← Österreich

{'item': 'W254 1416581-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW254 1416581-4 Spruch, W254 1416581-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und stützte seine Verfolgungsbefürchtungen auf seine behaupteten politischen Aktivitäten. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 14.10.2013 als unbegründet ab. Ein Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 rechtskräftig abgewiesen. Am 10.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er vor, dass er zum Christentum konvertiert und auch homosexuell sei. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.08.2020 wurde die Revision gegen das Erkenntnis zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer folgte der Ausreiseverpflichtung nicht, sondern stellte am 21.04.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Der Beschwerdeführer folgte der Ausreiseverpflichtung nicht, sondern stellte am 21.04.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2021 vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat zwei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und einen erfolglosen Wiederaufnahmeantrag. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkommt. Er hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2019 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kinder. Der Beschwerdeführer unterstützt weiterhin seine Lebensgefährtin, die an Epilepsie, Migräne und Depression leidet und übernimmt seit 09.12.2019 bei Verhinderung der Lebensgefährtin die Verantwortung in Erziehungsfragen. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2020 festgestellt. Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 20.03.2020 kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 20.03.2020 kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.
  3. Aus dem Erkenntnis ergibt sich insbesondere, dass bereits berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin lebt und sich auch um deren drei Kinder kümmert und eine Unterstützung insbesondere dann darstellt, wenn die Lebensgefährtin aufgrund ihrer Erkrankungen verhindert ist. Ebenfalls wurde bezüglich der Deutschkenntnisse bereits festgestellt, dass der BF einen A2 Deutschkurs besucht, dass er den Kurs nunmehr abgeschlossen hat, vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung darzustellen. Ebensowenig ein Arbeitsvorvertrag, der eine Arbeit in Zukunft in Aussicht stellt (dazu aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Auch das Bestehen von sozialen Kontakte in Österreich wurde bereits im Folgeantragsverfahren behauptet, allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einräumte, dass er viele österreichische Freunde habe, ihm die Namen jedoch nicht einfallen würden (Verhandlungsschrift vom 12.02.2020, Seite 7). Im Erkenntnis vom März 2020 wurde ebenfalls berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 Mitglied der Tennissektion des Arbeitersportvereines war und dort regelmäßig unentgeltlich Aufgaben bei der Platzpflege übernahm. Auch Herrn XXXX („ XXXX “) nannte er bereits im Vergleichsverfahren. Eine maßgebliche Integration wurde aber bereits im Verfahren L525 1416581-3 unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Privat- und Familienleben, das sich kaum vom Vorbringen im gegenständlichen Verfahren unterscheidet, verneint.Ebenfalls wurde bezüglich der Deutschkenntnisse bereits festgestellt, dass der BF einen A2 Deutschkurs besucht, dass er den Kurs nunmehr abgeschlossen hat, vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung darzustellen. Ebensowenig ein Arbeitsvorvertrag, der eine Arbeit in Zukunft in Aussicht stellt (dazu aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Auch das Bestehen von sozialen Kontakte in Österreich wurde bereits im Folgeantragsverfahren behauptet, allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einräumte, dass er viele österreichische Freunde habe, ihm die Namen jedoch nicht einfallen würden (Verhandlungsschrift vom 12.02.2020, Seite 7). Im Erkenntnis vom März 2020 wurde ebenfalls berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 Mitglied der Tennissektion des Arbeitersportvereines war und dort regelmäßig unentgeltlich Aufgaben bei der Platzpflege übernahm. Auch Herrn römisch 40 („ römisch 40 “) nannte er bereits im Vergleichsverfahren. Eine maßgebliche Integration wurde aber bereits im Verfahren L525 1416581-3 unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Privat- und Familienleben, das sich kaum vom Vorbringen im gegenständlichen Verfahren unterscheidet, verneint.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
  6. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
  7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). 3.
  8. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 die mit Bescheid vom 17.05.2016 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
  9. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 die mit Bescheid vom 17.05.2016 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Der gemeinsame Haushalt mit der Lebensgefährtin und den drei Kindern der Lebensgefährtin, die Unterstützung der Familie insbesondere in der Kindererziehung, die Krankheiten der Beschwerdeführerin, die Integrationsschritte (Deutsch A2, soziale Kontakte, freiwillige Tätigkeit) wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden. Dass sich die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in der Zeit seit Erlassung des Erkenntnisses weiter verfestigt hat, liegt in der Natur der Sache. Ebenso, dass der Beschwerdeführer seither weitere Integrationsschritte gesetzt hat (Abschluss des Deutschkurses, weitere freiwillige Tätigkeit, Beschaffung eines Arbeitsvorvertrages mit Arbeitsmöglichkeit für die Zukunft). Auch die vorgelegten Unterstützungserklärungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern, aus denen ebenfalls teilweise hervorgeht, dass die Personen bereits zum Zeitpunkt des Folgeantragsverfahrens sozialen Kontakt zum Beschwerdeführer hatten und daher auch kein geänderter Sachverhalt vorliegt. Darüber hinaus vermögen auch neue soziale Kontakte und Unterstützungsschreiben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken. Nicht jede Änderung in Bezug auf privaten und familiären Anknüpfungspunkte führen zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages, wie die belangte Behörde bereits zutreffend formuliert hat. Der Beschwerdeführer kann nicht, durch die Setzung weiterer Integrationsschritte während seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen unterlaufen. Es ist aber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zuzustimmen, wenn es im zurückweisenden Bescheid ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen können (vgl. VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Es ist aber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zuzustimmen, wenn es im zurückweisenden Bescheid ausführt, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK nach sich ziehen können vergleiche VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108). Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Der zeitliche Abstand von einem Jahr und zwei Monaten zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung und Erlassung des Zurückweisungsbescheides, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.Der zeitliche Abstand von einem Jahr und zwei Monaten zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung und Erlassung des Zurückweisungsbescheides, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.1416581.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.