RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlI413 1253094-8 Spruch, I413 1253094-8/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Artikel 8EMRK vom 06.11.2018 wird gemäß § 55 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl I Nr 234/2021, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 06.11.2018 wird gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 234 aus 2021,, abgewiesen. VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 206/2021, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 206 aus 2021,, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 28.01.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, am 25.10.2010 nach Rücküberstellung aus England seinen zweiten, am 07.10.2011 nach Rücküberstellung aus Norwegen seinen dritten, am 31.01.2013 seinen vierten und am 20.12.2017 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher (erneut) seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Daneben wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, GZ I408 1253094-7/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Einlangend mit 06.11.2018 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK, zugleich mit einem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. 2. Einlangend mit 06.11.2018 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, zugleich mit einem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses.
- Mit Verbesserungsauftrag vom selbigen Tag wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Geburtsurkunde und ein Deutschzertifikat A2 binnen Vierwochenfrist vorzulegen. Die diesbezüglichen Urkunden wurden der belangten Behörde einlangend mit 05.12.2018 übermittelt.
- Einlangend mit 24.08.2020 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 22.08.2020 in Strafhaft befindet.
- Mit Urteil vom 14.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgiftdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Schreiben vom 23.02.2021 erfolgte die Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Erteilung des
Art 8EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung i
Vm Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei er eine solche einlangend mit 11.03.2021 einbrachte.6. Mit Schreiben vom 23.02.2021 erfolgte die Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Erteilung des
Artikel 8
, EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei er eine solche einlangend mit 11.03.2021 einbrachte. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Gründen des Art 8 EMRK vom 06.11.2018 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.11.2018 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr bestehe und dass der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft einsitze, weshalb eine Ausreise haftbedingt nicht möglich sei und weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht richtig sei. Die von ihm begangene Straftat sei nicht derart schwerwiegend gewesen, dass ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen sei und stehe diese Dauer nicht im angemessenen Verhältnis. Zudem halte sich der Beschwerdeführer beinahe 20 Jahre im Bundesgebiet auf. 9. Mit Schriftsatz vom 26.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.05.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I409 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L530 am 01.06.2021 neu zugewiesen. 11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 am 04.02.2022 neu zugewiesen. 12. Am 04.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen, ebenso wenig der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, die Verhandlung ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der I(g)bo zugehörig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme von Hypertonie gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Medikamente gegen Hypertonie sind in Nigeria verfügbar. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl II Nr 203/2020. Er ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme von Hypertonie gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Medikamente gegen Hypertonie sind in Nigeria verfügbar. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 203 aus 2020,. Er ist arbeitsfähig. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Im Anschluss daran erlernte er den Beruf des Mechanikers. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Nach wie vor ist der Bruder des Beschwerdeführers in Nigeria aufhältig, mit dem der Beschwerdeführer auch regelmäßig im telefonischen Kontakt steht. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und führt er im Bundesgebiet auch kein Familienleben. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich durch illegale Kauf- und Verkaufsvermittlungen von gebrauchten LKW, welche er an Afrikaner vermittelt, die diese Fahrzeuge nach Afrika bringen. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Der Beschwerdeführer legte einen mit 05.11.2018 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertag hinsichtlich einer Tätigkeit als Reinigungskraft vor. Die als Arbeitgeber angeführte GmbH konnte jedoch weder im Firmenbuch noch anderweitig im Internet gefunden werden. An der angeführten Adresse ist ein Massagestudio befindlich. Am 20.11.2018 erwarb der Beschwerdeführer sein ÖIF-Zertifikat auf den Sprachniveau A2, wobei eine Verständigung mit ihm in der deutschen Sprache gut möglich ist. Aktuell besucht er wieder einen Deutschkurs, ansonsten jedoch keine Kurse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Etwa ein- bis zweimal pro Monat nimmt er an Messen der Kirche African-Communion in Wien teil, für welche er auch kleine Arbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Im Jahr 2003 und 2004 wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal aufgrund von Vergehen nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt, nämlich: 1) eines Landesgerichtes wegen § 27 Abs 1 und 2/2 SMG; Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig am 13.08.2003;1) eines Landesgerichtes wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG; Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig am 13.08.2003; 2) eines Landesgerichtes wegen § 27 Abs 1 und 2/2 SMG; Freiheitsstrafe 5 Monate, rechtskräftig am 24.11.2003;2) eines Landesgerichtes wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG; Freiheitsstrafe 5 Monate, rechtskräftig am 24.11.2003; 3) eines Landesgerichtes wegen § 27 Abs 1 und 2/2 (1.Fall) SMG; Freiheitsstrafe 11 Monate, rechtskräftig am 20.07.2004;3) eines Landesgerichtes wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1.Fall) SMG; Freiheitsstrafe 11 Monate, rechtskräftig am 20.07.2004; Diese drei Verurteilungen wurden im Strafregister bereits getilgt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.04.2018, XXXX Hv XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift am 07.08.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar rund 345,37 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Reinsubstanz von zumindest 90 Gramm Cocain und rund 67,87 Gramm brutto Heroin (Wirkstoffe Diacetylmorphin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin) mit einer Reinsubstanz von rund 1,58 Gramm, indem sie dieses von einem unbekannten Suchtgiftabgeber erwarben und in einer Reisetasche am Balkon sowie unter der Spüle des gemeinsam bewohnten Zimmers zum späteren Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer aufbewahrten. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung die sechsfache Überschreitung der Grenzmenge (§ 28b SMG) an Suchtgift, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte beim Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen aufgrund der nicht vollständigen Verantwortungsübernahme. Der Beschwerdeführer (sowie auch die beiden weiteren Verurteilten) beging(
- en)die strafbaren Handlungen nicht vorwiegend deshalb, um sich einen allfälligen Eigenbedarf an Suchtmitteln zu finanzieren, sondern sollte der Erlös zumindest zu gleichen Teilen in die Finanzierung des sonstigen Lebensunterhaltes fließen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.04.2018, römisch 40 Hv römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift am 07.08.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar rund 345,37 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Reinsubstanz von zumindest 90 Gramm Cocain und rund 67,87 Gramm brutto Heroin (Wirkstoffe Diacetylmorphin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin) mit einer Reinsubstanz von rund 1,58 Gramm, indem sie dieses von einem unbekannten Suchtgiftabgeber erwarben und in einer Reisetasche am Balkon sowie unter der Spüle des gemeinsam bewohnten Zimmers zum späteren Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer aufbewahrten. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten, wovon zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung die sechsfache Überschreitung der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) an Suchtgift, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte beim Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen aufgrund der nicht vollständigen Verantwortungsübernahme. Der Beschwerdeführer (sowie auch die beiden weiteren Verurteilten) beging(
- en)die strafbaren Handlungen nicht vorwiegend deshalb, um sich einen allfälligen Eigenbedarf an Suchtmitteln zu finanzieren, sondern sollte der Erlös zumindest zu gleichen Teilen in die Finanzierung des sonstigen Lebensunterhaltes fließen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.12.2020, XXXX Hv XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitenden MengeZuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.12.2020, römisch 40 Hv römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitenden Menge A.) anderen überlassen zu haben, indem er im Zeitraum April 2020 bis 22.08.2020 zumindest 170 Gramm Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain in einem Reinheitsgehalt von zumindest 28,7%) um € 50,-- pro Gramm sowie zumindest 100 Gramm Heroin (mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,92% und dem Wirkstoff Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,6%) um € 30,-- pro Gramm an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer übergab; B.) mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er am oder vor dem 22.08.2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten 294,2 Gramm Kokain mit zumindest 90,6 Gramm Reinsubstanz Cocain (mithin die 6,04-fache Grenzmenge) und 39,1 Gramm Heroin mit zumindest 0,75 Gramm Reinsubstanz Diacetylmorphin, 0,3 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 0,06 Gramm Reinsubstanz Acetylcodein (mithin die insgesamt 0,35-fache Grenzmenge) für den Weiterverkauf übernahm und das Suchtgift sodann bis zum 22.08.2020 in der von ihm benützten Wohnung verwahrte. Hiermit verwirklichte der Beschwerdeführer zu A.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie zu B.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, wofür er unter Anwendung des § 28a Abs 1 SMG zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Erschwerend wurde dabei die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet, mildernd hingegen die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und das Geständnis. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.04.2018, XXXX Hv XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die dortige Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Hiermit verwirklichte der Beschwerdeführer zu A.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie zu B.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, wofür er unter Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Erschwerend wurde dabei die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet, mildernd hingegen die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und das Geständnis. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.04.2018, römisch 40 Hv römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die dortige Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vor seiner Inhaftierung am 22.08.2020 hat sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet für die Dauer von etwa eineinhalb Jahren versteckt gehalten. Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2022, XXXX Bs XXXX , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 10.03.2022 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit sowie Bewährungshilfe angeordnet. Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2022, römisch 40 Bs römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 10.03.2022 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit sowie Bewährungshilfe angeordnet. 1.2. Zu den bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. XXXX , abgewiesen und die Zurückweisung. Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, GZ XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. römisch 40 , abgewiesen und die Zurückweisung. Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, GZ römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 nach England aus, wo er fünf Jahre verblieb. Von England wurde er schließlich nach Österreich rücküberstellt und stellte im Bundesgebiet am 25.10.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abermals vom [damals] Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2010, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofs mit 20.06.2011, GZ XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 nach England aus, wo er fünf Jahre verblieb. Von England wurde er schließlich nach Österreich rücküberstellt und stellte im Bundesgebiet am 25.10.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abermals vom [damals] Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2010, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofs mit 20.06.2011, GZ römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Im Mai 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Norwegen aus, wo er vier bis fünf Monate aufhältig war, bevor er im Oktober 2011 nach Österreich rücküberstellt wurde und er am 07.10.2011 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. XXXX EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofs vom 17.11.2011, GZ XXXX , bestätigt.Im Mai 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Norwegen aus, wo er vier bis fünf Monate aufhältig war, bevor er im Oktober 2011 nach Österreich rücküberstellt wurde und er am 07.10.2011 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. römisch 40 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofs vom 17.11.2011, GZ römisch 40 , bestätigt. Am 31.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom [damals] Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, GZ W153 1253094-4/5E, hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes II. an das [nunmehr] BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestimmt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zl. I405 1253094-5/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestimmt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15 .11 .2017, GZ I405 1253094-6/5E, als unbegründet abgewiesen.Am 31.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom [damals] Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, GZ W153 1253094-4/5E, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. an das [nunmehr] BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestimmt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zl. I405 1253094-5/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestimmt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15 .11 .2017, GZ I405 1253094-6/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 20.12.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen fünften Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.06.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, GZ I408 1253094-7/3E, rechtskräftig negativ entschieden. Am 20.12.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen fünften Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.06.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, GZ I408 1253094-7/3E, rechtskräftig negativ entschieden. Ungeachtet der Verfahrensausgänge verblieb der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand (Stand 31.01.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1. COVID-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am 2. und 7. Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am 2. Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Quellen: ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 26.1.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.2. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara
(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amidmstreet violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 ● CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 ● •ASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022 1.3.3. Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 5.12.2020). Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die so genannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 5.12.2020). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2021). Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 5.12.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 30.3.2021). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Polizei ist korruptionsanfällig und sieht sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, operiert jedoch weitgehend in Straffreiheit (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; es schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat konforme Gesetze auch einzeln verabschieden, was bis 2020 in zwei Drittel der nigerianischen Bundesstaaten geschehen war, namentlich in Abia, Adamawa, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Benue, Cross River, Delta, Edo, Ekiti, Enugu, Jigawa, Kaduna, Kano, Kogi, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Plateau und Rivers geschehen ist (USDOS 30.3.2021). Straffreiheit bleibt ein bedeutendes Problem (USDOS 30.3.2021). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2021). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020).Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020). Im März 2016 wurde eine Menschenrechtsstelle in der Abteilung für zivil-militärische Angelegenheiten beim Stab des Heeres eingerichtet, die aber bisher kaum in Erscheinung getreten ist. Die Menschenrechtskommission wurde außerdem beauftragt, Spezialeinheiten der Polizei zu untersuchen, die sich weitreichender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben sollen. Bisher blieben aber alle Untersuchungen ohne rechtliche Konsequenzen (AA 5.12.2020). Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020).Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vergleiche EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020). Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor. Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen regelmäßig insbesondere der Polizei das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen in Polizeigewahrsam befindlichen Personen vor (AA 5.12.2020). Einer anderen Quelle zufolge verhaften etwa Polizisten und der Inlandsgeheimdienst willkürlich Menschen und lassen Personen verschwinden (AI 7.4.2021). Der Vorwurf des Verschwindenlassens wird auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force erhoben. Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen, wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram, häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 5.12.2020). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z.B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 5.12.2020). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch praktizieren Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Beim Kampf gegen Boko Haram wurden im Nordosten Nigerias Tausende Personen willkürlich inhaftiert. Sie befinden sich oft in nicht überwachten militärischen Haftanstalten (USDOS 30.3.2021). Die Armee inhaftierte tausende von Personen, u. a. weil man annahm, sie seien mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt (AI 7.4.2021). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
- Im Oktober 2016 und Mai 2017 sind über 100 der 2014 aus Chibok entführten Mädchen freigelassen worden. Im März 2018 wurden 110 Mädchen aus einer Schule in Dapchi entführt, die meisten kamen kurz darauf wieder frei. Boko Haram setzt außerdem Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 27.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 31.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2021). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vgl. GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021).Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vergleiche GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 12.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 1.3.
- Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.
- Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 ● Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 ● IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
- Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ W153 1253094-4, GZ I405 1253094-5, GZ I405 1253094-6 und GZ I408 1253094-7). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ W153 1253094-4, GZ I405 1253094-5, GZ I405 1253094-6 und GZ I408 1253094-7). 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des am 06.11.2018 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert mit 11.03.2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria sowie auch in die Vorakten GZ W153 1253094-4, GZ I405 1253094-5, GZ I405 1253094-6 und GZ I408 1253094-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Des Weiteren fand am 04.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte dabei ausdrücklich damit einverstanden zu sein, die Verhandlung ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen samt Kinderlosigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen (zuletzt) auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.03.2022, S 3 und S 4). Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017, GZ I405 1253094-6/5E, konnte die Identität des Beschwerdeführers in Anbetracht eines im Akt befindlichen Heimreisezertifikates, ausgestellt am 04.08.2012 von der nigerianischen Botschaft in Wien, festgestellt werden. Zudem legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine Geburtsurkunde als Kopie samt beglaubigter Übersetzung vor (AS 9 und AS 16 f). Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge der mündlichen Verhandlung, an Bluthochdruck zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen, ansonsten jedoch an keinen Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 04.03.2022, S 3). Bestätigt wird sein Vorbringen durch ein ärztliches Schreiben vom 19.10.2018 (AS 7). Zwar gilt Hypertonie als wichtiger Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen (vgl. beispielsweise https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bluthochdruck/#:~:text=Hypertonie%20gilt%20als%20wichtiger%20Risikofaktor,(Bauchfettleibigkeit)%20und%20Rauchen%20hinzukommen., Zugriff am 09.03.2022), jedoch stellt Hypertonie per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Entsprechend den Länderfeststellungen unter Punkt II. 1.3.
- sind die gängigen Bluthochdruckmedikamente in Apotheken in Nigeria verfügbar, auch wenn diese nicht unter allen Umständen kostenfrei zur Verfügung stehen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Befunde haben sich im Abgleich mit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung damit keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020 ergeben. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge der mündlichen Verhandlung, an Bluthochdruck zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen, ansonsten jedoch an keinen Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 04.03.2022, S 3). Bestätigt wird sein Vorbringen durch ein ärztliches Schreiben vom 19.10.2018 (AS 7). Zwar gilt Hypertonie als wichtiger Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen vergleiche beispielsweise https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bluthochdruck/#:~:text=Hypertonie%20gilt%20als%20wichtiger%20Risikofaktor,(Bauchfettleibigkeit)%20und%20Rauchen%20hinzukommen., Zugriff am 09.03.2022), jedoch stellt Hypertonie per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Entsprechend den Länderfeststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.
- sind die gängigen Bluthochdruckmedikamente in Apotheken in Nigeria verfügbar, auch wenn diese nicht unter allen Umständen kostenfrei zur Verfügung stehen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Befunde haben sich im Abgleich mit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung damit keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, ergeben. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch und seiner Ausbildung als Mechaniker basieren auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 04.03.2022, S 4 und S 6), wobei er in Übereinstimmung dazu auch im Zuge seiner Beschwerdeerhebung an das Oberlandesgericht Wien hinsichtlich seiner bedingten Entlassung anmerkte, gelernter Mechaniker zu sein (Beschluss vom 10.02.2022, S 2). Befragt nach Bindungen an seinen Herkunftsstaat schilderte der Beschwerdeführer, sich um Kontaktaufnahme mit Familienmitgliedern bemüht zu haben, damit erfolgreich gewesen zu sein und nunmehr regelmäßig mit seinem Bruder zu telefonieren (Protokoll vom 04.03.2022, S 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage verneinte, verheiratet zu sein, in einer Lebensgemeinschaft zu leben oder in Österreich lebende Verwandte zu haben (Protokoll vom 04.03.2022, S 4 und S 7), war die Feststellung zu treffen, dass er über kein Familienleben in Österreich verfügt. Sowohl den Ausführungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 03.04.2022, S 8), als auch einem Auszug aus der Grundversorgung zu seiner Person war die Feststellung zu entnehmen, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Feststellung, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch (illegale) Kauf- und Verkaufsvermittlungen von gebrauchten LKW finanziert, fußt auf dessen eigenen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 04.03.2022, S 7 und S 8). Derartiges gab der Beschwerdeführer auch bereits im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung an das Oberlandesgericht Wien hinsichtlich seiner bedingten Entlassung an (Beschluss vom 10.02.2022, S 2). Einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person war zu entnehmen, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der mit 05.11.2018 datierte arbeitsrechtliche Vorvertrag liegt im Verwaltungsakt ein (AS 6), jedoch hat weder eine Suche im Firmenbuch zur „ORELLY GmbH“, noch eine allgemeine Internetsuche zu entsprechenden Ergebnissen geführt. Es war ausschließlich festzustellen, dass an der angegebenen Arbeitgeberadresse ein Massestudio befindlich ist (Internetzugriff am 09.03.2022). Das Sprachzertifikat des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein (AS 19) und konnte sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den guten Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen (Protokoll vom 04.03.2022, S 7). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aktuell einen Deutschkurs besucht, basiert auf seinen eigenen Angaben (Protokoll vom 03.04.2022, S 7), ebenso jene zum Umstand, dass er abgesehen davon keine Kurse besucht und nicht Mitglied in einem Verein ist (Protokoll vom 03.04.2022, S 8). Ebenso fußen die Feststellungen in Zusammenhang mit seinen Messebesuchen der Kirche African-Communion in Wien samt Vornahme kleinerer Arbeiten auf den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 03.04.2022, S 7). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als nicht strittig dar, zudem deuten auch vier Besuche in der Haftanstalt (Besucherliste, Stand 16.02.2022) darauf hin. Die drei strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2003 und 2004 ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, GZ W153 1253094 4/5E. Zumal diese im Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers nicht mehr aufscheinen, war festzustellen, dass bei diesen Verurteilungen die Tilgung eingetreten ist. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.04.2018, 66 Hv 81/17i, auf welchem die diesbezüglichen Feststellungen zur Begehungsmotivation sowie zum Scheitern eines diversionellen Vorgehens samt Milderungs- und Erschwernisgründe fußen, liegt im Gerichtsakt ein, jenes vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.12.2020, 62 Hv 133/20m im Verwaltungsakt (AS 55 ff). Darüber hinaus gehen die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers auch aus dem Strafregisterauszug zu seiner Person hervor. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer selbst, sich im Bundesgebiet versteckt gehalten zu haben (Protokoll vom 04.03.2022, S 8). In diesem Zusammenhang gilt ergänzend festzuhalten, dass der Auszug aus dem Zentralen Melderegister im Zeitraum 27.02.2019 bis 21.08.2020 keine Eintragungen aufweist und der Beschwerdeführer seit Februar 2019 entsprechend seinem Grundversorgungsauszug infolge unbekannten Aufenthalts keine Leistungen mehr aus der derselben bezieht. Sowohl der Strafkarte des Beschwerdeführers (AS 52) als auch dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person konnte entnommen werden, dass er aktuell eine Haftstrafe verbüßt. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2022, 20 Bs 41/22h, ist im Gerichtsakt befindlich, wobei der Umstand zu seiner bedingten Entlassung am 10.03.2022 auch aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervorgeht. 2.
- Zu den bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren konnten aufgrund der Vorakte (GZ W153 1253094-4, GZ I405 1253094-5, GZ I405 1253094-6 und GZ I408 1253094-7) getroffen werden, wobei auch der Auszug aus dem Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers in Übereinstimmung dazu die entsprechenden Eintragungen aufweist. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 weiterhin im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, bestätigte dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst (Protokoll vom 04.03.2022, S 5). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach „diese Informationen von der Regierung stammen und nicht die Realität wiedergeben würden“ (wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst anmerkte, seit 19 Jahren von Nigeria weg zu sein, Protokoll vom 04.03.2022, S 11) trat dieser den Quellen und Kernaussagen nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienle