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{'item': 'I421 2252399-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 24§ 13§ 3§ 8§ 1§§ 4§ 28§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlI421 2252399-1 Spruch, I421 2252399-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 03.09.2021 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, dass er Libyen wegen der vielen Probleme in dem Land verlassen habe, es Terrorismus gebe und er dort Angst um sein Leben habe.
  2. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die Unterkunft der Bereuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und sich dem Asylverfahren entzogen, weshalb das Verfahren

§ 24Abs 1 Z 1 und Abs 2 Asyl

G einzustellen war. 2. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die Unterkunft der Bereuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und sich dem Asylverfahren entzogen, weshalb das Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG einzustellen war. 3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechts

§ 13Abs 2 Asyl

G wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. 3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.

  1. Am 21.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt, in welcher der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zusammengefasst damit begründete, dass es in Algerien keine Arbeit und kein Geld gebe und es ein schlechtes Land genauso wie Libyen sei. Persönlich habe er keine Probleme in Algerien.
  2. Mit Bescheid vom 26.01.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.12.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IX.).
  3. Mit Bescheid vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.12.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch neun.).
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist und aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seinen Eltern und wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. Es handle sich um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung und könne eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates im Falle des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würden. Beantragt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VII. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist und aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seinen Eltern und wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. Es handle sich um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung und könne eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates im Falle des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würden. Beantragt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch sieben. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 07.03.2022, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Französisch. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat dadurch eine Chance, hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat dadurch eine Chance, hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist seit 14.12.2021 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Ansonsten verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse, hatte keinen festen Wohnsitz und war nach der Asylantragstellung bis zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist seit 14.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst. Ansonsten verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse, hatte keinen festen Wohnsitz und war nach der Asylantragstellung bis zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht. Der Beschwerdeführer hat dort neun Jahre die Grundschule besucht, hat keine Berufsausbildung und in Algerien und Libyen als Autowäscher gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben in Algerien. Zwei Schwestern und ein Bruder pendeln zwischen Frankreich und Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat kaum Deutschkenntnisse, besucht keine (Deutsch-) Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über keine ausreichenden Geldmittel, um sein Auskommen im Bundesgebiet bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Seit 16.12.2021 befindet er sich in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum bzw. auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU. Er hat weder in Österreich noch in sonst einem EU-Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien oder in Libyen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Es konnte kein von nichtstaatlichen Akteuren ausgehendes Verfolgungsrisiko festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Algerien nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung verlassen. Der Beschwerdeführer reiste aus wirtschaftlichen Überlegungen aus seinem Herkunftsstaat aus. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer muss bei seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwas mehr als sechs Monaten in Österreich und ist hier daher nicht verfestigt. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

§ 1Z 10 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. COVID-19 Situation in Algerien: Algeria: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data | WHO Coronavirus (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 08.03.2022) ergeben sich 265.297 bestätigte COVID-19-Fälle mit 6.857 Verstorbenen. Bis zum 25.02.2022 wurden insgesamt 13.631.683 Impfstoffdosen verabreicht. Zur aktuellen Lage in Algerien werden (auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien vom 18.11.2021, Version 6) zudem folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vergleiche BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: - landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.- unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen.- generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021).- landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr., - unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen., - generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021). Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020). Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Die Ombudsstelle (CNDH) berichtete von vielen Gefängnisbesuchen im Jahr 2020, zur Verbesserung der COVID-19 Lage (USDOS 30.3.2021). Die medizinische Ausstattung reicht in den Gefängnissen nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 ● WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage] Terrorismus Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara vorhanden. Gruppen, wie die Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), die den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht anerkannte, sich in die Saharagebiete zurückzog und 2005 mit Al Qaida zur AQIM verband, sind auf kleine Reste reduziert und in Algerien praktisch handlungsunfähig. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die Mouvement d’Unité pour le Jihad en Afrique Occidentale (MUJAO). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in Amenas/Tigentourine [Anm.: im Jänner 2013] zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des sogenannten Islamischen Staates (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 11.2020). 2017 gab es mehr als vier Anschläge mit eindeutig islamistischem Hintergrund, und zwar in Blida, Constantine, Oued Djemaa (Wilaya Blida), Ferkane (Wilaya Tebessa) und Tiaret. Im selben Jahr wurden 91 Terroristen getötet und 70 verhaftet. Dazu kommen noch 214 verhaftete Sympathisanten. 2019 und 2020 wurden keine terroristischen Angriffe verzeichnet, bei Razzien und Aktionen gegen Terroristen und deren Unterstützer kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften mit tödlichem Ausgang. Im 1 Halbjahr 2020 beliefen sich die Zahlen nach den nicht überprüfbaren Angaben des Verteidigungsministeriums auf zwölf getötete, drei sich ergebende und fünf festgenommene Terroristen. Algerische Behörden verfolgen einen relativ holistischen Ansatz des Kampfes gegen den Terrorismus und binden in ihre Bemühungen zur Deradikalisierung auch Moscheen, Frauen und Familien ein (ÖB 11.2020). Spezifische regionale Risiken Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatliche Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vergleiche ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vergleiche AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatliche Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die auf Grund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 1.7.2021). Der interkommunale Konflikt in der Region Ghardaia mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 2013 und 2015 wurde durch eine starke Militärpräsenz unter Kontrolle gebracht. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt (BS 29.4.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021  BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021  GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021  GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021  GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021  GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021  IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 03.09.2021 Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der Gemeindewache unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 18.8.2021). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption öffentlich Bediensteter. Straffreiheit bei den Sicherheitskräften bleibt ein Problem, aber die Regierung stellt Informationen über die gegen Täter ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung (USDOS 30.3.2021).

anderer Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen:  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Hunderte Hirak-Demonstranten wurden während Protesten Anfang 2020 verhaftet (HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt. Ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise wurde mit Tränengas, Wasserwerfern, willkürlichen Verhaftungen und exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten vorgegangen (FH 3.3.2021). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 30.3.2021). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 30.3.2021). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021  HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020  IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 3.3.2021). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 30.3.2021).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 30.3.2021). Quellen:  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021  USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021  DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021  WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien mit Stand 18.11.2021, Version
  4. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Melderegister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Muttersprache sowie seiner Volks- und Religionszugehörigkeit gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 03.09.2021, AS 11 f) und vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.01.2022, AS 52 f). Dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, basiert auf der Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid die algerische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, diese in der Beschwerde nicht bestritten wurde, sondern vielmehr angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist (AS 126). Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur die libysche Staatsangehörigkeit an, allerdings führte er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er die libysche und algerische Staatsangehörigkeit habe, die Mutter aus Algerien und der Vater aus Libyen stamme, er Algerien 2018 mit einem gültigen algerischen Reisepass verlassen habe, in Algerien die Schule besucht habe sowie dass die Eltern und ein Teil der Geschwister dort leben würden (Protokoll vom 21.01.2022, AS 51 ff). Aus diesem Grund war in weiterer Folge von der algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Vor der belangten Behörde behauptete er, sein Reisepass sei in der Ukraine (Protokoll vom 21.01.2021, AS 52). Basierend auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers wurden die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen, wobei bis auf die melderechtliche Erfassung in der Justizanstalt keine weitere Meldung erfasst ist. Aufgrund den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe eineinhalb Monate auf der Straße gelebt und die andere Zeit bei einem Freund gewohnt, war festzustellen, dass er über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügte (Protokoll vom 21.01.2022, AS 54). Die Feststellung, dass er nach der Asylantragstellung bis zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er gesund sei (Protokoll vom 21.01.2022, AS 51) und haben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, worauf in der Folge unter Berücksichtigung seines erwerbsfähigen Alters die Feststellung zu seiner Gesundheit und dessen Arbeitsfähigkeit fußt. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202 ergeben. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er gesund sei (Protokoll vom 21.01.2022, AS 51) und haben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, worauf in der Folge unter Berücksichtigung seines erwerbsfähigen Alters die Feststellung zu seiner Gesundheit und dessen Arbeitsfähigkeit fußt. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202 ergeben. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schulausbildung und seiner Berufstätigkeit (Protokoll vom 03.09.2021, AS 12; Protokoll vom 21.01.2022, AS 53). Dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht hat, war festzustellen, zumal der Beschwerdeführer angab, seit seinem fünften Lebensjahr dort aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben und von 2012 bis 2015 in Libyen Autowäscher gewesen zu sein. Die Feststellung zu den in Algerien lebenden Familienangehörigen basiert auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.01.2022, AS 52 f). Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 21.01.2022, AS 54). Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit in Österreich gründet auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die Feststellungen zu den kaum vorhandenen Deutschkenntnissen und dem mangelnden Besuch eines Deutschkurses war zu treffen, zumal der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse als sehr gering einschätzte und angab keine Kurse gemacht zu haben. Zudem war seinen Angaben zu entnehmen, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich ist (Protokoll vom 21.01.2022, AS 54). Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.03.
  6. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft basiert auf der niederschriftlichen Einvernahme, dem Bescheid, dem ZMR Auszug und dem Beschwerdeschriftsatz. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er nichts zum Essen gehabt hätte und deshalb Kokain verkauft hätte (Protokoll vom 21.01.2022, AS 55). Die Feststellungen zu seiner Mittellosigkeit beruhen ebenso auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum und auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU verfügt und weder in Österreich, noch im sonstigen EU-Raum einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und einer Eurodac-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers, welche keinen Treffer erzielte. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder dargelegt noch formell nachgewiesen hat und ist auch dem Umstand seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschuldet. 2.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Dass der Beschwerdeführer Algerien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. So gab der Beschwerdeführer dort zu seinen Fluchtgründen an, dass es in Algerien keine Arbeit und kein Geld gebe und es ein schlechtes Land genauso wie Libyen sei und es in Libyen auch Krieg gebe. Nach Aufforderung der belangten Behörde, dass er ein konkretes, ihn persönlich betreffendes, detailliertes Ereignis schildern solle, gab er folgendes zu Protokoll: „Ich habe persönlich keine Probleme in Algerien. Meine Probleme sind die oben genannten.“ Weiters gab er an, dass er damit wirtschaftliche Gründe meine und führte in der Einvernahme mehrmals aus, dass Algerien ein schlechtes Land sei (vgl. AS 54, 56, 57). Dass der Beschwerdeführer Algerien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. So gab der Beschwerdeführer dort zu seinen Fluchtgründen an, dass es in Algerien keine Arbeit und kein Geld gebe und es ein schlechtes Land genauso wie Libyen sei und es in Libyen auch Krieg gebe. Nach Aufforderung der belangten Behörde, dass er ein konkretes, ihn persönlich betreffendes, detailliertes Ereignis schildern solle, gab er folgendes zu Protokoll: „Ich habe persönlich keine Probleme in Algerien. Meine Probleme sind die oben genannten.“ Weiters gab er an, dass er damit wirtschaftliche Gründe meine und führte in der Einvernahme mehrmals aus, dass Algerien ein schlechtes Land sei vergleiche AS 54, 56, 57). Im Gegensatz zur Einvernahme bei der belangten Behörde bezog der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung noch auf Libyen und führte aus, dass er Libyen wegen der vielen Probleme in dem Land verlassen habe, es Terrorismus gebe und er dort Angst um sein Leben habe. In der niederschriftlichen Einvernahme stellte sich dann heraus, dass der Beschwerdeführer von seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Algerien gewesen, aber von 2012 bis 2015 in Libyen Autowäscher gewesen ist. Zusammengefasst lässt sich weder aus dem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme eine aktuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ableiten. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde kein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen fürchten, war aufgrund der vagen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen. Weder wurde eine konkrete, detaillierte Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr geschildert, noch wurde dargelegt aus welchem Grund der Beschwerdeführer verfolgt oder bedroht werden sollte. Wenn der Beschwerdeführer vor dem BFA wirtschaftliche Überlegungen für das Verlassen Algeriens geltend machte, so ist diesbezüglich auf den Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (E 20.02.1985, 85/01/0052), wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Dass der Beschwerdeführer Algerien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat, war auch deshalb festzustellen, weil er sämtliche Fragen, ob er in Algerien Probleme wegen seiner Volkszugehörigkeit, wegen seiner Religionszugehörigkeit, Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei oder mit einer privaten, dritten Person hatte, mit Nein beantwortete. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, meinte er zunächst, er werde sterben, erklärte dann, dass er damit meine, sein Leben riskiert zu haben hierherzukommen und dass er an Stress sterben würde (Protokoll vom 21.01.2022, AS 57). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute angab, in der Türkei, Griechenland, Serbien, Rumänien, der Ukraine, Ungarn und der Slowakei gewesen zu sein, aber in keinem Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt danach, warum er nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, dass diese Länder schlecht seien, es keine Sicherheit dort gebe und er Österreich erreichen wollte (Protokoll vom 21.01.2022, AS 55). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen von ihm durchreisten Staat einen Asylantrag gestellt hat, verdeutlichen, dass er Algerien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, zumal davon auszugehen ist, dass es einem Flüchtling darum geht, in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung zu suchen. In einer Gesamtbetrachtung der obigen Ausführungen konnte im Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden. Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen angesichts der COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Algerien. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen angesichts der COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Algerien. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. In weiterer Folge führt eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Da der Beschwerdeführer im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, er gesund und arbeitsfähig ist und keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist es für das erkennende Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Algerien keine Gefahren drohen, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Wie bereits erwähnt gilt Algerien

§ 1Z 10 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Wie bereits erwähnt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Nach Würdigung sämtlicher Umstände steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Algerien zurückkehrt. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. bereits dargelegt wurde, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer begründete sein Fluchtvorbringen hauptsächlich nur mit wirtschaftlichen Überlegungen und der schlechten Lage in Algerien und konnte keine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung vorbringen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen fürchten müsste, konnte mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt werden. Die wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen eines Herkunftsstaates werden von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgedeckt und begründen somit keine Asylrelevanz.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.4. bereits dargelegt wurde, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer begründete sein Fluchtvorbringen hauptsächlich nur mit wirtschaftlichen Überlegungen und der schlechten Lage in Algerien und konnte keine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung vorbringen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen fürchten müsste, konnte mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt werden. Die wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen eines Herkunftsstaates werden von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgedeckt und begründen somit keine Asylrelevanz. Da sich der Beschwerdeführer damit nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden außerhalb von Algerien befindet, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vor. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch wurden in der Beschwerde keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch wurden in der Beschwerde keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung, gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung, gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über seine Eltern und drei seiner Geschwister. Die anderen drei Geschwister pendeln zwischen Frankreich und Algerien. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch die Grundversorgung der Bevölkerung ist aufgrund des vergleichsweise gut ausgebildeten Sozialsystems gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 der HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV als sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asylgesetz 2005 - nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 - nicht erteilt werde. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum bzw. auch sonst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 02.09.2021 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 14.03.2022, lediglich eine Dauer von sechs Monaten. Der seit 02.09.2021 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Darüber hinaus ist der sechsmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers auch deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführer untertauchte und sich dem Asylverfahren entzog, weshalb das Asylverfahren einzustellen war und erst im Dezember 2021 wieder fortgeführt werden konnte. Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Das Gewicht seiner etwaigen privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Das Gewicht seiner etwaigen privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben in Österreich über keine Verwandten oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Somit stellt die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben in Österreich über keine Verwandten oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Somit stellt die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang September 2021) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte der belangten Behörde keine privaten Interessen darlegen, ist nicht in irgendwelchem Verein tätig, hat sehr geringe Deutschkenntnisse, besucht keinen Deutschkurs und ist im Bundesgebiet nicht berufstätig. Im Rahmen des Privatlebens ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer vermögenslos ist und sich seinen Unterhalt – nach eigenen Angaben – zuletzt durch den Verkauf von Kokain verdient hat. Aus diesem Grund wurde am 16.12.2021 über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft verhängt und ist er derzeit in der Justizanstalt aufhältig. Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher noch nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, hat er während seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Fehlverhalten gesetzt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden. Es wird daher durch die Rückkehrentscheidung nicht in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der

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