4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2014
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Für den Fall der Verurteilung sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich ein Fragebogen zugeschickt.7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.05.2019 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts
Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei. Für den Fall der Verurteilung sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich ein Fragebogen zugeschickt.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und es wurde
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, zugestellt am 19.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer
G 2005 von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. 020 HV 119/2019f sei der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG, §§ 28a Abs. 1
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 020 HV 119/2019f sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
G 2005 unzulässig.Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur ein geringes Gewicht und träten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 15. Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 17.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.15. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 17.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die im Rahmen der Rechtberatung
Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten zurück.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung und Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung und Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):
G 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). § 28a SMG ("Suchtgifthandel") lautet:Paragraph 28 a, SMG ("Suchtgifthandel") lautet: "§ 28a.
1 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar vergleiche zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat. Eine Gefährlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom XXXX erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Juli 2018 bis 15.05.2019) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, indem er das Suchtgift gewinnbringend an im Urteil genannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den damit geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich damit abfand, dass in Summe das 15-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer am 22.10.2019 das Verbrechen der Verleumdung
GB begangen, indem er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Deliktszeitraum von über zehn Monaten und dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine überwiegend geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtmittels) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.Eine Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom römisch 40 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Juli 2018 bis 15.05.2019) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, indem er das Suchtgift gewinnbringend an im Urteil genannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den damit geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich damit abfand, dass in Summe das 15-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer am 22.10.2019 das Verbrechen der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen, indem er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Deliktszeitraum von über zehn Monaten und dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine überwiegend geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtmittels) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Im gegenständlichen Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung am 17.05.2018 wurde durch die LPD Wien ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, gerade keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am XXXX keine weiteren Delikte begangen hat und er auch berufstätig ist, jedoch kann vor dem Hintergrund des seit der Haftentlassung vergangenen kurzen Zeitraums von weniger als zwei Jahren, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird, vor allem wenn er keine Arbeit hat oder Geld benötigt. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus.Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, gerade keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am römisch 40 keine weiteren Delikte begangen hat und er auch berufstätig ist, jedoch kann vor dem Hintergrund des seit der Haftentlassung vergangenen kurzen Zeitraums von weniger als zwei Jahren, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird, vor allem wenn er keine Arbeit hat oder Geld benötigt. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen. 3.1.
4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht
G 2005 abgewiesen.Auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen. 3.2. Zu den Spruchpunkten IV. bis V. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, Rückkehrentscheidung und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:): 3.2.1.
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,3.2.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]
G 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
G 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG 2005 im Beschwerdefall gegeben ist.Dementsprechend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG 2005 im Beschwerdefall gegeben ist. 3.2.2.
1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Dabei das aufrechte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Österreich zu Grunde zu legen. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX mit seiner Ehefrau in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat einen B1-Deutschkurs besucht und kann sich gut auf Deutsch verständigen. Er ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma XXXX als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden, verfügt über kein Vermögen und ist seit 01.01.2022 als Kommanditist an einem Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX strafgerichtlich verurteilt.Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 mit seiner Ehefrau in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat einen B1-Deutschkurs besucht und kann sich gut auf Deutsch verständigen. Er ist seit dem 24.06.2020 bei der Firma römisch 40 als Mitwagenfahrer beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern als Pizzalieferant, bei der Firma Magna und bei einer Leihfirma als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat EUR 22.000,00 an Gerichtsschulden, verfügt über kein Vermögen und ist seit 01.01.2022 als Kommanditist an einem Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 strafgerichtlich verurteilt. Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen.Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen. Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei den dargestellten gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (dringend geboten), das heißt, durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 3.2.3.
9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Spruchpunkt VI. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt.Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. ebenfalls abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. ebenfalls abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden.Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt römisch sieben. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden. 3.4. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines fünfjährigen Einreiseverbotes):3.4. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines fünfjährigen Einreiseverbotes):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ist die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt. Außerdem ist was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, im Sinne von § 53 Abs. 3 FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Außerdem ist was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, im Sinne von Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete auch bei Bedachtnahme auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren für erforderlich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.2.2.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach § 53 Abs. 3 FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.2.2.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.