Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird mangels Erlassung des „Bescheides“ vom 09.07.2021
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit „Bescheid“ des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2021 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.06.2021
3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 02.06.2021 ein Antragsformular auf Notstandhilfe ausgefolgt worden sei, welches sie am 16.06.2021 an das AMS übermittelt habe. Dieses Antragsformular sei mit einem Mangel behaftet gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diverse Fragen nicht beantwortet habe. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich mit Schreiben des AMS vom 17.06.2021 zur Behebung dieses Mangels mit Frist bis 08.07.2021 aufgefordert worden. Sie habe diese Frist ohne Behebung des Mangels verstreichen lassen.Mit „Bescheid“ des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2021 wurde der Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.06.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 02.06.2021 ein Antragsformular auf Notstandhilfe ausgefolgt worden sei, welches sie am 16.06.2021 an das AMS übermittelt habe. Dieses Antragsformular sei mit einem Mangel behaftet gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diverse Fragen nicht beantwortet habe. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich mit Schreiben des AMS vom 17.06.2021 zur Behebung dieses Mangels mit Frist bis 08.07.2021 aufgefordert worden. Sie habe diese Frist ohne Behebung des Mangels verstreichen lassen. Am 12.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin ein 11-seitiges handschriftliches, jedoch unleserliches, Konvolut an das AMS, welches seitens der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde. Das AMS hat mit Schreiben vom 09.09.2021 die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob das Schreiben vom 12.08.2021 als Beschwerde zu werten sei. Am 04.10.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin wiederum ein mehrseitiges unleserliches Konvolut mit der Überschrift „Beschwerde“. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, persönlich beim AMS vorzusprechen um den Sachverhalt im Zuge eines persönlichen Gesprächs zu klären. Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Termin beim AMS erschienen, sondern hat am 09.11.2021 neuerlich ein unleserliches Schreiben an das AMS übermittelt. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.12.2021 übermittelte das Bezirksgericht Hernals zwei Beschlüsse vom 17.11.2021 und vom 01.12.2021 (Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung) betreffend die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2022 der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben vom 31.01.2022 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 15.02.2022 langte eine mit 14.02.2022 datierte Äußerung der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.02.2022 langte eine mit 16.02.2022 datierte ergänzende Äußerung der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.02.2022 dem AMS die Korrespondenz zwischen der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 08.03.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde zum lückenlosen Fortbezug ihrer Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung seitens des AMS am 02.06.2021 ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag vom 02.06.2021 unvollständig ausgefüllt an das AMS übermittelt. Die Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 wurden nicht beantwortet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 17.06.2021 zur Behebung dieses Mangels mit Frist bis 08.07.2021 aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen „Bescheid“ erließ, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.06.2021
3 AVG zurückgewiesen wurde.In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 17.06.2021 zur Behebung dieses Mangels mit Frist bis 08.07.2021 aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen „Bescheid“ erließ, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.06.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Bei der Beschwerdeführerin ist seit Sommer – somit seit Anfang Juli 2021 – von einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17.11.2021 wurde für die Beschwerdeführerin Mag. XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in dem Verfahren 4 C 202/21h des BG Hernals wegen Räumung bestellt. Mit Beschluss des BG Hernals vom 01.12.2021 wurde der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertreterin in der Weise erweitert, dass er folgende Angelegenheiten der Beschwerdeführerin umfasst: Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohn-, Pflege- und Betreuungsbedarfs.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17.11.2021 wurde für die Beschwerdeführerin Mag. römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in dem Verfahren 4 C 202/21h des BG Hernals wegen Räumung bestellt. Mit Beschluss des BG Hernals vom 01.12.2021 wurde der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertreterin in der Weise erweitert, dass er folgende Angelegenheiten der Beschwerdeführerin umfasst: Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohn-, Pflege- und Betreuungsbedarfs. 2. Beweiswürdigung: Der unvollständig ausgefüllte Antrag vom 02.06.2021 liegt im Akt ein. Es ist unstrittig, dass das AMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2021 aufgetragen hat, den Antrag vollständig ausgefüllt an das AMS zu übermitteln. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen ist. Die Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin seit Sommer 2021 von einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 14.02.2022 samt vorgelegter Mitteilung des zuständigen Sozialarbeiters der MA 40. Die Beschlüsse des BG Hernals liegen im Akt ein. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall bestand aufgrund der Art der Eingaben und der vorgelegten Liste der ÖGK „Auskunft über stationäre und ambulante Behandlungen ab 2014 bis 2021“ der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin schon länger der Hilfe eines Erwachsenenvertreters bedurft hätte. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.09.1999, 96/19/0080, zu verweisen, in welcher ausgeführt wird: "Im Beschwerdefall lag weder im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch in dem der Berufungserhebung eine wirksame Sachwalterbestellung vor. Dennoch wäre die Behörde bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit der Partei im Zeitraum vor der Sachwalterbestellung nicht gehindert gewesen, hiezu ein Ermittlungsverfahren über die Geschäftsfähigkeit zu bestimmten verfahrensrelevanten Zeitpunkten (Stellung des Antrages, Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes für die Einbringung der Berufung) durchzuführen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen. Solche Feststellungen hat die Behörde jedoch nicht getroffen, sondern ihre dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, die Partei sei nicht geschäftsfähig, undifferenziert, also ohne auf einen bestimmten Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren Bezug zu nehmen, allein aus dem Umstand der Sachwalterbestellung abgeleitet. Damit fehlt es aber bezogen auf die Frage der Geschäftsfähigkeit an einer ausreichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes." Wie festgestellt, ist im gegenständlichen Fall bei der Beschwerdeführerin seit Sommer - somit seit Anfang Juli 2021 - von einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen. Soweit das AMS vermeint, dass hinsichtlich des unvollständig ausgefüllten Antragsformulars ein Verbesserungsauftrag
3 AVG an die Beschwerdeführerin zwecks Behebung des Mangels mit Frist zur Verbesserung bis 08.07.2021 erging, so ist diese Rechtsansicht verfehlt.Soweit das AMS vermeint, dass hinsichtlich des unvollständig ausgefüllten Antragsformulars ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin zwecks Behebung des Mangels mit Frist zur Verbesserung bis 08.07.2021 erging, so ist diese Rechtsansicht verfehlt. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, zu verweisen, in welcher ausgeführt wird: „Eine Pflicht, - sofern zumutbar - um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom
VG zu werten. Zu prüfen ist, ob die Frist aufgrund eines triftigen Grundes versäumt wurde. Eine Versäumung der Frist aus einem triftigen Grund liegt gegenständlich vor, da die unvertretene Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das Antragsformular korrekt auszufüllen.Daher ist die vom AMS gesetzte „Verbesserungsfrist“ als Frist
Paragraph 46, AlVG zu werten. Zu prüfen ist, ob die Frist aufgrund eines triftigen Grundes versäumt wurde. Eine Versäumung der Frist aus einem triftigen Grund liegt gegenständlich vor, da die unvertretene Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das Antragsformular korrekt auszufüllen. Auch der „Bescheid“ des AMS vom 09.07.2021 über die Zurückweisung des Antrags auf Notstandshilfe konnte gegenüber der Beschwerdeführerin mangels ausreichender Geschäftsfähigkeit nicht erlassen werden und trat daher nie in Existenz. Die Beschwerde ist daher mangels Erlassung des „Bescheides“ vom 09.07.2021 zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2236229.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.