GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren W156 2239031-1 ausgesetzt., A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren W156 2239031-1 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
2 der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern.
3 der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von € 11,-pro Bienenvolk anzusetzen, wobei bei einem Bestand bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100,- vorzunehmen sei. In keinem Zeitraum bis einschließlich 2018 wären mehr als 18 Völkern vorhanden. Somit läge bei seinem Bestand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der rechnerische Einheitswert jedenfalls deutlich unter € 150,-. Nach § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150,- kein Einheitswert festzustellen. Da der BF für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, sei weder der erste noch der zweite Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Einheitswert ab 150,- anderen Gründen als § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor.2. Mit Mail vom 06.02.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 2016 Bienenstöcke in unterschiedlicher Anzahl gehalten habe. Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien vom 05.03.2014, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, sei der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Hierbei sei zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbestandes grundsätzlich von dem im Monat Oktober vorhandenen Bestand auszugehen.
Paragraph 2, Absatz 2, der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern.
Paragraph 2, Absatz 3, der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von € 11,-pro Bienenvolk anzusetzen, wobei bei einem Bestand bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100,- vorzunehmen sei. In keinem Zeitraum bis einschließlich 2018 wären mehr als 18 Völkern vorhanden. Somit läge bei seinem Bestand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der rechnerische Einheitswert jedenfalls deutlich unter € 150,-. Nach Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150,- kein Einheitswert festzustellen. Da der BF für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, sei weder der erste noch der zweite Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG (Einheitswert ab 150,- anderen Gründen als Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor. 3. Mit 15.02.2022 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4. Im gleichgelagerten Fall zu W156 2239031-1 wurde Amtsrevision erhoben und ist diese beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 5. Einwendungen gegen die Aussetzung des Verfahrens wurden von den Parteien nicht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2251725.1.00
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