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{'item': 'G315 2252023-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 52a§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 19§ 45§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlG315 2252023-1 Spruch, G315 2252025-1/4E G315 2252023-1/4E G315 2252024-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer sind albanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
  2. Am 17.12.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab sie an, dass sie und ihre Kinder mit einem Reisepass eingereist wären, den sie einem Polizisten in XXXX übergeben habe. Ferner gab sie an, dass sie von ihrem Mann bedroht worden sei. Es handle sich um häusliche Gewalt. Sie sei mit ihren Kindern weggegangen, um Schutz zu suchen. Sie habe noch Verwandte im Herkunftsland, wisse deren Adresse aber nicht. Sie habe in Deutschland Verwandte besucht. Zur Frage, welches Reiseziel sie anlässlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gehabt habe, gab sie an, dass das England gewesen sei, da ihr Mann dort gewesen sei.Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab sie an, dass sie und ihre Kinder mit einem Reisepass eingereist wären, den sie einem Polizisten in römisch 40 übergeben habe. Ferner gab sie an, dass sie von ihrem Mann bedroht worden sei. Es handle sich um häusliche Gewalt. Sie sei mit ihren Kindern weggegangen, um Schutz zu suchen. Sie habe noch Verwandte im Herkunftsland, wisse deren Adresse aber nicht. Sie habe in Deutschland Verwandte besucht. Zur Frage, welches Reiseziel sie anlässlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gehabt habe, gab sie an, dass das England gewesen sei, da ihr Mann dort gewesen sei. Im Rückkehrfall fürchte sie ihre Gesundheit und jene ihrer Kinder.
  3. Am 11.01.2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Schengenraum gab sie an, dass sie einen Bruder in England, eine Schwester in Griechenland und entfernte Verwandte in Deutschland habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie unter anderem an, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, jedoch nicht geschieden sei. Bevor sie nach Österreich gelangt ist, habe sie sich ungefähr zwei Monate in Deutschland aufgehalten; um Asyl habe sie dort nicht angesucht. Bevor sie nach Deutschland gereist sei, hätten sie und ihr Mann sich nur gestritten und dann hätten sie sich getrennt. Er habe sich eine andere Frau gesucht und ungefähr zwei Jahre sei ihr Mann in England gewesen, wie man ihr gesagt habe. Ihr Mann habe viel Alkohol getrunken und sie sehr oft geschlagen. Er habe Dinge an die Wand geschmissen und sei aggressiv gewesen; er habe immer ein Messer mit sich geführt. Die Nachbarn hätten immer die Polizei verständigt und ihre Schwiegermutter habe gesagt, dass sie nichts sagen dürfe. Sie sei von einem Kommissar befragt worden und dieser habe selbst die zerbrochenen Fenster und Blut am Boden gesehen. Die albanische Polizei verdecke aber Straftaten, wenn man ihnen Geld biete. Sie habe nicht einmal ein Telefon, sodass sie die Polizei hätte verständigen können. Trotz der polizeilichen Untersuchung sei nichts passiert. Etwa eineinhalb Monate vor der Erstbefragung habe sie den Kontakt komplett abgebrochen. Auch zu den Kindern habe ihr Ehemann keinen Kontakt. Er hätte sie „blockiert“ gehabt und als ihm wieder eingefallen sei, sie zu „entblocken“, habe er etwa einmal im Monat angerufen. Vor zwei Jahren habe sie ihn das letzte Mal gesehen. Zur Frage des fluchtauslösenden Ereignisses gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe sie mehrere Tage vor der Ausreise angerufen und bedroht. Er habe gesagt, er komme von England nach Albanien, woraufhin sie ihre Sachen gepackt habe und geflohen sei. Auf die Frage nach Frauenhäusern in Albanien gab sie an, dass es keine gebe. Auf Vorhalt eines Auszuges aus den Länderinformationen der Behörde zur Situation in Bezug auf häusliche Gewalt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die albanische Polizei viele Frauen und Kinder umgebracht habe. Auf Vorhalt des § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung und der Schlussfolgerung, dass in diesem Staat keine staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor privater Verfolgung stattfinde, gab die Erstbeschwerdeführein an, dass sie große Angst habe. Albanien sei nicht sicher und sie habe überhaupt kein Vertrauen.Zur Frage des fluchtauslösenden Ereignisses gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe sie mehrere Tage vor der Ausreise angerufen und bedroht. Er habe gesagt, er komme von England nach Albanien, woraufhin sie ihre Sachen gepackt habe und geflohen sei. Auf die Frage nach Frauenhäusern in Albanien gab sie an, dass es keine gebe. Auf Vorhalt eines Auszuges aus den Länderinformationen der Behörde zur Situation in Bezug auf häusliche Gewalt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die albanische Polizei viele Frauen und Kinder umgebracht habe. Auf Vorhalt des Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung und der Schlussfolgerung, dass in diesem Staat keine staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor privater Verfolgung stattfinde, gab die Erstbeschwerdeführein an, dass sie große Angst habe. Albanien sei nicht sicher und sie habe überhaupt kein Vertrauen. Auf Frage, warum sie erst im Jahr 2021 ausreiste, wiewohl sie ihren Mann zuletzt im Jahr 2020 gesehen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass vor zwei Jahren alles halbwegs „ok“ gewesen wäre, in den letzten sechs Monate habe er sie dann aber bedroht. Zum Beleg dafür spielte die Erstbeschwerdeführerin eine Sprachaufnahme ab, die sie bekommen habe als sie in Deutschland gewesen sei. Die Behörde hielt die Übersetzung, aus welcher hervorging, dass die ganze Familie umgebracht würde, protokollarisch fest. Ferner verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ein nicht mehr zugängliches Video, das sie mit Spuren einer Misshandlungen zeige und gab zudem an, dass sie mehrfach vergewaltigt worden sei. Ferner gab die Erstbeschwerdeführein an, ihr Mann sei nunmehr wieder in Albanien. Zu weiteren Gründen für die Antragstellung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann einen jungen Mann bei einem Autounfall getötet habe und trotz Verbüßung einer Strafhaft ihnen nicht verziehen worden sei. Sie habe Angst, dass „sie“ ihren Kindern etwas antun könnten.
  4. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 4. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe aufgezeigt hätten; sie hätten lediglich eine Verfolgung durch Private geltend gemacht, wofür jedoch die lokale Polizei zuständig sei und es zudem Frauenhäuser in Albanien gebe. Ferner wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für diese ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Die Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe aufgezeigt hätten; sie hätten lediglich eine Verfolgung durch Private geltend gemacht, wofür jedoch die lokale Polizei zuständig sei und es zudem Frauenhäuser in Albanien gebe. Ferner wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für diese ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und ihnen mitgeteilt, dass sie

§ 52aAbs.

2 BFA-VG verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und ihnen mitgeteilt, dass sie

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit einem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Tondokument auseinandergesetzt habe und zudem über ihr Vorbringen im Zusammenhang mit einer bestehenden Familienfehde in Albanien hinweggegangen sei.
  2. Die gegenständlichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.02.2022 h.g. eingelangt.
  3. Mit Beschluss vom 28.02.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.1.
  6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. Das Bundesamt hat keine konkreten Feststellungen zum Vorbringen in Bezug auf die befürchtete Blutrache getätigt und auch den dafür notwendigen Sachverhalt nicht erhoben. Ferner hat die Behörde auch keine Feststellungen zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer getätigt und hat es unterlassen, ein von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegtes Beweismittel zur behaupteten Bedrohung im Herkunftsland zu würdigen. Zudem fehlt es an Länderberichten, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglichen würden, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die befürchtete Blutrache und den mangelnden Schutz vor Gewalt gegenüber Frauen sowie die Ausführungen der belangten Behörde nachvollziehen zu können.
  7. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.3.
  2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts vor allem ihrer Ermittlungs-, aber auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: 3.3.
  3. Die Beschwerdeführer stützten ihre Anträge auf internationalen Schutz unter anderem darauf, dass ihr Ehemann und Vater einen jungen Mann getötet habe, dessen Familie dies noch nicht verziehen habe und artikulierte die Erstbeschwerdeführerin ihre Angst, dass diese Familie ihren Kindern etwas antun könnte. Darauf ging die nunmehr belangte Behörde in ihrer Befragung nicht näher ein und tätigte auch keine beweiswürdigenden Ausführungen in diesem Zusammenhang. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zum Thema der behaupteten Familienfehde weder zu einer eigeninitiativen und umfassenden Darlegung ihrer diesbezüglichen Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen aufgefordert noch wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, von sich aus Angaben dazu zu treffen. Ein konkretes, vertiefendes Nachfragen von Seiten der Behörde im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht erfolgt; die Erstbeschwerdeführerin wurde ausweislich der Niederschrift nicht weiter aufgefordert, die genannten Fluchtgründe detaillierter zu schildern, diesbezügliche Geschehnisabläufe darzulegen und eine umfassende zeitliche Einordnung zu treffen. Auch den Länderfeststellungen sind keine Ausführungen zum Thema der Familienfehden in Albanien zu entnehmen und auch die Bescheidbegründung lässt nicht erkennen, dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Die Behörde hätte es vor allem im Lichte der Tatsache, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht dabei belassen dürfen, die Erstbeschwerdeführerin zu befragen, ob sie zur Erstbefragung Ergänzungen zu machen habe, sondern hätte ihr in der behördlichen Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt müssen, zu erklären, weshalb die nun mehr vorgebrachte Angst vor Rache nicht schon anlässlich der Erstbefragung erwähnt worden ist. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Erstbefragung, wie oben angemerkt, nur der ersten Orientierung dient und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht allein auf den Umstand gestützt werden kann, dass ein bestimmtes Vorbringen anlässlich der Erstbefragung noch nicht erstattet wurde. Die Behörde hätte es vor allem im Lichte der Tatsache, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht dabei belassen dürfen, die Erstbeschwerdeführerin zu befragen, ob sie zur Erstbefragung Ergänzungen zu machen habe, sondern hätte ihr in der behördlichen Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt müssen, zu erklären, weshalb die nun mehr vorgebrachte Angst vor Rache nicht schon anlässlich der Erstbefragung erwähnt worden ist. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Erstbefragung, wie oben angemerkt, nur der ersten Orientierung dient und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht allein auf den Umstand gestützt werden kann, dass ein bestimmtes Vorbringen anlässlich der Erstbefragung noch nicht erstattet wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren von Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wie noch näher auszuführen sein wird.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren von Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wie noch näher auszuführen sein wird. Diese o.a. Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Diese o.a. Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde schon aus diesen Gründen derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer umfassend dargelegt wurde. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet. 3.3.

  1. Auch in Bezug auf das Vorbringen zu den Drohungen und Misshandlungen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde auf Basis der Angaben des Vorbringens bei der Einvernahme zu beurteilen, zumal die Abläufe hinsichtlich der behaupteten Entwicklung der ehelichen Probleme und der behaupteten Drohungen schlicht nicht nachvollziehbar sind. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die bisherigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den Asylverfahren der Beschwerdeführer prima vista nicht für die Existenz von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK sprechen, doch schließt sie eine solche – vor allem mangels Vorliegens zentraler für die Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Elemente – auch nicht zwangsweise aus, sodass die bisherigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren die Asylbehörde nicht von der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens entbinden, sondern wäre die belangte Behörde trotz oder gerade wegen der zum Teil nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zum Ausreisegrund und den Rückkehrbefürchtungen gehalten gewesen, die Vorfälle, die als ausreisekausal ins Treffen geführt wurden, genauer zu erfragen, was die Behörde jedoch unterlassen hat, weshalb in casu gravierende Ermittlungslücken in Verbindung mit den zentralen Teilen des Vorbringens der Beschwerdeführer vorliegen, welche in weiterer Folge eine umfassende Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer nicht zulassen. Auch diesbezüglich verstößt das Prozedere der Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, zumal die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert wurde, ihre Angaben über ihre Beziehung, die Entwicklung ihrer Probleme und den Kontakten zu ihrem Ehemann in einen nachvollziehbaren zeitlichen Kontext zu setzen und vor allem konkrete Zeitangaben zum fluchtauslösenden Vorfall und den jeweiligen Aufenthaltsorten ihres Ehemannes zu tätigen (siehe etwa AS 113). Auch wurde sie nicht aufgefordert offenkundige Widersprüche (siehe beispielsweise die Angaben auf AS 107 und 109) und Ungereimtheiten (siehe etwa ihre Angaben bei der Erstbefragung zum Ziel ihrer Reise, AS 9) zu erklären.Auch diesbezüglich verstößt das Prozedere der Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten, zumal die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert wurde, ihre Angaben über ihre Beziehung, die Entwicklung ihrer Probleme und den Kontakten zu ihrem Ehemann in einen nachvollziehbaren zeitlichen Kontext zu setzen und vor allem konkrete Zeitangaben zum fluchtauslösenden Vorfall und den jeweiligen Aufenthaltsorten ihres Ehemannes zu tätigen (siehe etwa AS 113). Auch wurde sie nicht aufgefordert offenkundige Widersprüche (siehe beispielsweise die Angaben auf AS 107 und 109) und Ungereimtheiten (siehe etwa ihre Angaben bei der Erstbefragung zum Ziel ihrer Reise, AS 9) zu erklären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein von der Beschwerdeführerin angebotenes Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung keine Erwähnung fand. In diesem Zusammenhang lassen sich weder der Bescheidbegründung noch der übrigen Aktenlage Informationen darüber entnehmen, ob sich die Behörde damit näher auseinandergesetzt hat, welche Beweiskraft die Behörde diesem Beweismittel zumisst bzw. weshalb sie diesem keine Beweiskraft zumisst. 3.3.
  2. Offen bleibt auch, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zumal sie ja dort eine Drohung erhalten habe. Ob dies nun wirklich den Tatsachen entspricht, wäre durch eine Nachfrage bei den deutschen Behörden zu überprüfen gewesen, die der Behörde sehr leicht möglich gewesen wäre. Unklar bleibt auch, weshalb die Erstbeschwerdeführerin zunächst plante, nach England zu ihrem Mann zu reisen (AS 9). In diesem Zusammenhang wäre auch zu ermitteln gewesen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin mit den in den Reisepässen ersichtlichen Reisebewegungen in Einklang zu bringen sind (den im Akt ersichtlichen Ablichtungen der Reisepässe lassen sich keine Informationen entnehmen, die einen derartigen Vergleich zuließen) und ist sie – falls im besagten Zeitraum der behaupteten Drohungen weitere Auslandsaufenthalte ersichtlich sind – nach der Motivation ihrer Reisen bzw. allfällig verstrichenen Möglichkeiten einer Asylantragstellung zu befragen. 3.3.
  3. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) StF: BGBl. II Nr. 177/2009, handelt. Allerdings entbindet dieser Umstand die Behörde nicht davon, eine umfassende Prüfung eines Fluchtvorbringens sowie eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wie unten noch näher auszuführen ist.3.3.
  4. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, handelt. Allerdings entbindet dieser Umstand die Behörde nicht davon, eine umfassende Prüfung eines Fluchtvorbringens sowie eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wie unten noch näher auszuführen ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen keine Ausführungen zu entnehmen sind, anhand derer die Frage der Schutzwilligkeit und – fähigkeit der Sicherheitsbehörden für den konkret vorliegenden Fall zu beurteilen sind. 3.3.
  5. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu den Ausreisegründen und den Rückkehrbefürchtungen sowie eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen haben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch aktuelle und aussagekräftige Berichte zu den jeweils angeschnittenen Themen heranzuziehen und das Vorbringen vor dem Hintergrund dieser Berichte zu prüfen haben. 3.3.
  6. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im Übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich sowie mit deren aktuellem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben. 3.3.
  7. Die Behörde wird sich auch mit der Situation im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Albanien auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang wird auch zu hinterfragen sein, warum die Erstbeschwerdeführerin die genauen Adressen ihrer Verwandten nicht kennt, obwohl im gesamten Verfahren keine familiären Konflikte vorgebracht wurden und sie offenbar mit den Verwandten auch in Kontakt steht (AS 111). 3.3.
  8. Ergänzend dazu ist, wie bereits erwähnt, zu bemerken, dass der Bescheid auch an gravierenden Begründungsmängeln leidet. In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

§ 45Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die belangte Behörde zieht sich in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf zurück, dass die lokale Polizei für die Bedrohungen verantwortlich ist und dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Ein Vorbringen im Rahmen eines Asylverfahrens ist aber nicht schon deshalb nicht weiter zu hinterfragen, weil der Herkunftsstaat als sicher im Sinne der obzitierten Verordnung zu qualifizieren ist. Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom

  1. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  2. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...". Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  3. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  4. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände – nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten – besteht für einen Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Gelingt das erhöhte Maß an Überzeugung in diesem Sinne nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände – nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten – besteht für einen Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Gelingt das erhöhte Maß an Überzeugung in diesem Sinne nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Aufgrund des Procederes und der Prüfungen, die zur Qualifikation eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne der obzitierten Verordnung notwendig sind, ist zwar davon auszugehen, dass Albanien über ein funktionierendes System und Einrichtungen verfügt, durch welche dieser Staat grundsätzlich in der Lage ist, auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in einzelnen Fällen zu Verfolgungen kommen kann und in einzelnen Fällen auch kein Schutz gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde trotz der gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin gar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geschilderte Verhalten jener Personen die gegen die Beschwerdeführer vorgingen, nämlich der gewalttätige Ehemann und die nach Rache sinnende Familie des getöteten jungen Mannes, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden und hat die Behörde auch keine Feststellungen dazu getroffen. In den Länderberichten wird zwar generell auf Anstrengungen im Hinblick auf die Professionalisierung der Polizei berichtet, konkrete Aussagen zur Frage, ob die Sicherheitsbehörden bei häuslicher Gewalt und bei Familienfehden willens und fähig sind, einzugreifen, lassen sich den Feststellungen aber nicht entnehmen. Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren daher geeignete Berichte heranzuziehen, anhand derer die Frage der Schutzwilligkeit und – fähigkeit des konkreten Falles zu beurteilen sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist sodann vor dem Hintergrund der Berichte zu beleuchten und ist die Beschwerdeführerin im Lichte der oben getätigten Aussagen auch aufzufordern, konkret und substantiiert zu bescheinigen, weshalb bei Annahme des grundsätzlichen Willens und der Fähigkeit des Staates, den Bürgern und Bürgerinnen Schutz zu gewähren, dieser gerade ihr und ihren Kindern versagt bleiben sollte, weshalb gerade sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen des Staates hätte bzw. weshalb gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als erwiesen erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade in ihrem Fall untätig bleiben würden. 3.
  5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde weder im Rahmen der Einvernahme noch in der darauf basierenden Beweiswürdigung des Bescheides mit dem Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer und möglichen Gefährdungen im Sinne der EMRK im Rückkehrfall hinreichend auseinandergesetzt hat; vielmehr ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass sie sich auf den Umstand der Qualifikation Albaniens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der obzitierten Verordnung zurückgezogen hat. Aufgrund der gravierenden Ermittlungslücken und Verfahrensmängel kann von der erkennenden Richterin aber nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Sachverhaltselemente die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin kein glaubhaftes Vorbringen erstattet hätte und sich gerade in ihrem Fall keine Gefährdung im Falle der Rückkehr ergeben würde. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. 3.
  6. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen – jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen – Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Dies insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und im gegenständlichen Fall auch Berichte zu den angesprochenen Themen fehlen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Dies insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und im gegenständlichen Fall auch Berichte zu den angesprochenen Themen fehlen. Zudem soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. 3.6. Die Behörde wird die oben genannten Ermittlungsschritte durchzuführen haben und ihrer Entscheidung eine schlüssige, tragfähige Beweiswürdigung zu sämtlichen von Seiten der Beschwerdeführer gemachten Angaben in Zusammenhang mit ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zugrunde zu legen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die belangte Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde auch allenfalls zwischenzeitlich vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. 3.7.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. 3.7.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2252023.1.00

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