G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, gültig für ein Jahr, erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, gültig für ein Jahr, erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VIII. des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2018, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung bzw. Bedrohung von unbekannten Männern als Spion der Regierung, seitdem er auf dem Schulweg eine Landmine entdeckt und dies der Polizei gemeldet habe) nicht glaubhaft gemacht habe und ihm selbst bei Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, beispielsweise nach Kabul, da nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der keine exponierte Persönlichkeit darstelle, in einer Millionenstadt von unbekannten Männern seiner Herkunftsprovinz gesucht würde. Dem Beschwerdeführer würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer, der den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht habe und dort prägend sozialisiert worden sei, sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und habe bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei zulässig. Zwar führe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, erwarte mit dieser im September ein Kind und kümmere sich gelegentlich um ein Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, doch habe sich der Beschwerdeführer beim Eingehen dieser Beziehung und der baldigen Geburt seines eigenen Kindes seines unsicheren und vorläufigen Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, weshalb diesen Bindungen ein abgeschwächter Stellenwert zukomme. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei mangels Eheschließung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe noch von ihr finanziell abhängig sei, zu verneinen; bezüglich des ungeborenen Kindes liege ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor, da familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erst mit der tatsächlichen Geburt begründet würden. Der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben sei aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (nachdem der Beschwerdeführer versucht habe, als Mittäter Suchtgift, und zwar 630g Cannabiskraut, um 4.000,00 Euro sowie 150g MDMA und 30g Crystal Meth um 10.500,00 Euro an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen: Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX 2016 wegen Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verhältnismäßig; das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, dem weiterhin bestehenden Kontakt zur „Drogenszene“ und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Ra 2018/20/0427, zurückgewiesen; der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3255/2018, ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2018, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung bzw. Bedrohung von unbekannten Männern als Spion der Regierung, seitdem er auf dem Schulweg eine Landmine entdeckt und dies der Polizei gemeldet habe) nicht glaubhaft gemacht habe und ihm selbst bei Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, beispielsweise nach Kabul, da nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der keine exponierte Persönlichkeit darstelle, in einer Millionenstadt von unbekannten Männern seiner Herkunftsprovinz gesucht würde. Dem Beschwerdeführer würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer, der den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht habe und dort prägend sozialisiert worden sei, sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und habe bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei zulässig. Zwar führe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, erwarte mit dieser im September ein Kind und kümmere sich gelegentlich um ein Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, doch habe sich der Beschwerdeführer beim Eingehen dieser Beziehung und der baldigen Geburt seines eigenen Kindes seines unsicheren und vorläufigen Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, weshalb diesen Bindungen ein abgeschwächter Stellenwert zukomme. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei mangels Eheschließung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe noch von ihr finanziell abhängig sei, zu verneinen; bezüglich des ungeborenen Kindes liege ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor, da familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erst mit der tatsächlichen Geburt begründet würden. Der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben sei aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (nachdem der Beschwerdeführer versucht habe, als Mittäter Suchtgift, und zwar 630g Cannabiskraut, um 4.000,00 Euro sowie 150g MDMA und 30g Crystal Meth um 10.500,00 Euro an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen: Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien römisch 40 2016 wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verhältnismäßig; das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, dem weiterhin bestehenden Kontakt zur „Drogenszene“ und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Ra 2018/20/0427, zurückgewiesen; der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis das Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3255 aus 2018,, ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung und Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe.Am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung und Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe. Zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, dass er seit einem Jahr Vater sei; seine Frau sei verstorben, das Sorgerecht habe seine Schwiegermutter. Er habe in Österreich als Vertrauensperson mit der Polizei zusammengearbeitet; zirka dreißig Menschen seien wegen dieser Zusammenarbeit aufgrund von Drogen gefasst worden; zudem habe der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt. Er sei von mehreren Beschuldigten, die wegen Drogen gefasst worden seien, bedroht worden; wenn er nach Afghanistan abgeschoben würde, fürchte er um sein Leben, da alle diese Männer Verwandte in Afghanistan hätten. Am 01.10.2019 fand eine erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2013 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Seit dem Jahr 2017 arbeite er intensiv mit der Kriminalpolizei als Vertrauensperson zusammen; durch seine Informationen seien mindestens dreißig Personen teilweise mit größeren Mengen Rauschgift verhaftet worden. Einer der Verhafteten sei ein Afghane gewesen und verurteilt worden; dieser habe dem Beschwerdeführer bei der Verhandlung gesagt, dass er ihn umbringen würde, sobald er entlassen werde. Einige der verhafteten Personen würden zu einer großen Familie in Afghanistan gehören, die ihm sicher etwas antun würden. Von den anderen Verhafteten habe er über Dritte gehört, dass sie sich an ihm rächen würden. In Österreich habe er eine im September 2018 geborene Tochter polnischer Staatsangehörigkeit, die bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers wohne; mit der Mutter des Kindes sei er nur traditionell, nicht standesamtlich verheiratet gewesen. Er sei in der Geburtsurkunde des Kindes nicht als Vater eingetragen, da er keine afghanische Geburtsurkunde habe. Am 20.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Mit am XXXX 2019 mündlich verkündetem und am XXXX 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , wurden der oben genannte Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2019 für rechtswidrig erklärt und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers abgesehen habe und die gebotene Einzelfallbeurteilung nicht durchgeführt worden sei, da offensichtlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2018 getätigten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind erwarte und für das Bundeskriminalamt als Vertrauensperson registriert sei, nicht berücksichtigt worden seien; es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Eine Fortsetzung der Schubhaft erscheine nicht zulässig, da das erkennende Gericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt habe.Mit am römisch 40 2019 mündlich verkündetem und am römisch 40 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , wurden der oben genannte Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2019 für rechtswidrig erklärt und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers abgesehen habe und die gebotene Einzelfallbeurteilung nicht durchgeführt worden sei, da offensichtlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2018 getätigten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind erwarte und für das Bundeskriminalamt als Vertrauensperson registriert sei, nicht berücksichtigt worden seien; es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Eine Fortsetzung der Schubhaft erscheine nicht zulässig, da das erkennende Gericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Mit Stellungnahme vom 11.10.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im abweisenden Erkenntnis angenommene innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul nicht mehr verfügbar sei; der maßgebliche Sachverhalt habe sich nach dem Erkenntnis geändert, weil er als Vertrauensmann bedroht worden sei. Einer Abschiebung würde sein Recht auf Kontakt mit seinem Kind und das Recht des Kindes auf Kontakt zu ihm verletzten und müsse er, weil seine Tochter polnische Staatsbürgerin sei, einen Aufenthaltstitel erhalten. Mit Stellungnahme vom 15.10.2019 (irrtümlich mit 14.10.2019 datiert) stellte er den Antrag auf seine neuerliche Einvernahme und auf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Vaterschaft zur Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin. Mit Schreiben vom 04.11.2019 teilte die Großmutter der angeblichen Tochter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass ihr ein persönliches Erscheinen als Zeugin nicht möglich sei, weil sich ihre Enkelin einer Herzoperation unterziehen hätte müssen. Sie könne die Vaterschaft des Beschwerdeführers, den sie persönlich nicht kenne und der sich seit dem Tod ihrer Tochter um seine Enkelin nicht gekümmert hätte, nicht bestätigen. Am 05.11.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Tochter zuletzt nach seiner Schubhaftentlassung vor etwa einem Monat besucht habe. Zur Großmutter des Kindes habe er telefonischen Kontakt und könne er diese jederzeit besuchen. Auf den Vorhalt, dass der Rechtsanwalt der Genannten der Behörde schriftlich mitgeteilt habe, dass diese seit dem Tod ihrer Tochter keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe, seitens ihrer Tochter der Name des Beschwerdeführers nie gefallen sei und sie auch nicht bestätigten könne, dass der Beschwerdeführer der Vater des Kindes sei, vermeinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, weshalb der Anwalt dies geschrieben habe; er habe immer Kontakt zur Großmutter gehabt. Alimente zahle er nicht; zum Nachweis der Vaterschaft könne er einen Vaterschaftstest durchführen. Zu seinem Antrag auf freiwillige Rückkehr befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle; dies sei vor der Beratung mit seinem Rechtsberater gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer von den Familien der Personen, die durch seine Zusammenarbeit mit der Polizei verurteilt worden seien, getötet werden. Im Anschluss an die Vernehmung des Beschwerdeführers hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
G 2005 auf. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei durch seine Tätigkeit als Vertrauensperson in Afghanistan nicht entstanden, weil er – nach seinen Aussagen – anonym ausgesagt hätte. Der Beschwerdeführer könne sich um seine angebliche Tochter, die bei ihrer Großmutter lebe, zu der er nur wenig Kontakt habe und keine Alimente zahle, nicht kümmern und könne kein Familienleben zu ihr festgestellt werden. Durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine strafrechtliche Verurteilung, wiege das öffentliche Interesse an einer Abschiebung schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Am 05.11.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Tochter zuletzt nach seiner Schubhaftentlassung vor etwa einem Monat besucht habe. Zur Großmutter des Kindes habe er telefonischen Kontakt und könne er diese jederzeit besuchen. Auf den Vorhalt, dass der Rechtsanwalt der Genannten der Behörde schriftlich mitgeteilt habe, dass diese seit dem Tod ihrer Tochter keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe, seitens ihrer Tochter der Name des Beschwerdeführers nie gefallen sei und sie auch nicht bestätigten könne, dass der Beschwerdeführer der Vater des Kindes sei, vermeinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, weshalb der Anwalt dies geschrieben habe; er habe immer Kontakt zur Großmutter gehabt. Alimente zahle er nicht; zum Nachweis der Vaterschaft könne er einen Vaterschaftstest durchführen. Zu seinem Antrag auf freiwillige Rückkehr befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle; dies sei vor der Beratung mit seinem Rechtsberater gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer von den Familien der Personen, die durch seine Zusammenarbeit mit der Polizei verurteilt worden seien, getötet werden. Im Anschluss an die Vernehmung des Beschwerdeführers hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei durch seine Tätigkeit als Vertrauensperson in Afghanistan nicht entstanden, weil er – nach seinen Aussagen – anonym ausgesagt hätte. Der Beschwerdeführer könne sich um seine angebliche Tochter, die bei ihrer Großmutter lebe, zu der er nur wenig Kontakt habe und keine Alimente zahle, nicht kümmern und könne kein Familienleben zu ihr festgestellt werden. Durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine strafrechtliche Verurteilung, wiege das öffentliche Interesse an einer Abschiebung schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019, XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz nicht rechtmäßig sei und der entsprechende Bescheid aufgehoben. Begründend wurde angeführt, dass die Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer unklar bleibe und hinsichtlich der Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinem angeblichen Vater keine Feststellungen getroffen werden könnten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ein etwaiges Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen ihm und seiner angeblichen Tochter verletzt würde, sei der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben worden.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2019, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz nicht rechtmäßig sei und der entsprechende Bescheid aufgehoben. Begründend wurde angeführt, dass die Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer unklar bleibe und hinsichtlich der Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinem angeblichen Vater keine Feststellungen getroffen werden könnten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ein etwaiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen ihm und seiner angeblichen Tochter verletzt würde, sei der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben worden. Das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge zugelassen. Mit Schreiben vom 02.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
G 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen strafrechtlicher Verurteilung mit.Mit Schreiben vom 02.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen strafrechtlicher Verurteilung mit. Am 09.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei Hazara und Schiite und in Baghlan geboren, habe neun Jahre die Schule besucht und seinem Vater bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit geholfen. Er habe eine Tochter, die bei ihrer Großmutter lebe; seine Schwiegermutter könne das beweisen. Sieben Monate habe er das Kind aufgezogen; die Großmutter habe gesagt, er solle das Kind zur Adoption freigeben, damit man für das Kind Familienbeihilfe beziehen könne. Seine „Frau“ sei am XXXX 2019 (nach Rückübersetzung: XXXX 2019) verstorben. Diese habe bereits einen Sohn gehabt, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe von 2017 bis 2019 als Vertrauensperson gearbeitet, seinen Stiefsohn in den Kindergarten gebracht und zuletzt auf seine Tochter aufgepasst. Sein Kind habe er zuletzt im Juni einen Monat nach dem Tod seiner Frau gesehen, dann sei er festgenommen worden. Seine Tochter sei am XXXX 2018 oder 2019 geboren; nachgefragt sei sie am XXXX 2019 geboren. Der Beschwerdeführer habe kein Geld gehabt und seiner Tochter nichts kaufen können, aber sie zweimal gesehen. Wegen des ganzen Stresses habe er begonnen, Heroin zu konsumieren. Auf die Frage, weshalb seine Schwiegermutter jeglichen Kontakt zu ihm nach dem Tod seiner Frau verneine, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seiner Frau zwei Wochen jeden Tag bei den Kindern gewesen sei, weil die Familie mit der Bestattung beschäftigt gewesen sei. Danach habe seine Schwiegermutter gesagt, dass er auf sich selbst schauen solle, und sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Als er freigekommen sei, habe er versucht, sie zu besuchen, aber es sei niemand zu Hause gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer heroinsüchtig geworden und habe sich nicht um die Kinder kümmern können. Mit seiner Frau sei er Ende 2015 zusammengekommen; er glaube, sie hätten dreieinhalb Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt. Unterhalt habe er nie bezahlt, das Sorgerecht habe seine Schwiegermutter. Der Beschwerdeführer habe nicht standesamtlich geheiratet, sondern sei es eine Kulturheirat gewesen; ein Mullah habe dies über das Telefon gemacht. 2017 habe der Beschwerdeführer angefangen, für ein Landeskriminalamt als Vertrauensperson zu arbeiten; in dieser Zeit seien einige Afghanen festgenommen worden, die ihn in Österreich bedroht hätten und ihn umbringen würden, falls sie ihn in Afghanistan erwischen würden; diese Personen hätten Familienangehörige in allen vierunddreißig Provinzen.Am 09.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei Hazara und Schiite und in Baghlan geboren, habe neun Jahre die Schule besucht und seinem Vater bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit geholfen. Er habe eine Tochter, die bei ihrer Großmutter lebe; seine Schwiegermutter könne das beweisen. Sieben Monate habe er das Kind aufgezogen; die Großmutter habe gesagt, er solle das Kind zur Adoption freigeben, damit man für das Kind Familienbeihilfe beziehen könne. Seine „Frau“ sei am römisch 40 2019 (nach Rückübersetzung: römisch 40 2019) verstorben. Diese habe bereits einen Sohn gehabt, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe von 2017 bis 2019 als Vertrauensperson gearbeitet, seinen Stiefsohn in den Kindergarten gebracht und zuletzt auf seine Tochter aufgepasst. Sein Kind habe er zuletzt im Juni einen Monat nach dem Tod seiner Frau gesehen, dann sei er festgenommen worden. Seine Tochter sei am römisch 40 2018 oder 2019 geboren; nachgefragt sei sie am römisch 40 2019 geboren. Der Beschwerdeführer habe kein Geld gehabt und seiner Tochter nichts kaufen können, aber sie zweimal gesehen. Wegen des ganzen Stresses habe er begonnen, Heroin zu konsumieren. Auf die Frage, weshalb seine Schwiegermutter jeglichen Kontakt zu ihm nach dem Tod seiner Frau verneine, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seiner Frau zwei Wochen jeden Tag bei den Kindern gewesen sei, weil die Familie mit der Bestattung beschäftigt gewesen sei. Danach habe seine Schwiegermutter gesagt, dass er auf sich selbst schauen solle, und sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Als er freigekommen sei, habe er versucht, sie zu besuchen, aber es sei niemand zu Hause gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer heroinsüchtig geworden und habe sich nicht um die Kinder kümmern können. Mit seiner Frau sei er Ende 2015 zusammengekommen; er glaube, sie hätten dreieinhalb Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt. Unterhalt habe er nie bezahlt, das Sorgerecht habe seine Schwiegermutter. Der Beschwerdeführer habe nicht standesamtlich geheiratet, sondern sei es eine Kulturheirat gewesen; ein Mullah habe dies über das Telefon gemacht. 2017 habe der Beschwerdeführer angefangen, für ein Landeskriminalamt als Vertrauensperson zu arbeiten; in dieser Zeit seien einige Afghanen festgenommen worden, die ihn in Österreich bedroht hätten und ihn umbringen würden, falls sie ihn in Afghanistan erwischen würden; diese Personen hätten Familienangehörige in allen vierunddreißig Provinzen. Mit Bescheid vom XXXX , ZI.: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom römisch 40 , ZI.: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft machen können habe; eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandtschaft, gehe keiner Arbeit nach, sei zum Entscheidungszeitpunkt in Haft und sei zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen zu den Verurteilungen führenden Taten (Suchtgifthandel, Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) in besonders schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Mit seiner mittlerweile verstorbenen Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer nicht verheiratet gewesen; die behauptete Vaterschaft zu einer Tochter habe der Beschwerdeführer nicht belegen können und auch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf sein Vorbringen, als Vertrauensmann, der mitgeholfen habe, Straftäter zu verurteilen, bedroht worden zu sein, weder die angeblichen Bedrohungen in Österreich noch eine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer könne in der Stadt Mazar-e Sharif, die als relativ sicher bewertet würde, seinen Lebensunterhalt zumutbar bestreiten, zumal der Beschwerdeführer über Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über örtliche Kenntnisse in der Stadt verfüge, da er Mazar-e Sharif in seiner Kindheit regelmäßig besucht habe. Das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, schwer oder tödlich an SARS-CoV-2 zu erkranken, sei sehr niedrig; ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen verspüre der Beschwerdeführer keinerlei Reue und stelle weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers geboten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft machen können habe; eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandtschaft, gehe keiner Arbeit nach, sei zum Entscheidungszeitpunkt in Haft und sei zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen zu den Verurteilungen führenden Taten (Suchtgifthandel, Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) in besonders schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Mit seiner mittlerweile verstorbenen Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer nicht verheiratet gewesen; die behauptete Vaterschaft zu einer Tochter habe der Beschwerdeführer nicht belegen können und auch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf sein Vorbringen, als Vertrauensmann, der mitgeholfen habe, Straftäter zu verurteilen, bedroht worden zu sein, weder die angeblichen Bedrohungen in Österreich noch eine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer könne in der Stadt Mazar-e Sharif, die als relativ sicher bewertet würde, seinen Lebensunterhalt zumutbar bestreiten, zumal der Beschwerdeführer über Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über örtliche Kenntnisse in der Stadt verfüge, da er Mazar-e Sharif in seiner Kindheit regelmäßig besucht habe. Das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, schwer oder tödlich an SARS-CoV-2 zu erkranken, sei sehr niedrig; ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen verspüre der Beschwerdeführer keinerlei Reue und stelle weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers geboten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben und insbesondere vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die in der schriftlichen Ausfertigung vom XXXX 2019 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verhängung von Schubhaft über den Beschwerdeführer, XXXX , getroffenen Feststellungen ignoriert habe, wobei beispielsweise bereits die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers adäquate Ermittlungen anzustellen; so liege dem Bescheid trotz mehrfach wiederholter, widerspruchsfreier Aussage sowie der gegenteiligen Feststellungen im genannten Erkenntnis die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe keine Kinder und sei nicht der Vater der genannten Minderjährigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Tod seiner Lebensgefährtin um seine Tochter gekümmert und habe sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Lebensgefährtin wieder seiner – überwunden zu haben geglaubten – Drogenabhängigkeit zugewandt. Auch seine Verurteilung wegen Ladendiebstahls sei auf seine Drogensucht zurückzuführen, da er sich zu dieser Straftat hinreißen lassen habe, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Seit seiner Inhaftierung absolviere der Beschwerdeführer mit Erfolg eine Substitutionstherapie und wünsche sich, dass die Vaterschaft zu seiner Tochter festgestellt würde bzw. wolle er seiner Rolle als Kindesvater nachkommen. Die Mutter der verstorbenen Partnerin sei als Auskunftsperson zur Vaterschaft des Beschwerdeführers genannt, jedoch zu keinem Zeitpunkt mündlich einvernommen worden. Eine Anfragebeantwortung an deren Rechtsvertreterin, ob sie mit der Durchführung eines Vaterschaftstests einverstanden wäre, sei ausständig. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Mutter der verstorbenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (im Folgenden: XXXX ) diesen nicht kenne, sei falsch; der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben gemacht, die auf ein damals intaktes Familienleben schließen lassen würden. Überdies sei an dieser Stelle auf den Inhalt des der Behörde vorgelegen Schreibens zu verweisen, wonach die Rechtsvertreterin der XXXX , die diese auch im damaligen Obsorgeverfahren vertreten habe, mitgeteilt habe, dass das Obsorgeverfahren nunmehr abgeschlossen und daher davon auszugehen sei, dass XXXX einem Vaterschaftstest (anders als im laufenden Obsorgeverfahren, welches durch einen Vaterschaftstest verzögert worden wäre, was angesichts des Zustandes der XXXX nicht in deren Interesse gewesen wäre) nichts entgegenzusetzen habe. Auch sei im Rahmen eines Telefonates mitgeteilt worden, dass die Schwester der verstorbenen Partnerin des Beschwerdeführers im Zuge der Räumung der Wohnung auf Unterlagen des Beschwerdeführers gestoßen sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes (im Folgenden: minderjährige XXXX ) sei, würde die Durchführung eines Vaterschaftstests beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe weiters unterlassen, Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen, im Rahmen derer er von Afghanen mit dem Tod bedroht und auch gewaltsam angegriffen worden sei, zu tätigen; so hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt mit den vom Beschwerdeführer genannten Polizeibeamten treten können, um die erfolgten Übergriffe zu überprüfen, und hätten die entsprechenden Unterlagen zu den angeführten Strafverfahren herangezogen werden müssen. Dem Bescheid würden adäquate Ausführungen zum mangelnden staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Private in Afghanistan fernbleiben; die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei nicht gegeben, wie sich aus den zitierten Länderberichten ergebe. Aufgrund der unterschiedlichen geographischen Einflussbereiche der Familien, durch die Verfolgung drohe, bestünde Verfolgung im gesamten Land, inklusive der Großstädte. In Bezug auf das Einreiseverbot habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Einzelfallprüfung vorgenommen, im Rahmen derer eine eigene Prognosebeurteilung anzustellen wäre; analog dazu sei auch die Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangelhaft. Mit Beschwerdeergänzung vom 29.10.2020 wurde die Antwort der XXXX auf die Anfrage, ob diese mit einem Vaterschaftstest einverstanden wäre, übermittelt; demzufolge würde XXXX einer freiwilligen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmen. Durch eine Reihe von nicht erwiesenen Vorwürfen zu Lasten des Beschwerdeführers (Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der verstorbenen Kindesmutter als auch deren Kindern) ergebe sich eindeutig, dass zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer ein bekanntschaftliches Verhältnis bestehe. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen XXXX sei und bestätige das E-Mail auch, dass der Beschwerdeführer regelmäßig versucht habe, Kontakt zu seiner Tochter zu halten. Beantragt würden abermals die Durchführung eines Vaterschaftstestes zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen XXXX sei sowie zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX zum Nachweis eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Vaterschaft zur namensgleichen Tochter.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben und insbesondere vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die in der schriftlichen Ausfertigung vom römisch 40 2019 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verhängung von Schubhaft über den Beschwerdeführer, römisch 40 , getroffenen Feststellungen ignoriert habe, wobei beispielsweise bereits die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers adäquate Ermittlungen anzustellen; so liege dem Bescheid trotz mehrfach wiederholter, widerspruchsfreier Aussage sowie der gegenteiligen Feststellungen im genannten Erkenntnis die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe keine Kinder und sei nicht der Vater der genannten Minderjährigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Tod seiner Lebensgefährtin um seine Tochter gekümmert und habe sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Lebensgefährtin wieder seiner – überwunden zu haben geglaubten – Drogenabhängigkeit zugewandt. Auch seine Verurteilung wegen Ladendiebstahls sei auf seine Drogensucht zurückzuführen, da er sich zu dieser Straftat hinreißen lassen habe, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Seit seiner Inhaftierung absolviere der Beschwerdeführer mit Erfolg eine Substitutionstherapie und wünsche sich, dass die Vaterschaft zu seiner Tochter festgestellt würde bzw. wolle er seiner Rolle als Kindesvater nachkommen. Die Mutter der verstorbenen Partnerin sei als Auskunftsperson zur Vaterschaft des Beschwerdeführers genannt, jedoch zu keinem Zeitpunkt mündlich einvernommen worden. Eine Anfragebeantwortung an deren Rechtsvertreterin, ob sie mit der Durchführung eines Vaterschaftstests einverstanden wäre, sei ausständig. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Mutter der verstorbenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (im Folgenden: römisch 40 ) diesen nicht kenne, sei falsch; der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben gemacht, die auf ein damals intaktes Familienleben schließen lassen würden. Überdies sei an dieser Stelle auf den Inhalt des der Behörde vorgelegen Schreibens zu verweisen, wonach die Rechtsvertreterin der römisch 40 , die diese auch im damaligen Obsorgeverfahren vertreten habe, mitgeteilt habe, dass das Obsorgeverfahren nunmehr abgeschlossen und daher davon auszugehen sei, dass römisch 40 einem Vaterschaftstest (anders als im laufenden Obsorgeverfahren, welches durch einen Vaterschaftstest verzögert worden wäre, was angesichts des Zustandes der römisch 40 nicht in deren Interesse gewesen wäre) nichts entgegenzusetzen habe. Auch sei im Rahmen eines Telefonates mitgeteilt worden, dass die Schwester der verstorbenen Partnerin des Beschwerdeführers im Zuge der Räumung der Wohnung auf Unterlagen des Beschwerdeführers gestoßen sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes (im Folgenden: minderjährige römisch 40 ) sei, würde die Durchführung eines Vaterschaftstests beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe weiters unterlassen, Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen, im Rahmen derer er von Afghanen mit dem Tod bedroht und auch gewaltsam angegriffen worden sei, zu tätigen; so hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt mit den vom Beschwerdeführer genannten Polizeibeamten treten können, um die erfolgten Übergriffe zu überprüfen, und hätten die entsprechenden Unterlagen zu den angeführten Strafverfahren herangezogen werden müssen. Dem Bescheid würden adäquate Ausführungen zum mangelnden staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Private in Afghanistan fernbleiben; die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei nicht gegeben, wie sich aus den zitierten Länderberichten ergebe. Aufgrund der unterschiedlichen geographischen Einflussbereiche der Familien, durch die Verfolgung drohe, bestünde Verfolgung im gesamten Land, inklusive der Großstädte. In Bezug auf das Einreiseverbot habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Einzelfallprüfung vorgenommen, im Rahmen derer eine eigene Prognosebeurteilung anzustellen wäre; analog dazu sei auch die Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangelhaft. Mit Beschwerdeergänzung vom 29.10.2020 wurde die Antwort der römisch 40 auf die Anfrage, ob diese mit einem Vaterschaftstest einverstanden wäre, übermittelt; demzufolge würde römisch 40 einer freiwilligen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmen. Durch eine Reihe von nicht erwiesenen Vorwürfen zu Lasten des Beschwerdeführers (Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der verstorbenen Kindesmutter als auch deren Kindern) ergebe sich eindeutig, dass zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer ein bekanntschaftliches Verhältnis bestehe. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen römisch 40 sei und bestätige das E-Mail auch, dass der Beschwerdeführer regelmäßig versucht habe, Kontakt zu seiner Tochter zu halten. Beantragt würden abermals die Durchführung eines Vaterschaftstestes zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen römisch 40 sei sowie zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 zum Nachweis eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Vaterschaft zur namensgleichen Tochter. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2020, XXXX , mit der Maßgabe, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan festgestellt wurde, ab; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2021, Ra 2020/18/0541, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen; im Übrigen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht, das eine Auseinandersetzung mit der festgestellten Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer zu absolvierenden Substitutionstherapie ebenso vermissen habe lassen wie Feststellungen zum Vorhandensein eines sozialen oder familiären Netzwerkes, sich nicht ausreichend mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und das Erkenntnis ausreichende Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage sowie zur medizinischen Versorgung und der Verfügbarkeit einer Substitutionstherapie in Mazar-e Sharif vermissen lasse.Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 2020, römisch 40 , mit der Maßgabe, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan festgestellt wurde, ab; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2021, Ra 2020/18/0541, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen; im Übrigen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht, das eine Auseinandersetzung mit der festgestellten Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer zu absolvierenden Substitutionstherapie ebenso vermissen habe lassen wie Feststellungen zum Vorhandensein eines sozialen oder familiären Netzwerkes, sich nicht ausreichend mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und das Erkenntnis ausreichende Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage sowie zur medizinischen Versorgung und der Verfügbarkeit einer Substitutionstherapie in Mazar-e Sharif vermissen lasse. Mit Schreiben vom 17.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Zeugin XXXX zum Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer der Vater der (mit der beantragten Zeugin namensgleichen) minderjährigen XXXX sei. Weiters wurde unter Verweis auf aktuelle Länderberichte zu Afghanistan vorgebracht, dass die Kontrolldichte der Taliban seit ihrer Machtübernahme besonders hoch und davon auszugehen sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan finden und verfolgen würden. Die Gefahr der Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer auch als Rückkehrer aus westlichen Ländern. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei unberechenbar und hochgradig volatil; bereits deshalb würde dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK drohen, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des VfGH zur Lage in Afghanistan hervorgehe. Zu dieser Einschätzung würden auch die EASO-Leitlinien zu Afghanistan von November 2021 kommen. Die humanitäre Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal; außerdem sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die für den suchtkranken Beschwerdeführer notwendige Substitutionstherapie garantiert werden könne. Es würde zudem über die äußerst brutale Vorgehensweise der Taliban im Umgang mit Suchtkranken berichtet. Der Beschwerdeführer sei anhaltend auf medizinische und sozialarbeiterische Hilfe angewiesen, um seinen Alltag bewältigen zu können, und wohne auch in den Räumlichkeiten einer Einrichtung für Suchtberatung. Im Fall einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose und existenzbedrohende Notlage geraten. Schließlich würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch dem Kindeswohl seiner unmündigen Tochter entgegenstehen.Mit Schreiben vom 17.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Zeugin römisch 40 zum Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer der Vater der (mit der beantragten Zeugin namensgleichen) minderjährigen römisch 40 sei. Weiters wurde unter Verweis auf aktuelle Länderberichte zu Afghanistan vorgebracht, dass die Kontrolldichte der Taliban seit ihrer Machtübernahme besonders hoch und davon auszugehen sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan finden und verfolgen würden. Die Gefahr der Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer auch als Rückkehrer aus westlichen Ländern. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei unberechenbar und hochgradig volatil; bereits deshalb würde dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2 und 3 EMRK drohen, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des VfGH zur Lage in Afghanistan hervorgehe. Zu dieser Einschätzung würden auch die EASO-Leitlinien zu Afghanistan von November 2021 kommen. Die humanitäre Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal; außerdem sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die für den suchtkranken Beschwerdeführer notwendige Substitutionstherapie garantiert werden könne. Es würde zudem über die äußerst brutale Vorgehensweise der Taliban im Umgang mit Suchtkranken berichtet. Der Beschwerdeführer sei anhaltend auf medizinische und sozialarbeiterische Hilfe angewiesen, um seinen Alltag bewältigen zu können, und wohne auch in den Räumlichkeiten einer Einrichtung für Suchtberatung. Im Fall einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose und existenzbedrohende Notlage geraten. Schließlich würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch dem Kindeswohl seiner unmündigen Tochter entgegenstehen. Mit Dokumentenvorlage vom 03.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Ambulatoriums für Suchthilfe vom 20.12.2021 mit der aktuellen Diagnose des Beschwerdeführers. Weiters wurde vorgebracht, dass dieses Schreiben die Vulnerabilität des Beschwerdeführers unterstreiche; es bestehe anhaltender Therapiebedarf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er hat Schulbildung im Umfang von neun Jahren absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Paschtu. Der Beschwerdeführer ist opiatabhängig bei aktueller Substitution (F11.22) und benzodiazepinabhängig (F13.25). Derzeit absolviert er eine Substitutionstherapie. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen versuchten Suchtgifthandels
GB, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels
1
Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins,
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
GB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
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