← Österreich

{'item': 'W140 2251693-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW140 2251693-1 Spruch, W140 2251693-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zahl XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2022 bis 15.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zahl römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2022 bis 15.02.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2008 in Italien und am 18.05.2009 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz und reiste in der Folge erstmals im November 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.11.2009 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde, infolge der festgestellten Zuständigkeit Italiens, zweitinstanzlich rechtskräftig negativ zurückgewiesen und mit einer Ausweisung nach Italien verbunden. In Vollziehung dieser Ausweisung wurde der BF zwischen 2010 und 2012 mehrfach – nach jeweils illegal erfolgter Wiedereinreise – nach Italien abgeschoben. Am 01.03.2013 stellte der BF im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2013 stellte der BF zudem erneut in der Schweiz einen Asylantrag. Der Antrag vom 01.03.2013 wurde letztlich im Juni 2013 infolge Unzuständigkeit Österreichs erstinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Daraufhin wurde der BF am 12.08.2013 abgeschoben. Während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der BF mehrfach straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen mit Stichtag 15.02.2022 insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen zwischen 2010 und 2015 – hauptsächlich im Bereich der Suchtgiftkriminalität – auf. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2015 verbüßte er in einer österreichischen Justizanstalt (JA), wobei der BF von einem dort gewährten Haftausgang am 31.05.2015 nicht zurückkehrte. Sein Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt war in weiterer Folge unbekannt. Am 12.09.2019 stellte der BF auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.02.2021 wurde der BF im Stadtgebiet von Wien erneut festgenommen, in weiterer Folge der Justizbehörde vorgeführt und schließlich zur weiteren Strafverbüßung wieder in eine österreichische Justizanstalt verbracht. Am 19.04.2021 wurde der BF im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA oder Behörde) niederschriftlich und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache befragt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, er habe insgesamt drei minderjährige Kinder, zwei seiner Kinder seien in einer Pflegefamilie, sein ältestes Kind lebe bei der Kindesmutter. Beide Kindesmütter seien österreichische Staatsbürgerinnen. Er habe zuletzt im Februar 2021 Kontakt zu der Kindesmutter des ersten Kindes gehabt. Ihre Adresse habe er vergessen. Unterhalt leiste er nicht. Der BF ersuche um Vergebung und darum, zu berücksichtigen, dass er sich um seine Kinder kümmern müsse. Wenn er Dokumente erhalte, werde er sich um einen Job bemühen. Zudem habe er zwar die nigerianische Staatsbürgerschaft, sei aber ein Biafra, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr. In seinen bisherigen Asylverfahren habe er hierzu – auch in anderen europäischen Ländern – nichts vorgebracht. Zwischen 31.05.2015 und 03.02.2021 habe er sich drei Jahre lang in Italien und zwei Jahre in Deutschland aufgehalten und versucht, zu Dokumenten und zu einer Arbeit zu gelangen, dies sei ihm verweigert worden. Vom Haftausgang sei er nicht zurückgekehrt, weil er einen Anruf aus seinem Land erhalten und binnen einer Woche Mutter und Vater verloren habe. Er sei aufgeregt gewesen und habe einen Fehler begangen. Er habe Österreich zur Arbeitssuche und zur Erlangung von Dokumenten verlassen. Über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge er nicht. Nach Österreich sei der BF eingereist, weil man sich in Italien nicht um ihn gekümmert habe, er habe nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen können. 2018 habe er geheiratet. Barmittel besitze er derzeit keine. Früher habe der BF sich wohnsitzlich gemeldet, eine vom BF näher genannte Adresse scheine im ZMR nur nicht als sein Wohnsitz auf, weil er schon lange nicht mehr dort gewesen sei und das dann entfernt werde. Seine Frau sei 1987 oder 1989 geboren, ihre genaue Adresse könne er nicht nennen, er habe telefonischen Kontakt zu ihr gehabt, bzw. mit ihr gechattet, als er noch nicht in Haft gewesen sei. In Nigeria habe er zwei Jahre lang studiert, seine Eltern hätten dies finanziert. Das Leben in Nigeria sei schwierig gewesen, näheres habe er im Asylverfahren erzählt. Einen Deutschkurs habe der BF nicht absolviert. In Italien habe er vom Einkommen seiner Frau gelebt, in Deutschland sei er in Grundversorgung gewesen. In Österreich habe er weder Kranken- noch Sozialversicherung. Der BF habe Probleme mit seiner Niere gehabt, aktuell sei er jedoch gesund. In Nigeria habe der BF Verwandte in Form eines Onkels und von Schwestern sowie weiteren Verwandten. Zu seinem Onkel und einer der Schwestern habe er sporadischen Kontakt. Am 06.05.2021 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft seinen in Österreich dritten – innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union insgesamt siebten – Antrag auf internationalen Schutz. In seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.05.2021 gab der BF an, in Österreich würden seine drei Kinder leben, für die er kein Sorgerecht habe. Er sei über Niger und Libyen 2008 nach Italien gelangt und 2009 erstmals nach Österreich gereist. Nachdem der BF erneut in Italien und danach in Spanien gewesen sei (dort habe er einen Aufenthaltstitel erlangt, der jedoch nicht verlängert worden sei), sei er diverse Male zurück nach Österreich gekommen und habe 2013 zum zweiten Mal einen Asylantrag in Österreich gestellt. 2015 sei er aufgrund seiner vermehrten Straffälligkeit in Österreich festgenommen worden und bei einem Freigang geflüchtet. Aus der Haft im Jahr 2015 sei er geflüchtet, da seine Eltern gestorben seien und er unbedingt Dokumente gebraucht habe, um zu arbeiten. Nach seiner Flucht sei er abermals nach Italien gelangt und habe versucht über das Asylverfahren und eine Eheschließung mit einer Italienerin Dokumente zu erlangen. Zuletzt habe er sich von 2018 bis Ende 2020 in Deutschland aufgehalten, dort um Asyl angesucht und sei in einem Asylquartier wohnhaft gewesen. Seinem Antrag sei nicht stattgegeben worden, weshalb er nach Österreich zurückgekehrt sei, um Kontakt mit seinen Kindern haben zu können. Er sei hier erneut verhaftet worden und befinde seither in einer näher bezeichneten Justizanstalt. Der BF gab an, all seine Asylanträge (Italien, Österreich und Deutschland) seien negativ entschieden worden, in der Schweiz habe er keinen Antrag gestellt. Nach Italien werde er nicht zurückkehren, da er dort bereits gewesen sei und seine Versuche über das Asylverfahren und die Eheschließung Dokumente zu bekommen gescheitert seien. Nach Deutschland wolle er ebenfalls nicht mehr zurück, da dort sein Antrag bereits abgelehnt worden sei. Er wolle jetzt in Österreich bleiben, damit er einen Job bekommen und sich um seine Familie kümmern könne. In Nigeria habe er Probleme mit Kultisten, seiner Familie und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den IPOB (Idigenous People of Biafra) auch der Regierung zu befürchten, er bitte, hier bleiben zu dürfen um sein Leben zu retten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, in diesem wurden die zahllosen Aliasidentitäten des BF angeführt. Am 21.05.2021 lehnte die deutsche Dublinbehörde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zunächst die Wiederaufnahme ab. Mit Remonstrationsschreiben vom 26.05.2021 wurde unter Anlage von relevanten Unterlagen eine neue Beurteilung von der deutschen Dublinbehörde eingefordert und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Inhaftierung des BF ersucht. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art

  1. Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.05.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, in diesem wurden die zahllosen Aliasidentitäten des BF angeführt. Am 21.05.2021 lehnte die deutsche Dublinbehörde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zunächst die Wiederaufnahme ab. Mit Remonstrationsschreiben vom 26.05.2021 wurde unter Anlage von relevanten Unterlagen eine neue Beurteilung von der deutschen Dublinbehörde eingefordert und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Inhaftierung des BF ersucht. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF wurde mit Schriftsatz vom 07.06.2021 – in deutscher Sprache – über die mögliche Schubhaftverhängung informiert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Am 08.06.2021 erfolgte zudem die Einvernahme des BF durch das BFA. Der BF gab insbesondere an, er sei aktuell in Haft, leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. In Österreich würden drei Kinder des BF leben. Er habe sie fünf bis sechs Jahre lang nicht gesehen, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt, er besuche sie monatlich. Zuletzt habe er zwei Jahre in Deutschland gelebt, sein dort gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden, eine Beschwerde habe er nicht erhoben. Auf Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab der BF an, nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren, sondern wegen seinen Kindern in Österreich bleiben zu wollen. Über Nachfrage ob etwas gegen die Überstellung nach Deutschland spreche, gab der BF lediglich an, er habe schon in Italien, der Schweiz, Österreich und Deutschland um Asyl angesucht, er sehe keinen Grund für die Zuständigkeit Deutschlands und bitte darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Er wisse um seine kriminelle Vergangenheit, diese habe er, weil er kein Visum zum Arbeiten gehabt habe und deshalb seien seine Kinder bei Pflegefamilien, er wisse, dass Österreich ihm ein Visum geben könne. Er könne es nicht erzwingen in Österreich leben zu dürfen, werde aber seiner Kinder wegen immer wieder kommen. Er bitte um eine zweite Chance. Mit Bescheid vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021, Zahl XXXX , zweitinstanzlich rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021, Zahl römisch 40 , zweitinstanzlich rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit ordentlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2022 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft des BF eintreten würden (Spruchpunkt I.). Ausgeführt wurde, der BF befinde sich seit 04.02.2021 nicht bloß kurzfristig in Haft und sitze seinen durch Abgängigkeit von einem Haftausgang bedingten Strafrest ab. Nach seinem nunmehrigen Asylantrag sei ihm am 11.05.2021 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden. Am 18.05.2021 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland ergangen, dem schließlich am 26.05.2021 entsprochen worden sei. Zumal eine bedingte Entlassung abgelehnt worden sei, ergebe sich eine errechnetes Strafende mit 10.02.
  2. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei zweitinstanzlich zurückgewiesen worden. Der BF sei nach Haftende zur Ausreise verpflichtet und es sei beabsichtigt ihn so rasch als möglich nach Deutschland zu überstellen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme habe der BF keinen Gebrauch gemacht. Er sei illegal nach Österreich eingereist, mehrfach nach dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgekehrt und habe sich bis Februar 2021 im Verborgenen aufgehalten, eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung liege vor. Der BF habe gegen das Meldegesetz verstoßen und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Über ein gültiges Reisedokument verfüge er ebenso wenig. Der BF verhalte sich unkooperativ und weise bereits vier rechtskräftige Vorstrafen in Österreich auf. Auch verfüge er nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Bezug zu seinen Kindern erweise sich als nicht stark ausgeprägt. Er habe diese fünf bis sechs Jahre lang nicht gesehen, sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht vorliegen. Zuletzt habe der BF in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei nach Österreich weitergereist. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, das Risiko des Untertauchens sei beträchtlich, die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht tunlich und die Schubhaftverhängung verhältnismäßig. Mit ordentlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2022 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft des BF eintreten würden (Spruchpunkt römisch eins.). Ausgeführt wurde, der BF befinde sich seit 04.02.2021 nicht bloß kurzfristig in Haft und sitze seinen durch Abgängigkeit von einem Haftausgang bedingten Strafrest ab. Nach seinem nunmehrigen Asylantrag sei ihm am 11.05.2021 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden. Am 18.05.2021 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland ergangen, dem schließlich am 26.05.2021 entsprochen worden sei. Zumal eine bedingte Entlassung abgelehnt worden sei, ergebe sich eine errechnetes Strafende mit 10.02.
  3. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei zweitinstanzlich zurückgewiesen worden. Der BF sei nach Haftende zur Ausreise verpflichtet und es sei beabsichtigt ihn so rasch als möglich nach Deutschland zu überstellen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme habe der BF keinen Gebrauch gemacht. Er sei illegal nach Österreich eingereist, mehrfach nach dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgekehrt und habe sich bis Februar 2021 im Verborgenen aufgehalten, eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung liege vor. Der BF habe gegen das Meldegesetz verstoßen und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Über ein gültiges Reisedokument verfüge er ebenso wenig. Der BF verhalte sich unkooperativ und weise bereits vier rechtskräftige Vorstrafen in Österreich auf. Auch verfüge er nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Bezug zu seinen Kindern erweise sich als nicht stark ausgeprägt. Er habe diese fünf bis sechs Jahre lang nicht gesehen, sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht vorliegen. Zuletzt habe der BF in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei nach Österreich weitergereist. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, das Risiko des Untertauchens sei beträchtlich, die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht tunlich und die Schubhaftverhängung verhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.01.2022 sowie die Anhaltung seit 10.02.
  4. Ausgeführt wurde, der BF sei vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch das BFA nicht einvernommen, sondern ihm lediglich eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, die er mangels Sprach- und Rechtskundigkeit nicht habe nutzen können. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO liege nicht vor, zumal der BF über eine Vielzahl enger sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Er pflege zu seinen drei Kindern sowie deren Müttern regelmäßige telefonische Kontakte. Eine der Kindesmütter sei in der Lage und gewillt dem BF eine dauerhafte und gesicherte Wohnmöglichkeit einzuräumen. Die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen unterlassen, da diese nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Der BF sei gewillt am Verfahren mitzuwirken und würde sich einer Überstellung nach Deutschland nicht widersetzen. Der BF sei keineswegs mittellos, sondern verfüge über Geldmittel in der Höhe von EUR 3.000,00 sowie finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Freunde und Verwandte. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.01.2022 sowie die Anhaltung seit 10.02.
  5. Ausgeführt wurde, der BF sei vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch das BFA nicht einvernommen, sondern ihm lediglich eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, die er mangels Sprach- und Rechtskundigkeit nicht habe nutzen können. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO liege nicht vor, zumal der BF über eine Vielzahl enger sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Er pflege zu seinen drei Kindern sowie deren Müttern regelmäßige telefonische Kontakte. Eine der Kindesmütter sei in der Lage und gewillt dem BF eine dauerhafte und gesicherte Wohnmöglichkeit einzuräumen. Die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen unterlassen, da diese nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Der BF sei gewillt am Verfahren mitzuwirken und würde sich einer Überstellung nach Deutschland nicht widersetzen. Der BF sei keineswegs mittellos, sondern verfüge über Geldmittel in der Höhe von EUR 3.000,00 sowie finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Freunde und Verwandte. Das BFA legte die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 15.02.2022 vor, unter Verweis auf das Bescheidvorbringen und die wahrscheinliche Überstellung des BF am selben Tag nach Deutschland wurde ergänzend ausgeführt: Das Verfahren zur Prüfung der Sicherungsmaßnahmen, des Antrages auf internationalen Schutz und die Konsultationen mit Deutschland seien ab Mai 2021 geführt und rechtzeitig vor der Haftentlassung aus der Justizanstalt abgeschlossen worden. Somit sei es zu einer Anhaltedauer von lediglich fünf Tagen gekommen. Die in der Beschwerde vorgebrachten finanziellen Mittel seien aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Am 15.02.2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben. Mit ergänzender Stellungnahme des BFA vom 21.02.2022 wurde zudem ausgeführt, der BF sei am 19.04.2021 unter anderem zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme sowie – nach seiner erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz am 06.05.2021 – zudem am 08.06.2021 erneut niederschriftlich einvernommen worden. Das Asylverfahren sei mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages und der Anordnung einer Außerlandesbringung nach Deutschland abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 07.06.2021 sei dem BF ergänzendes Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Überstellung nach Deutschland eingeräumt worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Schriftlichen Stellungnahmen sei ihm Hinblick auf die Covid-19-Pandemie der Vorzug zu geben, ein Unmittelbarkeitsgrundsatz herrsche im Verwaltungsverfahren nicht. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft sei der geplante Überstellungstermin bereits organisiert gewesen und die Überstellung habe planmäßig am 15.02.2022 stattfinden können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei sehr wohl erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen. Nach gerichtlich eingeräumten Parteiengehör zu den Äußerungen des BFA, replizierte der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2022 durch seine Rechtsvertretung dahingehend, die jeweiligen Einvernahmen seien nicht geeignet gewesen, einen Sicherungsbedarf iSd Dublin-III-VO zu eruieren, zumal diese nicht zeitnah zu der Bescheiderlassung erfolgt seien. Die Behörde sei zu einer aktuellen Einschätzung verpflichtet gewesen – der Schubhaftbescheid sei mit einem groben Mangel belastet. Das schriftliche Parteiengehör sei ebenfalls verfrüht und darüber hinaus für den BF als sprach- und rechtsunkundiger Person nicht geeignet gewesen. Das BFA habe es unterlassen, sofort nach Rechtskraft des Bescheides zur Außerlandesbringung Konsultationen mit Deutschland aufzunehmen. Die Schubhaft erweise sich damit als unverhältnismäßig und rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
  7. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war im relevanten Zeitraum weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  9. Der BF stellte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem Jahr 2008 insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz. Außerhalb Österreichs stellte er am 24.11.2008 in Italien, am 18.05.2009 und 23.04.2013 in der Schweiz sowie am 12.09.2019 in Deutschland derartige Anträge. Drei seiner Schutzanträge stellte er zudem in Österreich, zwei davon zunächst am 18.11.2009 und 01.03.
  10. Diese wurden jeweils infolge der Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten zurückgewiesen und der BF rücküberstellt. Zuletzt wartete der BF wiederum den Ausgang seines Verfahrens in Deutschland hinsichtlich des Antrages vom 12.09.2019 nicht ab und reiste nach Österreich ein, wo er am 03.02.2021 aufgegriffen und am 04.02.2021 in Strafhaft genommen wurde, jedoch erst am 06.05.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, in diesem wurden die zahllosen Aliasidentitäten des BF angeführt. Am 21.05.201 lehnte die deutsche Dublinbehörde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zunächst die Wiederaufnahme ab. Mit Remonstrationsschreiben vom 26.05.2021 wurde unter Anlage von relevanten Unterlagen eine neue Beurteilung von der deutschen Dublinbehörde eingefordert und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Inhaftierung des BF ersucht. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art
  12. Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 18.05.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, in diesem wurden die zahllosen Aliasidentitäten des BF angeführt. Am 21.05.201 lehnte die deutsche Dublinbehörde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zunächst die Wiederaufnahme ab. Mit Remonstrationsschreiben vom 26.05.2021 wurde unter Anlage von relevanten Unterlagen eine neue Beurteilung von der deutschen Dublinbehörde eingefordert und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Inhaftierung des BF ersucht. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.
  14. Mit Bescheid vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021 Zahl XXXX zweitinstanzlich in Rechtskraft. 1.
  15. Mit Bescheid vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021 Zahl römisch 40 zweitinstanzlich in Rechtskraft. 1.
  16. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  17. Urteil eines Landesgerichtes aus dem Jahr 2010: § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG – sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre (Jugendstraftat), später: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre und Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
  18. Urteil eines Landesgerichtes aus dem Jahr 2010: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG – sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre (Jugendstraftat), später: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre und Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
  19. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2012: § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG – neun Monate Freiheitsstrafe, davon sieben Monate bedingt, Probezeit drei Jahre (Junger Erwachsener), später: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, unbedingter Teil vollzogen am im Jahr 2012, bedingter Teil endgültig nachgesehen im Jahr
  20. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2012: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG – neun Monate Freiheitsstrafe, davon sieben Monate bedingt, Probezeit drei Jahre (Junger Erwachsener), später: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, unbedingter Teil vollzogen am im Jahr 2012, bedingter Teil endgültig nachgesehen im Jahr 2018
  21. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2014: §§ 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 StGB – zwei Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Junger Erwachsener)
  22. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2014: Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB – zwei Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Junger Erwachsener)
  23. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2015: § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG – zehn Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
  24. Urteil eines Landesgerichtes vom aus dem Jahr 2015: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG – zehn Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2015 verbüßte er in einer österreichischen Justizanstalt (JA), wobei er von einem dort gewährten Haftausgang am 31.05.2015 nicht zurückgekehrt war. Am 03.02.2021 wurde der BF im Stadtgebiet von Wien erneut festgenommen und in weiterer Folge der Justizbehörde vorgeführt. Ab 04.02.2021 befand sich der BF zur Strafverbüßung wieder in einer österreichischen JA. Am 10.02.2022 wurde er aus der Strafhaft entlassen. 1.
  25. Mit ordentlichem Bescheid vom 11.01.2022 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung des BF aus der Haft eintreten würden. 1.
  26. Mit ordentlichem Bescheid vom 11.01.2022 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung des BF aus der Haft eintreten würden. 1.
  27. Der BF wurde von 10.02.2022, 08:00 Uhr, bis 15.02.2022, 08:00 Uhr (Abschiebung nach Deutschland), in Schubhaft angehalten.
  28. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung: 2.
  29. Der BF stellte sieben Asylanträge in vier verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Er wartete den Ausgang seiner Verfahren regelmäßig nicht ab, sondern reiste weiter und wurde insgesamt bereits drei Mal aus Österreich in andere Mitgliedstaaten rücküberstellt. Seit dem Jahr 2009 legte der BF beständig ein solches hoch mobiles Verhalten an den Tag. 2.
  30. Der BF ist von einem Haftausgang aus einer österreichischen JA im Jahr 2015 nicht zurückkehrt und lebte fortan im Verborgenen. Er reiste nach Italien aus, wo er drei Jahre verbachte und versuchte über eine Heirat mit einer italienischen Staatsbürgerin im Jahr 2018 einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Nachdem dieses Unterfangen scheiterte, lebte der BF weitere zwei Jahre in Deutschland, wo er im Jahr 2019 seinen insgesamt sechsten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 03.02.2021 wurde der BF erneut im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und zur Verbüßung seiner restlichen Freiheitsstrafe in Strafhaft genommen. Der Beschwerdeführer hat sich (auch) in Deutschland dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er stellte einige Monate nach seiner Festnahme in Missbrauchsabsicht erneut einen Antrag auf Asyl in Österreich um sich der Anhaltung bzw. einer Außerlandesbringung zu entziehen. 2.
  31. Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte, sich vor den Behörden verborgen zu halten. 2.
  32. Der Beschwerdeführer achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer war nicht bereit freiwillig nach Deutschland zurückzukehren, er war entschlossen, in Österreich zu verbleiben. Der BF war höchst mobil. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der Beschwerdeführer erneut untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten um sich einer Überstellung zu entziehen. Der Beschwerdeführer war nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperationswillig. 2.
  33. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
  34. Der BF trat zumindest unter den folgenden Aliasidentitäten auf:
  35. XXXX
  36. römisch 40
  37. XXXX
  38. römisch 40
  39. XXXX
  40. römisch 40
  41. XXXX
  42. römisch 40
  43. XXXX
  44. römisch 40
  45. XXXX
  46. römisch 40
  47. XXXX
  48. römisch 40
  49. XXXX
  50. römisch 40 2.
  51. Das BFA führte das Verfahren zur Außerlandesbringung zügig. Bereits am 18.05.2021 wurde ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Deutschland gerichtet. Dieses wurde mit Schreiben vom 21.05.2021 zunächst abgelehnt. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 26.05.2021 seitens Österreichs ein Remonstrationsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art
  52. Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. 2.
  53. Das BFA führte das Verfahren zur Außerlandesbringung zügig. Bereits am 18.05.2021 wurde ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Deutschland gerichtet. Dieses wurde mit Schreiben vom 21.05.2021 zunächst abgelehnt. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 26.05.2021 seitens Österreichs ein Remonstrationsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 26.05.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 2.
  54. Der BF wurde zunächst am 19.04.2021 unter anderem zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme durch das BFA einvernommen, nach seiner Antragstellung vom 06.05.2021 zudem am 11.05.2021 erstbefragt und am 08.06.2021 erneut niederschriftlich einvernommen. Zudem wurde dem BF mit Schreiben vom 07.06.2021 ergänzendes Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Überstellung nach Deutschland eingeräumt. In der JA hätte sich der BF diesbezüglich an den sozialen Dienst wenden können. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Der BF wurde nach seiner Haftentlassung am 10.02.2022 umgehend in Schubhaft genommen und am 15.02.2022 nach Deutschland überstellt. Die Überstellung wurde bereits im Vorfeld geplant. Vor der Überstellung nach Deutschland war aufgrund der Covid-19-Pandemie die Durchführung eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) notwendig. Der Test wurde am 14.02.2022 durchgeführt. Eine behördenseitige Verzögerung lag nicht vor.
  55. Familiäre und soziale Komponente: 3.
  56. In Österreich leben drei leibliche Kinder des BF von zwei verschiedenen Müttern – ein Sohn lebt bei seiner Mutter, die Tochter und ein weiterer Sohn des BF leben in einer Pflegefamilie. Zwischen dem BF und seinen Kindern besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein tatsächliches Familienleben bestand zu keinem Zeitpunkt. Der BF hatte während der Zeit seines Lebens im Verborgenen für fünf bis sechs Jahre keinerlei persönlichen Kontakt zu seinen Kindern und auch nicht den Kindesmüttern. Er pflegte lediglich telefonischen Kontakt. Diesen konnte der BF auch nach der Außerlandesbringung nach Deutschland weiter fortführen. Der BF hatte für keines seiner Kinder Obsorgerechte bzw. -pflichten. Er leistete keinen Unterhalt. Sonstige verfahrensrelevante soziale Anknüpfungspunkte hat das Verfahren nicht ergeben. Der BF war beruflich nicht verankert und verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Er sprach nicht Deutsch und hatte keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 3.
  57. Die Kindesmutter zwei der drei Kinder des BF wäre bereit gewesen den BF bei sich wohnen zu lassen. Diese Wohnmöglichkeit und auch sonst sein soziales und familiäres Netz hätten den BF nicht an einem Untertauchen gehindert. 3.
  58. Der BF gibt an, mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Die Ehe wurde geschlossen, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es besteht kein tatsächliches Familienleben, der BF hat nicht vor, nach Italien zurückzukehren. B. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und die Anhaltedatei. Die festgestellten Tatsachen zur illegalen Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den Asylantragstellungen in Deutschland, Italien und der Schweiz sowie zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akt, in Kombination mit den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch der Antrag vom 06.05.2021 geht aus diesem hervor. Zu der Feststellung, dass der BF seinen neuerlichen Antrag in Missbrauchsabsicht stellte, ist festzuhalten, dass der BF in Europa bereits zahlreiche unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stellte, von denen keiner positiv beschieden wurde, und nun im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2021 eine Ergänzung zu seinem Fluchtgrund, die in den vorherigen Verfahren nicht vorgebracht wurde, erstmals angegeben hatte. Er sei aus Biafra und sein Leben sei in Nigeria in Gefahr (vgl. S. 4 der Einvernahme). Der BF hätte jedoch bereits im Rahmen der anderen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, ein solches Vorbringen zu erstatten und es ist kein anderer Grund als der Versuch der Verhinderung einer Außerlandesbringung für die nunmehrige erneute Antragstellung ersichtlich. Darüber hinaus gab der BF in der Erstbefragung am 11.05.2021 Folgendes an: „Nach Italien werde ich nicht zurückkehren, da ich dort bereits gewesen bin. Ich habe über die Eheschließung und das Asylverfahren versucht Dokumente zu bekommen. Ich habe jedoch keine bekommen.“ Aus diesen Angaben, mit denen der BF ausdrücklich einräumt, eine Ehe lediglich zur Erlangung eines Titels eingegangen zu sein, sowie auch vor dem Hintergrund der zahllosen Aliasidentitäten sowie des Gesamtverhaltens des BF lässt sich schließen, dass der BF alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt um in Europa verbleiben zu können. Hinzu kommt, dass der BF seinen neuerlichen Antrag (Dublinverfahren mit Deutschland) keinesfalls unmittelbar nach seinem erneuten Aufgriff in Österreich stellte, sondern erst vier Monate später im Rahmen der Strafhaft.Die festgestellten Tatsachen zur illegalen Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den Asylantragstellungen in Deutschland, Italien und der Schweiz sowie zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akt, in Kombination mit den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch der Antrag vom 06.05.2021 geht aus diesem hervor. Zu der Feststellung, dass der BF seinen neuerlichen Antrag in Missbrauchsabsicht stellte, ist festzuhalten, dass der BF in Europa bereits zahlreiche unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stellte, von denen keiner positiv beschieden wurde, und nun im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2021 eine Ergänzung zu seinem Fluchtgrund, die in den vorherigen Verfahren nicht vorgebracht wurde, erstmals angegeben hatte. Er sei aus Biafra und sein Leben sei in Nigeria in Gefahr vergleiche S. 4 der Einvernahme). Der BF hätte jedoch bereits im Rahmen der anderen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, ein solches Vorbringen zu erstatten und es ist kein anderer Grund als der Versuch der Verhinderung einer Außerlandesbringung für die nunmehrige erneute Antragstellung ersichtlich. Darüber hinaus gab der BF in der Erstbefragung am 11.05.2021 Folgendes an: „Nach Italien werde ich nicht zurückkehren, da ich dort bereits gewesen bin. Ich habe über die Eheschließung und das Asylverfahren versucht Dokumente zu bekommen. Ich habe jedoch keine bekommen.“ Aus diesen Angaben, mit denen der BF ausdrücklich einräumt, eine Ehe lediglich zur Erlangung eines Titels eingegangen zu sein, sowie auch vor dem Hintergrund der zahllosen Aliasidentitäten sowie des Gesamtverhaltens des BF lässt sich schließen, dass der BF alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt um in Europa verbleiben zu können. Hinzu kommt, dass der BF seinen neuerlichen Antrag (Dublinverfahren mit Deutschland) keinesfalls unmittelbar nach seinem erneuten Aufgriff in Österreich stellte, sondern erst vier Monate später im Rahmen der Strafhaft. Aufgrund seiner zahlreichen Asylanträge und den mehrmaligen Rücküberstellungen aus Österreich in die entsprechend zuständigen Mitgliedsstaaten zeigt sich die hohe Mobilität des BF. Auch ist evident, dass er nach seinem Haftausgang im Jahr 2015, von welchem er laut mehrmaligen eigenen Angaben (vgl. etwa EV 19.04.2021 S. 5, Erstbefragung 11.05.2021, S. 5, EV 08.06.2021) nicht zurückkehrte, zu irgendeinem Zeitpunkt das Land verließ und sich in weiterer Folge in Italien und Deutschland aufhielt. Der BF selbst gab an, er habe im Jahr 2018 in Italien geheiratet. Entsprechende Unterlagen brachte er nicht in Vorlage und auch die genaue Adresse seiner Frau konnte er nicht nennen, sodass nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens ausgegangen werden kann. Seinen Angaben in der Erstbefragung ist, wie ausgeführt, zudem zu entnehmen, dass er die Ehe nur einging, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der Aufenthalt des BF in Deutschland ist aus der Aktenlage als gesichert anzusehen, zumal der BF dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und mittlerweile auch erfolgreich nach Deutschland rücküberstellt werden konnte. Hieraus ergibt sich auch, dass der BF sich dem Asylverfahren in Deutschland – wie bereits anderen Verfahren zuvor – entzogen hat. Der BF selbst gab an, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren (vgl. Erstbefragung 11.05.2021 S. 7 und EV vom 08.06.2021 S. 4). Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhielt geht aus dem ZMR hervor, in welchem abgesehen von Eintragungen in einer Justizvollzugsanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum lediglich eine Eintragung von 18.03.2013 bis 25.04.2013 hervorgeht. Aufgrund seiner zahlreichen Asylanträge und den mehrmaligen Rücküberstellungen aus Österreich in die entsprechend zuständigen Mitgliedsstaaten zeigt sich die hohe Mobilität des BF. Auch ist evident, dass er nach seinem Haftausgang im Jahr 2015, von welchem er laut mehrmaligen eigenen Angaben vergleiche etwa EV 19.04.2021 S. 5, Erstbefragung 11.05.2021, S. 5, EV 08.06.2021) nicht zurückkehrte, zu irgendeinem Zeitpunkt das Land verließ und sich in weiterer Folge in Italien und Deutschland aufhielt. Der BF selbst gab an, er habe im Jahr 2018 in Italien geheiratet. Entsprechende Unterlagen brachte er nicht in Vorlage und auch die genaue Adresse seiner Frau konnte er nicht nennen, sodass nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens ausgegangen werden kann. Seinen Angaben in der Erstbefragung ist, wie ausgeführt, zudem zu entnehmen, dass er die Ehe nur einging, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der Aufenthalt des BF in Deutschland ist aus der Aktenlage als gesichert anzusehen, zumal der BF dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und mittlerweile auch erfolgreich nach Deutschland rücküberstellt werden konnte. Hieraus ergibt sich auch, dass der BF sich dem Asylverfahren in Deutschland – wie bereits anderen Verfahren zuvor – entzogen hat. Der BF selbst gab an, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren vergleiche Erstbefragung 11.05.2021 S. 7 und EV vom 08.06.2021 S. 4). Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhielt geht aus dem ZMR hervor, in welchem abgesehen von Eintragungen in einer Justizvollzugsanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum lediglich eine Eintragung von 18.03.2013 bis 25.04.2013 hervorgeht. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem gesamten Vorverhalten, wie etwa den zahlreichen – aus dem IZR ersichtlichen – von ihm verwendeten Aliasidentitäten, dem Entzug aus der Strafhaft, dem nunmehrigen Asylantrag in Missbrauchsabsicht, den vagen und – wie etwa hinsichtlich seiner Asylantragstellung in der Schweiz – widersprüchlichen Angaben des BF sowie den Reisen zwischen verschiedenen Mitgliedsstaaten trotz noch laufenden Asylverfahren. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass der BF im Fall einer Belassung in Freiheit nach Ende der Strafhaft erneut untergetaucht und – seinem bereits bewährten Verhalten entsprechend – entweder im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen gelebt hätte oder erneut in einen weiteren Mitgliedsstaat gereist wäre um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen oder auf andere Art ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Daran hätte auch die festgestellten, vom BF ins Treffen geführte, Wohnmöglichkeit nichts geändert. Bereits in der Vergangenheit hinderten die familiären – insbesondere seine Kinder – und sonstigen sozialen Bande des BF diesen nicht an rechtswidrigem Verhalten oder dem Untertauchen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich insbesondere aus dem eigenen Vorbringen. Er gab an, in Österreich drei Kinder mit zwei Frauen zu haben, wobei zwei der Kinder aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter bei einer Pflegefamilie leben würden. Der BF gab an seine Kinder seit der Wiedereinreise monatlich besucht und auch Kontakt zu den Müttern zu haben. Weiters gab der BF an, zuvor fünf bis sechs Jahre lang keinen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern gepflegt zu haben und seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachzukommen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern vermochte er nicht ins Treffen zu führen. Aus der Besucherliste der JA geht zudem hervor, dass der BF lediglich ein Mal, im März 2021, von Bekannten besucht wurde. Ein Besuch der Kindesmütter oder auch der Kinder fand nicht statt. Die mangelnden finanziellen Mittel gehen aus der Nachricht der JA vom 27.07.2021 und der Anhaltedatei hervor. Dass der BF über größere finanzielle Mittel verfügte, wurde in der Beschwerde zwar vorgebracht, konnte jedoch nicht belegt werden. Es deckt sich dies auch nicht mit den Angaben des BF in seinen Einvernahmen und mit der Tatsache, dass der BF für seine drei Kinder keinen Unterhalt leistete. Dass der BF Deutsch sprechen würde geht aus dem Akt nicht hervor, vielmehr wird in der Beschwerde in Zusammenhang mit dem schriftlichen Parteiengehör vorgebracht, der BF sei nicht sprachkundig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen. Es wurden keine ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht. Der BF hat im Rahmen der Einvernahmen keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht und eine stationäre Betreuung war nie notwendig. Die Feststellungen bezüglich des Wiederaufnahmegesuchs der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden Beantwortung des Gesuchs durch Deutschland beruhen auf dem durchgeführten – im Verwaltungsakt zu dem Verfahren XXXX dokumentierten – Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen Dublin-Behörde und der deutschen Dublin-Behörde. Die Feststellungen bezüglich des Wiederaufnahmegesuchs der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden Beantwortung des Gesuchs durch Deutschland beruhen auf dem durchgeführten – im Verwaltungsakt zu dem Verfahren römisch 40 dokumentierten – Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen Dublin-Behörde und der deutschen Dublin-Behörde. Die Bescheide vom 08.06.2021 und 11.01.2022 liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Das Erkenntnis zu XXXX liegt ebenso vor. Aus dem IZR ergibt sich, dass dieses in Rechtskraft erwuchs. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF gehen aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.Die Bescheide vom 08.06.2021 und 11.01.2022 liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Das Erkenntnis zu römisch 40 liegt ebenso vor. Aus dem IZR ergibt sich, dass dieses in Rechtskraft erwuchs. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF gehen aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Der Aufenthalt des BF in einer Justizvollzugsanstalt von 04.02.2021 bis 10.02.2022 geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Anhaltedauer des BF und seine Abschiebung sind in der Anhaltedatei vermerkt, der Zeitpunkt der Abschiebung ist zudem dem Abschiebebericht vom 15.02.2022 zu entnehmen. Die zügige Verfahrensführung des BFA ist dem Akt in welchem in diversen E-Mailnachrichten die Planung der Behörde dokumentiert ist und dem Erkenntnis zur Zahl XXXX entnommen. Auch der Bescheid zur Außerlandesbringung wurde zeitnah und rechtzeitig vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft erlassen. Das BFA hat zudem Schritte unternommen, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die Anmeldung des BF zur Durchführung eines PCR-Tests, die Umsetzung und dessen Notwendigkeit für die Überstellung gehen aus der Anhaltedatei, dem Abschiebebericht vom 15.02.2022 und dem Überstellungsauftrag vom 07.02.2022 hervor. Es ist ersichtlich, dass bereits im Vorfeld an die Anhaltung entsprechende Vorkehrungen zu der Überstellung getroffen wurden und die Durchführung eines Tests in Aussicht genommen war. Die Überstellung nach Deutschland wurde rechtzeitig geplant und eine gewisse Vorbereitungszeit war dem BFA schon im Hinblick auf den notwendigen PCR-Test und das Warten auf das entsprechende Ergebnis zuzugestehen. Eine Überstellung nach insgesamt fünf Tagen Schubhaft war jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die zügige Verfahrensführung des BFA ist dem Akt in welchem in diversen E-Mailnachrichten die Planung der Behörde dokumentiert ist und dem Erkenntnis zur Zahl römisch 40 entnommen. Auch der Bescheid zur Außerlandesbringung wurde zeitnah und rechtzeitig vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft erlassen. Das BFA hat zudem Schritte unternommen, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die Anmeldung des BF zur Durchführung eines PCR-Tests, die Umsetzung und dessen Notwendigkeit für die Überstellung gehen aus der Anhaltedatei, dem Abschiebebericht vom 15.02.2022 und dem Überstellungsauftrag vom 07.02.2022 hervor. Es ist ersichtlich, dass bereits im Vorfeld an die Anhaltung entsprechende Vorkehrungen zu der Überstellung getroffen wurden und die Durchführung eines Tests in Aussicht genommen war. Die Überstellung nach Deutschland wurde rechtzeitig geplant und eine gewisse Vorbereitungszeit war dem BFA schon im Hinblick auf den notwendigen PCR-Test und das Warten auf das entsprechende Ergebnis zuzugestehen. Eine Überstellung nach insgesamt fünf Tagen Schubhaft war jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFA habe sich keinen eigenen und aktuellen Eindruck zu der Lage des BF gemacht, so ist dem entgegen zu halten, dass der Behörde sowohl die Erstbefragung vom 11.05.2021 vorlag als auch der BF am 19.04.2021 zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und erneut am 08.06.2021 niederschriftlich und ausführlich einvernommen wurde. Selbst wenn man also das schriftliche Parteiengehör – welches der BF wie ausgeführt auch unter Zuhilfenahme des Sozialen Dienstes der JA hätte beantworten können – völlig außer Betracht lässt, ist dennoch evident, dass das BFA sich sehr wohl einen persönlichen Eindruck verschaffte und dem BF ausreichend Gelegenheit gab, seine Anliegen vorzutragen. Was sich innerhalb der nach der Einvernahme vergangenen Zeit während des Verbleibs des BF in Strafhaft in verfahrensrelevanter Hinsicht geändert haben soll, wird zudem nicht vorgebracht. Dass der BF eine Wohnmöglichkeit in Österreich hat, ändert, wie ausgeführt, nichts an der vorliegenden beträchtlichen Fluchtgefahr des BF. Zusätzlich zu den Einvernahmen nahm das BFA auch Einsicht in die Besucherliste der Justizvollzugsanstalt und holte auch eine Auskunft hinsichtlich der verfügbaren Barmittel des BF ein. Dem Beschwerdevorbringen konnte daher nicht gefolgt werden. C. Rechtliche Beurteilung:
  59. Zu Spruchpunkt A.I.: Abweisung der Beschwerde 1.
  60. Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1, 2 und 28 Dublin-III-VO und Artikel 5 Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 Dublin-III-VO und Artikel 5 Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28
(1)Artikel 28,
(1)
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 1.
  1. Judikatur Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20). [vgl. VwGH vom
  6. November 2021, Ra 2019/21/0266-8]Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20). [vgl. VwGH vom
  7. November 2021, Ra 2019/21/0266-8] 1.
  8. Rechtlich folgt daraus: Beim BF lag erhebliche Fluchtgefahr vor. Er hat sowohl in Österreich als auch in Italien, der Schweiz und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich seinen Asylverfahren regelmäßig und zuletzt auch jenem in Deutschland entzogen. Er wollte keinesfalls nach Deutschland zurückkehren und gab an, dies auch freiwillig nicht tun zu wollen. Das Beschwerdevorbringen, dass der BF bereit wäre zu kooperieren und sich einer Überstellung nicht widersetzen würde, vermag hieran nichts zu verändern, weil diesfalls immer noch evident die Gefahr gegeben gewesen wäre, dass der BF vor der Überstellung erneut untertauchen würde. Der BF hat sich in Österreich bereits vermehrt verborgen gehalten, kehrte im Jahr 2015 bei einem Freigang aus der Strafhaft nicht zurück und reiste erneut nach Italien und in weiterer Folge nach Deutschland aus. Auch nach seiner Wiedereinreise nach Österreich hat er sich nicht wohnsitzlich gemeldet, um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Den letzten Asylantrag in Österreich stellte der BF erst mehrere Monate nachdem er festgenommen wurde. Er stellte diesen in Missbrauchsabsicht um sich einer Überstellung zu entziehen. Er hat mehrfach unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht und versuchte auch über eine Eheschließung in Italien einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF höchst mobil und nicht vertrauenswürdig ist. Die im Bescheid angeführten Tatbestände §76 Abs. 3 Z. 3, 6 und 9 FPG haben sich als zutreffend erwiesen: Die im Bescheid angeführten Tatbestände §76 Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 9 FPG haben sich als zutreffend erwiesen: Gemäß Z. 3 leg cit ist relevant, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag im relevanten Zeitpunkt eine zweitinstanzlich rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Gemäß Ziffer 3, leg cit ist relevant, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag im relevanten Zeitpunkt eine zweitinstanzlich rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Gemäß Z. 6 des § 76 Abs. 3 FPG ist ein fluchtbegründendes Element, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofernGemäß Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist ein fluchtbegründendes Element, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; Der BF stellte in insgesamt vier Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2008 sieben Anträge auf internationalen Schutz und wartete die Ausgänge dieser Verfahren regelmäßig nicht ab. Vielmehr entzog er sich diesen durch Weiterreise in andere Mitgliedstaaten. Auch tätigte der BF falsche Angaben hinsichtlich seiner Antragstellung in der Schweiz: Gab er in der Erstbefragung vom 11.05.2021 (vgl. 7) noch an, in der Schweiz nie um Asyl angesucht zu haben, so änderte er in der Einvernahme vom 08.06.2021 (vgl. S. 4) schließlich sogar selbst seine Ausführungen dahingehend, in der Schweiz bereits um internationalen Schutz angesucht zu haben. Zuletzt stimmte Deutschland der Übernahme des BF zu. Das BFA ging daher von der Anwendbarkeit der Z. 6 leg cit. aus. Der BF stellte in insgesamt vier Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2008 sieben Anträge auf internationalen Schutz und wartete die Ausgänge dieser Verfahren regelmäßig nicht ab. Vielmehr entzog er sich diesen durch Weiterreise in andere Mitgliedstaaten. Auch tätigte der BF falsche Angaben hinsichtlich seiner Antragstellung in der Schweiz: Gab er in der Erstbefragung vom 11.05.2021 vergleiche 7) noch an, in der Schweiz nie um Asyl angesucht zu haben, so änderte er in der Einvernahme vom 08.06.2021 vergleiche S. 4) schließlich sogar selbst seine Ausführungen dahingehend, in der Schweiz bereits um internationalen Schutz angesucht zu haben. Zuletzt stimmte Deutschland der Übernahme des BF zu. Das BFA ging daher von der Anwendbarkeit der Ziffer 6, leg cit. aus. § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG stellt auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ab. Wie ausgeführt, war der BF in Österreich nicht verwurzelt. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach, war vermögenslos und vermochte keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Es lebte kein Familienangehöriger in Österreich, mit dem bereits im Herkunftsland ein Familienleben bestanden hat und erwies sich auch das später begründete Familienleben zu seinen drei Kindern sowie deren Müttern als nicht besonders ausgeprägt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stellt auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ab. Wie ausgeführt, war der BF in Österreich nicht verwurzelt. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach, war vermögenslos und vermochte keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Es lebte kein Familienangehöriger in Österreich, mit dem bereits im Herkunftsland ein Familienleben bestanden hat und erwies sich auch das später begründete Familienleben zu seinen drei Kindern sowie deren Müttern als nicht besonders ausgeprägt. Es war daher Sicherungsbedarf sowie erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Mit einem gelinderen Mittel konnte kein Auslangen gefunden werden, da beim BF erhebliche Fluchtgefahr bestand und in Anbetracht des Vorverhaltens des BF auch hinkünftig nicht mit einer Kooperationsbereitschaft zu rechnen war. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit kam schon aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, der BF verfüge sehr wohl über beträchtliche finanzielle Mittel, dies deckt sich jedoch nicht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Der BF selbst gab mehrfach an, er habe keine Arbeit und leiste auch für seine Kinder keinen Unterhalt. Aus einer Auskunft der JA ging hinsichtlich der finanziellen Mittel des BF ein Betrag von EUR 0,27 hervor und auch aus der Anhaltedatei waren keine nennenswerten verfügbaren finanziellen Mittel ersichtlich. Es war der Behörde sohin nicht entgegen zu treten wenn sie davon ausging, dass der BF nicht in der Lage war, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen. Aber auch abgesehen davon war im Hinblick auf die hohe Mobilität des BF und sein vermehrtes Untertauchen die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht tauglich. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Behörde die notwendigen Ermittlungsschritte unterließ konnte im Beweisverfahren nicht bestätigt werden. Vielmehr wurde zeitnah und effizient das Verfahren zur Außerlandesbringung geführt und – zusätzlich zur polizeilichen Erstbefragung – zwei Einvernahmen durchgeführt. Der BF hatte ausreichend Gelegenheit seine Anliegen vorzutragen. Zudem holte das BFA auch weitere Auskünfte der JA (Besucherliste, verfügbares Bargeld) ein. Die Aktualität der Einvernahmen ist ebenfalls nicht zu bemängeln, zumal der beträchtliche Sicherungsbedarf im Hinblick auf den BF sich zum überwiegenden Teil ohnedies aus seinem Vorverhalten ergab. Zu welchem anderen Ergebnis nun eine weitere Einvernahme verholfen hätte wurde indes nicht vorgebracht. Die Existenz der Kindesmütter sowie der in Österreich lebenden Kinder war der Behörde ohnehin bekannt. Jedoch war nicht davon auszugehen, dass eine Wohnmöglichkeit den BF von einem weiteren Untertauchen abgehalten hätte. Auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung war gegeben. So stand die Überstellung des BF nach Deutschland unmittelbar bevor: Die Zustimmung Deutschlands sowie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung lagen vor. Der BF war gesund und haftfähig. Der Kontakt zu seinen Kindern bestand seit vielen Jahren ausschließlich telefonisch, die fünf Tage umfassende Anhaltung des BF war sohin nicht geeignet diesen Kontakt zu stören. Die Behörde hat das Verfahren zügig geführt. Die Anhaltung in der Dauer von fünf Tagen, deren Ende bereits im Vorfeld absehbar war, zumal die Überstellung bereits geplant war, war bei Durchführung einer Einzelfallbetrachtung auch im Anschluss an die Strafhaft als verhältnismäßig anzusehen. Bereits im Vorfeld wurden alle nötigen Schritte unternommen, auch war die Durchführung eines aktuellen PCR-Tests für die Überstellung nötig. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine Verankerung im Inland zeigt sich, dass das öffentliche Interesse an der Überstellung überwog. Hinzu kommt, die Verpflichtung Österreichs, eine unrechtmäßige Weiterreise des BF in weitere Mitgliedsstaaten zu verhindern. Die Dauer der Anhaltung war zudem, wie ausgeführt, verhältnismäßig und die Behörde führte das Verfahren zügig. Da die zulässige Höchstanhaltedauer (bei Weitem) nicht überschritten war und Sicherungsbedarf, erhebliche Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben waren, war die Beschwerde abzuweisen. 1.
  9. Zu den Spruchpunkten A.II. und III.: Kostenentscheidung:1.
  10. Zu den Spruchpunkten A.II. und römisch drei.: Kostenentscheidung: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Beide Parteien stellten Kostenanträge im Sinne des § 35 VwGVG, der BF beantragte lediglich den Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,
  11. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 426,
  12. Da der BF unterlag kommt ihm kein Kostenersatzanspruch zu. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Beide Parteien stellten Kostenanträge im Sinne des Paragraph 35, VwGVG, der BF beantragte lediglich den Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,
  13. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 426,
  14. Da der BF unterlag kommt ihm kein Kostenersatzanspruch zu. 1.
  15. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht konkret dargetan, in welchem Zusammenhang – also hinsichtlich welches Sachverhaltselements – eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Insbesondere wurden die Angaben in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 22.02.2022 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit bei einer der beiden Kindesmütter wurde festgestellt, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme derselben unterbleiben konnte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht konkret dargetan, in welchem Zusammenhang – also hinsichtlich welches Sachverhaltselements – eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Insbesondere wurden die Angaben in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 22.02.2022 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit bei einer der beiden Kindesmütter wurde festgestellt, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme derselben unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2251693.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.