4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.09.2021, wurde
Vm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, jeweils in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem an das Arbeitsmarktservice Eisenstadt abgewiesen wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.09.2021, wurde
Paragraph 45 a, Absatz eins, 2 und 8 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem an das Arbeitsmarktservice Eisenstadt abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass 41 Personen, davon 17 Frauen im Betrieb beschäftigt gewesen seien. 25 Arbeitsverhältnisse, davon von 12 Frauen, sollten mit 31.08.2021 aufgelöst werden. Es seien bereits 15 Mitarbeiter vorher gekündigt worden bzw. hätten diese das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet. Die Beschwerdeführerin habe die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem am 30.08.2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit 31.08.2021 seien alle Wettbüros der Beschwerdeführerin aufgrund der COVID-19 Maßnahmen und aufgrund von Beschlagnahmungen geschlossen worden und habe es keine Beschäftigung für die Mitarbeiter mehr gegeben. Eine Mängelbehebung aufgrund des Nichteinhaltes der 30-tägigen Wartefrist sei aufgrund des Ausspruches von 25 Kündigungen bis spätestens 31.08.2021 und somit innerhalb eines Tages nach Übermittlung der Anzeige nicht möglich. Darüber hinaus hätten bereits 15 Mitarbeiter vorher gekündigt bzw. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet. Ein Auftrag an die Firma, die Frist für den Ausspruch der Kündigungen um 30 Tage nach Übermittlung der Anzeige zu verschieben, würde ins Leere gehen. Es sei von der Firma zudem kein Antrag auf Zustimmung des Landesdirektoriums zum vorzeitigen Ausspruch der Kündigungen eingebracht worden und seien auch keine flankierenden sozialen Maßnahmen angeführt worden. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.10.2021 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des damaligen bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen begründend angeführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, da keine Sachverhaltsdarstellung erfolgt sei. Darüber hinaus habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden. 3. Mit Bescheid vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde vom 27.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 45a AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde vom 27.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 45 a, AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AMFG.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Masseverwalters (wVP) Folgendes hervor: Die wVP führte aus, es habe über den Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX zur Aktenzahl XXXX am 20.06.2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wo es auch eine Beschlagnahmeanordnung gegeben habe und mutmaßlich auch Beschlagnahmungen durchgeführt worden seien. Die wVP führte aus, es habe über den Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Aktenzahl , römisch 40 am 20.06.2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wo es auch eine Beschlagnahmeanordnung gegeben habe und mutmaßlich auch Beschlagnahmungen durchgeführt worden seien. Es gebe keine aktiv Beschäftigte mehr, lediglich zwei weibliche Dienstnehmerinnen hätten aufgrund des Mutterschutzes nicht gekündigt werden können. Es habe sich bei der Tätigkeit um Spielautomaten und ein Wettbüro gehandelt. Die wVP gab bekannt, dass er den BFV RA Dr. Fabian MASCHKE mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zur Rechtsvertretung in diesem Verfahren entzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von § 56 Abs. 1 AlVG noch um eine Maßnahme
VG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von Paragraph 56, Absatz eins, AlVG noch um eine Maßnahme
Paragraph 18, Absatz 6, AlVG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige
Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige
Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle
Abs. 8. nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der
Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle
Absatz 8 ausgesprochen werden.
Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.
Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
2 AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige
AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.Der Arbeitgeber ist
Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige
Paragraph 45 a, AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin insofern nicht nachgekommen, als sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige
AMFG an das AMS zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor Einbringen der Anzeige, zumindest 15 weitere Dienstverhältnisse beendet hat.Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin insofern nicht nachgekommen, als sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige
Paragraph 45 a, AMFG an das AMS zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor Einbringen der Anzeige, zumindest 15 weitere Dienstverhältnisse beendet hat. Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung
8 AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war. Ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat in der Anzeige vom 30.08.2021
AMFG lediglich ausgeführt, dass die Beschäftigungsverhältnisse am 31.08.2021 enden. Ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat in der Anzeige vom 30.08.2021
Paragraph 45 a, AMFG lediglich ausgeführt, dass die Beschäftigungsverhältnisse am 31.08.2021 enden. Wirtschaftliche Gründe
Wirtschaftliche Gründe
Paragraph 45 a, AMFG wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt darüber hinaus jedoch auch zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen war, fristgerecht eine Anzeige der beabsichtigten Kündigungen an die belangte Behörde zu erstatten. Insbesondere verwies die Beschwerdeführerin auf COVID-19 Maßnahmen sowie Beschlagnahmungen, welche bereits in der Vergangenheit stattgefunden hätten. Wie den Angaben des Masseverwalters in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, fanden die Beschlagnahmungen bereits am 20.06.2021 statt, die COVID-19 Pandemie mit den Maßnahmen führte zu diesem Zeitpunkt auch bereits österreichweit zu wirtschaftlichen Engpässen, ein frühzeitiges Handeln im Hinblick auf die Mitarbeiter war daher bereits spätestens zum 20.06.2021 zumutbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2249916.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.