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{'item': 'W141 2249916-1'}

Obsah (15)Art 133§ 45a§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 18§ 58§ 17§ 56§ 15§ 109§ 105§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW141 2249916-1 SpruchW141 2249916-1/ 9E, W141 2249916-1/ 9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.09.2021, wurde

§ 45aAbs. 1, 2 und 8 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) BGBl. Nr. 31/1969 i

Vm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, jeweils in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem an das Arbeitsmarktservice Eisenstadt abgewiesen wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.09.2021, wurde

Paragraph 45 a, Absatz eins, 2 und 8 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem an das Arbeitsmarktservice Eisenstadt abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass 41 Personen, davon 17 Frauen im Betrieb beschäftigt gewesen seien. 25 Arbeitsverhältnisse, davon von 12 Frauen, sollten mit 31.08.2021 aufgelöst werden. Es seien bereits 15 Mitarbeiter vorher gekündigt worden bzw. hätten diese das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet. Die Beschwerdeführerin habe die Anzeige nach dem Kündigungsfrühwarnsystem am 30.08.2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit 31.08.2021 seien alle Wettbüros der Beschwerdeführerin aufgrund der COVID-19 Maßnahmen und aufgrund von Beschlagnahmungen geschlossen worden und habe es keine Beschäftigung für die Mitarbeiter mehr gegeben. Eine Mängelbehebung aufgrund des Nichteinhaltes der 30-tägigen Wartefrist sei aufgrund des Ausspruches von 25 Kündigungen bis spätestens 31.08.2021 und somit innerhalb eines Tages nach Übermittlung der Anzeige nicht möglich. Darüber hinaus hätten bereits 15 Mitarbeiter vorher gekündigt bzw. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet. Ein Auftrag an die Firma, die Frist für den Ausspruch der Kündigungen um 30 Tage nach Übermittlung der Anzeige zu verschieben, würde ins Leere gehen. Es sei von der Firma zudem kein Antrag auf Zustimmung des Landesdirektoriums zum vorzeitigen Ausspruch der Kündigungen eingebracht worden und seien auch keine flankierenden sozialen Maßnahmen angeführt worden. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.10.2021 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des damaligen bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen begründend angeführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, da keine Sachverhaltsdarstellung erfolgt sei. Darüber hinaus habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden. 3. Mit Bescheid vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde vom 27.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 45a AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde vom 27.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 45 a, AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AMFG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.12.2021, beantragte der damalige bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 27.12.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 03.02.2022 gab der Masseverwalter der Beschwerdeführerin Mag. Mirko MATKOVITS telefonisch bekannt, dass er den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Fabian MASCHKE ermächtigt habe, das Verfahren fortzuführen.
  4. Mit E-Mail vom 11.02.2022 brachte der Masseverwalter der Beschwerdeführerin vor, er habe im Zuge der Konkurseröffnung keine Geschäftstätigkeit vorfinden können, sondern nur einen leeren Raum. Er habe nicht nur von dem beschwerdegegenständlichen Verfahren Kenntnis erlangt, sondern darüber hinaus auch festgestellt, dass einige Dienstnehmer aufrecht gemeldet waren. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht greifbar sei, habe der Masseverwalter mit dem bisherigen Vertreter beschlossen, sämtliche anhängige Verfahren zu Ende zu bringen, damit anhand der Entscheidungen die Konkursabwicklung vorgenommen werden könne. Das Verfahren werde vom Masseverwalter fortgesetzt und seien alle weiteren Zustellungen ausschließlich an den Masseverwalter vorzunehmen. Der Masseverwalter verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 07.03.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Einzelrichter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und der Masseverwalter der Beschwerdeführerin RA Mag. Mirko MATKOVITS (wVP), an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z1), der Zeuge XXXX ( Z2), und der Zeuge XXXX (Z3) sind unentschuldigt nicht erschienen.
  6. Am 07.03.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Einzelrichter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und der Masseverwalter der Beschwerdeführerin RA Mag. Mirko MATKOVITS (wVP), an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 ( Z2), und der Zeuge römisch 40 (Z3) sind unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Masseverwalters (wVP) Folgendes hervor: Die wVP führte aus, es habe über den Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX zur Aktenzahl XXXX am 20.06.2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wo es auch eine Beschlagnahmeanordnung gegeben habe und mutmaßlich auch Beschlagnahmungen durchgeführt worden seien. Die wVP führte aus, es habe über den Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Aktenzahl , römisch 40 am 20.06.2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wo es auch eine Beschlagnahmeanordnung gegeben habe und mutmaßlich auch Beschlagnahmungen durchgeführt worden seien. Es gebe keine aktiv Beschäftigte mehr, lediglich zwei weibliche Dienstnehmerinnen hätten aufgrund des Mutterschutzes nicht gekündigt werden können. Es habe sich bei der Tätigkeit um Spielautomaten und ein Wettbüro gehandelt. Die wVP gab bekannt, dass er den BFV RA Dr. Fabian MASCHKE mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zur Rechtsvertretung in diesem Verfahren entzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2017 gegründet und ist im Handelsregister des Stadtgerichtes XXXX registriert. Der Sitz ist in XXXX . Die inländische Zweigniederlassung hat den Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2017 gegründet und ist im Handelsregister des Stadtgerichtes römisch 40 registriert. Der Sitz ist in römisch 40 . Die inländische Zweigniederlassung hat den Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch mit Spiritus und Spirituosen, Gastgewerbe angegeben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.10.2021, Zl. XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Seit 18.09.2017 vertritt XXXX die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Seit 30.10.2021 vertritt Mag. Mirko MATKOVITS als Masseverwalter die Beschwerdeführerin. Seit 18.09.2017 vertritt römisch 40 die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Seit 30.10.2021 vertritt Mag. Mirko MATKOVITS als Masseverwalter die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 30.08.2021 das Formular „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. § 45a AMFG“ an die belangte Behörde und wurde darin ausgeführt, dass von den insgesamt 41 Angestellten 25 Angestellte bis zum 31.08.2021 gekündigt werden. Es wurde zudem angeführt, dass 15 Mitarbeiter bereits vorher gekündigt wurden bzw. einvernehmlich das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wurde. Aufgrund der Betriebsschließung sei keine weitere Beschäftigung der Mitarbeiter im Betrieb möglich. Es wurden keine sozialen Maßnahmen getroffen. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 30.08.2021 das Formular „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. Paragraph 45 a, AMFG“ an die belangte Behörde und wurde darin ausgeführt, dass von den insgesamt 41 Angestellten 25 Angestellte bis zum 31.08.2021 gekündigt werden. Es wurde zudem angeführt, dass 15 Mitarbeiter bereits vorher gekündigt wurden bzw. einvernehmlich das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wurde. Aufgrund der Betriebsschließung sei keine weitere Beschäftigung der Mitarbeiter im Betrieb möglich. Es wurden keine sozialen Maßnahmen getroffen. Die Beschwerdeführerin hat alle Wettbüros bereits mit 31.08.2021 zugesperrt. Bereits am 20.06.2021 hat eine Hausdurchsuchung in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin über den Antrag der Staatsanwaltshaft zur Aktenzahl XXXX stattgefunden. Es hat von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeanordnung gegeben und wurde bereits Material zur Weiterführung des Betriebs beschlagnahmt. Bereits am 20.06.2021 hat eine Hausdurchsuchung in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin über den Antrag der Staatsanwaltshaft zur Aktenzahl römisch 40 stattgefunden. Es hat von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeanordnung gegeben und wurde bereits Material zur Weiterführung des Betriebs beschlagnahmt. Es war der Beschwerdeführerin sohin spätestens am 20.06.2021 bewusst, dass Kündigungen durchgeführt werden müssen und es war der Beschwerdeführerin sohin vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine Anzeige der beabsichtigten Kündigungen an die belangte Behörde möglich und zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, insbesondere zu den Niederlassungen, den vertretungsbefugten Geschäftsführern und dem Konkurs gründen sich auf den Auszug aus dem Firmenbuch zum Stichtag 03.03.
  3. Die Feststellungen zu den Auflösungen der Beschäftigungsverhältnisse und dem Zeitpunkt der Schließung der Zweigniederlassung gründen sich auf die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. § 45a AMFG vom 30.08.2021.Die Feststellungen zu den Auflösungen der Beschäftigungsverhältnisse und dem Zeitpunkt der Schließung der Zweigniederlassung gründen sich auf die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gem. Paragraph 45 a, AMFG vom 30.08.
  4. Die Feststellung betreffend die gegebene Möglichkeit und Zumutbarkeit der fristgerechten Anzeige der beabsichtigten Kündigung basiert auf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Hausdurchsuchung am 20.06.2021 sowie den vorgebrachten Beschlagnahmungen. Da bereits am 20.06.2021 Beschlagnahmungen stattgefunden haben, war der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sie DienstnehmerInnen kündigen muss und hätte sie daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach dem Kündigungsfrühwarnsystem erstatten können. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens kein Vorbringen erstattet, warum ihr erst am 30.08.2021 möglich gewesen wäre, die Anzeige an die belangte Behörde zu stellen. Bereits in der eingebrachten Anzeige verwies die Beschwerdeführerin auf die durchgeführten Beschlagnahmungen und auf COVID-19 Maßnahmen, welche in der Vergangenheit stattfanden. Ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen, wieso die notwendige Kündigung der 25 Mitarbeiter nicht fristgerecht angezeigt werden konnte, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erbracht. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, der ehemalige Beschwerdeführerverteter, welchem erst zu Ende der mündlichen Verhandlung die Vollmacht vom Masseverwalter entzogen wurde, ist ebenfalls unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Es scheint daher kein Interesse am Ausgang des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin zu bestehen, trotz diesbezügliche Monierung in der Beschwerde war sie nicht bereit zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von § 56 Abs. 1 AlVG noch um eine Maßnahme

§ 18Abs. 6 Al

VG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von Paragraph 56, Absatz eins, AlVG noch um eine Maßnahme

Paragraph 18, Absatz 6, AlVG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) lauten: Mitwirkung der Dienstgeber „§ 45a.

(1)Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
  1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
  2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
  3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
  4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2)Die Anzeige

Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige

Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(2)Die Anzeige

Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige

Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(3)Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates

§ 109Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(3)Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates

Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers

§ 105

des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(4)Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers

Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
(5)Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
  1. vor Einlangen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
  2. vor Einlangen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder . nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der

Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle

Abs. 8. nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der

Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle

Absatz 8 ausgesprochen werden.

(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige

Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.

(6)Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige

Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.

(7)Bei den Beratungen

Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(7)Bei den Beratungen

Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“
(8)Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde im August 2021 laut eigenen Angaben beabsichtigt, Arbeitsverhältnisse von 25 Arbeitnehmern – somit mehr als 4 der Dienstnehmer – in einem Betrieb mit zum damaligen Stand 41 Beschäftigten –, innerhalb eines Zeitraumes von 1 Tag aufzulösen. Somit war die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde die beabsichtige Auflösung dieser Arbeitsverhältnisse anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist

§ 45aAbs.

2 AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige

§ 45a

AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.Der Arbeitgeber ist

Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige

Paragraph 45 a, AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin insofern nicht nachgekommen, als sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige

§ 45a

AMFG an das AMS zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor Einbringen der Anzeige, zumindest 15 weitere Dienstverhältnisse beendet hat.Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin insofern nicht nachgekommen, als sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige

Paragraph 45 a, AMFG an das AMS zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor Einbringen der Anzeige, zumindest 15 weitere Dienstverhältnisse beendet hat. Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung

§ 45aAbs.

8 AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung

Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war. Ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat in der Anzeige vom 30.08.2021

§ 45a

AMFG lediglich ausgeführt, dass die Beschäftigungsverhältnisse am 31.08.2021 enden. Ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat in der Anzeige vom 30.08.2021

Paragraph 45 a, AMFG lediglich ausgeführt, dass die Beschäftigungsverhältnisse am 31.08.2021 enden. Wirtschaftliche Gründe

§ 45aAMFG wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Wirtschaftliche Gründe

Paragraph 45 a, AMFG wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt darüber hinaus jedoch auch zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen war, fristgerecht eine Anzeige der beabsichtigten Kündigungen an die belangte Behörde zu erstatten. Insbesondere verwies die Beschwerdeführerin auf COVID-19 Maßnahmen sowie Beschlagnahmungen, welche bereits in der Vergangenheit stattgefunden hätten. Wie den Angaben des Masseverwalters in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, fanden die Beschlagnahmungen bereits am 20.06.2021 statt, die COVID-19 Pandemie mit den Maßnahmen führte zu diesem Zeitpunkt auch bereits österreichweit zu wirtschaftlichen Engpässen, ein frühzeitiges Handeln im Hinblick auf die Mitarbeiter war daher bereits spätestens zum 20.06.2021 zumutbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2249916.1.00

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