RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW166 2239858-1 Spruch, W166 2239858-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.09.2015 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin ab 12.03.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem Bescheid legte die belangte Behörde ein Aktengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.09.2015 zu Grunde, worin die Funktionseinschränkung Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) eingestuft wurde. Es wurde der untere Rahmensatz gewählt, da weiterhin Betreuung im Alltag notwendig war. In der Begründung für den GdB wurde festgestellt: „Auf Grund der durchgängigen Beeinträchtigung seit früher Kindheit und Lehrausbildung bei JAW ist von einem GdB von 50% auszugehen“. Eine Nachuntersuchung für 09/2020 wegen möglicher Stabilisierung wurde empfohlen.Mit Bescheid vom 17.09.2015 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin ab 12.03.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem Bescheid legte die belangte Behörde ein Aktengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.09.2015 zu Grunde, worin die Funktionseinschränkung Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) eingestuft wurde. Es wurde der untere Rahmensatz gewählt, da weiterhin Betreuung im Alltag notwendig war. In der Begründung für den GdB wurde festgestellt: „Auf Grund der durchgängigen Beeinträchtigung seit früher Kindheit und Lehrausbildung bei JAW ist von einem GdB von 50% auszugehen“. Eine Nachuntersuchung für 09 aus 2020, wegen möglicher Stabilisierung wurde empfohlen. Mit Schreiben vom 02.07.2020 veranlasste die belangte Behörde von Amts wegen eine Nachtuntersuchung und ersuchte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge diverse medizinische Befunde sowie eine Mitteilung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe vor. In dem von der belangten Behörde im Rahmen der Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 21.09.2020 wurde Nachfolgendes festgehalten: „Anamnese: VGA 7.7.2015, kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungen 30%, im Vergleich zu 2012 Herabsetzung wegen Besserung im psychopatholog. Status und in den Alltagsfertigkeiten. Aktengutachten 8.9.2015: kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung maßgeblich sozialen Anpassungsstörungen 50%, unterer Rahmensatz, da weiterhin Betreuung im Alltag notwendig Anamnese im Beisein der Mutter. Sie war in der XXXX wegen Magenschmerzen, dort wurde eine Gastroskopie durchgeführt und eine Helicobacter pos. Gastritis festgestellt, danach bekam sie eine Antibiotikakombination, darauf allergische Reaktion. Im Blutbild wurde eine Thrombozytopenie festgestellt, diese sei nun auf der onkolog. Ambulanz in AbklärungAnamnese im Beisein der Mutter. Sie war in der römisch 40 wegen Magenschmerzen, dort wurde eine Gastroskopie durchgeführt und eine Helicobacter pos. Gastritis festgestellt, danach bekam sie eine Antibiotikakombination, darauf allergische Reaktion. Im Blutbild wurde eine Thrombozytopenie festgestellt, diese sei nun auf der onkolog. Ambulanz in Abklärung Derzeitige Beschwerden: es geht ihr nicht gut, sie sei sehr nervös und immer wieder aggressiv, das wurde von der Mutter bestätigt. Diese muss immer dabei sein, sonst kann sie nicht außer Haus gehen. Sie war einmal bei der Psychologin, diese hat geraten das nächste Mal ohne Mutter zu erscheinen, daraufhin hat sie diese nicht mehr aufgesucht. Sie ist seit 12/2015 bei XXXX im Büro tätig, dies für 40 Std., lt. Angabe der AW ein Regelarbeitsplatz, dorthin gelangt sie mit öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fußes geht ihr nicht gut, sie sei sehr nervös und immer wieder aggressiv, das wurde von der Mutter bestätigt. Diese muss immer dabei sein, sonst kann sie nicht außer Haus gehen. Sie war einmal bei der Psychologin, diese hat geraten das nächste Mal ohne Mutter zu erscheinen, daraufhin hat sie diese nicht mehr aufgesucht. Sie ist seit 12 aus 2015, bei römisch 40 im Büro tätig, dies für 40 Std., lt. Angabe der AW ein Regelarbeitsplatz, dorthin gelangt sie mit öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente, Psychotherapie keine Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, wohnt zu Hause bei den Eltern, VS, HS mit Abschluss und Polytechnikum, hat 3 Jahre eine Lehre über XXXX als Bürokaufmann gemacht und bestanden, danach im 22. Kurse für Weiterbildung im Büro, dann 6 Monate bei XXXX befristet, tätig seit 12/15 bei XXXX für 40 Std./Wocheledig, keine Kinder, wohnt zu Hause bei den Eltern, VS, HS mit Abschluss und Polytechnikum, hat 3 Jahre eine Lehre über römisch 40 als Bürokaufmann gemacht und bestanden, danach im 22. Kurse für Weiterbildung im Büro, dann 6 Monate bei römisch 40 befristet, tätig seit 12/15 bei römisch 40 für 40 Std./Woche Klinischer Status – Fachstatus: HN: unauffällig OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B Stand und Gang: unauffällig Sensibilität: stgl. Angaben Gesamtmobilität – Gangbild: s.o. Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Antrieb unauffällig, kooperativ, gut mitarbeitend, etwas ängstlich unterlegt, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, keine Dyssomnie, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration ausreichend erhalten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 kognitive Leistungseinschränkungen mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen unterer Rahmensatz, Hauptschulabschluss, seit über 4 Jahren vollzeitbeschäftigt 03.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: bezüglich der geschilderten Angstsymptomatik liegen keine medizinischen Befunde vor Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Aktengutachten vom 8.9.2015 ist es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Herabsetzung des GdB um 2 Stufen auf 30%.“ Mit Schreiben vom 23.09.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben ein. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) am 12.10.2020 eine schriftliche Stellungnahme ein und führte aus, dass es hinsichtlich ihres Leidens zu keiner Besserung gekommen sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen und der Notwendigkeit von Betreuung im Alltag. Da die Ausführungen des Sachverständigen zur Verbesserung des psychischen Zustandsbildes nicht nachvollziehbar seien, beantrage die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Mit der Stellungnahme wurde ein histologischer Befund vom 19.02.2020 vorgelegt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 11.12.2020 ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: VGA 9/20: 30%, Kundeneinwendung, der GdB sei zu niedrig, da weiterhin ein Betreuungsbedarf besteht, sie habe einen HS Abschluss, es wird ein Dienstvertrag vorgelegt, sie arbeite seit 12/15 vollzeitig als Kanzleikraft bei der XXXX , derzeit stehe sie nicht in nervenärztlicher BehandlungVGA 9/20: 30%, Kundeneinwendung, der GdB sei zu niedrig, da weiterhin ein Betreuungsbedarf besteht, sie habe einen HS Abschluss, es wird ein Dienstvertrag vorgelegt, sie arbeite seit 12/15 vollzeitig als Kanzleikraft bei der römisch 40 , derzeit stehe sie nicht in nervenärztlicher Behandlung Derzeitige Beschwerden: keine Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: lebt bei den Eltern, arbeitet Vollzeit, kein Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine rezenten Befunde Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung etwas reduziert, einfach strukturiert, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 kognitive Leistungseinschränkungen mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen unterer Rahmensatz, Hauptschulabschluss, seit über 4 Jahren vollzeitbeschäftigt 03.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zum VGA, es besteht eine mäßige Einschränkung mit Betreuungsbedarf, welche im GdB enthalten ist, bei Vollzeitbeschäftigung als Kanzleikraft, bezüglich des Histobefundes des Magens kann von nervenärztlicher Seite keine Einschätzung erfolgen.“ (…) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2021 stellte die Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, weshalb die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dies erfolge unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.09.2020 und vom 11.12.2020, welche gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2021 rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zu keiner Stabilisierung im Gesundheitszustand gekommen sei. Aufgrund der intellektuellen Minderbegabung und auch der Anpassungsstörung habe die Beschwerdeführerin nach wie vor maßgebliche Probleme bei der Alltagsbewältigung. Bei der Vollzeitbeschäftigung handle es sich um ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei XXXX . Es werde im besonderen Maße auf die einzelnen Behinderungen der Betroffenen eingegangen und die Mitarbeiter würden zusätzlich von diplomierten Sozialarbeitern unterstützt. Daher sei die Begründung des Sachverständigen, wonach es aufgrund der Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin zu einer Besserung des Zustandes gekommen sei, nicht nachvollziehbar. Es werde daher die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2021 rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zu keiner Stabilisierung im Gesundheitszustand gekommen sei. Aufgrund der intellektuellen Minderbegabung und auch der Anpassungsstörung habe die Beschwerdeführerin nach wie vor maßgebliche Probleme bei der Alltagsbewältigung. Bei der Vollzeitbeschäftigung handle es sich um ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei römisch 40 . Es werde im besonderen Maße auf die einzelnen Behinderungen der Betroffenen eingegangen und die Mitarbeiter würden zusätzlich von diplomierten Sozialarbeitern unterstützt. Daher sei die Begründung des Sachverständigen, wonach es aufgrund der Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin zu einer Besserung des Zustandes gekommen sei, nicht nachvollziehbar. Es werde daher die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.02.2021 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens insbesondere im Zusammenhang mit der Frage einer Besserung/Stabilisierung des Zustandes und der Herabsetzung des GdB von 50 v.H. auf 30 v.H. ein ergänzendes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 16.03.2021 – basierend auf der Aktenlage - ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „VGA 11.12.20 Dr. XXXX er: GdB 30% Kognitive Leistungseinschränkungen mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen (idem zu VGA 1 9.20 Dr. XXXX )„VGA 11.12.20 Dr. römisch 40 er: GdB 30% Kognitive Leistungseinschränkungen mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen (idem zu VGA 1 9.20 Dr. römisch 40 ) Beschwerdeverfahren: Die Vollzeitbeschäftigung ist im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen in Behinderung und daher sei ein Gdb von 50% (Gutachten FLAG Dr. XXXX 24.2.15) gerechtfertigt.Beschwerdeverfahren: Die Vollzeitbeschäftigung ist im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen in Behinderung und daher sei ein Gdb von 50% (Gutachten FLAG Dr. römisch 40 24.2.15) gerechtfertigt. Stellungnahme: Seit dem VGA 2/1 5 ist es insofern zu einer Besserung gekommen, da damals zusätzlich deutliche Zeichen einer Anpassungsstörung mit Betreuungsbedarf bestanden (Begleitung durch Mutter, Angstzustände) Nunmehr wurden keine Beschwerden mehr angegeben, der Arbeitsplatz wird selbständig erreicht. Es liegen keine neuen Facharztbefunde vor, es findet keine fachspezifische Therapie statt. Daher ist insgesamt von einer Stabilisierung auszugehen, was die Herabsetzung des GdB bewirkt.“ Mit Parteiengehör vom 06.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Parteiengehör vom 06.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 22.04.2021 aus, bei ihr bestehe weiterhin eine maßgebliche soziale Anpassungsstörung mit Betreuungsbedarf durch ihre Mutter. Sie bewältige zwar morgens den Weg zur Arbeitsstelle, sei jedoch oft abends in Folge ihrer kognitiven Leistungseinschränkungen nicht in der Lage auf direktem Weg nach Hause zu fahren, das löse Angst sowie Unruhe aus und sie benötige dann die telefonische Unterstützung ihrer Mutter. Für alle anderen Wege benötige sie nach wie vor eine Begleitperson. Aus diesem Grund sei daher eine Besserung nicht in einem Ausmaß eingetreten, welches die Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertige. Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 wurden die Beschwerdeführerin und ihre rechtliche Vertreterin sowie die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und fand diese am 21.12.2021 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht zum Entscheidungszeitpunkt als Angestellte in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Anstellung im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei XXXX . Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Tätigkeit von diplomierten Sozialarbeitern des XXXX unterstützt.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht zum Entscheidungszeitpunkt als Angestellte in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Anstellung im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Tätigkeit von diplomierten Sozialarbeitern des römisch 40 unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 12.03.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Im Vorgutachten vom 08.09.2015 wurde die Funktionseinschränkung Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. nach der Positionsnummer (Pos.Nr.) 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) eingestuft. Die belangte Behörde leitete das gegenständliche Verfahren von Amts wegen ein. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Begünstigteneigenschaft von Amts wegen aberkannt und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Festgestellt wird, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.09.2015 nicht verbessert hat. Bei der Beschwerdeführerin liegt nach wie vor eine Kognitive Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen (Pos.Nr. 03.01.03 GdB 50 v.H.) vor. Bei der Beschwerdeführerin sind weiterhin maßgebliche Probleme bei der Bewältigung des Alltags gegeben. Es liegt eine maßgebliche soziale Anpassungsstörung mit hohem Betreuungsbedarf vor. Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung ist nicht gegeben. Die Kriterien für die Einstufung des Leidens unter der Pos.Nr. 03.01.03 der Anlage zur EVO mit einem GdB im Ausmaß von 50 v.H. (Anm: 03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50 – 70 %: Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, Vollständige Unabhängigkeit eher selten) sind weiterhin erfüllt. Die Kriterien für die Einstufung des Leidens unter der Pos.Nr. 03.01.03 der Anlage zur EVO mit einem GdB im Ausmaß von 50 v.H. Anmerkung, 03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50 – 70 %: Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, Vollständige Unabhängigkeit eher selten) sind weiterhin erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zu den allgemeinen Voraussetzungen betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung basiert auf dem Aktengutachten eines Neurologen vom 08.09.2015, in welchem das Leiden Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. und dem unteren Rahmensatz, da weiterhin Betreuung im Alltag gegeben war, eingeschätzt wurde. Wie den im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Beweismittel und dem Gutachten vom 08.09.2015 zu entnehmen ist, litt die Beschwerdeführerin bereits als Säugling an einem Hydrozephalus und besteht das eingeschätzte Leiden seit frühester Kindheit. Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige auch in seinem Gutachten vom 08.09.2015 festgehalten, dass aufgrund durchgängiger Beeinträchtigung seit frühester Kindheit und einer Lehrausbildung bei XXXX von einem GdB von 50 v.H. auszugehen ist. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2020 empfohlen, da es eventuell zu einer Stabilisierung kommen könnte. Wie den im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Beweismittel und dem Gutachten vom 08.09.2015 zu entnehmen ist, litt die Beschwerdeführerin bereits als Säugling an einem Hydrozephalus und besteht das eingeschätzte Leiden seit frühester Kindheit. Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige auch in seinem Gutachten vom 08.09.2015 festgehalten, dass aufgrund durchgängiger Beeinträchtigung seit frühester Kindheit und einer Lehrausbildung bei römisch 40 von einem GdB von 50 v.H. auszugehen ist. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2020 empfohlen, da es eventuell zu einer Stabilisierung kommen könnte. In dem daraufhin im Rahmen einer Nachuntersuchung von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.09.2020 wurde das Leiden Kognitive Leistungseinschränkungen mit gering bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen unter der Pos.Nr. 03.01.02 mit einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt, da ein Hauptschulabschluss und seit über vier Jahren eine Vollzeitbeschäftigung gegeben seien. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und somit zu einer Herabsetzung des GdB um zwei Stufen gekommen. Aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es eben zu keinem verbesserten Zustandsbild im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 gekommen und auch der Betreuungsbedarf weiterhin gegeben sei, wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes fachärztliches Sachverständigengutachten vom 11.12.2020 eingeholt, in welchem der herabgesetzte Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. bestätigt und ausgeführt wurde, es bestehe mäßiger Betreuungsbedarf bei Vollzeitbeschäftigung als Kanzleikraft. Aus Sicht des erkennenden Senates stellen sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 21.09.2020 und vom 11.12.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht schlüssig dar. Es wurde in den Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, worin genau eine Verbesserung des psychischen Leidenszustandes bestehe. Überdies wurde für die Herabsetzung des GdB mit einem erfolgten Hauptschul- und Lehrabschluss und einer Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin begründet. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, da ein Hauptschulabschluss und ein erfolgreicher Lehrabschluss bei XXXX bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 08.09.2015 bestanden und der GdB gerade mit dieser Begründung mit 50 v.H. eingeschätzt wurde. Auch wurde die Einschätzung des GdB von 50 v.H. mit dem Betreuungsbedarf im Alltag begründet und im Gutachten vom 11.12.2020, welches zu einem GdB von 30 v.H. kommt, der Betreuungsbedarf weiterhin bestätigt. Aus Sicht des erkennenden Senates stellen sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 21.09.2020 und vom 11.12.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht schlüssig dar. Es wurde in den Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, worin genau eine Verbesserung des psychischen Leidenszustandes bestehe. Überdies wurde für die Herabsetzung des GdB mit einem erfolgten Hauptschul- und Lehrabschluss und einer Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin begründet. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, da ein Hauptschulabschluss und ein erfolgreicher Lehrabschluss bei römisch 40 bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 08.09.2015 bestanden und der GdB gerade mit dieser Begründung mit 50 v.H. eingeschätzt wurde. Auch wurde die Einschätzung des GdB von 50 v.H. mit dem Betreuungsbedarf im Alltag begründet und im Gutachten vom 11.12.2020, welches zu einem GdB von 30 v.H. kommt, der Betreuungsbedarf weiterhin bestätigt. Unter Hinweis auf die dargelegten Unschlüssigkeiten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.03.2021 aus, dass es im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2015 insofern zu einer Besserung gekommen sei, als damals deutliche Zeichen einer Anpassungsstörung mit Betreuungsbedarf wie Begleitung durch die Mutter und Angstzuständen bestanden hätten. Nunmehr seien keine Beschwerden mehr angegeben worden und der Arbeitsplatz könne selbständig erreicht werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahren – befragt nach ihren Beschwerden – angegeben hat, dass es ihr nicht gut gehe, sie immer sehr nervös und auch aggressiv werde und die Mutter sie außer Haus begleiten müsse. In der mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie sehr nervös und manchmal aggressiv sei. Überdies leide sie häufig an schweren Kopfschmerzen und sie lasse diesbezüglich gerade Untersuchungen durchführen. Zu ihrer Alltagssituation befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe mit ihren Eltern in einer Wohnung und schlafe im Zimmer der Eltern, da sie Angst habe alleine zu schlafen. Wenn sie nicht arbeite sei sie hauptsächlich zu Hause bei ihren Eltern und schaue fern. Am Wochenende werde sie manchmal von Familienmitgliedern zu einem Ausflug abgeholt und dann wieder nach Hause gebracht. Außer ihren Arbeitskollegen haben sie keine Freunde. Sie sei schon sehr oft ausgenutzt und enttäuscht worden, sie sei dann immer sehr traurig gewesen, seitdem verlasse sie sich lieber nur auf ihre Familie. Betreffend ihre Selbständigkeit bzw. zum Betreuungsbedarf befragt, gab die Beschwerdeführerin an, da ihr Vater derzeit arbeitslos sei bringe er sie mit dem Auto zur Arbeit und hole sie wieder ab. Ansonsten könne sie den Weg in der Früh zur Arbeit auch alleine bewältigen, aber nur, weil sie den Weg schon sehr gut kenne. Nach einem für sie anstrengenden Arbeitstag komme es am Nachhauseweg oft zu Problemen, weil sie in ein falsches Verkehrsmittel einsteige und dann werde sie nervös und bekomme Angstzustände. In solchen Fällen rufe sie ihre Mutter an mit deren Hilfe sie dann telefonisch nach Hause geleitet werde. Manchmal wenn sie sich psychisch nicht gut fühle gehe sie alleine in den Innenhof ihres Wohngebäudes und setze sich auf eine Bank. Bei allen anderen Wegen außer Haus wie längere Spaziergänge, Arztbesuche oder Einkäufe werde sie immer von ihrer Mutter begleitet. Alleine schaffe sie das nicht, da sie Angst habe und Vieles vergesse. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie sich nicht vorstellen könne nicht mehr bei ihren Eltern bzw. alleine zu leben. Die zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladene Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihrer Tochter insbesondere auch hinsichtlich ihres psychischen Zustandes und des hohen Betreuungsbedarfs. Die Zeugin gab ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Stress sowie Angst habe und bis vor einem Jahr sogar noch im Bett der Eltern geschlafen habe. Sie könne ihrer Tochter auch im Haushalt nicht sehr viele Aufgaben übertragen, da sie immer sehr viel vergesse, verwechsle und gleich sehr nervös werde. Die Zeugin könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin alleine leben könne, da sie zu krank sei. Zu den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Anstellung im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei XXXX handelt und die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit von diplomierten Sozialarbeitern des XXXX unterstützt wird. In der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin dazu ausgeführt, dass es sich bei der Vollzeitbeschäftigung um kein reguläres Arbeitsverhältnis handelt und dabei im besonderen Maße auf die Behinderung der Beschwerdeführerin eingegangen werde. Diese Tätigkeit funktioniere nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Arbeitskollegen sie und ihre Bedürfnisse schon sehr gut kennen würden, darauf eingingen und sie in hohem Maße unterstützten. Die Kollegen würden auch erkennen, wenn es ihr psychisch nicht gut gehe und reagierten dann entsprechend. Die Beschwerdeführerin habe einen begrenzten Tätigkeitsbereich, sie betreue die Ablage und trage Kundennummern ein. Sie beneide ihre Kollegen, die sehr viel mehr machen würden, sie selbst schaffe aber nicht mehr. Auch den Lehrabschluss als Bürokauffrau bei XXXX habe sie nur mit „Ach und Krach“ geschafft. Zu den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Anstellung im Rahmen einer Sonderaktion für Menschen mit Behinderung bei römisch 40 handelt und die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit von diplomierten Sozialarbeitern des römisch 40 unterstützt wird. In der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin dazu ausgeführt, dass es sich bei der Vollzeitbeschäftigung um kein reguläres Arbeitsverhältnis handelt und dabei im besonderen Maße auf die Behinderung der Beschwerdeführerin eingegangen werde. Diese Tätigkeit funktioniere nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Arbeitskollegen sie und ihre Bedürfnisse schon sehr gut kennen würden, darauf eingingen und sie in hohem Maße unterstützten. Die Kollegen würden auch erkennen, wenn es ihr psychisch nicht gut gehe und reagierten dann entsprechend. Die Beschwerdeführerin habe einen begrenzten Tätigkeitsbereich, sie betreue die Ablage und trage Kundennummern ein. Sie beneide ihre Kollegen, die sehr viel mehr machen würden, sie selbst schaffe aber nicht mehr. Auch den Lehrabschluss als Bürokauffrau bei römisch 40 habe sie nur mit „Ach und Krach“ geschafft. Betreffend die Angaben des nervenfachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 16.03.2021 es fände keine fachspezifische Therapie statt und daher sei von einer Stabilisierung des Zustandes auszugehen ist festzuhalten, dass auch bei Erstellung des Gutachtens vom 08.09.2015 von der Beschwerdeführerin keine laufenden psychiatrischen Therapien oder Behandlungen in Anspruch genommen wurden, insofern kann auch in diesem Zusammenhang keine Veränderung im Sinne einer Verbesserung erkannt werden. Zusammenfassend konnte aus den dargelegten Gründen, insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Senates im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung vom 08.09.2015 keine Verbesserung des bei der Beschwerdeführerin seit Kindheit an vorliegenden Leidens festgestellt werden, womit auch keine Herabsetzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin außer ihren Familienangehörigen und den beruflichen Kontakt zu Arbeitskollegen keinerlei soziale Kontakte, es bestehen nach wie vor ein sehr hohes Maß an Betreuungsbedarf durch ihre Mutter und Probleme bei der Alltagsbewältigung, Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben sind nicht gegeben und die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Angstzustände. Wie ebenfalls bereits ausgeführt lagen die Absolvierung des Hauptschul- und Lehrabschlusses bei Gutachtenserstellung am 08.09.2015 auch schon vor. Betreffend die Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um kein reguläres Arbeitsverhältnis, sondern um eine Anstellung für Menschen mit Behinderung samt weitreichender Unterstützung und einem sehr eingeschränkten Aufgabengebiet handelt. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sich keine Besserung bei der vorliegenden Funktionseinschränkung bzw. im Zustandsbild ergeben hat, ist somit zu folgen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits ausgeführt, liegt bei der Beschwerdeführerin weiterhin die Funktionseinschränkung Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen vor, welche unter der Pos.Nr. 03.01.03 der Anlage zur EVO mit einem GdB von 50 v.H. einzuschätzen ist. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt. Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2239858.1.00