ASVG berechtigt ist.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2021 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 24.09.2021 erließ die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Anspruch von Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben wären. 1. Am 24.09.2021 erließ die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Anspruch von Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.07.2021 geendet hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragszeiten nicht (mehr) leistungswirksam erworben werden könnten, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben wären.
ASVG nicht mehr leistungswirksam erworben werden könnten, sei unrichtig, zumal die Selbstversicherung
3 ASVG grundsätzlich mit dem Ende des Kalendermonats ende, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen wäre oder in dem die pflegende Person den Austritt der Versicherung erkläre. Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 06.05.2020, Ro 2020/08/004, sei eine Selbstversicherung
Pension möglich, weshalb ein Ende der Selbstversicherung fallgegenständlich nicht vorliege.
Paragraph 18 b, ASVG nicht mehr leistungswirksam erworben werden könnten, sei unrichtig, zumal die Selbstversicherung
Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG grundsätzlich mit dem Ende des Kalendermonats ende, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen wäre oder in dem die pflegende Person den Austritt der Versicherung erkläre. Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 06.05.2020, Ro 2020/08/004, sei eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG neben dem Bezug einer (Alters-)Pension möglich, weshalb ein Ende der Selbstversicherung fallgegenständlich nicht vorliege.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40
Paragraph 18 b, ASVG mit 31.07.2021 beendet.
1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden. Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Dazu ist zu klären, ob der der BF zuerkannte Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung ihre Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG ab 01.08.2021. Dazu ist zu klären, ob der der BF zuerkannte Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung ihre Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG ausschließt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die in § 18b Abs. 3 ASVG ausdrücklich normierten Endigungsgründe
dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Beendigung insbesondere des Inlandswohnsitzes, auf die Beendigung der Betreuung in häuslicher Umgebung und auch auf die Beendigung der Angehörigeneigenschaft abzielen. Dazu kommt der Austritt der bisher selbstversicherten Person (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.7.2018, rdb.at).Dazu ist zunächst auszuführen, dass die in Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG ausdrücklich normierten Endigungsgründe
dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Beendigung insbesondere des Inlandswohnsitzes, auf die Beendigung der Betreuung in häuslicher Umgebung und auch auf die Beendigung der Angehörigeneigenschaft abzielen. Dazu kommt der Austritt der bisher selbstversicherten Person vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, (Stand: 1.7.2018, rdb.at). Dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Berechtigung zur Selbstversicherung
Dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG ausschließen würde, ordnet Paragraph 18 b, selbst nicht ausdrücklich an. Die Erläuterungen 1111 der Beilagen XXII. GP 4 zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 führen zwar unmissverständlich aus, dass die neue Selbstversicherung auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da die Selbstversicherung
ASVG dann gewährt wird, wenn die Pflege bloß unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden vorgenommen wird, wodurch grundsätzlich noch Raum für eine Erwerbstätigkeit bleibt. Die Erläuterungen 1111 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 4 zu Paragraph 18 b, ASVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, führen zwar unmissverständlich aus, dass die neue Selbstversicherung auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da die Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG dann gewährt wird, wenn die Pflege bloß unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden vorgenommen wird, wodurch grundsätzlich noch Raum für eine Erwerbstätigkeit bleibt. Darüber, ob die Selbstversicherung
ASVG auch neben einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterbestehen kann, äußern sich auch die genannten Erläuterungen nicht.Darüber, ob die Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG auch neben einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterbestehen kann, äußern sich auch die genannten Erläuterungen nicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der BF beantragte Selbstversicherung
ASVG aus dem Grund ihres Anspruches auf eine Alterspension nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der BF beantragte Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG aus dem Grund ihres Anspruches auf eine Alterspension nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus (VwGH Ro 2020/08/004 vom 06.05.2020), dass weder § 18b ASVG noch § 18a ASVG im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vorsehen, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat. Dem eindeutigen Wortlaut des § 18b Abs. 1 ASVG ist zu entnehmen, dass dieser Bestimmung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen wird, während der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus (VwGH Ro 2020/08/004 vom 06.05.2020), dass weder Paragraph 18 b, ASVG noch Paragraph 18 a, ASVG im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vorsehen, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat. Dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass dieser Bestimmung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen wird, während der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Fallgegenständlich ist unbestritten, dass die BF einen Wohnsitz im Inland hat und unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung pflegt. Fallgegenständlich ist unbestritten, dass die BF einen Wohnsitz im Inland hat und unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung pflegt. Das von der belangten Behörde als Ausschlussgrund geltend gemachte Bestehen eines Eigenpensionsanspruches führt nicht zum Wegfall der verfahrensgegenständlichen Berechtigung zur Selbstversicherung. Einen anderen Ausschlussgrund hat die belangte Behörde nicht geltend gemacht und finden sich im vorgelegten Akt auch keine Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes hindeuten würden. 3.2 Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes (Ro 2020/08/004 vom 06.05.2020). Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes (Ro 2020/08/004 vom 06.05.2020). Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2248628.1.00
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