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{'item': 'W162 2247096-1'}

Obsah (8)§§ 24§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2022 GeschäftszahlW162 2247096-1 SpruchW162 2247096-1/12E, , W162 2247096-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian BENDIT und Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 329-Schwechat vom 11.05.2021, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021, römisch 40 , betreffend Widerruf bzw. rückwirkender Berichtigung sowie Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 17.718,79 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.03.2019 und 17.10.2019 bis 15.07.2020

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2021 sprach das AMS 329-Schwechat

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 17.718,79 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.03.2019 und 17.10.2019 bis 15.07.2020

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet werde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2021 sprach das AMS 329-Schwechat

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 17.718,79 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.03.2019 und 17.10.2019 bis 15.07.2020

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet werde.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 04.10.2021 vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 11.03.2022 um 11:00 Uhr eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch sowie die Zeugen XXXX ordnungsgemäß geladen wurden.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 11.03.2022 um 11:00 Uhr eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch sowie die Zeugen römisch 40 ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer zog mittels Schreibens vom 23.02.2022, eingelangt am 07.03.2022, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mittels Schreibens vom 23.02.2022, eingelangt am 07.03.2022, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 zurück.
  6. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte zweifelsfrei und eindeutig mittels Schreibens vom 23.02.2022, eingelangt am 07.03.
  7. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er das ihm zustehende Rechtsmittel zurückziehe. Dieses Schreiben weist am Briefkopf die Adresse des Beschwerdeführers sowie dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf, es wurde vom Beschwerdeführer auch selbst unterschrieben.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde in seinem eigenhändig unterschriebenen Schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Eine Zurückziehung ist in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom

  1. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde in seinem eigenhändig unterschriebenen Schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Eine Zurückziehung ist in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 13, Absatz 7, AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom
  2. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). 3.
  3. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Wenn kein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt, wie im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, hat dies zur Folge, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwächst (siehe dazu: VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 11.05.2021 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 11.05.2021 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2247096.1.00

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