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{'item': 'G315 2247762-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlG315 2247762-1 Spruch, G315 2247762-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch di

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

  1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 22.10.2021 vorgelegte Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) vom 15.09.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2021, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 22.10.2021 vorgelegte Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) vom 15.09.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2021, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 18.08.2021 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 18.08.2021 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verwiesen, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügt habe, keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen sei und keine besondere Integration im Bundesgebiet erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und lägen keine Hinweise auf vorhandene Sorgepflichten vor. Es lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei und zu dem ihm eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe. Er habe weiters die Voraussetzungen für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nicht erfüllt. Die triste Lebenssituation des Beschwerdeführers würde sich auch unmittelbar nach der Haftentlassung nicht ändern. Dieser Umstand im Zusammenhang mit weiteren Rechtsverletzungen, wie etwa der Verletzung des Meldegesetzes würde keine positive Zukunftsprognose erlauben. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stelle er eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es hätte daher kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt werden und auch nicht von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden können.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verwiesen, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügt habe, keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen sei und keine besondere Integration im Bundesgebiet erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und lägen keine Hinweise auf vorhandene Sorgepflichten vor. Es lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei und zu dem ihm eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe. Er habe weiters die Voraussetzungen für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nicht erfüllt. Die triste Lebenssituation des Beschwerdeführers würde sich auch unmittelbar nach der Haftentlassung nicht ändern. Dieser Umstand im Zusammenhang mit weiteren Rechtsverletzungen, wie etwa der Verletzung des Meldegesetzes würde keine positive Zukunftsprognose erlauben. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stelle er eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es hätte daher kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt werden und auch nicht von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 18.08.2021 zugestellt.
  3. Am 24.08.2021 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem der Beschwerdeführer angab, nicht rückkehrwillig zu sein.
  4. Gegen diesen Bescheid vom 18.08.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.09.2021, beim Bundesamt fristgerecht am 15.09.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei den Beschwerdeführer und seine Mutter als Zeugin einvernehmen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 überwiegend im Bundesgebiet aufhalte. Im Jahr 2015 sei ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt worden und sei er daraufhin von Oktober 2015 bis März 2016 bei einem näher genannten Unternehmen sozialversichert erwerbstätig gewesen. Er erwarte zudem mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin im Dezember 2021 das gemeinsame Kind. Im Bundesgebiet würden auch die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei minderjährigen Schwestern leben. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 01.08.2016 in Österreich über keine ordentliche Wohnsitzmeldung verfügt, habe er sich die meiste Zeit bei seiner Mutter und später bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Das Paar sei derzeit mit Hilfe der Mutter des Beschwerdeführers auf Wohnungssuche. Nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft könne er aber jedenfalls bei seiner Mutter wohnen und sofort eine Beschäftigung aufnehmen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei auf seine Alkoholprobleme zurückzuführen. Das Bundesamt habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen, sondern ihm lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei. Es habe sich in unzulässiger Weise keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Das Aufenthaltsverbot erweise sich zudem als rechtswidrig, da eine strafgerichtliche Verurteilung alleine ein solches nicht ohne weiteres rechtfertigen könne. Das Bundesamt setze sich gegenständlich nicht mit dem konkreten Verhalten auseinander, dass der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liege. Vom Strafgericht herangezogene Milderungs- und Erschwerungsgründe seien zwar aufgezählt, jedoch nicht in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens miteinbezogen worden. Das Strafgericht habe einen möglichen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe mit der gegenständlichen Strafe von 12 Monaten bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren könne daher nicht nachvollzogen werden. Das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Aufenthaltsverbot erweise sich jedenfalls als willkürlich und rechtswidrig.
  5. In weiterer Folge führte das Bundesamt ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dessen wurden Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister und den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie die Besucherliste des Beschwerdeführers in der Haft eingeholt. Weiters wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2021 vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und zur Prüfung des Sicherungsbedarfs (Schubhaft) niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2021 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2021 als unbegründet ab und wiederholte zudem den Spruch des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Inhalts der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 30.09.2021 wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheides und traf dann in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung – disloziert – weitere Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer führe mit einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich eine Beziehung, sei mit dieser aber nicht verheiratet. Die Lebensgefährtin halte sich erst seit XXXX 2020, daher erst sieben Monate (sic!), im Bundesgebiet auf und verfüge über eine Anmeldebescheinigung. Sie könne ohne weiteres ihren Lebensmittelpunkt in die Slowakei zurückverlegen. Auch vor dem Hintergrund der (nicht nachgewiesenen) Schwangerschaft der Lebensgefährtin sei keine andere Beurteilung zu treffen, weil beide Eltern slowakische Staatsangehörige seien, dort aufgewachsen seien und zumindest der Beschwerdeführer dort noch über zahlreiche Verwandte verfüge. Sie könnten jedenfalls auch in der Slowakei Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die in Österreich begangene Straftat habe der Beschwerdeführer zudem noch mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangen (Tatzeitpunkt XXXX 2020). Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin schon besonders lange eine Beziehung führen würden. Auch sei die Familiengründung offenbar zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner begangenen Straftaten in Österreich nicht auf seinen sicheren Aufenthalt hätte verlassen dürfen. Die Lebensgemeinschaft und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes werde nicht angezweifelt und sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Mutter des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über eine Anmeldebescheinigung und gehe hier immer wieder Erwerbstätigkeiten nach. Bei den Geschwistern des Beschwerdeführers handle es sich um zwei minderjährige Halbschwestern aus der aktuellen Ehe der Mutter mit einem slowenischen Staatsangehörigen. Die Eheleute würden aber getrennt leben und beziehe sich ein Teil der Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich auf seinen Stiefvater, zu dem kein gutes Verhältnis bestehe. Es sei daher nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei der Mutter längere Zeit Unterkunft nehmen und von dieser ausreichend finanziell unterstützt werden könnte. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers befinde sich in der Slowakei in Haft. Es würden aber auch sonst noch viele Angehörige des Beschwerdeführers in der Slowakei leben. Es sei daher richtig, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem Bundesamt nicht bekannt gewesen seien. Jedoch habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung dazu erst keine Angaben gemacht.Zusammengefasst wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer führe mit einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich eine Beziehung, sei mit dieser aber nicht verheiratet. Die Lebensgefährtin halte sich erst seit römisch 40 2020, daher erst sieben Monate (sic!), im Bundesgebiet auf und verfüge über eine Anmeldebescheinigung. Sie könne ohne weiteres ihren Lebensmittelpunkt in die Slowakei zurückverlegen. Auch vor dem Hintergrund der (nicht nachgewiesenen) Schwangerschaft der Lebensgefährtin sei keine andere Beurteilung zu treffen, weil beide Eltern slowakische Staatsangehörige seien, dort aufgewachsen seien und zumindest der Beschwerdeführer dort noch über zahlreiche Verwandte verfüge. Sie könnten jedenfalls auch in der Slowakei Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die in Österreich begangene Straftat habe der Beschwerdeführer zudem noch mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangen (Tatzeitpunkt römisch 40 2020). Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin schon besonders lange eine Beziehung führen würden. Auch sei die Familiengründung offenbar zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner begangenen Straftaten in Österreich nicht auf seinen sicheren Aufenthalt hätte verlassen dürfen. Die Lebensgemeinschaft und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes werde nicht angezweifelt und sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Mutter des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über eine Anmeldebescheinigung und gehe hier immer wieder Erwerbstätigkeiten nach. Bei den Geschwistern des Beschwerdeführers handle es sich um zwei minderjährige Halbschwestern aus der aktuellen Ehe der Mutter mit einem slowenischen Staatsangehörigen. Die Eheleute würden aber getrennt leben und beziehe sich ein Teil der Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich auf seinen Stiefvater, zu dem kein gutes Verhältnis bestehe. Es sei daher nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei der Mutter längere Zeit Unterkunft nehmen und von dieser ausreichend finanziell unterstützt werden könnte. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers befinde sich in der Slowakei in Haft. Es würden aber auch sonst noch viele Angehörige des Beschwerdeführers in der Slowakei leben. Es sei daher richtig, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem Bundesamt nicht bekannt gewesen seien. Jedoch habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung dazu erst keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – schon vor der Abmeldung seines Wohnsitzes in Österreich am XXXX 2016 wieder durchgehend in der Slowakei aufgehalten und sei dort insgesamt vier Mal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe dort einmal eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßen müssen, wovon er 22 Monate tatsächlich abgesessen habe. Er sei in der Slowakei 2018 aus der Strafhaft entlassen worden, jedoch schon im XXXX r 2019 neuerlich zu einer unbedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, aus welcher er erst im Jahr 2020 wieder entlassen wurde. Erst im Jahr 2020 sei der Beschwerdeführer dann wieder für tageweise Besuche nach Österreich gereist. Er hätte seinen Lebensmittelpunkt seit 2016 jedoch für mehrere Jahre wieder in die Slowakei verlegt gehabt. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er somit nicht erworben zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, seinen Unterhalt zuletzt durch „Gelegenheitsarbeit“ (daher Schwarzarbeit) in Österreich bestritten zu haben.Der Beschwerdeführer habe sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – schon vor der Abmeldung seines Wohnsitzes in Österreich am römisch 40 2016 wieder durchgehend in der Slowakei aufgehalten und sei dort insgesamt vier Mal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe dort einmal eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßen müssen, wovon er 22 Monate tatsächlich abgesessen habe. Er sei in der Slowakei 2018 aus der Strafhaft entlassen worden, jedoch schon im römisch 40 r 2019 neuerlich zu einer unbedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, aus welcher er erst im Jahr 2020 wieder entlassen wurde. Erst im Jahr 2020 sei der Beschwerdeführer dann wieder für tageweise Besuche nach Österreich gereist. Er hätte seinen Lebensmittelpunkt seit 2016 jedoch für mehrere Jahre wieder in die Slowakei verlegt gehabt. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er somit nicht erworben zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, seinen Unterhalt zuletzt durch „Gelegenheitsarbeit“ (daher Schwarzarbeit) in Österreich bestritten zu haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liege dem angefochtenen Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugrunde und sei entsprechend auch eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Bei eben jener Prognose seien auch die Vorverurteilungen in der Slowakei zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer stehe weiters ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG nach der Hälfte des Aufenthaltsverbotes zur Verfügung.Entgegen dem Beschwerdevorbringen liege dem angefochtenen Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugrunde und sei entsprechend auch eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Bei eben jener Prognose seien auch die Vorverurteilungen in der Slowakei zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer stehe weiters ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG nach der Hälfte des Aufenthaltsverbotes zur Verfügung. Insbesondere im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, die auf ein hohes Konfliktpotenzial mit dem Stiefvater schließen lassen würden. Auch wenn dieser zurzeit nicht mit der Mutter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebe, sei die Ehe aufrecht und könne eine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt nicht ausgeschlossen werden. Ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer könne dann, wenn dieser bei der Mutter leben sollte, nicht ausgeschlossen werden. In Ermangelung einer entsprechenden Einsicht durch den Beschwerdeführer und der negativen Zukunftsprognose werde die Notwendigkeit seiner sofortigen Ausreise unterstrichen, sodass ihm zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 12.10.2021 zugestellt.
  7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 22.10.2021, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde auf die Beschwerde verwiesen und die bisher gestellten Anträge wiederholt. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  8. Am XXXX 2021 reiste der Beschwerdeführer aufgrund der bedingten Haftentlassung gemäß § 133a StVG freiwillig in die Slowakei aus.
  9. Am römisch 40 2021 reiste der Beschwerdeführer aufgrund der bedingten Haftentlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG freiwillig in die Slowakei aus.
  10. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 23.11.2021 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten).1.
  13. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 23.11.2021 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten). Er verfügte in Österreich seit 21.07.2015 über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.11.2021).Er verfügte in Österreich seit 21.07.2015 über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.11.2021). In Österreich ging der Beschwerdeführer bisher nur einmal einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, und zwar im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2016 als Arbeiter (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.11.2021). Anschließend ging er in Österreich unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nach und hat zum Beispiel Reinigungsarbeiten in Schülerunterkünften durchgeführt. Er hat daher seinen Unterhalt in Österreich zeitweise durch unangemeldete Arbeit finanziert (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 267).In Österreich ging der Beschwerdeführer bisher nur einmal einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, und zwar im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 als Arbeiter vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.11.2021). Anschließend ging er in Österreich unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nach und hat zum Beispiel Reinigungsarbeiten in Schülerunterkünften durchgeführt. Er hat daher seinen Unterhalt in Österreich zeitweise durch unangemeldete Arbeit finanziert vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 267). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2021):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2021): 05.05.2014 bis 14.07.2015 Hauptwohnsitz 14.07.2015 bis 01.08.2016 Hauptwohnsitz bei der Mutter XXXX 2021 bis XXXX 2021 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX 2021 bis XXXX 2021 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz Justizanstalt 1.
  14. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Aufgrund eines EU-Haftbefehls wurde nach dem Beschwerdeführer gefahndet, er in der Slowakei festgenommen und am XXXX 2021 nach Österreich ausgeliefert (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 27.04.2021, AS 5 Verwaltungsakt RD XXXX ).1.2.
  16. Aufgrund eines EU-Haftbefehls wurde nach dem Beschwerdeführer gefahndet, er in der Slowakei festgenommen und am römisch 40 2021 nach Österreich ausgeliefert vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 27.04.2021, AS 5 Verwaltungsakt RD römisch 40 ). Mit Beschluss des XXXX XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 13 Verwaltungsakt RD XXXX ).Mit Beschluss des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 13 Verwaltungsakt RD römisch 40 ). 1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.1.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von rund EUR 200,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in einen umschlossenen Raum wegnahm, indem er ein Fenster des Fahrradabstellraumes einer Wohnhausanlage aufbrach, in den Fahrradabstellraum eindrang und das Fahrrad an sich nahm. Darüber hinaus hat er im XXXX 2019 seinen Stiefvater gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
  19. durch die Äußerungen „Ich hätte dich damals schon schlagen sollen“, „Ich schlag dich“ sowie „Ich schlage dir den Kopf ein“;
  20. indem er ein Messer aus dem Rucksack nahm und es in einer Entfernung von vier bis fünf Metern in die Richtung seines Stiefvaters hielt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von rund EUR 200,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in einen umschlossenen Raum wegnahm, indem er ein Fenster des Fahrradabstellraumes einer Wohnhausanlage aufbrach, in den Fahrradabstellraum eindrang und das Fahrrad an sich nahm. Darüber hinaus hat er im römisch 40 2019 seinen Stiefvater gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
  21. durch die Äußerungen „Ich hätte dich damals schon schlagen sollen“, „Ich schlag dich“ sowie „Ich schlage dir den Kopf ein“;
  22. indem er ein Messer aus dem Rucksack nahm und es in einer Entfernung von vier bis fünf Metern in die Richtung seines Stiefvaters hielt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Drohung mit einem Messer. Einem diversionellen Vorgehen seien die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht entgegengestanden und wäre aus diesem Grund nur die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Frage gekommen. Auch eine Geldstrafe sei aufgrund der Vorstrafen nicht geeignet, eine ausreichende Warnfunktion zu erzielen. Vielmehr sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe spezialpräventiv unumgänglich, um den wiederholt rückfälligen Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff; Strafregisterauszug vom 23.11.2021).Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Drohung mit einem Messer. Einem diversionellen Vorgehen seien die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht entgegengestanden und wäre aus diesem Grund nur die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Frage gekommen. Auch eine Geldstrafe sei aufgrund der Vorstrafen nicht geeignet, eine ausreichende Warnfunktion zu erzielen. Vielmehr sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe spezialpräventiv unumgänglich, um den wiederholt rückfälligen Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff; Strafregisterauszug vom 23.11.2021). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 gemäß § 133a StVG aus der Freiheitsstrafe entlassen und reiste in der Folge freiwillig und überwacht am XXXX .2021 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 gemäß Paragraph 133 a, StVG aus der Freiheitsstrafe entlassen und reiste in der Folge freiwillig und überwacht am römisch 40 .2021 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. 1.2.
  23. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  24. Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 ergeben sich darüber hinaus noch weitere vier Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei:
  25. XXXX , XXXX , vom XXXX 2016 (rechtskräftig am XXXX .2016); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe drei Monate bedingt auf eine Probezeit bis 20.09.2017 sowie Bestellung eines Bewährungshelfers für ein Jahr; Widerruf der bedingten Strafe sowie gerichtliche Aufhebung der Sanktion zur Bildung einer Gesamtstrafe (siehe dazu 3.).
  26. römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2016 (rechtskräftig am römisch 40 .2016); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe drei Monate bedingt auf eine Probezeit bis 20.09.2017 sowie Bestellung eines Bewährungshelfers für ein Jahr; Widerruf der bedingten Strafe sowie gerichtliche Aufhebung der Sanktion zur Bildung einer Gesamtstrafe (siehe dazu 3.).
  27. XXXX , XXXX , vom XXXX 2016 (rechtskräftig am XXXX .2016); Diebstahl; Freiheitsstrafe sechs Monate unbedingt; Strafende am XXXX 2017;
  28. römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2016 (rechtskräftig am römisch 40 .2016); Diebstahl; Freiheitsstrafe sechs Monate unbedingt; Strafende am römisch 40 2017;
  29. XXXX , XXXX , vom XXXX .2017 (rechtskräftig am XXXX .2017); Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Diebstahl; Freiheitsstrafe zwei Jahre unbedingt unter Bildung einer Gesamtstrafe mit der Verurteilung zu 1.; Strafrest am XXXX 2018 für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt;
  30. römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (rechtskräftig am römisch 40 .2017); Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Diebstahl; Freiheitsstrafe zwei Jahre unbedingt unter Bildung einer Gesamtstrafe mit der Verurteilung zu 1.; Strafrest am römisch 40 2018 für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt;
  31. XXXX , XXXX , vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2019); Diebstahl teilweise als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer; Freiheitsstrafe zehn Monate bedingt; Strafende am XXXX 2020;
  32. römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2019); Diebstahl teilweise als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer; Freiheitsstrafe zehn Monate bedingt; Strafende am römisch 40 2020; Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen XXXX 2016 und XXXX 2019 (daher in einem Zeitraum von rund drei Jahren) insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat davon hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung von XXXX 2016 bis XXXX 2017 sechs Monate und hinsichtlich der gemeinsam aus der ersten und der dritten Verurteilung in der Slowakei hervorgehenden Gesamtstrafe von zwei Jahren jedenfalls von XXXX 2017 bis zur bedingten Entlassung für eine Probezeit von vier Jahren am XXXX 2018 weiters rund ein Jahr und drei Monate in Haft verbüßt. Sowohl der ersten als auch der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Slowakei lagen seinen Angaben nach eine Reihe von Ladendiebstählen zugrunde. Der dritten Verurteilung lagen unter anderem Suchtgiftdelikte zugrunde. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Suchtgiftkonsument, jedoch nicht als suchtmittelabhängig. In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen der Haftentlassung am XXXX 2018 und der ersten in Österreich begangenen Straftat im XXXX 2019 kehrte der Beschwerdeführer wieder vorübergehend nach Österreich zurück, behielt seinen Lebensmittelpunkt eigenen Angaben in nach in der Slowakei, wo er während offener Probezeit bereits am XXXX 2019 neuerlich in der Slowakei wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde und nach Verbüßung von sechs Monaten am XXXX 2020 aus der Strafhaft in der Slowakei neuerlich entlassen wurde (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff; ECRIS-Auszug vom 23.08.2021).Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2019 (daher in einem Zeitraum von rund drei Jahren) insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat davon hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 sechs Monate und hinsichtlich der gemeinsam aus der ersten und der dritten Verurteilung in der Slowakei hervorgehenden Gesamtstrafe von zwei Jahren jedenfalls von römisch 40 2017 bis zur bedingten Entlassung für eine Probezeit von vier Jahren am römisch 40 2018 weiters rund ein Jahr und drei Monate in Haft verbüßt. Sowohl der ersten als auch der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Slowakei lagen seinen Angaben nach eine Reihe von Ladendiebstählen zugrunde. Der dritten Verurteilung lagen unter anderem Suchtgiftdelikte zugrunde. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Suchtgiftkonsument, jedoch nicht als suchtmittelabhängig. In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen der Haftentlassung am römisch 40 2018 und der ersten in Österreich begangenen Straftat im römisch 40 2019 kehrte der Beschwerdeführer wieder vorübergehend nach Österreich zurück, behielt seinen Lebensmittelpunkt eigenen Angaben in nach in der Slowakei, wo er während offener Probezeit bereits am römisch 40 2019 neuerlich in der Slowakei wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde und nach Verbüßung von sechs Monaten am römisch 40 2020 aus der Strafhaft in der Slowakei neuerlich entlassen wurde vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff; ECRIS-Auszug vom 23.08.2021). 1.
  33. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: Wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er hielt sich jedenfalls ab XXXX 2014 bis zur Beendigung seiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit am XXXX 2016 und kurze Zeit danach im Bundesgebiet auf. Noch bevor der Beschwerdeführer am XXXX 2016 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abmeldete, kehrte er etwa XXXX 2016 bereits in die Slowakei zurück, wo er erst an der Adresse „ XXXX ‘“ wohnte und dann im selben Ort in einer Pension namens „ XXXX “ Unterkunft nahm. Er ging in der Slowakei in dieser Zeit mehreren Erwerbstätigkeiten als Zuckerbäcker oder im Weinbau nach. Von XXXX 2016 bis zur bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers am XXXX 2018 hielt er sich durchgehend in der Slowakei auf, wobei er sich von XXXX 2016 bis XXXX 2018, somit rund 22 Monate, durchgehend in Strafhaft in der Slowakei befand (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff; ECRIS-Auszug vom 23.08.2021; siehe auch die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.).Wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er hielt sich jedenfalls ab römisch 40 2014 bis zur Beendigung seiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit am römisch 40 2016 und kurze Zeit danach im Bundesgebiet auf. Noch bevor der Beschwerdeführer am römisch 40 2016 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abmeldete, kehrte er etwa römisch 40 2016 bereits in die Slowakei zurück, wo er erst an der Adresse „ römisch 40 ‘“ wohnte und dann im selben Ort in einer Pension namens „ römisch 40 “ Unterkunft nahm. Er ging in der Slowakei in dieser Zeit mehreren Erwerbstätigkeiten als Zuckerbäcker oder im Weinbau nach. Von römisch 40 2016 bis zur bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 2018 hielt er sich durchgehend in der Slowakei auf, wobei er sich von römisch 40 2016 bis römisch 40 2018, somit rund 22 Monate, durchgehend in Strafhaft in der Slowakei befand vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff; ECRIS-Auszug vom 23.08.2021; siehe auch die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.). Wann und wie oft der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am XXXX 2018 nach Österreich reiste, konnte nicht festgestellt werden. Er besuchte jedenfalls im XXXX 2019 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin seine Mutter und Halbschwestern in Österreich. Im Zuge dieses Besuches kam es zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Stiefvater des Beschwerdeführers, die unter anderem der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich vom XXXX 2021 zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin wieder in die Slowakei zurück (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 275; Strafurteil vom XXXX 2021, AS 106).Wann und wie oft der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am römisch 40 2018 nach Österreich reiste, konnte nicht festgestellt werden. Er besuchte jedenfalls im römisch 40 2019 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin seine Mutter und Halbschwestern in Österreich. Im Zuge dieses Besuches kam es zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Stiefvater des Beschwerdeführers, die unter anderem der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich vom römisch 40 2021 zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin wieder in die Slowakei zurück vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 275; Strafurteil vom römisch 40 2021, AS 106). Im XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei neuerlich zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er wie bereits festgestellt bis XXXX 2020 verbüßte. Nach der abermaligen Haftentlassung in der Slowakei im März reiste der Beschwerdeführer zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 wieder zu Besuch in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX 2020 bei einem Diebstahl einer Taschenlampe und Batterien im Gesamtwert von EUR 47,98 betreten wurde. Diesbezüglich erfolgte jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich (vgl. Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2020, AS 1 ff; Strafregisterauszug vom 23.11.2021).Im römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei neuerlich zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er wie bereits festgestellt bis römisch 40 2020 verbüßte. Nach der abermaligen Haftentlassung in der Slowakei im März reiste der Beschwerdeführer zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 wieder zu Besuch in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 2020 bei einem Diebstahl einer Taschenlampe und Batterien im Gesamtwert von EUR 47,98 betreten wurde. Diesbezüglich erfolgte jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vergleiche Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2020, AS 1 ff; Strafregisterauszug vom 23.11.2021). Am XXXX 2020 beging der Beschwerdeführer den der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich vom XXXX 2021 unter anderem zugrundeliegenden Einbruchsdiebstahl, kehrte danach aber wieder zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Slowakei zurück, wo er wieder in „ XXXX “ wohnhaft war (vgl. Abschlussbericht der LPD XXXX vom 06.02.2021, AS 11 ff; Strafurteil vom XXXX 2021).Am römisch 40 2020 beging der Beschwerdeführer den der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich vom römisch 40 2021 unter anderem zugrundeliegenden Einbruchsdiebstahl, kehrte danach aber wieder zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Slowakei zurück, wo er wieder in „ römisch 40 “ wohnhaft war vergleiche Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 06.02.2021, AS 11 ff; Strafurteil vom römisch 40 2021). Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer im April 2021 in der Slowakei verhaftet und am XXXX 2021 nach Österreich ausgeliefert (vgl. Feststellungen Punkt 1.2.
  34. und Bericht der LPD XXXX vom 27.04.2021, AS 5 Verwaltungsakt RD XXXX ).Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer im April 2021 in der Slowakei verhaftet und am römisch 40 2021 nach Österreich ausgeliefert vergleiche Feststellungen Punkt 1.2.
  35. und Bericht der LPD römisch 40 vom 27.04.2021, AS 5 Verwaltungsakt RD römisch 40 ). Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich ab XXXX 2021 in Anhaltung, ab XXXX .2021 in Untersuchungshaft und von XXXX .2021 bis zu seiner bedingten Entlassung gemäß § 133a StVG am XXXX .2021 in Strafhaft, in welcher er in einem Zeitraum von 31.05.2021 bis 30.09.2021 fünf Mal von seiner Mutter und einmal von seiner Freundin besucht wurde. Am XXXX .2021 reiste er freiwillig und überwacht vom Bundesgebiet in die Slowakei aus (vgl. ua. Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 23.11.2021; aktenkundige Besucherliste vom 04.10.2021, AS 295).Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich ab römisch 40 2021 in Anhaltung, ab römisch 40 .2021 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .2021 bis zu seiner bedingten Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 .2021 in Strafhaft, in welcher er in einem Zeitraum von 31.05.2021 bis 30.09.2021 fünf Mal von seiner Mutter und einmal von seiner Freundin besucht wurde. Am römisch 40 .2021 reiste er freiwillig und überwacht vom Bundesgebiet in die Slowakei aus vergleiche ua. Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 23.11.2021; aktenkundige Besucherliste vom 04.10.2021, AS 295). Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa zwei Jahren ( XXXX 2014 bis etwa XXXX 2016) wieder in die Slowakei zurückverlegte. Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nicht ununterbrochen und rechtmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet auf (vgl. etwa ECRIS-Auszug vom 23.08.2021 und darin zwischenzeitlich aufscheinende Verurteilungen in der Slowakei; Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.11.2021; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff).Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa zwei Jahren ( römisch 40 2014 bis etwa römisch 40 2016) wieder in die Slowakei zurückverlegte. Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nicht ununterbrochen und rechtmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet auf vergleiche etwa ECRIS-Auszug vom 23.08.2021 und darin zwischenzeitlich aufscheinende Verurteilungen in der Slowakei; Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.11.2021; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 269 ff). 1.
  36. Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei geboren, aufgewachsen und hat dort neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend zwei Jahre eine Lehre als Automechaniker absolviert, diese aber nicht abgeschlossen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 279).1.
  37. Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei geboren, aufgewachsen und hat dort neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend zwei Jahre eine Lehre als Automechaniker absolviert, diese aber nicht abgeschlossen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 279). Der leibliche Vater des Beschwerdeführers befand sich schon vor dessen Geburt in Haft in der Slowakei. Zum Vater hat der Beschwerdeführer gelegentlich Briefkontakt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 277).Der leibliche Vater des Beschwerdeführers befand sich schon vor dessen Geburt in Haft in der Slowakei. Zum Vater hat der Beschwerdeführer gelegentlich Briefkontakt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 277). Die Mutter des Beschwerdeführers, eine slowakische Staatsangehörige, weist - nach einer Nebenwohnsitzmeldung von XXXX 2007 bis XXXX 2008 - seit XXXX 2009 im Wesentlichen ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Beginnend ab XXXX 2009 liegen bei der Mutter des Beschwerdeführers auch erhebliche Sozialversicherungszeiten, sowohl als selbstständig Erwerbstätige als auch als unselbstständig Erwerbstätige bzw. als Bezieherin von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Mutter des Beschwerdeführers zumindest seit Anfang des XXXX 2009 in Österreich befindet. Sie verfügte ab 27.10.2011 über eine Anmeldebescheinigung und kommt ihr in Österreich zumindest seit 16.02.2015 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zu (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten der Mutter vom 16.09.2021, AS 205 ff; Fremdenregisterauszug der Mutter vom 24.11.2021).Die Mutter des Beschwerdeführers, eine slowakische Staatsangehörige, weist - nach einer Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 2007 bis römisch 40 2008 - seit römisch 40 2009 im Wesentlichen ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Beginnend ab römisch 40 2009 liegen bei der Mutter des Beschwerdeführers auch erhebliche Sozialversicherungszeiten, sowohl als selbstständig Erwerbstätige als auch als unselbstständig Erwerbstätige bzw. als Bezieherin von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Mutter des Beschwerdeführers zumindest seit Anfang des römisch 40 2009 in Österreich befindet. Sie verfügte ab 27.10.2011 über eine Anmeldebescheinigung und kommt ihr in Österreich zumindest seit 16.02.2015 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zu vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten der Mutter vom 16.09.2021, AS 205 ff; Fremdenregisterauszug der Mutter vom 24.11.2021). Am XXXX 2018 heiratete die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich seinen Stiefvater, einen slowenischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung stammen die beiden minderjährigen Halbschwestern des Beschwerdeführers (geboren am XXXX und XXXX ), die mit der Mutter, die von ihrem Ehegatten derzeit getrennt lebt, im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Der Kindesvater leistet Unterhalt in unbekannter Höhe, die Obsorge kommt der Mutter alleine zu (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter und der Halbschwestern jeweils vom 16.09.2021, AS 201 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Stiefvaters vom 17.09.2021, AS 241; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 275 ff).Am römisch 40 2018 heiratete die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich seinen Stiefvater, einen slowenischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung stammen die beiden minderjährigen Halbschwestern des Beschwerdeführers (geboren am römisch 40 und römisch 40 ), die mit der Mutter, die von ihrem Ehegatten derzeit getrennt lebt, im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Der Kindesvater leistet Unterhalt in unbekannter Höhe, die Obsorge kommt der Mutter alleine zu vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter und der Halbschwestern jeweils vom 16.09.2021, AS 201 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Stiefvaters vom 17.09.2021, AS 241; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 275 ff). Dass die Mutter mit ihren Einkünften tatsächlich in der Lage gewesen ist, dem Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, konnte – auch mangels entsprechender Nachweise und vor dem Hintergrund der Einkünfte und Sozialversicherungszeiten der Mutter des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer selbst ist ledig, führt jedoch mit XXXX , geboren am XXXX , slowakische Staatsangehörige, seit etwa September 2020 eine Beziehung. Die Freundin des Beschwerdeführers verfügt in Österreich seit 04.03.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und war erstmals mit einem Nebenwohnsitz in Österreich von 18.11.2019 bis 01.09.2020 gemeldet. Seit 23.01.2020 ist sie in Österreich durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ging in Österreich von 22.12.2017 bis 28.12.2017, von 21.11.2019 bis 12.10.2020 und von 22.04.2021 bis 22.10.2021 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach. Die Freundin des Beschwerdeführers erwartet zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2021 das gemeinsame Kind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Freundin des Beschwerdeführers mit dessen Mutter inzwischen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Mutter der Freundin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich (vgl. Fremdenregisterauszug, Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdatenauszug der Freundin jeweils vom 24.11.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter des Beschwerdeführers vom 16.09.2021, AS 205; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 265 ff).Der Beschwerdeführer selbst ist ledig, führt jedoch mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowakische Staatsangehörige, seit etwa September 2020 eine Beziehung. Die Freundin des Beschwerdeführers verfügt in Österreich seit 04.03.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und war erstmals mit einem Nebenwohnsitz in Österreich von 18.11.2019 bis 01.09.2020 gemeldet. Seit 23.01.2020 ist sie in Österreich durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ging in Österreich von 22.12.2017 bis 28.12.2017, von 21.11.2019 bis 12.10.2020 und von 22.04.2021 bis 22.10.2021 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach. Die Freundin des Beschwerdeführers erwartet zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2021 das gemeinsame Kind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Freundin des Beschwerdeführers mit dessen Mutter inzwischen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Mutter der Freundin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich vergleiche Fremdenregisterauszug, Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdatenauszug der Freundin jeweils vom 24.11.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter des Beschwerdeführers vom 16.09.2021, AS 205; Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 265 ff). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat zumindest in Österreich keine Schulden, hat jedoch auch keinerlei Vermögen oder Ersparnisse in Österreich. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 verfügte der Beschwerdeführer über EUR 93,
  38. Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Slowakei verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor und konnte er auch keine Einstellungszusage in Österreich vorweisen. Ebenso wenig liegt eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich vor (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 279).Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat zumindest in Österreich keine Schulden, hat jedoch auch keinerlei Vermögen oder Ersparnisse in Österreich. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 verfügte der Beschwerdeführer über EUR 93,
  39. Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Slowakei verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor und konnte er auch keine Einstellungszusage in Österreich vorweisen. Ebenso wenig liegt eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich vor vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 279). In der Slowakei leben noch die Großeltern mit ihrer gesamten Familie, die Urgroßmutter mit ihrer gesamten Familie und ein Onkel des Beschwerdeführers. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union leben keine Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 277).In der Slowakei leben noch die Großeltern mit ihrer gesamten Familie, die Urgroßmutter mit ihrer gesamten Familie und ein Onkel des Beschwerdeführers. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union leben keine Verwandten des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 30.09.2021, AS 277). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar ist.
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  42. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Freundin Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten ein. Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers holte das Bundesverwaltungsgericht auch einen Auszug aus dem Fremdenregister ein. Diese Auszüge, sowie die bereits vom Bundesamt eingeholten Auszüge, auf die im Übrigen verwiesen wird, liegen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ein. Aktenkundig ist weiters eine Besucherliste der Justizanstalt und ein ECRIS-Auszug vom 23.08.
  43. Das genannte österreichische Strafurteil ist ebenfalls aktenkundig. Die vom Landesgericht XXXX in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Das genannte österreichische Strafurteil ist ebenfalls aktenkundig. Die vom Landesgericht römisch 40 in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt am 30.09.2021 in Zusammenschau mit den Daten aus dem ECRIS sowie der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinen eigenen Angaben, sich seit etwa XXXX 2016 bis zu seiner Festnahme am XXXX 2021 durchgehend bis überwiegend – abgesehen von einigen Besuchen in Österreich, wo er auch mit strafbarem Verhalten in Erscheinung trat – in der Slowakei aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, das Vorbringen in der Beschwerde, er wäre seit 2014 überwiegend in Österreich aufhältig gewesen, selbst widerlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 stimmen mit den Daten aus dem ECRIS bzw. den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 überein, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls kein durchgehender Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet ergibt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt am 30.09.2021 in Zusammenschau mit den Daten aus dem ECRIS sowie der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinen eigenen Angaben, sich seit etwa römisch 40 2016 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 2021 durchgehend bis überwiegend – abgesehen von einigen Besuchen in Österreich, wo er auch mit strafbarem Verhalten in Erscheinung trat – in der Slowakei aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, das Vorbringen in der Beschwerde, er wäre seit 2014 überwiegend in Österreich aufhältig gewesen, selbst widerlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 stimmen mit den Daten aus dem ECRIS bzw. den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 überein, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls kein durchgehender Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet ergibt. Entsprechend der Feststellungen des Bundesamtes in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 wird der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Österreich lebenden Freundin im Dezember 2021 ein gemeinsames Kind erwartet. Da sowohl die Mutter als auch die Freundin des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet sind und sich sonst keine nachdrücklichen Hinweise auf ein tatsächliches Zusammenleben der Freundin des Beschwerdeführers mit dessen Mutter ab XXXX 2021 ergeben haben, konnte ein gemeinsamer Haushalt auch nicht festgestellt werden. Da sowohl die Mutter als auch die Freundin des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet sind und sich sonst keine nachdrücklichen Hinweise auf ein tatsächliches Zusammenleben der Freundin des Beschwerdeführers mit dessen Mutter ab römisch 40 2021 ergeben haben, konnte ein gemeinsamer Haushalt auch nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Vermögen bzw. Ersparnisse in der Slowakei verfügt, ergibt sich daraus, dass er weder vor dem Bundesamt noch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag substanziierte Angaben dazu machen konnte. Auch hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen einer umfassenden Krankenversicherung in Österreich vorgebracht. Der Beschwerdeführer verneinte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 ausdrücklich eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit. Für die in der Beschwerde nur völlig unsubstanziiert in den Raum gestellten Alkoholprobleme des Beschwerdeführers haben sich keine näheren Hinweise aus dem Akteninhalt ergeben und hat der Beschwerdeführer dazu auch keinerlei Vorbringen in seiner Einvernahme erstattet. Vielmehr gab er an, es gehe ihm gut. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden würde, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre, zumal dergleichen auch zu keiner Zeit vorgebracht wurde oder sich sonst Hinweise darauf ergeben hätten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
  45. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
  46. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstattet, sodass die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführte und den Beschwerdeführer in dessen Rahmen persönlich und niederschriftlich einvernommen hat. Weiters holte das Bundesamt entsprechende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten zur Mutter, den Halbschwestern, dem Stiefvater und der Freundin des Beschwerdeführers ein, bevor sie die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erließ. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am ursprünglichen Ermittlungsverfahren in Form einer schriftlichen Stellungnahme zum schriftlich gewährten Parteiengehörs des Bundesamtes und vor dem Hintergrund des inzwischen ergänzten und somit sanierten Ermittlungsverfahrens ist die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers – zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – jedenfalls nicht mehr erkennbar. 3.
  47. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im XXXX 2021 bereits einmal rechtskräftig strafgerichtlich einerseits wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls und der Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von rund EUR 200,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in einen umschlossenen Raum wegnahm, indem er ein Fenster des Fahrradabstellraumes einer Wohnhausanlage aufbrach, in den Fahrradabstellraum eindrang und das Fahrrad an sich nahm. Darüber hinaus hat er im XXXX 2019 seinen Stiefvater gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
  1. durch die Äußerungen „Ich hätte dich damals schon schlagen sollen“, „Ich schlag dich“ sowie „Ich schlage dir den Kopf ein“;
  2. indem er ein Messer aus dem Rucksack nahm und es in einer Entfernung von vier bis fünf Metern in die Richtung seines Stiefvaters hielt.So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im römisch 40 2021 bereits einmal rechtskräftig strafgerichtlich einerseits wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls und der Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von rund EUR 200,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in einen umschlossenen Raum wegnahm, indem er ein Fenster des Fahrradabstellraumes einer Wohnhausanlage aufbrach, in den Fahrradabstellraum eindrang und das Fahrrad an sich nahm. Darüber hinaus hat er im römisch 40 2019 seinen Stiefvater gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
  3. durch die Äußerungen „Ich hätte dich damals schon schlagen sollen“, „Ich schlag dich“ sowie „Ich schlage dir den Kopf ein“;
  4. indem er ein Messer aus dem Rucksack nahm und es in einer Entfernung von vier bis fünf Metern in die Richtung seines Stiefvaters hielt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Drohung mit einem Messer. Einem diversionellen Vorgehen seien die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht entgegengestanden und wäre aus diesem Grund nur die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Frage gekommen. Auch eine Geldstrafe sei aufgrund der Vorstrafen nicht geeignet, eine ausreichende Warnfunktion zu erzielen. Vielmehr sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe spezialpräventiv unumgänglich, um den wiederholt rückfälligen Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Wenngleich in der Beschwerde angeführt wird, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe im Fall des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten das Auslangen fand, so müssen dieser Argumentation jedoch die Umstände entgegengehalten werden, dass sich das Strafgericht auch bei strafmildernder Berücksichtigung des reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers, dass es sich in Österreich um seine erste Verurteilung handelte und trotz des verhältnismäßig geringen Wertes des Diebesgutes, insbesondere aufgrund des seit 2016 mehrfach einschlägig strafgerichtlich vorbelasteten Vorlebens des Beschwerdeführers in der Slowakei, wo der Beschwerdeführer insgesamt rund zweieinhalb Jahre unbedingte Haft verbüßte, dazu veranlasst sah, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer für zwölf Monaten zu verhängen. Wie den Erwägungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung entnommen werden kann, sei diese nach dessen Ansicht unumgänglich, um den wiederholten Rückfall des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Wenngleich Anlassfall für das gegenständliche Aufenthaltsverbot die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist, so hat das Bundesamt im Zuge seiner Gefährdungsprognose zu Recht die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei miteinbezogen. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen XXXX 2016 und XXXX 2019 (daher in einem Zeitraum von rund drei Jahren) insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er beging während offener Probezeiten immer wieder neue Delikte, wie insbesondere mehrfachen Ladendiebstahl und auch Suchtmitteldelikte. Er verbrachte jedenfalls die Zeit von XXXX .2016 bis XXXX .2018 und von XXXX .2019 bis XXXX .2020 schon in der Slowakei in Haft und konnten ihn diese unbedingten Haftstrafen auch nicht davon abhalten, in Österreich erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Auch wenn der Beschwerdeführer – insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 – seine Straftaten nicht leugnete, so ist für das erkennende Gericht – wie auch schon für das Bundesamt – daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich und nachhaltig bereut, zumal er etwa angab, er habe nur Lebensmittel gestohlen bzw. Ladendiebstähle verübt und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in der Slowakei wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sei (vgl. etwa AS 271). Auch betreffend die Anzeige über den Ladendiebstahl am XXXX 2020, die zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, wollte der Beschwerdeführer die eigentliche Schuld auf seine damalige Ex-Freundin schieben und decken sich seine diesbezüglichen Angaben jedoch nicht mit dem Bericht der Polizei (vgl. AS 273 und AS 1 ff).Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2019 (daher in einem Zeitraum von rund drei Jahren) insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er beging während offener Probezeiten immer wieder neue Delikte, wie insbesondere mehrfachen Ladendiebstahl und auch Suchtmitteldelikte. Er verbrachte jedenfalls die Zeit von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 schon in der Slowakei in Haft und konnten ihn diese unbedingten Haftstrafen auch nicht davon abhalten, in Österreich erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Auch wenn der Beschwerdeführer – insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.09.2021 – seine Straftaten nicht leugnete, so ist für das erkennende Gericht – wie auch schon für das Bundesamt – daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich und nachhaltig bereut, zumal er etwa angab, er habe nur Lebensmittel gestohlen bzw. Ladendiebstähle verübt und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in der Slowakei wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sei vergleiche etwa AS 271). Auch betreffend die Anzeige über den Ladendiebstahl am römisch 40 2020, die zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, wollte der Beschwerdeführer die eigentliche Schuld auf seine damalige Ex-Freundin schieben und decken sich seine diesbezüglichen Angaben jedoch nicht mit dem Bericht der Polizei vergleiche AS 273 und AS 1 ff). Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen (durch verbale Bedrohungen bzw. sogar Bedrohung mit einem Messer) sowie deren Eigentum stellte jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund seiner strafrechtlichen Historie, die von einer Vielzahl in der Slowakei verübter einschlägiger Delikte über einen mehrjährigen Zeitraum geprägt ist und in Österreich schließlich auch ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der slowakischen Gerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und mit den im Urteil des österreichischen Gerichtes dargelegten Umständen ein rundes Bild über den Beschwerdeführer. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum von rund drei Jahren insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, er davon etwas über zwei Jahre tatsächlich verbüßte, in Österreich neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde und erst kürzlich am XXXX .2021 aufgrund § 133a StVG aus der Haft entlassen wurde, was wiederum die freiwillige Ausreise in die Slowakei bedingte, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren schweren Eigentumsdelikten bzw. Delikten gegen die Freiheit (gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB) gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum von rund drei Jahren insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, er davon etwas über zwei Jahre tatsächlich verbüßte, in Österreich neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde und erst kürzlich am römisch 40 .2021 aufgrund Paragraph 133 a, StVG aus der Haft entlassen wurde, was wiederum die freiwillige Ausreise in die Slowakei bedingte, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren schweren Eigentumsdelikten bzw. Delikten gegen die Freiheit (gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, StGB) gegeben ist. Das beschriebene, über mehrere Jahre fortgesetzte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers nicht nachhaltig geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das beschriebene, über mehrere Jahre fortgesetzte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers nicht nachhaltig geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer lebte nur von XXXX 2014 bis etwa XXXX 2016 durchgehend in Österreich. Er konnte nur während seiner insgesamt nur fünf Monate umfassenden Erwerbstätigkeit von XXXX 2015 bis XXXX 2016 nachweislich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 51 NAG erfüllen. Er führt mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit etwa 2019 in Österreich lebt, seit etwa XXXX 2020 eine Beziehung. Die Intensität der Beziehung ist jedoch angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer bis XXXX 2021 eigenen Angaben überwiegend in der Slowakei aufhielt, am XXXX 2021 festgenommen wurde und sich seither bis zu seiner Entlassung gemäß § 133a StVG am XXXX .2021 durchgehend in Haft befand, jedenfalls zu relativieren, auch wenn der Beschwerdeführer und seine Freundin im Dezember 2021 ein gemeinsames Kind erwarten.Der Beschwerdeführer lebte nur von römisch 40 2014 bis etwa römisch 40 2016 durchgehend in Österreich. Er konnte nur während seiner insgesamt nur fünf Monate umfassenden Erwerbstätigkeit von römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 nachweislich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 51, NAG erfüllen. Er führt mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit etwa 2019 in Österreich lebt, seit etwa römisch 40 2020 eine Beziehung. Die Intensität der Beziehung ist jedoch angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 2021 eigenen Angaben überwiegend in der Slowakei aufhielt, am römisch 40 2021 festgenommen wurde und sich seither bis zu seiner Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 .2021 durchgehend in Haft befand, jedenfalls zu relativieren, auch wenn der Beschwerdeführer und seine Freundin im Dezember 2021 ein gemeinsames Kind erwarten. Wie das Bundesamt bereits in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt hat, können keine Gründe erkannt werden, warum es der Freundin des Beschwerdeführers, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige ist und erst seit rund 2 Jahren durchgehend in Österreich zu leben scheint, nicht möglich oder zumutbar wäre, ein gemeinsames Familienleben (mit dem gemeinsamen Kind) in der Slowakei fortzusetzen, wo der Beschwerdeführer noch über zahlreiche Verwandte verfügt und auch die Freundin noch Familienangehörige hat. Jedenfalls ist es aber zumutbar, den Kontakt durch Besuche der Freundin in der Slowakei, allenfalls mit dem gemeinsamen Kind, aufrecht zu erhalten, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Familie in Österreich während seines Aufenthalts in der Slowakei mehrfach besuchte. Dieselben Erwägungen gelten für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Halbschwestern, wobei sich zumindest die 2013 geborene Halbschwester schon in einem Alter befindet, in dem die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer über Telefon und Internet und somit auch eine derartige Aufrechterhaltung des Kontaktes ohne weiteres möglich ist. In Bezug auf die in Österreich lebende Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei Halbgeschwister, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht, kann zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht erkannt werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der gemeinsame Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers – abgesehen von Übernachtungen bei Besuchen in Österreich - schon seit XXXX 2016 nicht mehr besteht und ein gemeinsamer Haushalt mit der Freundin des Beschwerdeführers bisher nicht hervorgekommen ist.Zu berücksichtigen ist weiters, dass der gemeinsame Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers – abgesehen von Übernachtungen bei Besuchen in Österreich - schon seit römisch 40 2016 nicht mehr besteht und ein gemeinsamer Haushalt mit der Freundin des Beschwerdeführers bisher nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und ist dort zur Schule gegangen. Er hat dort auch schon vor seiner Ausreise gearbeitet und ist dort auch nach seiner Rückkehr XXXX 2016 bis zu seiner Inhaftierung im XXXX 2016 einigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat sich so seinen Lebensunterhalt auch ohne verwandtschaftliche Unterstützung gesichert. Er spricht slowakisch und hat in der Slowakei seinem Vorbringen nach erhebliche familiäre Bezüge in der Slowakei, hat auch von XXXX 2016 bis XXXX 2021 in der Slowakei gelebt und befindet sich dort auch sein Lebensmittelpunkt.Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und ist dort zur Schule gegangen. Er hat dort auch schon vor seiner Ausreise gearbeitet und ist dort auch nach seiner Rückkehr römisch 40 2016 bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 2016 einigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat sich so seinen Lebensunterhalt auch ohne verwandtschaftliche Unterstützung gesichert. Er spricht slowakisch und hat in der Slowakei seinem Vorbringen nach erhebliche familiäre Bezüge in der Slowakei, hat auch von römisch 40 2016 bis römisch 40 2021 in der Slowakei gelebt und befindet sich dort auch sein Lebensmittelpunkt. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre, zumal er dorthin bereits freiwillig im Rahmen der Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 133a StVG zurückgekehrt ist. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre, zumal er dorthin bereits freiwillig im Rahmen der Entlassung aus der Strafhaft gemäß Paragraph 133 a, StVG zurückgekehrt ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein Einkommen zu erwirtschaften, das seiner Freundin dem allenfalls gemeinsamen Kind ermöglicht, ihn in der Slowakei zu besuchen oder – allenfalls nach einer gewissen Zeit, in welcher für das Kind ein Zuhause geschaffen werden kann – auch dort mit ihm zu leben. Eine – über die familiären Bindungen im Bundesgebiet hinausgehende – berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt zudem nicht vor. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich: Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei vier Mal einschlägig und rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, er davon tatsächlich etwas über zwei Jahre in unbedingter Haft verbüßte und in Österreich dennoch nach etwas über einem Jahr der letzten Haftentlassung in der Slowakei neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde, und zwar wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen des § 133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes) erst vor kurzem am XXXX 2021 aus der Haft entlassen wurde und freiwillig in die Slowakei ausreiste, trotz der berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich nicht zu beanstanden.Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei vier Mal einschlägig und rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, er davon tatsächlich etwas über zwei Jahre in unbedingter Haft verbüßte und in Österreich dennoch nach etwas über einem Jahr der letzten Haftentlassung in der Slowakei neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde, und zwar wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen des Paragraph 133 a, StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes) erst vor kurzem am römisch 40 2021 aus der Haft entlassen wurde und freiwillig in die Slowakei ausreiste, trotz der berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich nicht zu beanstanden. 3.
  5. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Ergebnis jedoch wurde dem Beschwerdeführer zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz vier einschlägiger Vorstrafen in der Slowakei und innerhalb offener Probezeit zu seiner Erstverurteilung in Österreich die Schwere seiner kriminellen Handlungen gesteigert hat, indem er seinen Stiefvater verbal und mit einem Messer bedrohte. Angesichts der bereits vier (bezogen auf den Diebstahl) einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei und der Vorstrafe in Österreich, ist eine Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einerseits in keiner besseren finanziellen Situation befindet wie vor seiner Inhaftierung und andererseits – wie von Bundesamt bereits ausgeführt – zwar angab, nach der Haftentlassung bei seiner Mutter Unterkunft nehmen zu können, jedoch erhebliches Konfliktpotenzial zum Stiefvater besteht, der bereits einmal Opfer des Beschwerdeführers gewesen ist, und auch ein erneutes Zusammentreffen trotz der Trennung des Stiefvaters und der Mutter nicht ausgeschlossen werden kann. Sehr wahrscheinlich wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal sich der Beschwerdeführer bisher weder einer Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressions-Therapie unterzogen, noch sich nachhaltig um eine solche glaubhaft bemüht hat. Auch besteht zum Entscheidungszeitpunkt keine begründete Aussicht auf die baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich, um von einer gesicherten finanziellen Situation ausgehen zu können. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2021 in Haft, war zuvor in Österreich nicht erwerbstätig und hatte selbst auch keine Wohnung gemietet. In Anbetracht dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise/Abschiebung noch wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2021 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines geregelten Einkommens die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Auch schreckt der Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen zu den von ihm verübten Straftaten ergibt – nicht davor zurück, Gewalt anzuwenden, um an Güter zu gelangen und anderen Menschen mit Gewalt zu drohen. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es beim Beschwerdeführer nicht jederzeit wieder zu einem Eigentumsdelikt oder einer Androhung wenn nicht gar Ausübung von Gewalt gegenüber einem Menschen kommen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines geregelten Einkommens die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Auch schreckt der Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen zu den von ihm verübten Straftaten ergibt – nicht davor zurück, Gewalt anzuwenden, um an Güter zu gelangen und anderen Menschen mit Gewalt zu drohen. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es beim Beschwerdeführer nicht jederzeit wieder zu einem Eigentumsdelikt oder einer Androhung wenn nicht gar Ausübung von Gewalt gegenüber einem Menschen kommen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre. Schließlich ist der Beschwerdeführer am XXXX .2021 bereits freiwillig in die Slowakei ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt dort auf, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war.Schließlich ist der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 bereits freiwillig in die Slowakei ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt dort auf, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu Spruchteil A.2.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
  7. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  9. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
  10. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  11. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  12. Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde. Zu Spruchteil B.1.) und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2247762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.