Monaten den Taxischein machen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er einsehe Fehler begangen zu haben und er sich bessern wolle. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in Österreich gut integriert. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Konventionsreisepass und zwei Schulbesuchsbestätigungen seiner minderjährigen Kinder vor.
  15. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, zugestellt am 19.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I).

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und es wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, zugestellt am 19.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f sei der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1

  1. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 297 Abs. 1
  2. Fall StGB sowie § 28a Abs.1
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Auch sei gegen den Beschwerdeführer bereits am 17.05.2018 durch die LPD Wien ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Überdies sei der Beschwerdeführer am 30.05.2017 wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau angezeigt worden, wobei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX am 23.08.2018 eingestellt worden sei. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne sei notorisch bekannt. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- und Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,

  1. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 297, Absatz eins,
  2. Fall StGB sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Auch sei gegen den Beschwerdeführer bereits am 17.05.2018 durch die LPD Wien ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Überdies sei der Beschwerdeführer am 30.05.2017 wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau angezeigt worden, wobei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 23.08.2018 eingestellt worden sei. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne sei notorisch bekannt. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- und Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur ein geringes Gewicht und träten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig.Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur ein geringes Gewicht und träten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 15. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 17.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.15. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 17.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiter sei keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Es sei bezüglich der Zukunftsprognose zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer reumütig verantwortet und sich bisher wohlverhalten habe. Auch habe das Strafgericht die in § 28a Abs. 2 Z 3 SMG vorgesehene Strafhöhe von bis zu zehn Jahren nicht ansatzweise ausgeschöpft. Seit seiner Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und führe seither einen ordentlichen Lebenswandel. Es liege somit kein besonders schweres Verbrechen vor, weshalb die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgt sei. Weiter seien die familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend in Betracht gezogen worden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers würde in Österreich leben und seine Kinder hätten ein Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Vater. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig angesehen werde, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG aufgrund der familiären und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfüllt seien.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiter sei keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Es sei bezüglich der Zukunftsprognose zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer reumütig verantwortet und sich bisher wohlverhalten habe. Auch habe das Strafgericht die in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG vorgesehene Strafhöhe von bis zu zehn Jahren nicht ansatzweise ausgeschöpft. Seit seiner Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und führe seither einen ordentlichen Lebenswandel. Es liege somit kein besonders schweres Verbrechen vor, weshalb die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgt sei. Weiter seien die familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend in Betracht gezogen worden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers würde in Österreich leben und seine Kinder hätten ein Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Vater. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig angesehen werde, da die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG aufgrund der familiären und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfüllt seien.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 15.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die im Rahmen der Rechtberatung

§ 52BFA-VG erteilten Vollmachten zurück.18.

Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die im Rahmen der Rechtberatung

Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten zurück.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein seiner minderjährigen, ebenfalls beschwerdeführenden Kinder eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Beiziehung eines Rechtsvertreters vertagt.
  2. Am 02.07.2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die BBU GmbH mit seiner Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen zu einem von ihm als Gesellschafter betriebenen Unternehmen vor.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und studierte dann drei Jahre lang bis zum Jahr 2013 in Damaskus Jus. Nebenbei arbeitete er als Getreidehändler. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Im November des Jahres 2013 heiratete er abermals, wobei aus dieser Ehe zwei weitere Kinder des Beschwerdeführers stammen. Die jetzige Ehefrau, die Kinder und eine Schwester des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit Ehefrau und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich im Libanon auf, sein Vater und ein Bruder befinden sich im Sudan. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs B1 besucht und spricht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma XXXX als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden und verfügt über kein Vermögen.Der Beschwerdeführer ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma römisch 40 als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden und verfügt über kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2022 Kommanditist bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 09.10.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 17.05.2018 wurde durch die LPD Wien ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 09.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1
  7. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 297 Abs. 1
  8. Fall StGB sowie § 28a Abs.1
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  10. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 297, Absatz eins,
  11. Fall StGB sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Kopie syrischer Reisepass). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitstätigkeit in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zu den im Libanon und im Sudan aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und dem im Akt befindlichen Strafurteil. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.05.2018 durch die LPD Wien ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Personeninformation des Bundeministeriums für Inneres vom 09.09.2019 (AS 44). Die Feststellung zur Strafhaft bzw. zur Entlassung aus derselben ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seine unstrittigen Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.06.2020 bei der Firma XXXX als Mitwagenfahrer beschäftigt ist und zuvor bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet hat, sowie, dass er EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden hat und über kein Vermögen verfügt, ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und andererseits aus den diesem vorgelegten Dokumenten (Kopien Trenkwalder Überlassungsmitteilung, Kursbestätigung Buskraftfahrerausbildung, Gehaltsabrechnung für Juni des Jahres 2020, Bestätigung über die Anmeldung als Dienstnehmer bei der Firma XXXX vom 26.06.2020).Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.06.2020 bei der Firma römisch 40 als Mitwagenfahrer beschäftigt ist und zuvor bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet hat, sowie, dass er EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden hat und über kein Vermögen verfügt, ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und andererseits aus den diesem vorgelegten Dokumenten (Kopien Trenkwalder Überlassungsmitteilung, Kursbestätigung Buskraftfahrerausbildung, Gehaltsabrechnung für Juni des Jahres 2020, Bestätigung über die Anmeldung als Dienstnehmer bei der Firma römisch 40 vom 26.06.2020). Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 Kommanditist bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen ist, ergibt sich aus den mit Schreiben vom 16.02.2022 diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kopien Einnahmen- Ausgabenrechnung, Anmeldebestätigung und Gesellschaftsvertrag der XXXX ).Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 Kommanditist bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen ist, ergibt sich aus den mit Schreiben vom 16.02.2022 diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kopien Einnahmen- Ausgabenrechnung, Anmeldebestätigung und Gesellschaftsvertrag der römisch 40 ). Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2012 verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Kinder hat, die Ehe jedoch im Jahr 2012 geschieden wurde, und er im November des Jahres 2013 abermals heiratete, wobei aus dieser Ehe zwei weitere Kinder des Beschwerdeführers stammen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen, dass sich die jetzige Ehefrau, die Kinder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich befinden sowie dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen B1-Deutschkurs besucht hat und gut Deutsch spricht, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl des sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kopien ÖSD Sprachzertifikat A2, Besuchsbestätigung Deutschkurs B1). Die Feststellung, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W111 2216253-1.Die Feststellung, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (W111 2216253-1) die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1148811610-180121147 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W111 2216253-
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung und Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung und Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). § 28a SMG ("Suchtgifthandel") lautet:Paragraph 28 a, SMG ("Suchtgifthandel") lautet: "§ 28a.

(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen."§ 28a.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
  1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
  2. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
  3. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
  4. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
  1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
  2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
  3. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
  4. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist."
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist." Die belangte Behörde sah im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als verwirklicht an. Dem ist zu zuzustimmen.Die belangte Behörde sah im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als verwirklicht an. Dem ist zu zuzustimmen. 3.1.
  1. Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.3.1.
  2. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar vergleiche zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat. Eine Gefährlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom XXXX erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Juli 2018 bis 15.05.2019) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, indem er das Suchtgift gewinnbringend an im Urteil genannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den damit geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich damit abfand, dass in Summe das 15-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer am 22.10.2019 das Verbrechen der Verleumdung

§ 297Abs. 1 St

GB begangen, indem er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Deliktszeitraum von über zehn Monaten und dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine überwiegend geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtmittels) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.Eine Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom römisch 40 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Juli 2018 bis 15.05.2019) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, indem er das Suchtgift gewinnbringend an im Urteil genannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den damit geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich damit abfand, dass in Summe das 15-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer am 22.10.2019 das Verbrechen der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen, indem er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Deliktszeitraum von über zehn Monaten und dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine überwiegend geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtmittels) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Im gegenständlichen Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung am 17.05.2018 wurde durch die LPD Wien ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, gerade keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am XXXX keine weiteren Delikte begangen hat und er auch berufstätig ist, jedoch kann vor dem Hintergrund des seit der Haftentlassung vergangenen kurzen Zeitraums von weniger als zwei Jahren, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird, vor allem wenn er keine Arbeit hat oder Geld benötigt. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus.Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, gerade keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am römisch 40 keine weiteren Delikte begangen hat und er auch berufstätig ist, jedoch kann vor dem Hintergrund des seit der Haftentlassung vergangenen kurzen Zeitraums von weniger als zwei Jahren, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird, vor allem wenn er keine Arbeit hat oder Geld benötigt. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen. 3.1.

  1. Abgesehen davon sieht § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.3.1.
  2. Abgesehen davon sieht Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Aberkennung dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Da dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß dabei eine besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55), stellt die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar, dieses Kriterium allein ist jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreichend. Zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Straftäter deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Da dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß dabei eine besondere Bedeutung zuzumessen ist vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55), stellt die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar, dieses Kriterium allein ist jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreichend. Zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Straftäter deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben: Das Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall SMG, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, erfüllt. Wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt 3.1.
  4. ergibt, ist das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Suchtgifthandels nicht nur abstrakt ein "schweres" bzw. ein besonders qualifiziertes (sogar ein "typischerweise" "besonders schweres") Verbrechen, sondern auch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung. Bei Würdigung sämtlicher (bereits oben dargelegter) Umstände des konkreten Falls ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren.Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben: Das Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall SMG, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, erfüllt. Wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt 3.1.
  6. ergibt, ist das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Suchtgifthandels nicht nur abstrakt ein "schweres" bzw. ein besonders qualifiziertes (sogar ein "typischerweise" "besonders schweres") Verbrechen, sondern auch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung. Bei Würdigung sämtlicher (bereits oben dargelegter) Umstände des konkreten Falls ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren. 3.1.
  7. Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzes zurückstehen. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

§ 9Abs.

4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen.Auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen. 3.2. Zu den Spruchpunkten IV. bis V. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, Rückkehrentscheidung und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:): 3.2.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,3.2.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, [...].

§ 58Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG 2005 im Beschwerdefall gegeben ist.Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG 2005 im Beschwerdefall gegeben ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Dabei das aufrechte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Österreich zu Grunde zu legen. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX mit seiner Ehefrau in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat einen B1-Deutschkurs besucht und kann sich gut auf Deutsch verständigen. Er ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma XXXX als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden, verfügt über kein Vermögen und ist seit 01.01.2022 als Kommanditist an einem Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX strafgerichtlich verurteilt.Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 mit seiner Ehefrau in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat einen B1-Deutschkurs besucht und kann sich gut auf Deutsch verständigen. Er ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma römisch 40 als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden, verfügt über kein Vermögen und ist seit 01.01.2022 als Kommanditist an einem Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 strafgerichtlich verurteilt. Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen.Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen. Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei den dargestellten gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (dringend geboten), das heißt, durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 3.2.3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZP EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZP EMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Spruchpunkt VI. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt.Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. ebenfalls abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. ebenfalls abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden.Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt römisch sieben. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden. 3.4. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines fünfjährigen Einreiseverbotes):3.4. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines fünfjährigen Einreiseverbotes):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ist die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt. Außerdem ist was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, im Sinne von § 53 Abs. 3 FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Außerdem ist was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, im Sinne von Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete auch bei Bedachtnahme auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren für erforderlich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.2.2.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach § 53 Abs. 3 FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.2.2.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegenstehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird. Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegenstehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zuvor genannter Frage, weshalb sich die Revision als zulässig erweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2216253.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.