← Österreich

{'item': 'W164 2228020-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW164 2228020-1 SpruchW164 2228020-1/9E, W164 2228020-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.12.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden: SVB, =belangte Behörde) gemäß §§ 2, 3, 6, 23, 30 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.01.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Die Pflichtversicherung erstrecke sich auch auf die vom BF ausgeübte Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 (Spruchpunkt 2.). Mit Bescheid vom 12.12.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden: SVB, =belangte Behörde) gemäß Paragraphen 2, 3, 6, 23, 30, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.01.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Die Pflichtversicherung erstrecke sich auch auf die vom BF ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984 (Spruchpunkt 2.). Der den BF betreffenden Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt 3.): Kranken- und Unfallversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR 01.01.2014 31.12.2014 729,47 01.01.2015 31.12.2015 749,17 01.01.2016 31.12.2016 767,15 01.01.2017 31.12.2017 785,56 01.01.2018 31.03.2018 808,34 01.04.2018 31.12.2018 808,34 Pensionsversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR 01.11.2014 31.12.2014 502,71 01.01.2015 31.12.2015 498,69 01.01.2016 31.12.2016 518,54 01.01.2017 31.12.2017 540,17 01.01.2018 31.03.2018 556,93 01.04.2018 31.12.2018 635,85 Nach auszugsweiser Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, welche unter dem Einheitswert-Aktenzeichen (EWAZ) XXXX als landwirtschaftliches Vermögen bewertet seien. Seit 01.04.2001 unterliege der BF als alleiniger Betriebsführer der Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Unter der AMA-Betriebsnummer XXXX würden vom BF laufend Förderungen für landwirtschaftliche Flächen beantragt werden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß sei 3,5629 ha und der daraus resultierende Einheitswert betrage von 07/2003 bis 03/2018 EUR 2.700,- sowie von 04/2018 bis laufend EUR 3.100,-.Nach auszugsweiser Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, welche unter dem Einheitswert-Aktenzeichen (EWAZ) römisch 40 als landwirtschaftliches Vermögen bewertet seien. Seit 01.04.2001 unterliege der BF als alleiniger Betriebsführer der Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Unter der AMA-Betriebsnummer römisch 40 würden vom BF laufend Förderungen für landwirtschaftliche Flächen beantragt werden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß sei 3,5629 ha und der daraus resultierende Einheitswert betrage von 07 aus 2003, bis 03 aus 2018, EUR 2.700,- sowie von 04 aus 2018, bis laufend EUR 3.100,-. Im Zeitraum von 18.11.2019 bis 02.12.2019 sei durch einen Mitarbeiter der SVB eine Betriebsprüfung beim BF vor Ort durchgeführt und folgende Feststellungen getroffen worden: - Sie halten Vorträge über die Wirkung Ihrer Kräuter. Diese Vorträge werden von Landwirten und Nichtlandwirten besucht. - Weiters wird jährlich ein Tag der offenen Tür veranstaltet. - Im Zuge der Vorträge und des Tages der offenen Tür werden Spenden von den Besuchern eingenommen. In Summe seien aus diesen Tätigkeiten folgende Bruttoeinnahmen erzielt worden: Jahr Jährliche Einnahmen 2014 EUR 880,- 2015 EUR 200,- 2016 EUR 520,- 2017 EUR 900,- 2018 EUR 970,- In rechtlicher Hinsicht führte die SVB aus, dass insbesondere aus den Eigentumsverhältnissen und daraus, dass stets der BF als natürliche Person Anträge an Agrarmarkt Austria (AMA) gestellt habe, abzuleiten sei, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des BF geführt werde. Da der dem BF als Betriebsführer zuzurechnende Einheitswert dieses Betriebes die Grenze von EUR 1.500,- übersteige, bestehe für den BF Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Die Pflichtversicherung erstrecke sich auch auf die als landwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizierende Vortragstätigkeit. Bei der Bildung der Beitragsgrundlage werde aus dem bewirtschafteten Einheitswert mit den für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Prozentsätzen in § 23 Abs. 2 BSVG ein Versicherungswert gebildet, welcher die monatliche Beitragsgrundlage darstellt. Da der BF mit seiner Vortragstätigkeit Nebentätigkeiten ausübe, sei von den Bruttoeinnahmen aus diesen Nebentätigkeiten ein 70-prozentiges Ausgabenpauschale in Abzug zu bringen. Die verbleibenden 30 Prozent wären auf die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Nebentätigkeit ausgeübt wird, aufzuteilen und zur Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert hinzuzuzählen. Jedenfalls sei jedoch die für den jeweiligen Zweig geltende Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen.Bei der Bildung der Beitragsgrundlage werde aus dem bewirtschafteten Einheitswert mit den für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Prozentsätzen in Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ein Versicherungswert gebildet, welcher die monatliche Beitragsgrundlage darstellt. Da der BF mit seiner Vortragstätigkeit Nebentätigkeiten ausübe, sei von den Bruttoeinnahmen aus diesen Nebentätigkeiten ein 70-prozentiges Ausgabenpauschale in Abzug zu bringen. Die verbleibenden 30 Prozent wären auf die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Nebentätigkeit ausgeübt wird, aufzuteilen und zur Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert hinzuzuzählen. Jedenfalls sei jedoch die für den jeweiligen Zweig geltende Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte soweit hier wesentlich vor, der Betrieb – er bezeichnete ihn als „unseren Betrieb“ - sei aus Eigeninitiative, Eigenengagement und Fremdfinanzierung entstanden. Vorträge, Kräuterführungen, Verkostungen, Tage der offenen Tür, etc. würden eine grundlegende Voraussetzung für einen funktionierenden Gesamtablauf des auf Einzigartigkeit aufgebauten Betriebes bilden. Vor der Betriebsgründung habe man größtmögliche Sorgfaltspflicht gewahrt, damit die erwarteten finanziellen Belastungen durch ausschließlich eigene Arbeitsleistungen bestritten werden können. Entgegen der Zusicherung mancher politischen Entscheidungsträger hätten sich Kosten, Steuern und Abgaben in der Folge jedoch vervielfacht. Die mit Bescheid der Finanzbehörden festgelegte Erhöhung des Einheitswerts und die damit verbundene Beitragserhöhung der Sozialversicherungsbeiträge würde nicht der Realität entsprechen. Es handle sich um Fiktionen. Die Bodenfläche, welche bearbeitet werde, sei gleichgeblieben. Die Ernteerträge und die daraus erzielbaren Verkaufserträge seien Schwankungen unterworfen; auch bei maximalem Arbeitsaufwand könne deren maximal erreichbare Obergrenze nicht mehr überschritten werden. Die vom BF durchgeführten Vorträge, Kräuterführungen, Verkostungen und Tage der offenen Tür würden ferner keine Nebentätigkeit zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb bilden. Es liege ein betriebsfremder Nebenerwerb vor. Der BF beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und den Austritt aus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Die SVB legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit einem Begleitschreiben vom 24.01.2020 brachte die SVB ergänzend vor, dass hinsichtlich der Beitragsbelastung nach Rechtsprechung des VwGH für sozialversicherungsrechtliche Zwecke der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgeblich sei (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002). Die Einheitswerthöhe sei im hierfür vorgesehenen Rechtsweg nicht bekämpft worden, wäre somit rechtskräftig und gelte daher auch für die Beitragsgrundlagenbildung nach dem BSVG. Die berücksichtigten Einnahmen aus der Vortragstätigkeit würden sich, was ihre Höhe betrifft, auf die Angaben des BF stützen. Darauf, ob aus der Bewirtschaftung eines einen Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eine Gewinnerzielung möglich oder beabsichtigt sei, komme es nicht an (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183). Die Feststellung der Pflichtversicherung und die daraus abgeleitete Bildung der Beitragsgrundlage sei auf Basis der im Gesetz vorgesehenen pauschalen Vorschriften erfolgt. Mit Schreiben vom 21.10.2021 bot das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, dass die vom BF in seiner Funktion als Vereinsobmann ausgeübte Vortrags- und Beratungstätigkeit ab 11.02.2016 (Entstehungsdatum des Vereins „ XXXX .“ laut Vereinsregister) eine dem ausgewiesenen Vereinszweck dienende Tätigkeit gebildet habe und die Land-(Forst-)wirtschaftliche Betriebsführung einerseits bzw. die Vortrags- bzw. Beratungstätigkeit andererseits demnach ab 11.02.2016 verschiedenen Rechtspersönlichkeiten zuzurechnen waren, was gegen das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes spreche. Die belangte Behörde wurde ferner aufgefordert, die gemäß Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides festgestellten Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vortrags- und Beratungs- Tätigkeit des BF für die Zeit ab 11.02.2016 nicht mehr als land (forst) wirtschaftliches Nebengewerbe angesehen werden könne, neu zu berechnen und die Berechnung aller verfahrensgegenständlicher Beitragsgrundlagen rechnerisch nachvollziehbar darzulegen.Mit Stellungnahme vom 16.11.2021 verwies die SVB auf einen im Akt aufliegenden Spendenaufruf vom 24.09.2019, aus dem ersichtlich sei, dass die an den Verein geleisteten Spenden nicht dem Verein sondern dem BF privat zufließen würden. Der BF habe ferner als Privatperson AMA-Förderungen bezogen. Es sei davon auszugehen, dass er auch als Privatperson Vorträge gehalten hätte und ihm die Einnahmen daraus persönlich zugeflossen wären.Mit Schreiben vom 21.10.2021 bot das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, dass die vom BF in seiner Funktion als Vereinsobmann ausgeübte Vortrags- und Beratungstätigkeit ab 11.02.2016 (Entstehungsdatum des Vereins „ römisch 40 .“ laut Vereinsregister) eine dem ausgewiesenen Vereinszweck dienende Tätigkeit gebildet habe und die Land-(Forst-)wirtschaftliche Betriebsführung einerseits bzw. die Vortrags- bzw. Beratungstätigkeit andererseits demnach ab 11.02.2016 verschiedenen Rechtspersönlichkeiten zuzurechnen waren, was gegen das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes spreche. Die belangte Behörde wurde ferner aufgefordert, die gemäß Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides festgestellten Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vortrags- und Beratungs- Tätigkeit des BF für die Zeit ab 11.02.2016 nicht mehr als land (forst) wirtschaftliches Nebengewerbe angesehen werden könne, neu zu berechnen und die Berechnung aller verfahrensgegenständlicher Beitragsgrundlagen rechnerisch nachvollziehbar darzulegen., , Mit Stellungnahme vom 16.11.2021 verwies die SVB auf einen im Akt aufliegenden Spendenaufruf vom 24.09.2019, aus dem ersichtlich sei, dass die an den Verein geleisteten Spenden nicht dem Verein sondern dem BF privat zufließen würden. Der BF habe ferner als Privatperson AMA-Förderungen bezogen. Es sei davon auszugehen, dass er auch als Privatperson Vorträge gehalten hätte und ihm die Einnahmen daraus persönlich zugeflossen wären. Auftragsgemäß legte die SVS eine im Detail nachvollziehbare Neuberechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung vor und gab bekannt, dass dem BF in der Kranken- und Unfallversicherung Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden seien, sodass sich hier auch bei einer Nichtberücksichtigung der Vereinstätigkeit als Nebengewerbe keine Änderung ergeben würde. Der BF erhielt diese Stellungnahme im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 03.12.2021 führte der BF aus, der gegenständliche Kräuterhofbetrieb sei als landwirtschaftlicher Neubetrieb gegründet und aufgebaut worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit 01/2014 bis 12/2018 Alleineigentümer der Parzellen XXXX und XXXX der Katastralgemeinde XXXX . Das Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Fläche betrug 3,5629 ha. Der daraus resultierende Einheitswert betrug von 07/2003 bis 03/2018 von EUR 2.700,- sowie ab 04/2018 EUR 3.100,-. Der BF führte in der strittigen Zeit als alleiniger Betriebsführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Neben seinem Hauptbetrieb hielt der BF hielt entgeltlich Vorträge zum Thema Kräuterwissen, war beratend tätig und veranstaltete Tage der offenen Tür. Die daraus erwirtschafteten Einnahmen standen zum Hauptbetrieb in einem wirtschaftlich untergeordneten Verhältnis.Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit 01 aus 2014, bis 12 aus 2018, Alleineigentümer der Parzellen römisch 40 und römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 . Das Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Fläche betrug 3,5629 ha. Der daraus resultierende Einheitswert betrug von 07 aus 2003, bis 03 aus 2018, von EUR 2.700,- sowie ab 04 aus 2018, EUR 3.100,-. Der BF führte in der strittigen Zeit als alleiniger Betriebsführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Neben seinem Hauptbetrieb hielt der BF hielt entgeltlich Vorträge zum Thema Kräuterwissen, war beratend tätig und veranstaltete Tage der offenen Tür. Die daraus erwirtschafteten Einnahmen standen zum Hauptbetrieb in einem wirtschaftlich untergeordneten Verhältnis. Am 31.12.2015 gründete der BF mit seiner Frau, seiner Tochter und zwei familienfremden Personen den Verein XXXX (konstituierende Sitzung am 31.12.2015). Die Vereinserrichtung wurde mit Bescheid vom 11.02.2016 der Bezirkshauptmannschaft XXXX bestätigt. Der Verein wurde mit Entstehungsdatum 11.02.2016 ins Vereinsregister eingetragen. Als Vereinszweck wurde festgeschrieben, altes Kräuterwissen zu erhalten, verlorenes Kräuterwissen ausfindig zu machen und zu sichern und mit neuen Erkenntnissen zu ergänzen und frei zugängig zu machen. Diese Dynamik der ständigen Wissenserweiterung sollte durch Verbindung von Theorie und angewandte Praxis erreicht werden. Der BF war fortan Obmann des Vereins und hielt nun als Vertreter des Vereins entgeltlich Vorträge, war beratend tätig und veranstaltete Tage der offenen Tür. Am 31.12.2015 gründete der BF mit seiner Frau, seiner Tochter und zwei familienfremden Personen den Verein römisch 40 (konstituierende Sitzung am 31.12.2015). Die Vereinserrichtung wurde mit Bescheid vom 11.02.2016 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bestätigt. Der Verein wurde mit Entstehungsdatum 11.02.2016 ins Vereinsregister eingetragen. Als Vereinszweck wurde festgeschrieben, altes Kräuterwissen zu erhalten, verlorenes Kräuterwissen ausfindig zu machen und zu sichern und mit neuen Erkenntnissen zu ergänzen und frei zugängig zu machen. Diese Dynamik der ständigen Wissenserweiterung sollte durch Verbindung von Theorie und angewandte Praxis erreicht werden. Der BF war fortan Obmann des Vereins und hielt nun als Vertreter des Vereins entgeltlich Vorträge, war beratend tätig und veranstaltete Tage der offenen Tür. Mit Schreiben vom 24.09.2019 rief der BF als Vereinsobmann des genannten Vereins zur Leistung von Spenden für die von ihm zu zahlenden und als zu hoch empfundenen Sozialversicherungsbeiträge auf.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Grundeigentum des BF ergeben sich aus dem Hauptbuch des Grundbuchs der Republik Österreich ( XXXX ). Die Feststellungen zum Einheitswert sowie der landwirtschaftlichen Bewertung ergeben sich aus den diesbezüglichen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes XXXX , Einheitswertzeichen XXXX .Die Feststellungen zur Gründung, zum Zweck und Sitz des Vereins XXXX sowie der Obmann-Tätigkeit des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vereinsstatuten, Vereinsregisterauszug und den Bescheid zur Vereinsgründung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.02.
  5. Die Feststellungen bezüglich Vortrags-Beratungs-und Veranstaltungstätigkeit ergeben sich aus dem vorliegenden Abschlussbericht der eingangs genannten Betriebsprüfung. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Grundeigentum des BF ergeben sich aus dem Hauptbuch des Grundbuchs der Republik Österreich ( römisch 40 ). Die Feststellungen zum Einheitswert sowie der landwirtschaftlichen Bewertung ergeben sich aus den diesbezüglichen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes römisch 40 , Einheitswertzeichen römisch 40 .Die Feststellungen zur Gründung, zum Zweck und Sitz des Vereins römisch 40 sowie der Obmann-Tätigkeit des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vereinsstatuten, Vereinsregisterauszug und den Bescheid zur Vereinsgründung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.02.
  6. Die Feststellungen bezüglich Vortrags-Beratungs-und Veranstaltungstätigkeit ergeben sich aus dem vorliegenden Abschlussbericht der eingangs genannten Betriebsprüfung. Die Höhe der Beitragsgrundlagen wurde im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.11.2021 nachvollziehbar dargelegt. Der BF hat dagegen weder in der Beschwerde noch anlässlich des im Beschwerdeverfahren eingeräumten Parteiengehörs substantiierten Einwendungen gemacht. Der Sachverhalt ergibt sich ausreichend klar aus den vorgelegten schriftlichen Dokumenten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF lauten: § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, [b) –d)], soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...] Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
  1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
  2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
  3. (…) Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (vgl. VwGH Ro 2019/08/0001 vom 11.09.2019). Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann vergleiche VwGH Ro 2019/08/0001 vom 11.09.2019). Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Wie sich aus dem Grundbuch ergibt, war der BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Alleineigentümer der land (forst)wirtschaftlich genutzten Flächen XXXX und XXXX der Katastralgemeinde XXXX . Die genannten Parzellen waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit einem Einheitswert von EUR 2.700,- (07/2003 bis 03/2018) bzw. EUR 3.100,-(ab 04/2018) bewertet. Der von den Finanzbehörden rechtskräftig festgestellte Einheitswert bindet die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Wie sich aus dem Grundbuch ergibt, war der BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Alleineigentümer der land (forst)wirtschaftlich genutzten Flächen römisch 40 und römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 . Die genannten Parzellen waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit einem Einheitswert von EUR 2.700,- (07 aus 2003, bis 03 aus 2018,) bzw. EUR 3.100,-(ab 04 aus 2018,) bewertet. Der von den Finanzbehörden rechtskräftig festgestellte Einheitswert bindet die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF im strittigen Zeitraum als Betriebsführer iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlag. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF im strittigen Zeitraum als Betriebsführer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlag. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 17.05.2006, 2005/08/0103). Die vom BF als Alleineigentümer der genannten Liegenschaften vorgenommene Vereinsgründung bewirkte, was seine Eigenschaft als Betriebsführer iSd § 2 Abs 1 Z 1, erster Satz BSVG betrifft, keine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung. Soweit der BF in seiner Beschwerde sinngemäß einwendet, der landwirtschaftliche Betrieb werde in seiner Gesamtheit vom Verein XXXX geführt, ist diesem Einwand daher nicht zu folgen.Die vom BF als Alleineigentümer der genannten Liegenschaften vorgenommene Vereinsgründung bewirkte, was seine Eigenschaft als Betriebsführer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Satz BSVG betrifft, keine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung. Soweit der BF in seiner Beschwerde sinngemäß einwendet, der landwirtschaftliche Betrieb werde in seiner Gesamtheit vom Verein römisch 40 geführt, ist diesem Einwand daher nicht zu folgen. Die Beschwerde war, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  4. richtet, daher als unbegründet abzuweisen. Was die vom BF als Betriebsführer nebenbei ausgeübte Vortrags-Beratungs-und Veranstaltungstätigkeit betrifft, so hat die belangte Behörde diese Tätigkeit – sie war dem Hauptbetrieb untergeordnet und stand nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb – für die Zeit vor der Entstehung des genannten Vereins zu Recht als Nebengewerbe iSd § 5 Abs 5 lia LAG beurteilt und in die den BF betreffende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG einbezogen. Was die vom BF als Betriebsführer nebenbei ausgeübte Vortrags-Beratungs-und Veranstaltungstätigkeit betrifft, so hat die belangte Behörde diese Tätigkeit – sie war dem Hauptbetrieb untergeordnet und stand nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb – für die Zeit vor der Entstehung des genannten Vereins zu Recht als Nebengewerbe iSd Paragraph 5, Absatz 5, lia LAG beurteilt und in die den BF betreffende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG einbezogen. Ab 11.02.2016 übte der BF die eben genannte Tätigkeit rechtlich als Obmann des mit seiner Frau, seiner Tochter und zwei familienfremden Mitgliedern rechtswirksam gegründeten, durch Bescheid gem. § 13 Vereinsgesetz genehmigten und mit Entstehungsdatum 11.02.2016 ins Vereinsregister eingetragenen Vereins XXXX aus. Der Verein hat eine seinem Vereinszweck dienende Vereinstätigkeit entfaltet. Die vom BF ausgeübte Vortrags-Beratungs- und Veranstaltungstätigkeit - sie bezog sich auf den ausgewiesenen Vereinszweck - war daher für die Zeit ab 11.02.2016 dem Verein, somit einer vom Betriebsführer verschiedenen Rechtspersönlichkeit, zuzurechnen. Es liegt ab 11.02.2016 kein Nebengewerbe iSd § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz, lit a BSVG mehr vor. Ab 11.02.2016 übte der BF die eben genannte Tätigkeit rechtlich als Obmann des mit seiner Frau, seiner Tochter und zwei familienfremden Mitgliedern rechtswirksam gegründeten, durch Bescheid gem. Paragraph 13, Vereinsgesetz genehmigten und mit Entstehungsdatum 11.02.2016 ins Vereinsregister eingetragenen Vereins römisch 40 aus. Der Verein hat eine seinem Vereinszweck dienende Vereinstätigkeit entfaltet. Die vom BF ausgeübte Vortrags-Beratungs- und Veranstaltungstätigkeit - sie bezog sich auf den ausgewiesenen Vereinszweck - war daher für die Zeit ab 11.02.2016 dem Verein, somit einer vom Betriebsführer verschiedenen Rechtspersönlichkeit, zuzurechnen. Es liegt ab 11.02.2016 kein Nebengewerbe iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, Litera a, BSVG mehr vor. Soweit die belangte Behörde einwendet, der BF habe mit Spendenaufruf vom 24.09.2019 als Vereinsobmann angeordnet, dass ihm als Privatperson Spenden zukommen sollten, damit er seine Sozialversicherungsbeiträge zahlen könne, ist dem zu entgegnen, dass die im hier gegenständlichen Zeitraum grundsätzlich ausgeübte Vereinstätigkeit durch diesen Spendenaufruf nicht in Frage gestellt wird. Spruchpunkt
  5. Des angefochtenen Bescheides war somit entsprechend abzuändern. Was die Frage der den BF betreffenden Beitragsgrundlagen betrifft, so hat die belangte Behörde deren grundsätzliche Berechnung bereits im angefochtenen Bescheid im Detail nachvollziehbar dargelegt. Mit ihrer Stellungnahme vom 16.11.2021, die dem BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, hat die belangte Behörde eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der nun laut Spruchpunkt 1 vorgenommenen Änderung vorgelegt und auch deren Berechnung im Detail dargelegt. Der BF hat weder in seiner Beschwerde noch im Zuge des anschließenden Parteiengehörs substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen vorgebracht. Im vorgelegten Akt finden sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden. Soweit der BF einwendet, die Beiträge wären ungebührlich hoch, muss auch die maßgebliche Gesetzeslage hingewiesen werden, die dem angefochtenen Bescheid zu Recht zu Grunde gelegt wurde. Da das bezüglich Spruchpunkt
  6. Festgestellte auch im Rahmen der Beitragsberechnung zu berücksichtigen war, war auch Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Soweit der BF den Austritt aus der SVA-Bauern (nun SVS) begehrt, bildet dieses Begehren nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und ist daher nicht zu behandeln. Angemerkt wird, dass die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege, also kraft zwingenden Gesetzes, begründet wird (vgl. VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Ein Austritt, wie vom BF begehrt, ist im österreichischen Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen.Soweit der BF den Austritt aus der SVA-Bauern (nun SVS) begehrt, bildet dieses Begehren nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und ist daher nicht zu behandeln. Angemerkt wird, dass die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege, also kraft zwingenden Gesetzes, begründet wird vergleiche VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Ein Austritt, wie vom BF begehrt, ist im österreichischen Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2228020.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.