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{'item': 'W286 2120948-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlW286 2120948-2 SpruchW286 2120948-2/24E, , W286 2120948-2/24E Schriftliche Ausfertigung des am 30.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.06.2015 fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  2. Am 23.11.2015 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
  3. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.2017 (Spruchpunkte II. und III.)
  4. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.2017 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass eine persönliche Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft sei. Durch Eroberung seiner Heimatstadt Mossul bestehe für Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit und es stehe derzeit auch keine Innerstaatliche Fluchtalternative offen.
  5. Am 08.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.01.2016.
  6. Am 08.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.01.
  7. Der Beschwerdeführer beantrage am 22.12.2016 die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.
  8. Mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.
  9. Darin erachtete die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig.
  10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2018 die unter Punkt
  11. genannte Beschwerde als unbegründet ab. Da keiner der hiezu Berechtigten einen Ausfertigungsantrag stellte, erließ das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2018 eine gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  12. Am 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren einvernommen.
  13. Mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.)., erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak fest (Spruchpunkt V.) und erteilte gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).
  14. Mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.)., erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erteilte gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vorwiegend: Eroberung seiner Heimatstadt Mossul durch den IS, dadurch ernsthafte Bedrohung seines Lebens/seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt) nicht mehr vorliegen würden. Die belangte Behörde bezog sich dabei insbesondere auf die am 09.07.2017 abgeschlossene Befreiung Mossuls vom IS, den hohen sunnitischen Bevölkerungsanteil in der Heimatregion des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Mossul in einer Wohnung leben und sein Vater und Bruder eine Autowerkstatt betreiben. Der Beschwerdeführer sei gesund, jung, arbeitsfähig, habe Schulbildung, und es sei Unterstützung durch Familie möglich. Er habe keine lebensbedrohliche Erkrankung: Die Medikamente Atarax und Hydroxyzin, die der Beschwerdeführer einnehme, seien im Irak erhältlich, dazu traf die belangte Behörde konkrete Länderfeststellungen.
  15. Gegen diesen am 12.12.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2019 fristgerecht Beschwerde.
  16. Am 14.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  17. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ab.
  18. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer Kostenübernahme der Reisekosten für eine unterstützte freiwillige Rückkehr. Die belangte Behörde teilte am 18.09.2019 mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten übernommen werden. Am 23.09.2019 teilte die Caritas mit, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr abgebrochen hat.
  19. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W286 zugewiesen.
  20. Mit Beschluss vom 31.08.2021 trug die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer die Vorlage von Beweismitteln, medizinischer Befunde und die Beantwortung von Fragen auf. Dem kam der Beschwerdeführer am 16.09.2021 nach.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das gegenständliche Erkenntnis.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkenntnis.
  23. Der Beschwerdeführer beantrage innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 13.10.2021 die Ausfertigung des am 30.09.2021 verkündeten Erkenntnisses, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, 10/5496805-180946308, als unbegründet abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iraks, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5)1.
  26. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iraks, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5) 1.
  27. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz NINEWA in der Stadt Mossul geboren und aufgewachsen. Er hat dort von 2001 bis 2014 die Schule besucht. Danach hat ihn sein Vater im Beruf Automechaniker angelernt – dabei hat er die Reifen gewechselt, den Wagenheber betätigt und im Großen und Ganzen die Arbeit seinem Vater vorbereitet, aber nicht selbst an den Autos gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte in Mossul gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Die Familie lebte vor der Ausreise des Beschwerdeführers gemeinsam in einem Eigentumshaus. (AS 26; Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 12) 1.
  28. Am Heimatort leben noch folgende Verwandte des Beschwerdeführers: Von der engeren Familie leben dort sein Vater, drei Schwestern und drei Brüder. Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehegattin zusammen. Die Schwestern sind alle verheiratet. Seine Brüder leben noch mit seinem Vater gemeinsam. Alle diese Familienmitglieder leben in der Stadt Mossul. Die Familie seiner verstorbenen Mutter lebt im Großraum Mossul: Mütterlicherseits hat der Beschwerdeführer noch folgende Verwandte im Irak: Vier Onkel und zwei Tanten. Väterlicherseits hat der Beschwerdeführer einige Tanten und Onkel im Irak, die auch in der Umgebung von Mossul leben. Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers ist Ende 2019/Anfang 2020 verstorben. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in Mossul lebenden Kernfamilie abgebrochen ist. Der Beschwerdeführer kann seine Familie in Mossul kontaktieren und von ihnen Unterstützung bekommen. Sein Vater, seine Stiefbrüder und sein jüngerer Bruder betreiben in Mossul gemeinsam eine Autowerkstatt. Der Beschwerdeführer kann bei seinem Vater arbeiten oder sonstige Gelegenheitstätigkeiten ausüben. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 14f und AS 461). Die in seiner Heimatstadt lebenden Verwandten des Beschwerdeführers sind sunnitische Muslime. Die Familie des Beschwerdeführers hat in Mossul ein Eigentumshaus im Stadtteil YERMUK (auch: YARMOUK). (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 15 und 16). Der Beschwerdeführer hat in Mossul und im Großraum Mossul ein familiäres Auffangnetz, das ihn unterstützen kann. 1.
  29. Der Beschwerdeführerverließ mitsamt seiner Familie kurz nach dem Einmarsch des IS in Mossul seine Heimatstadt, sie reisten nach Kurdistan, wo sie allerdings an der Grenze zurückgewiesen wurden und gemeinsam nach Mossul zurückkehrten. Im Juli 2014 verließ der Beschwerdeführer erneut Mossul und gelangte über Syrien in die Türkei, von wo er nach längerem Aufenthalt nach Österreich reiste (AS 27). Der Beschwerdeführer kam im Juni 2015 nach Österreich (Antrag auf internationalen Schutz). 1.
  30. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört keiner Covid-Risikogruppe an. Er hat sich in Österreich bislang nicht gegen das Coronavirus impfen lassen und möchte damit noch einige Zeit zuwarten. (Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 17ff; Beilage zum VH-Protokoll). Grundsätzlich gibt es im Irak Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. (eingebrachte Länderberichte). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug, Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug, Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung). 1.
  31. Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt zurückkehren. Er kann seine Heimatstadt MOSSUL sicher, praktisch und legal erreichen und dort unbehelligt leben: 1.6.
  32. Erreichbarkeit des Heimatortes Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt BAGDAD. Von dort gibt es eine sichere Flugverbindung nach ERBIL. Es gibt auch Flüge, die etwa über DUBAI nach ERBIL gehen. Von dort besteht ein Straßennetz, das durch das Gouvernement ERBIL und das Gouvernement NINEWA, und auch in seine Heimatstadt führt. Der Beschwerdeführer, der über einen gültigen irakischen Reisepass verfügt, kann legal und sicher auf dem Luftweg in die Stadt ERBIL reisen. Von dort kann er legal und sicher auf dem Landweg – nicht über die direkte Straßenanbindung über die Primary Road von ERBIL nach MOSSUL, sondern auf der Secondary Road von ERBIL aus Richtung Nordwesten (in der Karte oben hellorange eingezeichnet) Richtung SHIKHAN und sodann wieder auf einer Secondary Road vom Norden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen. Alternativ kann der Beschwerdeführer von ERBIL aus sicher und legal auf einer Secondary Road von ERBIL aus nach Westen reisen und ab der Grenze der Gouvernmente ERBIL und NINEWA ebenfalls auf einer Secondary Road nach Nordwesten reisen um vom Süden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen. Auf diesen beiden Strecken gibt es keine Gefährdung aufgrund explosinsgefährlicher Stoffe. 1.6.
  33. Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren am Heimatort Hierzu wird insbesondere auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.
  34. (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020), Punkt 1.8.
  35. (Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020) und Punkt 1.8.
  36. (ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Sozioökonomische Lage in Mossul Aktueller Stand des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul vom 16.04.2021) verwiesen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Ernährungssicherheit gegeben (vgl. Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.
  37. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019).In der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Ernährungssicherheit gegeben vergleiche Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.
  38. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019). Die Situation in Mossul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, hat sich seit der Verlängerung seines Status´ als subsidiär Schutzberechtigter im Dezember 2016 wesentlich und nachhaltig verbessert. 1.6.
  39. Individuelle Gegebenheiten beim Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer spricht Arabisch (Protokoll der mV S. 12). Zudem hat der Beschwerdeführer einen bis 31.03.2022 gültigen irakischen Reisepass, der von der belangten Behörde sichergestellt wurde. Weder der Beschwerdeführer selbst noch eines seiner Familienmitglieder steht oder stand in Verbindung zum Islamischen Staat, eine solche wird dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch nicht unterstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber bei der Reise in seine Heimatstadt Mossul einer Gefährdung, etwa bei einer Kontrolle an einem Checkpoint, ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber bei der Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt Mossul gefährdet. Im Übrigen wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.
  40. bis Punkt 1.
  41. verwiesen. 1.
  42. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 einen Deutschkurs A2 besucht (Kursbestätigung). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine A2-Prüfung bestanden (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 10). Der Beschwerdeführer versteht und spricht Deutsch sinnerfassend auf einfachem Niveau, auf dem er eine einfache Konversation in deutscher Sprache führen kann (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 18). Der Beschwerdeführer ist sozial in Österreich verankert. Er hat einen beständigen Freundeskreis, aber keine enge Bezugsperson. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und einem Fitnessstudio. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 19 und 20, AS 125) Der Beschwerdeführer hat bislang nur für kurze Zeit (einen Tag) auf einer Baustelle gearbeitet (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer nahm eine telefonische Beratung beim AMS wahr (Schreiben AMS). Der Beschwerdeführer hat keine verbindliche Jobszusage. (Vorlage bzw. Nichtvorlage von Einstellungszusagen in der Beschwerdeverhandlung, Beilagen ./3 und ./4). 1.
  43. Zur Lage im Irak: Der Entscheidung liegen die ins Verfahren eingeführten Länderberichte zugrunde, aus denen auszugweise (iSv wesentlichen Entscheidungsgründen) bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 30.09.2021 Feststellungen getroffen wurden und wie folgt festgestellt wird: 1.8.
  44. Auszug ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Sozioökonomische Lage in Mossul: Aktueller Stand des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul vom 16.04.2021: Aktueller Stand des Wiederaufbaus Die Bertelsmann Stiftung fasst die Situation im Irak allgemein, und Mossul im speziellen, in ihrem Länderbericht von 2020 wie folgt zusammen: Die Verwaltungskapazität des Staates sei schwach. Weite Teile der Bevölkerung seien unzufrieden mit der bestehenden Grundversorgung. In Gebieten, die sich vormals unter IS-Kontrolle befunden hätten, fehle es an ausreichender Strom- und Wasserversorgung. Darüber hinaus gebe es keine unmittelbaren Wiederaufbaupläne für während des Krieges zerstörte Gebiete, insbesondere die Stadt Mossul. (Bertelsmann Stiftung,
  45. April 2020, S. 9) The Art Newspaper berichtet in einem Artikel vom Juni 2020 vom Beginn einiger Denkmalerhaltungsprojekte im Rahmen eines UNESCO-Programms zur Wiederherstellung des kulturellen Erbes der Altstadt. Die Restaurierungsarbeiten würden die Al-Aghawat Moschee, 30 Häuser der Altstadt, sowie die dominikanische Al-Saa’a Kirche miteinschließen. Brendan Cassar, Leiter der Kulturabteilung von UNESCO im Irak, sagt über die Altstadt von Mossul, dass auf rund 20 Quadratkilometern über 10.000 Gebäude zerstört seien. (The Art Newspaper,
  46. Juni 2020) Ein im Juni 2020 veröffentlichter Bericht der American University of Iraq, Sulaimani und der Konrad-Adenauer-Stiftung zu den Versäumnissen beim Wiederaufbau von Mossul zitiert ein Mitglied des Provinzrates von Mossul. Er erklärt, dass Arbeiten zum Wiederaufbau fragmentiert seien. Es gebe keine einheitliche Vision. Die Zentralregierung setze Projekte um, ohne sich mit der lokalen Regierung abzustimmen. Der irakische Staat sei jedoch nicht der einzige am Wiederaufbau beteiligte Akteur. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, UNDP, habe alle Wasseraufbereitungsanlagen und Umspannwerke, drei Entbindungskliniken, 144 Schulen, 40 Colleges an der Universität Mosul und neun Polizeistationen in Mossul wiederaufgebaut. UNDP habe außerdem über 2000 Häuser fertiggestellt, mit dem Ziel, insgesamt 15.000 Häuser fertigzustellen. (IRIS,
  47. Juni 2020, S. 13-14) Der Bericht stellt weiters fest, dass Korruption ein Problem beim Wiederaufbau darstelle, sowie Vernachlässigung durch die Regierung. UNDP habe zum Beispiel Schulen aufgebaut, die in Folge von der Regierung nicht für Schüler·innen geöffnet worden seien. (IRIS,
  48. Juni 2020, S. 15) AP beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2020, dass das Leben langsam wieder nach Mossul zurückkehre. Speziell in den neueren Teilen der Stadt seien Geschäfte und Restaurants geöffnet. Die Altstadt sei nach wie vor zerstört. Der Fortschritt des Wiederaufbaus sei sehr langsam. Es gebe keine zentrale Behörde, die den Wiederaufbau koordiniere und nur wenig Geld vom Staat. Der Staat habe die Grundversorgung der Stadt wiederhergestellt, doch es bliebe noch viel zu tun. (AP,
  49. Dezember 2020) The Arab Weekly berichtet in einem Artikel vom Jänner 2021, dass die Altstadt von Mossul weiterhin zerstört sei. Gesamte Nachbarschaften hätten in Mossul unter üblem Geruch zu leiden, was laut Einwohnern an noch nicht geborgenen Leichen, einem defekten Abwassersystem und illegalen Müllplätzen liege. Viele Häuser am Tigris seien unversehrt, doch nicht bewohnbar, da der Islamische Staat sie mit versteckten Sprengladungen versehen habe. Laut einem Makler aus Mossul seien die öffentlichen Dienstleistungen nicht wiederhergestellt, Regierungsgebäude seien nicht wiedereröffnet und Brücken seien nicht wiederaufgebaut. The Arab Weekly gibt an, dass laut örtlicher Behörden die Stadt Mossul 90.000 Anträge auf Entschädigung an die Zentralregierung geschickt habe, darunter 40.000 für den Verlust eines geliebten Menschen und 50.000 für zerstörtes Eigentum. Die Zentralregierung habe nur 2.500 Familien entschädigt. (AW,
  50. Jänner 2021) Laut einem Artikel von Reuters vom Februar 2019 habe die Stadt Mossul nicht genügend Ausrüstung, um die Trümmer in der Stadt zu beseitigen. Hunderte von Fahrzeugen der Stadtverwaltung seien im Kampf zerstört worden. Nur wenige seien ersetzt worden. Unternehmen, die beauftragt worden seien, um das Defizit auszugleichen, würden laut Gesetzgebern und Einheimischen absichtlich langsam oder manchmal gar nicht arbeiten. Der Wiederaufbau gehe aufgrund von schlechter Planung, Korruption und zu wenig Geld sehr langsam voran. Abdelsattar al-Hibbu, der für die Stadtregierung zuständig sei, habe in einer telefonischen Auskunft angegeben, dass von geschätzten sieben Millionen Tonnen Trümmern noch mehr als die Hälfte nicht geräumt worden sei. (Reuters,
  51. Februar 2019) Aktuelle sozioökonomische Lage in Mossul Nahrung Die Organisationen Weltbank, WFP, FAO und IFAD bewerteten im September 2020 die Nahrungsmittelverfügbarkeit im Irak. Die einzelnen Provinzen wurden individuell bewertet (Ninewa erhielt im Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten) mit der Schlussfolgerung, dass die Verfügbarkeit von Lebensmitteln auf den Märkten im ganzen Land gut sei. (World Bank et al., September 2020, S. 18) Es konnten darüber hinaus keine weiteren aktuellen Informationen zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Region gefunden werden. Wasserversorgung und sanitäre Verhältnisse Die tschechische NGO CARE führte im Juni 2020 eine Befragung mit 256 Interviews unter anderem zur Wasserversorgung in zwei Bezirken von West-Mossul, Zandschili und Ghazlani, durch. Laut den Befragten würden 85 Prozent der Haushalte ihr Wasser für den Haushalt über das allgemeine Wasserversorgungsnetz erhalten. Für 95 Prozent der Befragten sei versiegeltes Wasser in Flaschen eine bevorzugte Trinkwasserquelle und 15 Prozent würde Wasser aus Flaschen als sekundäre Wasserquelle verwenden. Die Befragten hätten unterschiedliche Angaben gemacht an wie vielen Tagen pro Woche Wasser aus dem allgemeinen Wasserersorgungsnetz zur Verfügung steht, jedoch hätten 97 Prozent der Haushalte angegeben, ausreichend Zugang zu Wasser für den Haushalt zu haben (Anmerkung ACCORD: im Irak besitzen Haushalte allgemein Wassertanks auf ihren Häusern. Eine elektrisch betriebene Pumpe pumpt das Wasser der staatlichen Wasserversorgung in die Wassertanks. Daher steht Haushalten für einen gewissen Zeitraum auch dann Wasser zur Verfügung, wenn das allgemeine Wasserversorgungsnetz ausfällt. Es ist jedoch notwendig Zugang zu Strom zu haben, um die Wassertanks zu befüllen). 92 Prozent der Befragten hätten angegeben, mit der Wasserqualität zufrieden zu sein, auch als Trinkwasser. 53 Prozent der Einwohner würden das Wasser behandeln, um die Trinkwasserqualität zu verbessern. 62 Prozent der Haushalte hätten angegeben, zufrieden mit der Menge an sicherer Wasserversorgung zu sein. (Care/Czech Republic Humanitarian Aid, Juni 2020, S. 12-13) Die Befragung durch CARE in Zandschili und Ghazlani habe außerdem ergeben, dass fast alle Befragten Zugang zu einer Toilette hätten. (Care, Juni 2020, S. 20) UN-Habitat berichtet in einem Beitrag auf seiner Webseite vom März 2021 von der erfolgreichen Initiative, 5.000 Meter Wasserleitung, an der 430 Häuser angeschlossen seien, in Mossul saniert zu haben. (UN-Habitat.,
  52. März 2021) Arbeitsmarkt und Armutsgefährdung AP zitiert in einem Artikel vom Dezember 2020 einen Unternehmer, dessen Betrieb auf Kaffee spezialisiert sei. Nach der Befreiung habe er circa 40 US Dollar (33,95 Euro)[1] pro Tag eingenommen. Die Situation habe sich verbessert und Ende 2020 nehme sein Geschäft circa 2.500 US Dollar (2.121,86 Euro) pro Tag ein. Die Situation sei jedoch eine andere für Arbeiter. Die Angestellten des Kaffeeunternehmens würden circa acht US Dollar (6,79 Euro) pro Tag verdienen. Damit sei es nicht möglich, dass sie ihre Häuser wiederaufbauen, so der Unternehmer. (AP,
  53. Dezember 2020) Eine im April 2020 durchgeführte Marktstudie des Norwegian Refugee Council (NRC) gab an, dass 60 Prozent der Befragten in den Provinzen Ninewa und Dohuk angegeben hätten, dass sie beschäftigt sein, doch nur 14 Prozent der Befragten hätten eine feste Anstellung. Die Mehrheit (83%) der Beschäftigten verdiene zwischen 83 und 333 US Dollar pro Monat (70,44 – 282,63 Euro), weniger als das Existenzminium (von der Cash Working Group auf 400 USD für eine durchschnittliche sechsköpfige Familie geschätzt). Weitere acht Prozent hätten angegeben, zwischen 334 und 417 US-Dollar (283,48 – 353,93 Euro) zu verdienen. Die Mehrheit der Arbeitgeber (61%) habe in den vergangenen sechs Monaten keine neuen Arbeitnehmer eingestellt. Nur ein Viertel der Befragten in Mossul habe angegeben, keine Schulden zu haben. Aufgrund der COVID-19 Situation hätten 100 Prozent der Tagelöhner in Mosul laut IOM angegeben, von den COVID-19-Beschränkungen betroffen zu sein. 83 Prozent hätten ihren Arbeitsplatz verloren und stünden vor finanziellen Problemen.“ (NRC, Juli 2020, S. 2) Spark veröffentlicht im November 2019 eine Evaluierung der Arbeitsmarktsituation in Mossul. Der lokale Arbeitsmarkt sei anämisch, informell und in einigen Sektoren nicht vorhanden. Dies habe dazu geführt, dass eine große Anzahl von Student·innen, die die Universität abgeschlossen hätten, sich unabhängig von ihrer Qualifikation nicht in den bestehenden Arbeitsmarkt einfügen könnten. Für die wenigen hochbezahlten Sektoren, die noch in Mossul tätig seien (Bauwesen, IT und humanitäre Hilfe), seien die äußerst spezifischen Kriterien, die für den Erfolg in diesen Bereichen erforderlich seien, in den Lehrplänen für Studierende an öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen nicht enthalten. (Spark, November 2019, S. 3) Was mögliche Unterstützung von der Regierung betrifft, so fasst EASO in einem COI-Bericht vom September 2020 zusammen, dass die irakische Regierung allen Bürger·innen ohne Diskriminierung, einschließlich Rückkehrer·innen, grundlegende Dienstleistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen zur Verfügung stelle. Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung, würden laut UNOCHA akut schutzbedürftige Rückkehrer·innen unter Umständen Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten können. (EASO, September 2020, S. 29-30) Laut dem irakischen Sozialschutzgesetz von 2014 sei es für Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, möglich, Geldleistungen und Sozialleistungen zu erhalten, inklusive Hilfe bei Ausbildung oder Arbeitssuche. (Social Protection Law 2014, Artikel 1, 6, 9) Sozialleistungen einer Einzelperson würden 105.000 IQD pro Monat (59,94 Euro) betragen. (Social Protection Law 2014, Annex) Einer vom Welternährungsprogramm in Auftrag gegebenen Studie vom Dezember 2015 zur Folge würden jedoch mehrere Hindernisse den Zugang zu Sozialschutz einschränken. Das Verfahren sei bürokratisch und es fehle eine klare Informationsbasis. Dies führe zum Ausschluss vieler bedürftiger Menschen. (Alzobaidee, Dezember 2015, S. 24) Medizinische Versorgung Die Organisation Ärzte ohne Grenzen bezeichnet das Gesundheitssystem in Mossul im August 2020 als fragil. Mossul liegt in der Region Ninewa. Bei einer Bevölkerung von 3,5 Millionen, gebe es in Ninewa ein Krankenhausbett pro 3.000 Einwohner. (MSF, 5 August 2020) Xinhua Net zitiert in einem Artikel vom Dezember 2020 den Generaldirektor des Gesundheitsamts von Ninewa, Falah Hassan al-Taie. Laut al-Taie seien alle Spitäler und Gesundheitszentren der Region durch die Kämpfe mit dem Islamischen Staat vollständig oder teilweise zerstört worden. Nur zwei Spitäler seien wiederaufgebaut worden. (Xinhua Net,
  54. Dezember 2020) Kirkuk Now schreibt in einem Artikel vom Februar 2020 von den Schwierigkeiten, in Mossul medizinisch behandelt zu werden. In öffentlichen Einrichtungen würden Bewohner nicht die Behandlung bekommen, die sie suchen und private Kliniken oder Ärzte seien nicht leistbar. Ein Termin bei einem Privatarzt koste zwischen 20 und 50 tausend Dinare (zwischen 11,45 und 28,62 Euro). (Kirkuk Now,
  55. Februar 2020) Ärzte ohne Grenzen beschreibt auf ihrer undatierten Webseite ihre Aktivitäten im Irak. Ärzte ohne Grenzen betreibe eine spezialisierte Entbindungsstation im Nablus-Krankenhaus in West-Mossul. Im Medizinischen Zentrum Al-Rafadain in West-Mossul biete Ärzte ohne Grenzen eine routinemäßige Geburtshilfe und Neugeborenenversorgung an. Eine postoperative Pflegeeinrichtung in Ost-Mossul biete seit April 2018 chirurgische und rehabilitative Versorgung sowie Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit an. Außerdem habe Ärzte ohne Grenzen psychosoziale Dienste in ihr Rehabilitationsprojekt in Mossul aufgenommen. Die Teams würden weiters in zwei allgemeinen Gesundheitszentren arbeiten und Beratung, psychosoziale Erste Hilfe, psychosoziale Unterstützung und Überweisungsservice für Patient·innen mit psychischen Krankheiten anbieten. Ärzte ohne Grenzen habe in Ost-Mossul Ende November 2020 im Al-Salam-Krankenhaus eine 16-Betten-Einrichtung zur Behandlung von Patient·innen mit schweren COVID-19-Symptomen eröffnet. (MSF, ohne Datum) Die Weltgesundheitsorganisation schreibt im Juli 2020, dass sie mobile medizinische Kliniken in Mossul zur Verfügung stelle. Diese seien speziell zum Einsatz gekommen, als Bewohner bestimmter Nachbarschaften während des COVID-19 Lockdowns keinen Zugang zu medizinische Grundversorgungseinrichtungen gehabt hätten. (WHO,
  56. Juli 2020) Wohnraum Minority Rights Group International schreibt in einem Bericht zur Lage in Mossul vom Jänner 2020 hinsichtlich Verfügbarkeit von Entschädigungsleistungen, dass Mietpreise explodiert seien und einige Menschen sich Häuser mit anderen Familien teilen müssten, um sich eine Unterkunft leisten zu können. Viele Menschen seien arbeitslos und könnten sich die Mieten nicht leisten, ihre eigenen Häuser seien aber noch nicht wiederaufgebaut. (MRG,
  57. Jänner 2020, S. 16) Eine Erhebung des Norwegian Refugee Council (NRC) vom April 2020 gab an, dass 64 Prozent der in Mietwohnungen lebenden Befragten in Mossul und Dohuk vorausgesagt hätten, dass sie ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht zahlen werden können, und 42 Prozent der Befragten würden erwarten, dass sie infolgedessen delogiert würden. (NRC, Juli 2020, S. 1) Laut einem AP-Artikel vom Dezember 2020 hätten 16,000 Bewohner von Mossul um staatliche Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau ihrer Häuser angesucht. Laut Zuhair al-Araji, dem Bürgermeister von Mossul, hätten nur 2,000 Menschen finanzielle Hilfe erhalten. (AP,
  58. Dezember 2020) France 24 schreibt in einem Artikel vom Juli 2020 von den finanziellen Schwierigkeiten für Bewohner von Mossul, ihre Häuser wiederaufzubauen. Laut dem Vorsitzenden des Unterausschusses für Schadensersatzansprüche, Mohammed Mahmoud, habe der Ausschuss 90.000 Ansuchen erhalten, von denen etwa 48.000 bis 49.000 für Waren, Häuser, Geschäfte und andere Immobilien und 39.000 für menschliche Verluste gewesen seien. Drei Viertel der Schadensersatzansprüche seien bearbeitet, doch es gebe nicht genügend Mittel, um sie tatsächlich auszuzahlen. Man habe nur 2.500 Familien entschädigen können. Es gebe Wiederaufbaumaßnahmen, die von Einzelpersonen durchgeführt würden. Die Vereinten Nationen hätten seit 2018 2.000 Häuser, sowie Dutzende von Schulen, Gesundheitszentren und Wasser- oder Kraftwerke in Mossul wiederaufgebaut. (France 24,
  59. Juli 2020) The Arab Weekly zitiert in einem Artikel vom Jänner 2021 einen Makler aus Mossul, der angibt, dass viele Bewohner der Stadt sich um Grundstücke in den Vororten bemühen würden, wo die Dienstleistungen, wie Strom- und Trinkwasserversorgung, besser und die Grundstückspreise billiger seien ($75 bis $200 (63,66 – 169,75 Euro) pro Quadratmeter). (AW,
  60. Jänner 2021) Die Webseite Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese auf Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die Stadt Mossul. Zum Preisprofil für Mossul haben nach Angaben von Numbeo fünf Nutzer mit dem Stand März 2021 in den vorangegangenen 18 Monaten Einträge beigetragen. Es ist nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Laut Numbeo würden die monatlichen Betriebskosten (Strom, Heizung, Kühlung, Wasser, Müllabfuhr) für eine 85m2 Wohnung 50.500,00 IQD (28,93 Euro) betragen. Die monatliche Miete für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer im Stadtzentrum betrage 125.000,00 IQD (71,61 Euro), außerhalb des Zentrums betrage die Miete 50.000,00 IQD (28,64 Euro). Für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern betrage die Monatsmiete im Stadtzentrum 500.000,00 IQD (286,42 Euro) und außerhalb des Zentrums 125.000,00 IQD (71,61 Euro). (Numbeo, Stand: März 2021) Reuters zitiert in einem Artikel vom Juli 2019 Ärzte ohne Grenzen. Die Organisation habe im Mai 3.557 Fälle in ihrer Notaufnahme in Westmossul betreut, von denen 95 Prozent auf unsichere Lebensbedingungen zurückzuführen seien, z. B. Menschen, die von beschädigten Gebäuden gefallen seien oder durch einstürzende Mauern oder Gebäudeverletzt worden seien. (Reuters,
  61. Juli 2019) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  62. April 2021) · Alzobaidee, Hasan Latef K.: Social Protection and Safety Nets in Iraq, Dezember 2015 https://www.ids.ac.uk/download.php?file=files/dmfile/SocialprotectionandsafetynetsinIra q.pdf · AP – Associated Press: Iraqis slowly rebuild Mosul, with little aid from government,
  63. Dezember 2020 https://apnews.com/article/international-news-islamic-state-group-iraq- 7833d6cdd0f8ae2ac189e388f62571e7 · AW – The Arab Weekly: ISIS real estate damage in Mosul difficult to undo,
  64. Jänner 2021 https://thearabweekly.com/isis-real-estate-damage-mosul-difficult-undo · Bertelsmann Stiftung: BTI 2020 Country Report Iraq,
  65. April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf · Care/Czech Republic Humanitarian Aid: Restoring Water Supply System and improved Sanitation and Hygiene Practices in West Mosul, Iraq – Phase III, Juni 2020Sanitation and Hygiene Practices in West Mosul, Iraq – Phase römisch drei, Juni 2020 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Restoring%20water%20supply%2 0system%20and%20improved%20sanitation%20and%20hygiene%20practices%20in%2 0West%20Mosul%2C%20Iraq%20%E2%80%93%20Phase%20III.pdf · EASO – European Asylum Support Office: Iraq; Key socio-economic indicators; For Baghdad, Basra and Erbil, September 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2037976/2020_09_EASO_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf France 24: Three years after IS, slim funds keep Mosul in ruins,
  66. Juli 2020 https://www.france24.com/en/20200710-three-years-after-is-slim-funds-keep-mosul-inruins · IRIS – Institute of Regional and International Studies, American University of Iraq, Sulaimani und KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung: The Failure of Reconstruction in Mosul: Root Causes from 2003 to the Post-ISIS Period,
  67. Juni 2020 https://www.kas.de/documents/266761/6686921/IRIS+KAS+report+- +The+Failure+of+Reconstruction+in+Mosul_1.pdf/a4d42b92-765a-8c73-c7defbcc2a59b424? version=1.0&t=1592211092284 · Kirkuk Now: People of Mosul cannot afford medical expenses,
  68. Februar 2020 https://kirkuknow.com/en/news/61468 · MRG – Minority Rights Group International: Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa,
  69. Jänner 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf · MSF – Medicins Sans Frontieres: Health system struggling to make ends meet in some areas of Iraq, ohne Datum https://www.msf.org/iraq-narrative · MSF – Médecins Sans Frontières: Mosul, Iraq: MSF on dual front of coronavirus COVID-19 and lifesaving care, 5 August 2020 https://www.ecoi.net/en/document/2036122.html · NRC – Norwegian Refugee Council: Three years after end of IS in Mosul, Juli 2020 https://www.nrc.no/globalassets/pdf/briefing-notes/three-years-after-end-of-is-inmosul.- covid-19-brings-new-economic-challenges-for-its-residents/bn_mosul_3rd-yearafter- the-war_eng__07072020_amended2.pdf · Numbeo: Cost of Living in Mosul, Stand: März 2021 https://www.numbeo.com/cost-of-living/in/Mosul-Iraq · Reuters: No plan for Mosul: chaos and neglect slow Iraqi city's recovery,
  70. Februar 2019 https://www.reuters.com/article/us-iraq-mosul/no-plan-for-mosul-chaos-and-neglectslow- iraqi-citys-recovery-idUSKCN1PT0JV · Social Protection Law No. 11 of 2014,
  71. März 2014, inoffizielle Übersetzung veröffentlicht von UNHCR https://www.refworld.org/docid/5c755aa47.html · Spark: Increasing Jobs, Changing Perspectives in Iraq, Improving Prospectives for Refugees and Vulnerable Host Community, November 2019 https://aidstream.org/files/documents/Annex-4-J&P-Labour-Market- Assessment_Increasing-Jobs-Changing-Perspectives_Iraq-20200331060326.pdf · The Art Newspaper - Unesco's plan to ‘revive spirit’ of devastated Mosul gets under way,
  72. Juni 2020 https://www.theartnewspaper.com/news/unesco-plan-to-revive-spirit-of-devastatedmosul- gets-under-way · UN-Habitat: UN-Habitat marks World Water Day by water network rehabilitation in five cities across Iraq, 18 März 2021 https://unhabitat.org/un-habitat-marks-world-water-day-by-water-networkrehabilitation-in-five-cities-across-iraq WHO – World Health Organisation: WHO mobile clinics serving the vulnerable in Mosul amid COVID-19 outbreak,
  73. Juli 2020 https://reliefweb.int/report/iraq/who-mobile-clinics-serving-vulnerable-mosul-amidcovid- 19-outbreak-enar · World Bank, WFP – World Food Programme, FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations, IFAD - International Fund for Agricultural Development: Food Securiy in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, September 2020 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq Food Security Report August 2020 - Arabic.pdf · Xinhua Net: Spotlight: Iraq's Mosul struggling to cope with COVID-19 challenges,
  74. Dezember 2020http://www.xinhuanet.com/english/2020-12/09/c_139576129_2.htm 1.8.
  75. Auszug LIB der Staatendokumentation: Sunnitische Araber Letzte Änderung: 14.05.2020 Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 14.05.2020 Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020  IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020  IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak

(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020  IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020  REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020 1.8.
  1. Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ 1.1.2 Volksmobilmachungseinheiten (PMU) […] Vorgehensweise und Struktur Die PMU waren zügig ausgebaut worden, um das Vorrücken des ISIL im Juni 2014 zu stoppen. Ihr ursprüngliches Ziel im Jahr 2014 war jedoch, den ISIL zurückzuschlagen. Die PMU konnte von den Kampferfahrungen bestehender schiitischer Milizen vor 2014 profitieren und sich zu einer militärischen Streitkraft entwickeln, die sich als fähig erwies, den ISIL-Vorstößen Einhalt zu gebieten und die von der irakischen Armee abgetretenen Gebiete zurückzufordern.21 Die PMU füllte das Sicherheitsvakuum, das nach dem Zusammenbruch der irakischen Streitkräfte entstanden war, und trat als „wichtiger militärischer und politischer Akteur“ in Erscheinung.22 Die Zeitschrift Foreign Policy hielt im Januar 2018 fest, dass die PMU-Milizen weiterhin die überforderte irakische Armee unterstützen, vor allem auf lokaler Ebene.23 Laut dem FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 wurde die derzeitige Struktur der PMU im Juni 2014 gebildet, um der Offensive des ISIL entgegenzuwirken. Die PMU bestehen jedoch aus mehreren verschiedenen Milizen und bewaffneten Gruppen, von denen einige bereits 2003 gegründet worden waren.24 Die Mitglieder der PMU werden auf freiwilliger Basis rekrutiert und sind bei der Mehrheit der Bevölkerung im Irak sehr einflussreich und beliebt. Sie haben enge Verbindungen zu den großen politischen Parteien des Irak.25 Unmittelbar nach dem Zusammenbruch der irakischen Armee im Juni 2014 unterzeichnete Ministerpräsident Maliki ein offizielles Dekret26, um die Volksmobilisierungskommission (Popular Mobilization Commission) als einzige Regierungsbehörde zu bilden, die für die Verwaltung der PMU zuständig ist.27 Dadurch würden die bewaffneten Gruppen der PMU eine Art Rechtsgrundlage und einen Grad an Institutionalisierung erhalten.28 Im März 2018 erließ Ministerpräsident Haider al-Abadi ein Dekret, in dem die Eingliederung der PMU in die Sicherheitskräfte des Landes formalisiert wurde. Dem Dekret zufolge stehen den Mitgliedern der PMU viele der Rechte zu, wie sie den Angehörigen des Militärs zustehen, wie zum Beispiel gleichwertige Gehälter, Zugang zu militärischer Ausbildung und dem Militärdienstgesetz zu unterstehen.29 Der Irak-Experte Renad Mansour merkt jedoch an, dass die Dekrete von Bagdad von der PMU-Führung abgelehnt wurden, und sie den Status einer „institutionalisierten autonomen Streitkraft“ anstrebt.30 Laut einem Bericht aus dem Jahr 2017 von Kari Frentzel, einer Gastforscherin des Syrien/Irak-Büros der Konrad-Adenauer-Stiftung31, stehen die PMU durch die Volksmobilisierungskommission offiziell unter der Kontrolle des irakischen Staates. Der frühere Ministerpräsident Haider al-Abadi war als Oberbefehlshaber der nominelle Leiter dieser Kommission. Der Staat hat jedoch nur eingeschränkt Kontrolle über die Milizen, aus denen die PMU bestehen.32 In derselben Quelle heißt es weiter: „Jede Miliz verfügt über eine autonome Befehlsstruktur. Somit sind die Milizen in der Lage, mit relativer Autonomie von der Regierung zu handeln.“33 Den PMU fehlt es an „einheitlicher Führungsstruktur und einer einheitlichen ideologischen Haltung“, und sie sind „eine ganze Heerschar miteinander konkurrierender Organisationen mit ganz unterschiedlichen ideologischen Ansichten.“34 Eine informelle Befehlskette führt über iranische Stellvertretermilizen zur Quds-Einheit der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und damit zu Teheran. Amnesty International (AI) beobachtete im Jahr 2017, dass „die PMU-Milizen in der Realität häufig außerhalb der Befehls- und Kontrollstrukturen des Staates agieren.“35 Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Milizen innerhalb der PMU.36 Quellen zufolge umfassen die PMU zwischen 60 000 und 140 000 Kämpfer37, die in etwa 60 bis 70 Gruppen registriert sind.38 Der Bericht von DIS/Landinfo von 2018 erläutert dazu: „Einer niedrigen Schätzung der Gesamtgröße der PMU zufolge beläuft sich die Anzahl der Mitglieder auf mindestens 120
  2. Die PMU bestehen aus vielen verschiedenen Milizen, wobei die schiitischen Milizen in der Mehrheit sind. Manche schiitische Milizen werden vom Iran unterstützt, während andere vielmehr einem internen, nationalistischen Programm folgen. Es gibt auch schiitische Milizen, die sich im Zuge des Syrienkriegs gebildet haben und in Syrien gekämpft haben. Auch ethnische und religiöse Minderheiten haben ihre eigenen PMU, wie beispielsweise die Turkmenen, Christen, Jesiden und Schabak. Es gibt einige sunnitische PMU, die aus 17 000 bis 25 000 Mitgliedern bestehen. Die meisten von ihnen wurden Ende 2014 im Bündnis mit der irakischen Regierung gegründet, um den ISIS zu bekämpfen. Die Rekrutierung zu den PMU erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an, da die Gehälter dort im Vergleich zum übrigen Irak attraktiver sind. Die PMU sind sehr einflussreich und bei der Mehrheit der Bevölkerung wegen ihrer Bemühungen, den ISIS zu besiegen, beliebt. Sie machen aktiv durch PR-Kampagnen und Berichterstattungen in den Medien Werbung, und sie sind eng mit den wichtigsten politischen Parteien in Bagdad verbunden.“39 Die Irak-Analysten Renad Mansour und Faleh A. Jabar betonten, dass die PMU keine monolithische schiitische Miliz bilden. Vielmehr handelt es sich um eine komplexe Dachorganisation, „die aus etwa fünfzig Gruppen besteht, deren Größe von einigen Hundert bis Zehntausend Kämpfern variiert.“40 Die Zusammensetzung der hauptsächlich schiitischen PMU lässt sich in drei klare Hauptgruppierungen mit unterschiedlichen politischen Programmen einteilen41: • Pro-Khamenei (Pro-Iran)42 • Pro-Sadr-PMU43, hauptsächlich die Saraya al Salam (Friedensbrigaden), die von dem Geistlichen Muqtada al-Sadr organisiert wurden44 • Pro-Sistani-PMU (bezieht sich auf Iraks bedeutendsten Geistlichen).45 Die beiden zentralen schiitischen religiösen Einrichtungen in den heiligen Städten Kerbela und Nadschaf haben ihre eigenen Milizeinheiten gegründet, die den schiitischen Geistlichen direkt unterstehen und dem Großajatollah Ali as-Sistani gegenüber loyal sind.46 Es gibt ungefähr 20 Pro-Khameini-Gruppen, von denen einige zu den bekanntesten und mächtigsten PMU zählen. Darunter finden sich als wichtigste bekannte Milizen, die mit dem Iran verbunden waren oder sind: die Badr-Truppe, die Asaib Ahl al‐Haq (Liga der Gerechten – AAH) sowie die Kata’ib Hisbollah (KH), Kata’ib Sayyid al-Shuhada, Kata’ib al-Tayyar al-Risali, Kata’ib al-Imam Ali und Jaysh al-Mukhtar.47 Die irakische Medienquelle Niqash erwähnt ebenfalls die Badr-Organisation, AAH, KH sowie die Khorasani-Brigaden und die Sayed al-Shuhada-Brigaden. Die „militärischen Aktivitäten dieser Gruppen werden von iranischen Militärführern überwacht. Sie sind in der Regel mächtiger als andere Milizen und ihre Mitglieder sind schwerer bewaffnet.“48 ● Die Milizen von Muqtada al Sadr, Saraya al-Salam, die Ashura-Brigaden und die Brigaden der „Unterstützer der Glaubens“ sind „mit bestehenden schiitischen muslimischen Parteien verbunden und folgen treu dem Programm ihrer eigenen Partei.“49 Sowohl Sadrs als auch Sistanis Gruppen haben Beschwerden geäußert, dass sie keine ausreichenden Gehälter von der Volksmobilisierungskommission erhalten hätten, welche die Pro-Khamenei-Paramilitärs bevorzugen würde.50 Die Gründung der Pro-Sistani-Milizen folgte auf eine fatwa – einen Aufruf zur Massenmobilisierung – von Al Sistani im Jahr
  3. Sie war zum Schutz der schiitischen Schreine gedacht und schloss die Ali al-Akbar-Brigaden, die Abbasiyah-Schrein-Brigaden, die Alawit-Schrein-Brigaden und die Husayniyah-Schrein-Brigaden mit ein. Sie stehen „für die irakische Regierung bereit“ und sind nicht so gut bewaffnet. Sie sind auch zahlenmäßig geringer als die Pro-Khamenei-Milizen.51 Den Verwaltern von al-Abbas zufolge „umfasst die Abteilung 7 310 Mitglieder in aktivem Dienst und ein Reservekontingent aus 35 000 bis 40 000 Mitgliedern.“52 Die Ali al-Akbar-Brigade besteht aus 5 000 Männern mit mehr als 1 000 sunnitischen Mitgliedern.53 In den staatlich kontrollierten und vom ISIL zurückeroberten Gebieten haben die PMU Sicherheitsaufgaben zur Abwehr von ISIL-Terroranschlägen übernommen. Der Irak-Analyst Norman Cigar merkt an, dass die Milizen eine Reservekomponente für die Verteidigung Bagdads waren.54 In den südlichen Provinzen haben die Milizen die Armee und Polizei entlastet, indem sie allgemein für Sicherheit sorgten, nachdem die Armee in den Kampf gezogen war.55 Amnesty International berichtet, dass die PMU an Kontrollpunkten und auf dem Schlachtfeld sowohl unabhängig als auch an der Seite der Regierungstruppen operiert haben. Die Milizen haben auch die Stützpunkte und Gefangenenlager der Armee und der Sicherheitskräfte genutzt.56 Ein irakischer Politiker, der im März 2017 von Landinfo und Lifos befragt wurde, berichtete, dass die PMU jedes Privathaus betreten können, sogar das eines Parlamentariers. Er erklärte weiter, dass PMU in der Lage sind, von sich aus Festnahmen durchzuführen und ihre eigenen Gefängnisse zu betreiben.57 Das Geneva International Centre for Justice (GICJ)58 berichtete gleichfalls, dass die Milizen Verdächtige in „Geheimgefängnissen“ festhalten.59 ● Im Januar 2017 berichtete Niqash, dass „die meisten Stadtteile in Bagdad eine [PMU]-Basis haben, die normalerweise aus einem Büro besteht, und der Miliz gehört, die sich gerade in dem Teil der Stadt befindet.“ In den südlichen Provinzen sind die Milizen ähnlich präsent. Wie Niqash weiter berichtet, übernehmen die Milizen zeitweise Polizeiaufgaben und intervenieren beispielsweise bei Streitigkeiten und beteiligen sich an Konfliktlösungen.60 The Economist berichtete im Jahr 2017, dass Milizmitglieder „dazu neigen, in Bagdads Straßen als religiöse Polizei zu patrouillieren.“61 Im Juni 2016 berichtete die Washington Post, dass Milizen als Sittenwächter agieren und beispielsweise Personen bestrafen, die Alkohol trinken, um Geld spielen oder Prostituierte engagieren.62 Hintergrund zur Beteiligung der PMU an Misshandlungen Laut einem von der Harvard University im Mai 2018 veröffentlichten Bericht sind die iranischen „Stellvertreter“-PMU (Kata'ib Hisbollah, Asaib Ahl al‐Haq (AAH) und die Badr-Organisation) eher sektiererisch und neigen zu sektiererischen Übergriffen, während die PMU, die Ayatollah Sistani loyal sind, angeblich als „gemäßigter“ gelten und „weniger geneigt“ scheinen, Misshandlungen aus sektiererischen Gründen durchzuführen. Die zu Sadr gehörenden PMU lägen „irgendwo dazwischen.“63 Die PMU-Führer haben eingeräumt, dass es zu Missbrauchsfällen kommt, ihrer Ansicht nach seien dies jedoch die Taten von Einzelpersonen und nicht repräsentativ für ihre Politik.64 Im Oktober 2014 beschuldigte Amnesty International schiitische Milizen, schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Kriegsverbrechen, begangen zu haben. Auch sollen sie sunnitische Zivilisten in Bagdad und im ganzen Land entführt und getötet haben. Amnesty International dokumentierte Dutzende Fälle von Entführungen und rechtswidrigen Tötungen durch schiitische Milizen in Bagdad, Samarra und Kirkuk und verwies auf Berichte über zahlreiche weitere solcher Fälle im ganzen Land im Jahr 2014.65 Die meisten Misshandlungen im Zeitraum 2014-2017 wurden laut dem USDOS vom ISIL verübt, obwohl Mitglieder der PMU an rechtswidrigen Tötungen, Entführungen, Erpressungen und Racheangriffen im Zuge des Kampfes gegen den ISIL beteiligt waren.66 Im Jahr 2015 wurde von Fällen berichtet, in denen Milizen und bewaffnete Gruppen die Regierung unterstützt haben und unter anderem in folgende Handlungen involviert waren: • Durchführung „gezielter Tötungen, Entführung von Zivilisten und andere Misshandlungen.“ Vor allem in der Provinz Diyala gab es eine Vielzahl von Entführungen, die angeblich von Milizen durchgeführt worden waren und sich auch gegen Sunniten richteten.67 • Zwangsvertreibungen, Entführungen und Schnellhinrichtungen.68 • sporadische Entführungen sunnitischer Araber durch die PMU.69 • Durchführung gezielter Tötungen, Entführungen von Zivilisten und Zerstörung von Eigentum.70 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017/2018 fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017 aus 2018, fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Profile von Personen, gegen die sich die Gewalt der PMU richtet Der FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 beschreibt die Profile der Personen, gegen die die Gewalt der PMU gerichtet ist, wie folgt: „Die gezielte Gewalt der PMU richtet sich in erster Linie gegen Personen, die im Verdacht stehen, mit dem ISIS verbunden zu sein, oder gegen deren Familienangehörige. Am häufigsten handelt es sich dabei um junge sunnitisch-arabische Männer, aber im Allgemeinen leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Die PMU reagiert oft durch Vergeltungsschläge für ISIS-Vorfälle. Einer Quelle zufolge sind die PMU in der Lage, die Gewalt gegen wen auch immer zu richten. Sie verfügen über sehr gute geheimdienstliche Ressourcen, die sich über den größten Teil der irakischen Gesellschaft erstrecken. Die PMU können politische oder wirtschaftliche Gegner ungeachtet ihres religiösen oder ethnischen Hintergrunds ins Visier nehmen. Nach dem Oktober 2017 gab es Berichte über Verstöße der PMU gegen die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und Tuz Churmatu. Die Kurden, gegen die sich die Gewalt richtete, waren hauptsächlich Mitglieder der politischen Partei KDP [Kurdische Demokratische Partei] und der Asayish.“76 DIS/Landinfo befragten 2018 einen Irak-Experten, der erklärte, dass sich die Gewalt der PMU gegen fünf Hauptprofile richtet: • Politische Gegner – unabhängig von ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund –, da die Milizen um Geld, Macht und Einfluss kämpfen und Rivalen angreifen, einschließlich anderer schiitischer Milizen; • Vergeltungsangriffe, insbesondere nach größeren Terroranschlägen, da diese Racheangriffe auslösen können, die sich dann willkürlich vor allem gegen sunnitische Gemeinschaften richten; • Gezielte Gewalt gegen Aktivisten und Journalisten der irakischen Zivilgesellschaft, vor allem gegen jene, die den PMU kritisch gegenüber stehen; • Gezielte Gewalt gegen Personen, die von den Sitten abweichen, vor allem von den schiitischen sozialen Normen, wie LGBT-Personen, Christen und Alkoholverkäufer; manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft; • Zum Zwecke der Erpressung haben die PMU auch Unternehmer im Visier.77 Im FFM-Bericht von DIS/Landinfo vom November 2018 heißt es ferner, dass „die PMU es nicht auf Personen in der KRI abgesehen haben. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die PMU dort solche Aktionen durchführen, da das für sie keine Priorität darstellt und sie nicht über die Kapazitäten verfügen, in der KRI zu operieren.“78 ● Im April 2018 berichtete Amnesty International, dass Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, Familien mit einer mutmaßlichen Verbindung zum ISIL daran gehindert haben, in ihr Zuhause oder in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Irakische Streitkräfte, einschließlich den PMU, haben auch regelmäßig Männer direkt aus den IDP-Lagern festgenommen und sie verschleppt, wenn sie den Eindruck hatten, dass sie über Verbindungen zum ISIL verfügten. Auch wurde über sexuelle Ausbeutung von Frauen in IDP-Lagern durch Mitglieder der PMU berichtet.79 ● 21 Global Public Policy Institute, Iraq After ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, 21 March 2018, url, p.
  4. ● 22 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p.
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  6. ● 25 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
  7. ● 26 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
  8. ● 27 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p.
  9. ● 28 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url. 29 Middle East Eye, Iraq’s Abadi inducts Iran-linked militias into security forces, 8 March 2018, url. 30 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url 31 Die KAS ist ein Think Tank und eine politische Stiftung, die mit der christlichen Demokratie in Deutschland verbunden ist und sich auf die Festigung der Demokratie und die Förderung der politischen Bildung konzentriert. Der Think Tank erarbeitet „wissenschaftliche Grundlagen und aktuelle Analysen vorausschauend für politisches Handeln“, wie es auf seiner Website heißt. 32 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p.
  10. 33 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p.
  11. 34 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url. 35 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p.
  12. 36 AI, Iraq : turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p.
  13. 37 AP, Fears in Iraqi government, army over Shiite militias’ power, 21 march 2016, url; Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
  14. ● 38 Schweitzer, M., The future for Iraq’s Popular Mobilization Forces, 18 January 2017, url. 39 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
  15. 40 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
  16. 41 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
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  18. 43 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
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  20. 45 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
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  22. 47 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-
  23. 48 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url. 49 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url. 50 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url, p. 5; Mansour, R., Iraq after the fall of ISIS: the struggle for the state, July 2017, url, p.
  24. 51 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016,url. 52 Knights, M. and Malik, H., The al-Abbas combat division model: reducing Iranian influence in Iraq’s security forces, 22 August 2017, url. 53 Slow Journalism Company (The), Brothers in arms, 25 March 2016, url. 54 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, p.
  25. 55 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 27-
  26. 56 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p.
  27. 57 Norway, Landinfo, Irak: Situasjonen for sunnimuslimer i Bagdad [Situation of Sunni Muslims in Baghdad], 23 June 2017, url, p.
  28. 58 Das GICJ ist eine gemeinnützige NRO, die sich der „Förderung und Stärkung des Engagements für die Grundsätze und Normen der Menschenrechte“ verschrieben hat. Das GICJ erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, die den Vereinten Nationen vorgelegt werden, und die auf einer Koalition aus NRO-Kontakten, Wissenschaftlern und Anwälten basiert, wie es auf seiner Website heißt. 59 GICJ, Militias in Iraq - The hidden face of terrorism, September 2016, url, p.
  29. 60 Niqash, Baghdad’s legal gangs? As Iraqi Police lose control of Baghdad’s streets, militias take over, 19 January 2017, url. 61 Economist (The), America and Iran are jostling over influence in Iraq, 12 April 2017, url. 62 Washington Post (The), Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, 21 January 2016, url. 63 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p.
  30. 64 Niqash, 'We Don't Deny Militias Have Committed Violations', 19 August 2015, url; Bloomberg, Why Iraq Doesn't Punish its Militias' War Crimes, 9 February 2016, url. 65 AI, Absolute impunity: Militia rule in Iraq, 14 October 2014, url, pp. 4-
  31. 66 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Iraq, 25 June 2015, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, 3 March 2017, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url. 67 UN Security Council, Second report of the Secretary- General pursuant to paragraph 6 of resolution 2169
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  5. Gezielte Gewalt durch den ISIL 2.1 Hintergrund, Struktur, Vorgehensweise Der „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ (ISIL) oder der „Islamische Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) ist eine von der UN ausgewiesene und international mit Sanktionen belegte Organisation702 und wurde vom Vereinigten Königreich auf die Liste der „Verbotenen Terroristengruppen“ gesetzt.703 Der ISIL ist der Nachfolger von „al-Qaida im Irak“ (AQI), der 2003 entstandenen sunnitischen Widerstandsbewegung gegen die US-Besatzung, die von Abu Musab al-Zarqawi angeführt wurde, einem jordanischen Kämpfer, der nach dem Sturz der Taliban Afghanistan verlassen hatte und in den Irak gegangen war.704 Im Gegensatz zu Osama Bin Laden betrachtete al-Zarqawi die „inneren Feinde“ als die schlimmsten Feinde des Islam. AQI richtete seine Übergriffe gegen die Amerikaner und die ausländischen Besatzungstruppen, die nach dem Sturz Saddam Husseins im Land waren, aber auch gegen die lokale schiitische Bevölkerung, und schürte damit die sektiererischen Spannungen, die in den Bürgerkrieg von 2006-2007 gipfelten.705 Abu Omar al-Baghdadi, der Nachfolger von Al-Zarqawi, rief schließlich am
  6. Oktober 2006 den Islamischen Staat im Irak (ISI) im Westirak aus. Auf Arabisch lautete der Name al-Dawla al-Islamiya fi al-Iraq und bezeichnete eine Mischung aus verschiedenen sunnitischen Aufständischen mit Offizieren des ehemaligen Baathisten-Regimes sowie sunnitischen Stammesführern. Von diesen verschiedenen Gruppen wurde Abu Omar al-Baghdadi als ihr Führer anerkannt.706 In den folgenden Jahren setzten die US-Streitkräfte die Gruppe erheblich unter Druck, und nachdem Abu Omar im Frühjahr 2010 getötet worden war, befand sich der ISI im Rückzug.707 Der syrische Bürgerkrieg im Jahr 2011 eröffnete neue Möglichkeiten für den ISI, und die Gruppe wurde auf dem syrischen Schauplatz aktiv. Unter der neuen Führung von Abu Bakr al-Baghdadi änderte der ISI am
  7. April 2013 seinen Namen in „al-Dawla al-Islamiya fi al-Iraq wa-Sham“ (abgekürzt „Da’aish“) bzw. in deutscher Übersetzung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und „Islamischer Staat im Irak und in der Levante“ (ISIL), und Abu Bakr verkündete die Verschmelzung mit der syrischen Rebellengruppe Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), einem syrischen al-Qaida-Ableger.708 Die Al-Nusra-Front lehnte die Übernahme ab, aber im darauffolgenden Konflikt liefen die meisten Kämpfer der Rebellengruppe, vor allem die ausländischen Dschihadisten, zum ISIL über, dem es gelang zu einer bedeutenden Macht im Syrienkrieg zu werden.709 Nach dem Rückzug der US-Truppen im Jahr 2011 nutzte der ISIL die zunehmende Unzufriedenheit in der irakisch-sunnitischen Bevölkerung, die aufgrund der Benachteiligung durch eine Regierungspolitik, die die schiitische Mehrheit in vieler Hinsicht begünstigte, entstanden war, für seine Zwecke. Insbesondere in Anbar, Salah al-Din und Mossul äußerte in den Jahren 2012-2013 ein Teil der Bevölkerung ihre Unzufriedenheit durch Demonstrationen, und in mehreren Städten wurden Protest-Camps errichtet. Als die Regierung die Sicherheitskräfte dazu anwies, die Protest-Camps zu entfernen, kam es in Hawidscha, Ramadi und Falludscha zu Gewalt und zahlreichen zivilen Opfern.710 Der ISIL war in den Camps vertreten, aber nicht auf dominante Weise, und nutzte die Radikalisierung der Opposition und die Eskalation des Konflikts, vor allem in Anbar, wo der Konflikt zwischen der sunnitischen Führung in Falludscha und der Regierung zu einer direkten Belagerung der Stadt durch die ISF führte. Der ISIL wurde zunächst von den lokalen Behörden abgelehnt, als er jedoch seinen militärischen Wert unter Beweis stellte, gelang es ihm, die Kontrolle über die Stadt zu erlangen.711 Im Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 führte der ISIL unter dem Leitnamen „Breaking The Walls“ eine große Terrorkampagne im ganzen Land durch.712 Diese Serie schwerer Angriffe war gegen eine Vielzahl von Zielen gerichtet und diente dem Zweck, AQI-Häftlinge zu befreien und die Vorherrschaft über das Gebiet, das 2006 von AQI kontrolliert wurde, zu erlangen. Zu den Opfern der Kampagne, die insbesondere von Vehicle Borne Explosive Devices (VBIED) angegriffen wurden, zählten symbolhafte Vertreter der schiitischen Regierung unter Maliki, wie die ISF, Richter, andere Regierungsbeamte, aber auch schiitische Stadtviertel in Bagdad sowie andere Städte und Gemeinden.713 Das Ende der Kampagne „Breaking the Walls“ wurde am
  8. Juli 2013 durch den Angriff auf das Gefängnis Abu Ghraib markiert, bei dem mindestens 500 Gefangene entfliehen konnten, von denen die meisten wegen Terroranschuldigungen inhaftiert worden waren.714 Nach der „Breaking the Walls“-Kampagne kündigte der ISIL fast sofort eine neue Kampagne an: „The Soldiers‘ Harvest“, eine neue Welle schwerer VBIED-Angriffe, konzentrierte sich auf Bagdad und den Südirak. Die Anschläge des ISIL richteten sich hauptsächlich gegen kritische Infrastrukturen wie den Hafen von Um Qasr in Basra.715 Nach Angaben des Institute for the Study of War (ISW) ist die militärische Strategie des ISIL durch ein Konzept der hybriden Kriegsführung gekennzeichnet, das in hohem Maße angepasst wird: Je nach Situation werden entweder Terroranschläge, Guerilla-Taktiken oder konventionelle Manöver eingesetzt. Durch die Terroranschläge sollen die Sicherheitskräfte eingeschüchtert und Angst und Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung verbreitet werden. Die Guerilla-Taktiken werden eingesetzt, um feindliche Truppen indirekt anzugreifen, um den Gegner zu schwächen und zu durchbrechen. Der konventionelle Kampfansatz wird angewendet, um feindliche Truppen direkt anzugreifen, militärische Ziele zu vernichten und Gebiete zu erobern.716 In allen drei Formen der Kriegsführung spielt der Einsatz von Improvised Explosive Devices (IED) eine große Rolle, sei es mit oder ohne Einsatz von Fahrzeugen als Träger und mit oder ohne Selbstmordfahrer/-träger des Sprengstoffs.717 Der sunnitische Aufstand gegen die Maliki-Regierung wurde nicht allein vom ISIL angeführt. Eine Reihe weiterer Akteure trug ihren Teil dazu bei, wie Teile der sunnitischen Stämme, Geistliche, die Irakische Islamische Partei, ehemalige Baathisten usw. Jede Gruppe stellte eigene Ansprüche.718 Nachdem der ISIL im Juni 2014 jedoch weite Teile im Zentrum des Irak erobert hatte, schrumpften diese und andere lokale aufständische Gruppen unter dem ISIL.719 Wie sich am Beispiel von Falludscha zeigte, wies die Opposition gegen die von Schiiten dominierte Zentralregierung eine heterogene Zusammensetzung auf und bestand nicht ausschließlich aus extremistischen sunnitischen Unterstützern. Aufgrund der überlegenen militärischen Kapazitäten des ISIL nach seinen Erfolgen im benachbarten Syrien und dem zunehmenden Druck seitens Bagdad konnte die Organisation eine Vorrangstellung in der Stadt erlangen – zum Nachteil der anderen am Aufstand beteiligten Gruppen.720 Der ISIL ist stark in einer streng konservativen Interpretation des Islam verwurzelt: Der Koran wird wörtlich ausgelegt, die Scharia dient als Strafvollzugssystem und alle anderen Interpretationen des Islam, wie jene der Schiiten oder Sufis, werden gänzlich abgelehnt. Laut Hassan Hassan, einem Experten für islamistische und Salafistengruppen und Resident Fellow am Tahrir-Institut für Nahostpolitik (einem Think-Tank in Washington DC), hat der Islamische Staat vieles vom Wahhabismus übernommen und führt die Konzepte wala wal bara (Loyalität gegenüber dem Islam und Ablehnung von allem, das als unislamisch wahrgenommen wird) und tawhid (das Einssein Gottes) noch weiter aus als andere salafistische Gruppen. In den vom Islamischen Staat eroberten Gebieten wurden Symbole polytheistischer Praktiken (shirk) systematisch zerstört, darunter auch sufistische oder schiitische Schreine.721 Ein wichtiges Element in der Ideologie des ISIL ist das Konzept von takfir, wenn Muslime andere Muslime beschuldigen, Ungläubige und somit Abtrünnige zu sein.722 Die Praxis des Takfirismus wird vom ISIL häufig als ideologische Rechtfertigung seiner Aktionen gegenüber anderen Muslimen genutzt.723 Obwohl der ISIL in erster Linie eine militaristische Organisation war, übernahm er die lokale Verwaltung der unter seiner Kontrolle stehenden Gebiete und Bevölkerung, und – noch viel wichtiger – er führte sein eigenes Justizsystem ein, das auf einer strengen Auslegung der Scharia beruht. Diese „Scharia-Gerichte“ waren zusammen mit der Gesetzesvollstreckung durch die Scharia-Polizei ein wichtiges Instrument, um die religiöse Agenda der Organisation durchzusetzen. Wie Richard Barrett von der Soufan-Gruppe im Jahr 2014 hervorhob, ist die Durchsetzung der Religionsausübung ein Symbol für und auch ein Instrument der Macht des Islamischen Staates. Die Scharia-Polizei hatte die Aufgabe, das islamische Verhalten der Bevölkerung in den vom IS kontrollierten Gebieten zu überwachen.724 Derselben Quelle zufolge haben sich die Scharia-Gerichte mit religiösen Verstößen befasst, aber auch mit anderen zivilen Angelegenheiten. Sowohl die Scharia-Polizei als auch Privatpersonen hatten das Recht, Anschuldigungen vorzubringen. In einem Land, in dem die Justiz zuvor „parteiisch, ungleichmäßig und korruptionsanfällig“ war, fanden die Scharia-Gerichte den Zuspruch der Bevölkerung, da sie keine solchen Mängel aufwiesen.725 Laut der UNAMI wurden seit dem
  9. Januar 2014 im Konflikt zwischen den irakischen Behörden und dem ISIL schätzungsweise 30 000 Zivilisten getötet und weitere 55 000 verletzt.726 Im November 2018 veröffentlichte die UNAMI einen Bericht, in dem seit Juni 2014 202 Massengräber dokumentiert wurden, von denen die überwiegende Mehrheit Opfer enthält, die vom ISIL getötet worden waren. Die der UNAMI vorgelegten Schätzungen reichen von 6 000 bis zu 12 000 Opfern, die in diesen Gräbern verscharrt wurden, wobei die meisten Massengräber in den Provinzen Ninawa
(95), Kirkuk
(37), Salah al-Din
(36)und Anbar
(24)liegen.727 In dem Bericht heißt es ferner, dass „unter den Opfern Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Angehörige und ehemalige Angehörige der irakischen Streitkräfte und der Polizei sowie einige ausländische Arbeitnehmer waren.“728 Mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition im Kampf gegen IS (Global Coalition to Defeat ISIS) konnte die ISF das gesamte Gebiet, das der ISIL 2014 und 2015 erobert hatte, zurückgewinnen. Ende 2017 hatte der ISIL keine Gebiete mehr unter seiner Kontrolle.729 In ihrem Bericht vom November 2018 stellen DIS und Landinfo fest, dass sich die Organisation zu einer eher gewöhnlichen, traditionellen Gruppe von Aufständischen zurückgebildet hat, die sich auf Gebiete im Hamreen-Gebirge, in Hawidscha, in den Provinzen Diyala und Ninawa sowie in den Grenzgebieten zu Syrien und dem Iran konzentriert.730 Das Institute for the Study of War (ISW) merkte im Oktober 2018 an, dass sich der ISIL eine kleine Kontrollzone nördlich von Baiji bewahrt hat und Unterstützungszonen in den Bezirken Daquq, Hawidscha, Riyadh und Rashad (Provinz Kirkuk) „sowie in ländlichen Gebieten um den Hamrin-See im Tal des Diyala-Flusses.“731 Im August 2018 waren noch schätzungsweise 15 000 bis 17 000 ISIL-Kämpfer im Irak aktiv.732 Laut einem Bericht der Vereinten Nationen wird die Gesamtzahl der derzeitigen ISIL-Mitglieder sowohl im Irak als auch in Syrien auf rund 20 000 bis 30 000 Personen geschätzt. Unter ihnen befinden sich immer noch Tausende aktive ausländische Kämpfer.733 Das ISW erklärte im Oktober 2018, dass die Aktivitäten des ISIL im Irak auf Angriffe mit leichten Waffen, gezielte Morde und Anschläge mit Selbstmordwesten beschränkt sind, die Gruppe jedoch im Norden und im Zentrum des Irak die Zahl ihrer Angriffe auf bis zu vier Anschläge pro Woche erhöht. Der ISIL ist noch nicht zum systematischen Einsatz von VBIED zurückgekehrt, die 2011-2013 umfassend eingesetzt wurden.734 Die Situation ist nach wie vor instabil, und der ISIL unternimmt weiterhin gewaltsame Übergriffe gegen Zivilisten735 und asymmetrische Angriffe im gesamten Irak.736 Es entwickelt sich eine langfristigere Aufstandssituation737, insbesondere in Salah al-Din und Diyala.738 Was die Fähigkeit des ISIL für Gewalteinsätze betrifft, hält der DIS/Landinfo-Bericht fest, dass der ISIL zwar keine Kontrolle über geografische Gebiete in der Provinz Kirkuk hat, doch „es gibt Inseln von ISIS-Kämpfern insbesondere in Hawidscha in der Provinz Kirkuk und in den Hamreen-Bergen. Sie sind über die Provinzen Diyala, Kirkuk und Salah al-Din verteilt, und die Organisation ist in diesen Provinzen vergleichsweise aktiver als in anderen Teilen des Irak.“739 Dieselbe Quelle äußerte die Einschätzung, dass der ISIL noch immer in der Provinz Ninawa präsent ist und in abgelegeneren Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze sowie im Gebiet von Badoush zwischen Mossul und Tel Afar konzentriert ist. Die ISIL-Zellen „sind nachts aktiv und führen regelmäßig Sprengstoffanschläge, Morde, Attentate und Angriffe durch“, insbesondere in Mossul und in den umliegenden Dörfern.740 In der Provinz Salah-al-Din sind die operativen Möglichkeiten des ISIL durch die Präsenz der PMU begrenzt, es gab jedoch immer noch Berichte über Inseln von Kämpfern, die während der Nacht operierten.741 Im November 2018 gab das Center for Strategic and International Studies unter Bezugnahme auf Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) an, dass sich die Angriffe des ISIL in der Provinz Kirkuk von 2017 auf 2018 verdoppelt haben sollen. Den Datensätzen zu den vom ISIL gesteuerten Angriffen in der Provinz Kirkuk zufolge erreichten diese im Oktober 2018 einen Höchststand. Auch hatte sich die Zahl der Angriffe in den Provinzen Salah al-Din und Ninawa erhöht. Die Quelle erklärte, dass „das Fehlen einer offiziellen militärischen Präsenz in den regierungsfreien Regionen und umstrittenen Gebieten in den Provinzen Kirkuk und Salah al-Din es den Militanten des islamischen Staates ermöglicht hat, frei zu operieren.“742 Zahlreiche Quellen, die im FFM-Bericht von DIS/Landinfo von 2018 zitiert wurden, besagen, dass „die vorrangigen Ziele des ISIS die Sicherheitskräfte (ISF) und die PMU sowie zu einem gewissen Grad auch Regierungsbeamte sind.“743 Andere Quellen sagten aus, dass der ISIL weiterhin gezielte Angriffe auf Mitglieder der irakischen Polizei, der Sicherheitskräfte und PMU744, insbesondere in Ninawa und Kirkuk verfolgt.745 DIS/Landinfo wiesen ferner darauf hin, dass „sich die Übergriffe des ISIS auch gegen andere Akteure wie Zivilisten oder Personen, die mit den Sicherheitsakteuren oder den Behörden zusammenarbeiten, richten können, um für Chaos in der irakischen Gesellschaft zu sorgen.“746 Dieselben Quellen berichteten, dass der ISIL „häufig Taktiken der Abschreckung anwendet, indem die ISIS-Mitglieder nachts in die Dörfer fahren, um die Machtlosigkeit der Behörden und der ISF zu demonstrieren und um zu zeigen, dass die Gruppe noch existiert.“747 Darüber hinaus erklärten sie, dass „das Ausmaß der Gewalt zeigt, dass der ISIS immer noch in der Lage ist, Angriffe auszuführen, jedoch nicht mehr in dem Maße wie zu der Zeit, als die Gruppe noch große Gebiete im Nordirak kontrollierte. Nach Anschlägen schieben die Behörden häufig dem ISIS die Schuld dafür zu. Und in einigen Fällen gesteht der ISIS ein, die Angriffe ausgeführt zu haben. Es ist jedoch nicht immer der ISIS für die Gewalttaten verantwortlich.“748 Der ISIL war auch für Vorfälle verantwortlich, bei denen Zivilpersonen „an vorgetäuschten Kontrollpunkten getötet oder entführt wurden.“749 Auch richtete der ISIL seine Übergriffe gegen Stammesführer750 und Beamte der lokalen Bürgermeisterämter, wie etwa in den Provinzen Kirkuk und Ninawa, mit der Anschuldigung, dass diese der Regierung Informationen über ihre Manöver übermittelt hätten.751 Quellen: 703 UK, Home Office, Proscribed Terrorist Organisations, 22 December 2017, url. 704 International Crisis Group, Exploiting Disorder: al-Qaeda and the Islamic State, 14 March 2016, url, p.
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  1. 1.8.
  2. Auszug EASO Country Guidance Iraq 2.2 Sunni Arabs […] Risk analysis The acts to which Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL could be exposed to are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin, tribe, etc. In case of perceived affiliation with ISIL, in general, a well-founded fear of persecution would be substantiated (see 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL). The assessment of whether the applicant would be perceived to be affiliated with ISIL would depend on individual circumstances, such as (perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc Nexus to a reason for persecution Available information indicates that, depending on the individual circumstances, persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. ISIL affiliation, Baath party), and in individual cases, religion. 1.8.
  3. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen Mai 2019 III. Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak römisch drei. Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak A. Der Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten 1) Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen a) Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen.377 Seit 2014 waren Zivilisten dieses Profils regelmäßig verschiedenen Vergeltungsmaßnahmen in Form von Gewaltanwendung und Missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, unter anderem während Militäreinsätzen gegen ISIS, während und nach der Flucht aus durch ISIS besetzten Gebieten, nach der Wiedereroberung dieser Gebiete und während anhaltender Sicherheitseinsätze gegen Überreste von ISIS. Im Allgemeinen sind Strafverfahren gegen Personen, für die ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, vollkommen rechtmäßig, jedoch müssen diese den jeweiligen Gesetzen entsprechen und die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren erfüllen. Jedoch stellen Beobachter fest, dass die ISF, damit verbundene Kräfte und die kurdischen Sicherheitskräfte Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören:378 ● die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen379), ● Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), ● familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder ● Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS. Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war.380 Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden.381 Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft,382 Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen.383 In diesem Zeitraum ereigneten sich sowohl in Konfliktgebieten als auch anderenorts willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen vermeintlicher ISIS-Mitglieder und -Unterstützer Berichten zufolge vornehmlich in Kontrollzentren und an Checkpoints, zuhause sowie in Binnenvertriebenenlagern und während Sicherheits-Razzien.384 Es wird berichtet, dass die Räumungsaktionen und Verhaftungskampagnen gegen ISIS-Verdächtige in den von ISIS zurückeroberten Gebieten und anderenorts auch nach dem Ende der großen Militäreinsätze gegen ISIS Ende 2017 weitergehen.385 Für Personen, die einer Verwicklung mit ISIS verdächtigt werden – einschließlich derer, die nicht in gewaltsame Handlungen verwickelt waren; derer, die zur Kooperation mit ISIS gezwungen wurden; die wirtschaftlich davon abhängig waren, ihren Job im öffentlichen Sektor unter der Verwaltung durch ISIS zu behalten (z.B. Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, Lehrer) oder einfach nur in einem von ISIS kontrollierten Gebiet lebten – besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen aufgrund der vermeintlichen Verbindung mit oder Unterstützung von ISIS führen können.386 Berichten zufolge bestehen nach wie vor in mehreren Verwaltungsbezirken Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen, die unter anderem Bürgschaftsanforderungen umfassen. Diese Beschränkungen stützen sich oft auf weitläufige und diskriminierende Kriterien, wie eine vermeintliche Verbindung zu ISIS aufgrund der ethnischen, religiösen und/oder Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebiets einer Person.387 377 Berichten zufolge exisitiert eine „(…) weitverbreitete Stigmatisierung ganzer Stämme und Gemeinschaften aufgrund der Tatsache, dass diese die Herrschaft des ISIS überlebt haben“ [Übersetzung durch UNHCR]; InterAction, Moving Forward Together, Leaving no One Behind: From Stigmatization to Social Cohesion in Post-Conflict Iraq,
  4. Oktober 2018, https://bit.ly/2r2TtZg, S.
  5. „Die Art und Weise, wie der irakische Staat derzeit mit Personen mit Verbindungen zum IS umgeht, wird von Sunniten weitgehend als kollektive Bestrafung sunnitischer Zivilisten aufgefasst, nur weil diese in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert und beherrscht wurden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S.
  6. Siehe auch Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS), Meet Iraq’s Sunni Arabs  A Strategic Profile, Oktober 2017, https://bit.ly/2zmT3BE, S.
  7. 378 „Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung nahmen irakische Kräfte willkürlich hauptsächlich sunnitische Männer fest, misshandelten und folterten diese und ließen sie aus Gebieten, in denen der ISIS aktiv war, verschwinden (…)“ [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, World Report 2019  Iraq,
  8. Januar 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2002196.html. „Im Irak herrscht die weitverbreitete Annahme vor, dass allein die Tatsache, in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet zu leben, als Unterstützungshandlung des Terrorismus anzusehen sei“ [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, How the Iraqi Crackdown on the Islamic State May Actually Increase Support for the Islamic State,
  9. Januar 2019, https://wapo.st/2M7roKh. „[Bei] beinahe allen Fällen, die Human Rights Watch für diesen Bericht dokumentierte, handelte es sich um sunnitisch-arabische Männer. Ihre Familien gaben alle an, dass sie glaubten, das Verschwindenlassen sei aufgrund deren religiöser, stammesbezogener oder familiärer Identität, passiert; Merkmale, die von irakischen Kräften dazu genutzt wurden, den Männern Sympathie für den ISIS und Al-Qaida zu unterstellen. Human Rights Watch weiß von keinen konkreten Beweisen, die eine Verbidung zwischen den verschwundenen Personen und dem ISIS belegen. (…) Mit Ausnahme eines Verschwindens zielten sämtliche Fälle von Verschwindenlassen an Checkpoints auf Einzelpersonen ab, die aus Regionen stammten oder in Regionen lebten, die zwischen 2014 und 2017 für unterschiedliche Zeiträume vom ISIS kontrolliert worden waren” [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017,
  10. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S.
  11. „Alle Anwälte gaben an, dass Beamte bestimmte Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Zugehörigkeit zu einem Stamm oder ihres Familiennamens automatisch als mit dem ISIS verbunden betrachteten. Dies gilt auch für Personen, die oder deren Verwandte in einer Reihe von Datenbanken auftauchen, in denen wegen Verbindungen zum ISIS ‚gesuchte Personen‘erfasst sind“ [Übersetzung durch UNHCR] HRW, Iraq: Officials Threatening, Arresting Lawyers,
  12. September 2018, http://www.refworld.org/docid/5ba0bd2e4.html. „Die Art und Weise, wie die irakische Regierung mit Personen mit Verbindungen zum IS umgeht, wird weitgehend als kollektive Bestrafung sunnitischer Zivilisten aufgefasst, die zufällig in Gebieten lebten und arbeiteten, die von der Gruppe eingenommen wurden“ [Übersetzung durch UNHCR]; Lawfare, Iraq’s Harsh Approach to Punishing Islamic State ‘Collaborators’ Stands to Have Counterproductive Consequences,
  13. Juni 2018, https://bit.ly/2K3votp. „Vielen zivilen Bewohnern von IS-kontrollierten Gebieten und Verwandten von IS-Mitgliedern blieb keine andere Wahl, als mit der Gruppe zu kooperieren, da Widerstand mit ‚Apostasie‘ gleichgesetzt wurde und deshalb mit dem Tod bestraft werden konnte. Als sich der IS im Jahr 2017 aus irakischem Territorium zurückzog, hinterließ er eine Bevölkerung, die nun von irakischen Behörden mehrheitlich als am Terrorismus beteiligt erachtet wird (…). Männer, Frauen und Kinder wurden von irakischen Behörden sowie Behörden der Regionalregierung Kurdistan festgenommen, da sie aufgrund rein demografischer Charakteristika (Männer im kampffähigen Alter) oder räumlicher Nähe zu Mossul und anderen umkämpften Gebieten, verdächtigt wurden, Verbindungen zum IS zu unterhalten” [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 4,
  14. „Der Tradition nach legt der Sozialvertrag des Stammessystems fest, dass ein Anschlag auf ein Mitglied als Beleidigung aller Mitglieder gilt. Angesichts der derzeitigen Lage scheint sich der Vertrag ins Umgekehrte zu verwandeln: Den Stämmen wird vorgeworfen, mit dem ISIL zusammenzuarbeiten, da sich einzelne Mitglieder oder Familien auf die Seite der Extremisten stellen” [Übersetzung durch UNHCR]; War on the Rocks, Baghdad Must Seize the Chance to Work With Iraq’s Tribes,
  15. Januar 2018, https://bit.ly/2PoIhzW. 379 Während die Anzahl sunnitischer Turkmenen weit geringer ist als jene sunnitischer Araber, gelten ähnliche Überlegungen in beiden Fällen. Berichten zufolge wird bezüglich sunnitischer Turkmenen regelmäßig angenommen, dass sich diese im Jahr 2014, als der ISIS mehrheitlich von Turkmenen bevölkerte Gebiete – darunter die Ortschaft Tal Afar (Ninawa) – einnahm, auf dessen Seite gestellt haben. „Viele in Ninive bezichtigen die sunnitischen Turkmenen aus Tal Afar Hardcore-Anhänger und Unterstützer des ISIS und zuvor der Al-Qaida zu sein” [Übersetzung durch UNHCR]; United States Institute for Peace (USIP), With Key Iraqi Province Retaken from ISIS, What’s Next?,
  16. September 2018, https://bit.ly/2w57uL
  17. Siehe auch MRGI, Turkmen, updated November 2017, https://bit.ly/2AmCMfT; Al Jazeera, Iraq's Turkmen Mobilise for a Post-ISIL Future,
  18. Februar 2017, https://bit.ly/2PSMMrP. 380 „Einzelpersonen mit Verbindungen zum ISIS, sei es als Kämpfer, zivile Kollaborateure oder rein als Bewohner von ISIS-kontrollierten Gebieten, sind von lokalen Gemeinschaften, Stammesbehörden und von mit dem Staat verbundenen Kräften stigmatisiert worden” [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, A Will to Punish – The Shia View of Dealing with ISIS Suspects in the Hands of Iraqi Justice, Juli 2018, https://bit.ly/2JVFhda, S.
  19. „Grundsätzlich zeigte sich die irakische Regierung nicht bereit dazu, zwischen den vielen unterschiedlichen Arten von Anhängern zu differenzieren: zivile Bewohner von IS-kontrollierten Gebieten, die der Gruppe Steuern zahlen mussten; zivile Angestellte, die in vom IS geleiteten Einrichtungen arbeiteten; IS-Kämpfer, oder Verwandte von Personen, die für den IS arbeiteten oder kämpften. Auch ihr verschiedentlich ausgeprägte Schuldhaftigkeit wird nicht anerkannt” [Übersetzung durch UNHCR]; Lawfare, Iraq’s Harsh Approach to Punishing Islamic State ‘Collaborators’ Stands to Have Counterproductive Consequences,
  20. Juni 2018, https://bit.ly/2K3votp. Siehe auch The Independent, Mosul's Sunni Residents Face Mass Persecution as ISIS 'Collaborators',
  21. Juli 2017, https://ind.pn/2tQAOkc. 381 „Das US-Verteidigungsministerium schätzte, dass 3.000 bis 5.000 ISIS-Kämpfer Mossul, eine der Hochburgen der Gruppe, verteidigten. Laut leitenden irakischen Geheimdienstbeamten wurde die Liste mutmaßlicher ISIS-Anhänger Berichten zufolge jedoch immer länger und umfasste ungefähr 100.000 Namen. Diese Listen beziehen Personen mitein, die verdächtigt wurden auf irgendeine Weise am ISIS beteiligt zu sein – auch solche in unterstützenden Funktionen wie etwa Fahrer oder Köche. Manche der Personen auf der Liste waren möglicherweise überhaupt nicht mit ISIS involviert, werden dessen jedoch wegen einer Verwicklung ihrer Familienmitglieder mit dem ISIS verdächtigt oder aber weil Gemeinschaftsmitglieder allein aufgrund persönlicher oder lokaler Konflikte Namen für die Liste vorgeschlagen haben“ [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, „Everyone Must Confess“,
  22. März 2019, http://bit.ly/2JdtlqI. „Manche Polizeibeamten verhaften Zivilisten lediglich auf Basis von Informationen, die von geheimen Informanten stammen. Diese Praktik erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten fälschlich beschuldigt werden und sich vor ihrer Gerichtsanhörungen mit langwierigen Haftstrafen in überfüllten Einrichtungen konfrontiert sehen, in denen sie hinsichtlich Misshandlungen und Zwangsgeständnissen gefährdet sind“ [Übersetzung durch UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S.
  23. „Fahndungslisten sind kaum durch Quellen belegt und weitgehend als fehlerhaft anerkannt. Verschiedene irakische Sicherheitskräfte verwenden ihre eigenen Fahndungslisten und bemühen sich kaum darum, sich mit den entsprechenden Geheimdiensten abzusprechen oder diese Listen abzugleichen. (…) Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen aufgrund der Ähnlichkeit ihres Nachnamens mit einem Nachnamen auf einer Fahndungsliste verhaftet werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S.
  24. „Trotz der Tatsache, dass die zur Sicherheitsprüfung verwendete Datenbank Namen von Einzelpersonen enthält, wird die gesamte Familie für schuldig befunden – in manchen Fällen betrifft dies Familienmitglieder bis zum vierten Grad. Das bedeutet, dass selbst entfernte Verwandte, wie etwa ein Großonkel oder Cousin ersten Grades, ungeachtet deren eigener Handlungen oder ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptverdächtigen, als ISIL-Anhänger eingestuft werden” [Übersetzung durch UNHCR]; POMEPS, Legal Pluralism and Justice in Iraq after ISIL,
  25. September 2018, https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq,
  26. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group Is Worse Off than the Rest,
  27. April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials,
  28. Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017,
  29. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists,
  30. März 2018, http://f24.my/2buv.T. beschuldigt werden und sich vor ihrer Gerichtsanhörungen mit langwierigen Haftstrafen in überfüllten Einrichtungen konfrontiert sehen, in denen sie hinsichtlich Misshandlungen und Zwangsgeständnissen gefährdet sind“ [Übersetzung durch UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S.
  31. „Fahndungslisten sind kaum durch Quellen belegt und weitgehend als fehlerhaft anerkannt. Verschiedene irakische Sicherheitskräfte verwenden ihre eigenen Fahndungslisten und bemühen sich kaum darum, sich mit den entsprechenden Geheimdiensten abzusprechen oder diese Listen abzugleichen. (…) Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen aufgrund der Ähnlichkeit ihres Nachnamens mit einem Nachnamen auf einer Fahndungsliste verhaftet werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S.
  32. „Trotz der Tatsache, dass die zur Sicherheitsprüfung verwendete Datenbank Namen von Einzelpersonen enthält, wird die gesamte Familie für schuldig befunden – in manchen Fällen betrifft dies Familienmitglieder bis zum vierten Grad. Das bedeutet, dass selbst entfernte Verwandte, wie etwa ein Großonkel oder Cousin ersten Grades, ungeachtet deren eigener Handlungen oder ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptverdächtigen, als ISIL-Anhänger eingestuft werden” [Übersetzung durch UNHCR]; POMEPS, Legal Pluralism and Justice in Iraq after ISIL,
  33. September 2018, https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq,
  34. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group römisch eins s Worse Off than the Rest,
  35. April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials,
  36. Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017,
  37. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23

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