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{'item': 'W156 2251725-1'}

Obsah (6)§ 17Art 133§ 2§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW156 2251725-1 SpruchW156 2251725-1/6Z, , W156 2251725-1/6Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren W156 2239031-1 ausgesetzt., A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren W156 2239031-1 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid vom 19.01.2022, Zl. XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als SVS bezeichnet) festgestellt, dass Herr XXXX (in Folge als BF bezeichnet) zumindest vom 01.07.2016 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zumindest seit 2016 zumindest 3 Bienenstöcke gehalten habe. Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E
  2. Februar 2007, 2004/08/0123; VwGH 2018/08/0194).
  3. Mit Bescheid vom 19.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als SVS bezeichnet) festgestellt, dass Herr römisch 40 (in Folge als BF bezeichnet) zumindest vom 01.07.2016 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zumindest seit 2016 zumindest 3 Bienenstöcke gehalten habe. Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E
  4. Februar 2007, 2004/08/0123; VwGH 2018/08/0194). Aufgrund der Angaben, zumindest seit dem Jahr 2016 Bienen zu halten und daraus tierische Produkte zu gewinnen, möge es auch nur als Hobby gewesen sein, wäre die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab dem Beginn der Tätigkeit festzustellen.
  5. Mit Mail vom 06.02.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 2016 Bienenstöcke in unterschiedlicher Anzahl gehalten habe. Nach § 2 Abs. 1 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien vom 05.03.2014, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, sei der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Hierbei sei zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbestandes grundsätzlich von dem im Monat Oktober vorhandenen Bestand auszugehen.

§ 2Abs.

2 der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern.

§ 2Abs.

3 der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von € 11,-pro Bienenvolk anzusetzen, wobei bei einem Bestand bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100,- vorzunehmen sei. In keinem Zeitraum bis einschließlich 2018 wären mehr als 18 Völkern vorhanden. Somit läge bei seinem Bestand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der rechnerische Einheitswert jedenfalls deutlich unter € 150,-. Nach § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150,- kein Einheitswert festzustellen. Da der BF für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, sei weder der erste noch der zweite Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Einheitswert ab 150,- anderen Gründen als § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor.2. Mit Mail vom 06.02.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 2016 Bienenstöcke in unterschiedlicher Anzahl gehalten habe. Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien vom 05.03.2014, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, sei der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Hierbei sei zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbestandes grundsätzlich von dem im Monat Oktober vorhandenen Bestand auszugehen.

Paragraph 2, Absatz 2, der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern.

Paragraph 2, Absatz 3, der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von € 11,-pro Bienenvolk anzusetzen, wobei bei einem Bestand bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100,- vorzunehmen sei. In keinem Zeitraum bis einschließlich 2018 wären mehr als 18 Völkern vorhanden. Somit läge bei seinem Bestand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der rechnerische Einheitswert jedenfalls deutlich unter € 150,-. Nach Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150,- kein Einheitswert festzustellen. Da der BF für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, sei weder der erste noch der zweite Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG (Einheitswert ab 150,- anderen Gründen als Paragraph 25, Ziffer eins, Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor. 3. Mit 15.02.2022 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4. Im gleichgelagerten Fall zu W156 2239031-1 wurde Amtsrevision erhoben und ist diese beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 5. Einwendungen gegen die Aussetzung des Verfahrens wurden von den Parteien nicht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

  1. Rechtliche Beurteilung 2.1 Zu Spruchpunkt A): § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu W 156 2239031-1 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu W 156 2239031-1 eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2.
  2. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2251725.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.