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{'item': 'L515 2251355-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL515 2251355-1 SpruchL515 2251355-1/6E, L515 2251355-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, mit 2 Jahren festgesetzt.“„Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, mit 2 Jahren festgesetzt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2021 brachte die bP hinsichtlich der Fluchtgründe vor, dass ihr Gatte und Sohn zum Krieg im Rahmen des sog. „Berg-Karabach-Konfliktes“ im Jahr 2020 einberufen worden seien und seither als verschollen gelten würden. Sie habe in Armenien niemanden mehr, ihr Wohnort XXXX sei von aserbaidschanischen Regierungstruppen besetzt und sämtliche Einwohner mit armenischer Herkunft bzw. Nationalität aus der Stadt vertrieben worden.römisch eins.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2021 brachte die bP hinsichtlich der Fluchtgründe vor, dass ihr Gatte und Sohn zum Krieg im Rahmen des sog. „Berg-Karabach-Konfliktes“ im Jahr 2020 einberufen worden seien und seither als verschollen gelten würden. Sie habe in Armenien niemanden mehr, ihr Wohnort römisch 40 sei von aserbaidschanischen Regierungstruppen besetzt und sämtliche Einwohner mit armenischer Herkunft bzw. Nationalität aus der Stadt vertrieben worden. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchten würde, schilderte die bP, dass sie keine Zukunft und Wohnmöglichkeit in Armenien habe. Hinsichtlich weiterer Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die bP sinngemäß aus, dass ihr als ethnischen Armenierin Tod bzw. Vertreibung durch die Aserbaidschaner drohen würde. Abschließend gab die bP an, unter Atemnot zu leiden, sowie, dass sie sich wünschen würde, in Österreich medizinisch versorgt zu werden. Zur Reisebewegung führte die bP in selbiger Befragung aus, dass sie zunächst legal unter Verwendung eines Reisepasses auf dem Luftweg von Jerewan nach Kiew gereist sei, sie sich anschließend per Bus nach Lemberg (Stadt in der westlichen Ukraine) begeben und dort einem Schlepper anvertraut habe, der sie für einen Preis von USD 150,00 schließlich in einem Personenkraftwagen nach Österreich befördert habe. I.
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der bB verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der bB verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich habe nichts in Vorlage gebracht, womit ich meine Identität beweisen könnte. F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen. A.: Nein, ich habe nichts. F.: Besitzen Sie ein Mobiltelefon. Wenn ja, wie lautet Ihre Telefonnummer. A.: Ja. Meine Telefonnummer ist mir nicht bekannt. … F.: Haben Sie Beweismittel auf Ihrem Handy. A.: Nein. Ich kenne meine Handynummer nicht. … F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich leide an Schmerzen in den Knien – die Schmerzen habe auch ich in den Handgelenken. F.: Seit wann leiden Sie an diesen Problemen. A.: Ich erhalte derzeit nur Schmerztabletten. Ich erhalte diese seit kurz nach meiner Ankunft in Österreich. Diese gesundheitlichen Probleme habe ich seit dem Jahr
  7. F.: Wurden Sie deswegen in Armenien behandelt. A.: Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit
  8. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im XXXX in XXXX behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im XXXX in XXXX zur Behandlung.A.: Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit
  9. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im römisch 40 in römisch 40 behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im römisch 40 in römisch 40 zur Behandlung. Ich wurde dort untersucht, es wurde mir gesagt, dass ich stationär aufgenommen werden müsste und was die Behandlung im XXXX in XXXX kostet. Ich stellte fest, dass ich mir das nicht leisten könnte und ich habe das Krankenhaus verlassen, kehrte nach Hause zurück und habe mir das Medikament Indometacin (Rheumamittel).Ich wurde dort untersucht, es wurde mir gesagt, dass ich stationär aufgenommen werden müsste und was die Behandlung im römisch 40 in römisch 40 kostet. Ich stellte fest, dass ich mir das nicht leisten könnte und ich habe das Krankenhaus verlassen, kehrte nach Hause zurück und habe mir das Medikament Indometacin (Rheumamittel). Ich leide an Knochenschwund. Anm.: Der Wirkstoff Indometacin ist ein Schmerzmittel (Analgetikum) aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antirheumatika. Er wird hauptsächlich zur Therapie rheumatischer Erkrankungen eingesetzt, aber auch bei Schmerzen, Schwellungen und Entzündungen anderer UrsacheAnmerkung, Der Wirkstoff Indometacin ist ein Schmerzmittel (Analgetikum) aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antirheumatika. Er wird hauptsächlich zur Therapie rheumatischer Erkrankungen eingesetzt, aber auch bei Schmerzen, Schwellungen und Entzündungen anderer Ursache F.: Befinden Sie sich aktuell in Österreich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ich erhalte in Österreich nur Schmerztabletten. Ich war am 02.12.2021 in XXXX zur Untersuchung. Meine med. Unterlagen sind beim Arzt in der Unterkunft.A.: Ich erhalte in Österreich nur Schmerztabletten. Ich war am 02.12.2021 in römisch 40 zur Untersuchung. Meine med. Unterlagen sind beim Arzt in der Unterkunft. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Aktuell nehme ich Schmerztabletten ein. … F.: Können Sie Deutsch. A.: Nein. … F.: Welche Sprachen, außer armenisch sprechen Sie noch. A.: Ich spreche gebrochen Russisch. … F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete im Winter 1985 in XXXX .A.: Ich heiratete im Winter 1985 in römisch 40 . F.: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn XXXX erhalten. Welchen Beruf übt er aus.F.: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn römisch 40 erhalten. Welchen Beruf übt er aus. A.: Mein Mann war Automechaniker von Beruf. Mein Ehemann arbeitete selbständig, er hatte in unserem Haus eine Garage. Mein Sohn hat von 1969 bis 1979 die Grundschule in XXXX die Grundschule besucht. Er ist auch Automechaniker und er arbeitete mit meinem Ehemann zusammen.A.: Mein Mann war Automechaniker von Beruf. Mein Ehemann arbeitete selbständig, er hatte in unserem Haus eine Garage. Mein Sohn hat von 1969 bis 1979 die Grundschule in römisch 40 die Grundschule besucht. Er ist auch Automechaniker und er arbeitete mit meinem Ehemann zusammen. Auf Nachfrage gebe ich an, wir sind erst im Jahr 2010 nach XXXX übersiedelt und haben bis zu diesem Jahr in XXXX gelebt.Auf Nachfrage gebe ich an, wir sind erst im Jahr 2010 nach römisch 40 übersiedelt und haben bis zu diesem Jahr in römisch 40 gelebt. F.: Warum sind Sie im Jahr 2010 von XXXX nach XXXX übersiedelt.F.: Warum sind Sie im Jahr 2010 von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt. A.: Wir hatten in XXXX Schulden, mussten - um unsere Schulden zurückzuzahlen, im Jahr 2010 das Haus verkaufen. Mit dem Rest konnten wir in XXXX kein Haus mehr kaufen. Deshalb sind wir 2010 nach XXXX übersiedelt, kauften dort ein Haus und eine Landwirtschaft. Mein Mann und mein Sohn haben dort eine Arbeit als Automechaniker gehabt und ich habe mich um die Landwirtschaft gekümmert.A.: Wir hatten in römisch 40 Schulden, mussten - um unsere Schulden zurückzuzahlen, im Jahr 2010 das Haus verkaufen. Mit dem Rest konnten wir in römisch 40 kein Haus mehr kaufen. Deshalb sind wir 2010 nach römisch 40 übersiedelt, kauften dort ein Haus und eine Landwirtschaft. Mein Mann und mein Sohn haben dort eine Arbeit als Automechaniker gehabt und ich habe mich um die Landwirtschaft gekümmert. Auf Nachfrage gebe ich an, wir hatten zwei Kühe und zwei Schweine sowie vier Schafe. Wir hatten auch sechs Hühner. Wir hatten keine landwirtschaftlichen Grundstücke – wir haben Heu für die Tiere gekauft. Um diese Tiere haben mein Mann und mein Sohn sich bis 01.10.2020 gekümmert. Ich hatte aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme keine Chance mich um die Tiere zu kümmern. Ich habe manchmal die Hühner gefüttert. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Meine dortige Adresse lautet XXXX , XXXX . Es handelt sich um ein zweistöckiges Haus. Zuletzt lebte ich dort allein bzw. wurde von armenischen Behörden nach XXXX gebracht.Meine dortige Adresse lautet römisch 40 , römisch 40 . Es handelt sich um ein zweistöckiges Haus. Zuletzt lebte ich dort allein bzw. wurde von armenischen Behörden nach römisch 40 gebracht. Ich übersiedelte nach XXXX , XXXX . Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise, welche am 23.09.2021 stattfand. Das Quartier wurde mir von der armenischen Regierung zur Verfügung gestellt. Die armenische Regierung war aber nicht bereit länger für meinen Lebensunterhalt aufzukommen, da es keine Hinweise darauf gab, dass mein Mann und mein Sohn im Krieg gefallen wären.Ich übersiedelte nach römisch 40 , römisch 40 . Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise, welche am 23.09.2021 stattfand. Das Quartier wurde mir von der armenischen Regierung zur Verfügung gestellt. Die armenische Regierung war aber nicht bereit länger für meinen Lebensunterhalt aufzukommen, da es keine Hinweise darauf gab, dass mein Mann und mein Sohn im Krieg gefallen wären. Ich hätte dann für ein Zimmer in XXXX 50.000 Dram pro Monat bezahlen müssen. Das war mir dann auch zu teuer und ich habe beschlossen die Heimat zu verlassen. Ich bin dann am 23.09.2021 ausgereist.Ich hätte dann für ein Zimmer in römisch 40 50.000 Dram pro Monat bezahlen müssen. Das war mir dann auch zu teuer und ich habe beschlossen die Heimat zu verlassen. Ich bin dann am 23.09.2021 ausgereist. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Wo kam Ihr Sohn zur Welt. A.: Mein Sohn wurde in XXXX geboren.A.: Mein Sohn wurde in römisch 40 geboren. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 05.10.2021 bin ich hier. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe nichts vorgelegt, was geeignet wäre meine Identität zu beweisen. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in XXXX von 1974 bis 1984 besucht, ich habe 1985 geheiratet und war dann Hausfrau. Ich habe nie im Leben gearbeitet.A.: Ich habe in römisch 40 von 1974 bis 1984 besucht, ich habe 1985 geheiratet und war dann Hausfrau. Ich habe nie im Leben gearbeitet. F.: Sind Sie in Armenien pensionsberechtigt. A.: Nein, ich bin in Armenien noch nicht pensionsberechtigt. Ich weiß nicht, ab wann ich überhaupt in Armenien ein Anrecht auf die staatliche Pension habe. Ich habe vom armenischen Staat das Quartier und von Dezember 2020 bis Februar 2021 drei Monate lang je 150 000 Dram erhalten. Ich hatte auch Ersparnisse und Goldschmuck. Ich habe dann meine Ersparnisse und meinen Goldschmuck dazu verwendet aus Armenien auszureisen. Mein Mann heißt XXXX , geboren am XXXX . Mein Sohn heißt XXXX , geboren XXXX . Er ist ledig und kinderlos.Mein Mann heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mein Sohn heißt römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist ledig und kinderlos. Mein Mann ist verschwunden, mein Sohn ebenso. Am 01.10.2020 hat mein Ehemann unser gemeinsames Haus verlassen, unseren Sohn nahm er mit. Er hat mich am 01.11.2020 angerufen. Er sagte, es ginge ihnen gut. Seither habe ich nichts mehr von meinem Mann und meinem Sohn gehört. Das Sozialamt in XXXX sagte, ich hätte kein Anrecht auf staatliche Unterstützung, denn der Aufenthaltsort meines Ehemannes und meines Sohnes wäre unbekannt. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die beiden in den Krieg gezogen bzw. im Krieg gefallen wären.Das Sozialamt in römisch 40 sagte, ich hätte kein Anrecht auf staatliche Unterstützung, denn der Aufenthaltsort meines Ehemannes und meines Sohnes wäre unbekannt. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die beiden in den Krieg gezogen bzw. im Krieg gefallen wären. F.: Wie sind Ihre Schulden in XXXX entstanden, deretwegen Sie das Haus verkaufen mussten.F.: Wie sind Ihre Schulden in römisch 40 entstanden, deretwegen Sie das Haus verkaufen mussten. A.: Aufgrund der für mich und auch für meinen Mann notwendigen ärztlichen Behandlung haben wir Geld gebraucht. Ich hatte damals Probleme mit der Schilddrüse, mein Mann hatte Probleme mit dem Meniskus, der Wirbelsäule usw. Deswegen brauchten wir Geld. … F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe keine Geschwister. Ich war ein Einzelkind. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater war Händler, er handelte mit Lebensmitteln in XXXX . Mein Vater und meine Mutter sind in XXXX beigesetzt.Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater war Händler, er handelte mit Lebensmitteln in römisch 40 . Mein Vater und meine Mutter sind in römisch 40 beigesetzt. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat keine Geschwister, mein Vater war ein Einzelkind. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat keine Geschwister, meine Mutter war ein Einzelkind F.: Sind alle Verwandten Armenier armenischer Religion. A.: Ja, alle F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Als ich mir mein Zimmer in XXXX nicht mehr leisten konnte.A.: Als ich mir mein Zimmer in römisch 40 nicht mehr leisten konnte. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 23.09.2021 bin ich ausgereist, am 05.10.2021 bin ich in Österreich angekommen. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Ich war in XXXX , XXXX .A.: Ich war in römisch 40 , römisch 40 . F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft. A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz. A.: Ich lebte zuletzt in einem Zimmer in XXXX . Mein Haus an der angegebenen Adresse in XXXX wurde von den Aserbaidschanern besetzt.A.: Ich lebte zuletzt in einem Zimmer in römisch 40 . Mein Haus an der angegebenen Adresse in römisch 40 wurde von den Aserbaidschanern besetzt. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. Ich reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. F.: Wo ist denn Ihr Reisepass. A.: Ich habe meinen Reisepass dem Schlepper in Lvov überlassen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe dem Schlepper 4.000 US Dollar bezahlt, dass er mich nach Österreich bringt. Ich bin von XXXX nach Kiew geflogen, der Flug nach Kiew hat 160.000 Dram gekostet.Ich bin von römisch 40 nach Kiew geflogen, der Flug nach Kiew hat 160.000 Dram gekostet. … F.: Wo sind Heirats- und Geburtsurkunde. A.: Ich habe diese Dokumente in meinem Haus in XXXX zurückgelassen. Ich hatte nur die Möglichkeit meinen Reisepass mitzunehmen. Ich hatte Streß und habe auf meine Heirats- und Geburtsurkunde vergessen. Ich sollte das Haus in XXXX so schnell wie möglich verlassen.A.: Ich habe diese Dokumente in meinem Haus in römisch 40 zurückgelassen. Ich hatte nur die Möglichkeit meinen Reisepass mitzunehmen. Ich hatte Streß und habe auf meine Heirats- und Geburtsurkunde vergessen. Ich sollte das Haus in römisch 40 so schnell wie möglich verlassen. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Ich möchte hier medizinisch behandelt werden. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer XXXX , XXXX . Seit 01.10.2020 lebte ich an der Adresse XXXX , XXXX .A.: Immer römisch 40 , römisch 40 . Seit 01.10.2020 lebte ich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Ich habe in Armenien niemanden. Ich konnte mir zuletzt mein Quartier nicht mehr leisten vom Staat erhielt ich keinerlei Unterstützung und ich brauche medizinische Behandlung in Österreich. Das ist der Grund, warum ich hier bin. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Wie gesagt, ich hätte in Armenien kein Quartier. Das Haus meines Mannes in XXXX wurde besetzt und mein Mann und mein Sohn sind verschwunden.A.: Wie gesagt, ich hätte in Armenien kein Quartier. Das Haus meines Mannes in römisch 40 wurde besetzt und mein Mann und mein Sohn sind verschwunden. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe hier allein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe hier keine Verwandten und auch in Europa. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. … F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Wie sieht ihr täglicher Tagesablauf aus. A.: Ich gehe zum Arzt und dann zurück auf mein Zimmer. Auf Nachfrage gebe ich an, ich gehe nicht täglich zum Arzt. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben und möchte hier behandelt werden. …“ I.
  10. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gegen die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.
  11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie gegen die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. I.4.
  12. Die bB ging davon aus, dass die bP aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verließ. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. römisch eins.4.
  13. Die bB ging davon aus, dass die bP aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verließ. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. Für die bP bestünde in Armenien weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund der individuellen Umstände eine relevante Gefahr. Die bP leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und es sei angesichts der Ausreisemodalitäten auch nicht davon auszugehen, dass die bP mittelos gewesen wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihr Ehegatte und Sohn tatsächlich verschwunden seien, zumal auch der armenische Staat insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Fortleben begründet gesehen habe, als er laut den Angaben der bP jegliche Sozialleistungen eingestellt habe. Im Bundesgebiet verfüge die bP über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte. I.4.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.römisch eins.4.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.4.
  16. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung der bP nach Armenien daher zulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot verwies die bB auf die vermeintlich missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der bP. römisch eins.4.
  17. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung der bP nach Armenien daher zulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot verwies die bB auf die vermeintlich missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der bP. I.
  18. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  19. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.
  20. Im Wesentlichen brachte die bP vor, die bB habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der bB wohlbegründet, zumal die bP objektiv nachvollziehbare Angaben hierzu erstattet hätte. Die Situation der bP sei schon vor der Pandemie schwierig gewesen und stelle sich diese für sie gegenwärtig noch schwieriger dar. Die bP sei schwer krank; sie könne sich die teuren Behandlungen und diversen medizinischen Therapien in Armenien nicht leisten, zumal sie in Armenien auch keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe. In ihrer Mobilität sei die bP weitgehend eingeschränkt und auf medizinische Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel in Form von Krücken bzw. Gehhilfe angewiesen. Die Situation in Armenien gleiche angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems einem existenzbedrohenden Elementarereignis. Vor diesem Hintergrund drohe der bP im Fall einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. römisch eins.5.
  21. Im Wesentlichen brachte die bP vor, die bB habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der bB wohlbegründet, zumal die bP objektiv nachvollziehbare Angaben hierzu erstattet hätte. Die Situation der bP sei schon vor der Pandemie schwierig gewesen und stelle sich diese für sie gegenwärtig noch schwieriger dar. Die bP sei schwer krank; sie könne sich die teuren Behandlungen und diversen medizinischen Therapien in Armenien nicht leisten, zumal sie in Armenien auch keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe. In ihrer Mobilität sei die bP weitgehend eingeschränkt und auf medizinische Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel in Form von Krücken bzw. Gehhilfe angewiesen. Die Situation in Armenien gleiche angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems einem existenzbedrohenden Elementarereignis. Vor diesem Hintergrund drohe der bP im Fall einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. I.5.
  22. In Bezug auf das Einreiseverbot habe die bB keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme die bB zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren erforderlich sei. römisch eins.5.
  23. In Bezug auf das Einreiseverbot habe die bB keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme die bB zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren erforderlich sei. I.5.
  24. Die bP beantragte daher, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihr hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Ferner beantragte die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie hilfsweise, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen, und schließlich, das befristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen. Überdies wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. römisch eins.5.
  25. Die bP beantragte daher, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihr hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Ferner beantragte die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie hilfsweise, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen, und schließlich, das befristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen. Überdies wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  26. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
  27. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. II.
  28. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  29. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  31. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  32. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine in ihrem Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, die sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Sie wurde in der armenischen Hauptstadt Jerewan geboren und verbrachte dort den überwiegenden Teil ihres Lebens. Seit 1985 ist sie mit einem armenischen und gleichermaßen aus Jerewan stammenden Mann verheiratet. Der Ehe entstammt ein (volljähriger) Sohn, der in Jerewan im Haushaltsverband mit seinen Eltern aufwuchs und dort seine volle Grundschulausbildung absolviert hat. Der Ehegatte und Sohn sind selbstständige Automechaniker, die in ihrer Hausgarage eine Kfz-Werkstätte betrieben und in diesem Beruf während ihrer gesamten Zeit im erwerbsfähigen Alter in Jerewan tätig waren. Im Jahr 2010 übersiedelte die bP mitsamt ihrem Ehegatten und Sohn in die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Entität Bergkarabach bzw. in die dort situierte Stadt XXXX . Dort verfügte sie über ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus mit einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der sie widmungskonform eine kleine Landwirtschaft in Form von zwei Kühen, zwei Schweinen, vier Schafen und sechs Hühnern betrieb. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde als Nebenerwerbsbetrieb geführt und bezog die Familie ihr Einkommen hauptsächlich aus der Tätigkeit des Ehegatten und Sohnes, die als Automechaniker eine entsprechende Beschäftigung in XXXX vorfinden konnten. Im Jahr 2010 übersiedelte die bP mitsamt ihrem Ehegatten und Sohn in die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Entität Bergkarabach bzw. in die dort situierte Stadt römisch 40 . Dort verfügte sie über ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus mit einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der sie widmungskonform eine kleine Landwirtschaft in Form von zwei Kühen, zwei Schweinen, vier Schafen und sechs Hühnern betrieb. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde als Nebenerwerbsbetrieb geführt und bezog die Familie ihr Einkommen hauptsächlich aus der Tätigkeit des Ehegatten und Sohnes, die als Automechaniker eine entsprechende Beschäftigung in römisch 40 vorfinden konnten. Im Zuge der Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach im Jahr 2020 wurde die Stadt XXXX von aserbaidschanischen Streitkräften eingenommen und sämtliche Einwohner armenischer Ethnie bzw. Herkunft aus der Stadt vertrieben. Die bP flüchtete zurück in ihre Herkunftsstadt Jerewan, wo sie bis zuletzt vor ihrer Ausreise am 23.09.2021 in einer ihr vom armenischen Staat zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft aufhältig war. Die bP hat sämtliche Bindungen zu ihrem ehemaligen Wohnort XXXX aufgegeben; Hinweise, die auf einen allfälligen Rückkehrwillen der bP schließen würden, sind nicht hervorgekommen. Im Zuge der Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach im Jahr 2020 wurde die Stadt römisch 40 von aserbaidschanischen Streitkräften eingenommen und sämtliche Einwohner armenischer Ethnie bzw. Herkunft aus der Stadt vertrieben. Die bP flüchtete zurück in ihre Herkunftsstadt Jerewan, wo sie bis zuletzt vor ihrer Ausreise am 23.09.2021 in einer ihr vom armenischen Staat zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft aufhältig war. Die bP hat sämtliche Bindungen zu ihrem ehemaligen Wohnort römisch 40 aufgegeben; Hinweise, die auf einen allfälligen Rückkehrwillen der bP schließen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Status des Ehegatten und Sohnes als Kriegsverschollene bzw. -gefallene konnten nicht festgestellt werden. Die bP reiste am 23.09.2021 zunächst auf dem Luftweg von Jerewan nach Kiew, woraufhin sie sich mit dem Bus nach Lemberg begab und sich dort einem Schlepper anvertraute. Dieser brachte sie und sechs weitere Personen schließlich auf illegalem Wege in einem Kleintransporter nach Österreich. Für ihre Ausreise wendete die bP insgesamt einen Betrag von ca. USD 4.300,– bzw. ca. AMD 2.000.000,– (Flugticket und Schlepper) auf. Bei der bP handelt es sich um eine weitgehend mobile, anpassungsfähige und begrenzt arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet unter beidseitiger Gonarthrose (Knorpelverschleiß an den Kniegelenken) und Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion). Bei diesen Erkrankungen handelt es sich um keine mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem qualvollen Zustand verbundenen Krankheiten und erfordern diese nach der vorliegenden Befundlage ausschließlich eine medikamentöse Behandlung in Form von Schmerzmitteln und Hormonsubstituten. Die bP hat Zugang zum armenischen Gesundheitssystem und sind die vorab angeführten Krankheiten in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass der bP entsprechende Therapien und Medikamente offenstehen. Die bP hat auch Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, anzunehmen und damit soweit die entsprechenden Eigenmittel für die erforderlichen Gesundheitsleistungen aufzubringen, als diese einem Selbstbehalt unterliegen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden sowie am staatlichen Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten Staatsbürgern in die Republik Armenien teilzunehmen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Armenien über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung ein halbes Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und hat bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen; sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  33. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  34. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP II.1.2.
  35. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch zwei.1.2.
  36. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.2.
  37. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest: römisch zwei.1.2.
  38. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest: Sicherheitslage Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen "Angriff" eine "bewaffnete Aktion" eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.7.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.1.2021 DerStandard (28.7.2021): Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, https://www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenstoessen-getoetet, Zugriff 28.7.2021 DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020 DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 22.1.2021 IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020 Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020 ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020 Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Das Gebiet von Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armeniern bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.6.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 20.6.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.1.2021). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021).Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.9.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Aserbaidschan 2020, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/aserbaidschan-2020, Zugriff 25.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, Armenien/Aserbaidschan, Zugriff 31.8.2021 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (13.9.2021): Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], https://www.ecoi.net/en/file/local/2060650/doc.+15363.pdf, Zugriff 1.10.2021 CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020 EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020 FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff 5.6.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 ICG - International Crisis Group (9.6.2021): Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf, Zugriff 22.6.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.1.2021): Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html, Zugriff 15.2.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 USDOS – US Department of State [USA] (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html, Zugriff 28.9.2020 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 24.4.2020 Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 7.4.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Männer und Frauen sind rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts war sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein anhaltendes Problem. Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Weibliche Parlamentarier und andere weibliche Funktionäre sahen sich oft eher geschlechtsbezogenen Beleidigungen als inhaltlicher Kritik ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH

(2019)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf, Zugriff 26.3.2019 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 15.2.2021 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666, Zugriff 26.3.2019 USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 WEF – World Economic Forum
(2020): Gender Gap Index 2020 – Armenia, https://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2020/the-global-gender-gap-index-2020/results-and-analysis/, Zugriff 24.2.2021 IDPs und Flüchtlinge Der Krieg um Berg-Karabach führte nach armenischen Angaben zu ca. 90.000 Zufluchtsuchenden aus Berg-Karabach nach Armenien. Dabei handelt es sich überwiegend um Frauen und Kinder sowie Ältere. Etwas mehr als die Hälfte davon soll nach russischen Angaben – humanitäre Angelegenheiten in Berg-Karabach werden von einem russischen Büro in Berg-Karabach kontrolliert – inzwischen wieder in ihre Heimat, insbesondere nach Stepanakert, zurückgekehrt sein. Das Gros der Flüchtlinge sind bei Bekannten und Verwandten v. a. im Großraum Eriwan untergekommen. „Flüchtlingscamps“ existieren nicht. (AA 20.6.2021). Laut dem Internal Displacement Monitoring Center lebten mit Stand Dezember 2018 etwa 8.400 Binnenvertriebene der geschätzten 65.000 Haushalte, die [im Zuge des Bergkarabach-Konfliktes] 1988-94 evakuiert wurden, noch in der Vertreibung. Einige der Binnenvertriebenen und ehemaligen Flüchtlinge des Landes haben keine angemessene Unterkunft und nur begrenzte wirtschaftliche Möglichkeiten. Die Regierung verfügte über keine spezifischen Programme und Strategien zur Förderung der sicheren, freiwilligen und würdigen Rückkehr, der Wiederansiedlung oder der lokalen Integration von Binnenvertriebenen. Nach Angaben der Regierung wurden durch die Kämpfe im Herbst ca. 100.000 Menschen vertrieben, obwohl Berichten zufolge einige von ihnen zurückkehrten (USDOS 30.3.2021). Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2019): Fact Sheet Armenia, http://www.un.am/up/file/UNHCR%20Armenia%20Factsheet%20ENG%20as%20of%20Feb%202019.pdf, Zugriff 25.3.2019 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.6.2020): UNHCR helps displaced Syrian-Armenians facing hardship amid pandemic, https://www.unhcr.org/ph/19353-unhcr-helps-displaced-syrian-armenians-facing-hardship-amid-pandemic.html, Zugriff 25.6.2020 USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2 Prozent der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 90 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 20.6.2021). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, und ergab 2019 für Armenien einen Wert von 0.776 [Statistischer Bestwert ist 1] (zum Vergleich: der HDI von Österreich beträgt 0.922, Platz 18). Damit belegte Armenien Platz 81 von 189 Staaten (UNDP 2020). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptions­bekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 UNDP - United Nations Development Programme
(2021): Bericht über die menschliche Entwicklung 2020, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr_2020_overview_german.pdf, Zugriff 26.5.2021 WKO – Wirtschftskammer Österreich (1.2021): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.5.2021 Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Personen, die das
  1. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  2. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  3. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  4. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  5. Januar
  6. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020 IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021 MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020 Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 20.6.2021). Seit 2019 führt der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürgern in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürgern, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 18.5.2021 II.1.
  1. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das dortige Gesundheitssystem offen.
  3. Beweiswürdigung II.2.
  4. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  5. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen waren – vorbehaltlich jener zum Status ihres Ehegatten und Sohnes – im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Armenien bzw. in der Region Bergkarabach plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.römisch zwei.2.
  7. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihren Aufenthaltsorten, ihren Reisebewegungen, ihrem Familienstand und ihren Familienverhältnissen waren – vorbehaltlich jener zum Status ihres Ehegatten und Sohnes – im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Armenien bzw. in der Region Bergkarabach plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Im gegenständlichen Fall hielt sich die bP zwar einen gewissen Zeitraum in XXXX auf, welches sich unter Kontrolle der von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach befand und nach überwiegender Ansicht völkerrechtlich dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist, sie brachte jedoch unwiderlegt, nachvollziehbar und mit der Berichtslage übereinstimmend vor, Staatsbürgerin der Republik Armenien zu sein. Dass sie im Laufe ihres Lebens eine andere Staatsbürgerschaft erworben hätte, wurde von der bP weder vorgebracht, noch ergaben sich hierzu im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen hierauf hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP Staatsbürgerin der Republik Armenien ist.Im gegenständlichen Fall hielt sich die bP zwar einen gewissen Zeitraum in römisch 40 auf, welches sich unter Kontrolle der von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach befand und nach überwiegender Ansicht völkerrechtlich dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist, sie brachte jedoch unwiderlegt, nachvollziehbar und mit der Berichtslage übereinstimmend vor, Staatsbürgerin der Republik Armenien zu sein. Dass sie im Laufe ihres Lebens eine andere Staatsbürgerschaft erworben hätte, wurde von der bP weder vorgebracht, noch ergaben sich hierzu im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen hierauf hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität – etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG – bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität – etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG – bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten. II.2.
  8. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
  9. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  10. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  11. und Unterpunkte). II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar: II.2.4.
  12. Die bP brachte vor, dass ihr im Fall der Rückkehr Tod bzw. Vertreibung durch aserbaidschanische Streitkräfte drohen würde. Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die bP in ihrem ehemaligen Wohnort XXXX , welcher im Zuge des letzten Konfliktes in der Region Bergkarabach von aserbaidschanischen Regierungstruppen eingenommen wurde und seither unter aserbaidschanischer Territorialverwaltung steht, nach wie vor verankert wäre. Die bP war zuletzt in ihrer Heimatstadt Jerewan aufhältig und verhält es sich nach dem Amtswissen des ho. Gerichts und der einschlägigen Berichtslage in Bezug auf armenische Flüchtlinge aus Bergkarabach überwiegend so, dass eine Rückkehr insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen wird bzw. eine solche durch die aserbaidschanische Regierung faktisch verunmöglicht wird, soweit sie Gebiete betrifft, die früher der Kontrolle durch die „Republik Arzach“ unterstanden und im Gefolge der letzten Auseinandersetzungen von aserbaidschanischen Regierungstruppen eingenommen wurden. Ferner äußerte die bP die Bedenken vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Bergkarabach lediglich in ihrer Erstbefragung. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB und in weiterer Folge im hier gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz erschöpfte sich ihr Fluchtvorbringen in ihren Angaben zum Gesundheitszustand, der vermeintlich prekären gesundheitlichen Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Situation in Armenien. In diesem Zusammenhang sei ein weiteres Mal auf die Einvernahme der bP verwiesen, in der sie zu ihren Fluchtgründen befragt ausführte, dass sie in Armenien niemanden habe, vom armenischen Staat keinerlei Unterstützung bekomme und in Österreich medizinische Behandlung brauche (vgl. AS 123). Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen gab die bP lediglich an, dass sie in Armenien kein Quartier mehr habe und ihr Haus in XXXX besetzt sei (vgl. AS 124). Entsprechende Verfolgungshandlungen durch die Republik Aserbaidschan bzw. deren Streitkräfte wurden nicht einmal ansatzweise behauptet. Vor diesem Hintergrund war anzunehmen, dass die bP in Bezug auf ihren ehemaligen Wohnort der in der Erstbefragung (unsubstantiiert) vorgebrachten Gefahrenlage nicht ausgesetzt ist; abgesehen davon, hat die bP Zuflucht in ihrer Heimatstadt Jerewan gefunden und deutet – wie nachfolgend näher dargelegt wird – nichts darauf hin, dass ihr dies nicht auch weiterhin möglich sein wird. römisch zwei.2.4.
  13. Die bP brachte vor, dass ihr im Fall der Rückkehr Tod bzw. Vertreibung durch aserbaidschanische Streitkräfte drohen würde. Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die bP in ihrem ehemaligen Wohnort römisch 40 , welcher im Zuge des letzten Konfliktes in der Region Bergkarabach von aserbaidschanischen Regierungstruppen eingenommen wurde und seither unter aserbaidschanischer Territorialverwaltung steht, nach wie vor verankert wäre. Die bP war zuletzt in ihrer Heimatstadt Jerewan aufhältig und verhält es sich nach dem Amtswissen des ho. Gerichts und der einschlägigen Berichtslage in Bezug auf armenische Flüchtlinge aus Bergkarabach überwiegend so, dass eine Rückkehr insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen wird bzw. eine solche durch die aserbaidschanische Regierung faktisch verunmöglicht wird, soweit sie Gebiete betrifft, die früher der Kontrolle durch die „Republik Arzach“ unterstanden und im Gefolge der letzten Auseinandersetzungen von aserbaidschanischen Regierungstruppen eingenommen wurden. Ferner äußerte die bP die Bedenken vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Bergkarabach lediglich in ihrer Erstbefragung. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB und in weiterer Folge im hier gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz erschöpfte sich ihr Fluchtvorbringen in ihren Angaben zum Gesundheitszustand, der vermeintlich prekären gesundheitlichen Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Situation in Armenien. In diesem Zusammenhang sei ein weiteres Mal auf die Einvernahme der bP verwiesen, in der sie zu ihren Fluchtgründen befragt ausführte, dass sie in Armenien niemanden habe, vom armenischen Staat keinerlei Unterstützung bekomme und in Österreich medizinische Behandlung brauche vergleiche AS 123). Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen gab die bP lediglich an, dass sie in Armenien kein Quartier mehr habe und ihr Haus in römisch 40 besetzt sei vergleiche AS 124). Entsprechende Verfolgungshandlungen durch die Republik Aserbaidschan bzw. deren Streitkräfte wurden nicht einmal ansatzweise behauptet. Vor diesem Hintergrund war anzunehmen, dass die bP in Bezug auf ihren ehemaligen Wohnort der in der Erstbefragung (unsubstantiiert) vorgebrachten Gefahrenlage nicht ausgesetzt ist; abgesehen davon, hat die bP Zuflucht in ihrer Heimatstadt Jerewan gefunden und deutet – wie nachfolgend näher dargelegt wird – nichts darauf hin, dass ihr dies nicht auch weiterhin möglich sein wird. II.2.4.
  14. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP gründen sich auf den Inhalt unbedenklicher und schlüssiger medizinischer Unterlagen, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Befunden sowie Krankenhausberichten. Aus diesen geht hervor, dass die bP an beidseitiger Gonarthrose (Knorpelverschleiß an den Kniegelenken) und Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) leidet, die ausschließlich medikamentös durch entsprechende Schmerzmittel und Hormonsubstitute behandelt werden. Darüber hinausgehende gesundheitliche Einschränkungen sind aus der vorliegenden Befundlage nicht ersichtlich; insbesondere ergibt sich hieraus kein Hinweis auf das Vorliegen einer schweren, allenfalls mit Lebensgefahr oder schwerem Leiden verbundenen Krankheit. Bei den gegenständlichen Erkrankungen ist im Lichte der herkunftsstaatsspezifischen Berichtslage davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im beschriebenen Rahmen, also sowohl in medikamentöser als auch therapeutischer Hinsicht in Armenien gegeben sind und sich die medizinische Versorgungslage vor Ort als unbedenklich darstellt, zumal es sich bei den diagnostizierten Krankheiten um ihrem Auftreten nach verbreitete Allgemeinerkrankungen handelt, deren Diagnostik und Therapie zumeist vollständig von der Primärversorgung abgedeckt sind. Die primäre medizinische Versorgung wird in Armenien in der Regel durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht und sind diese Gesundheitsleistungen für jeden in der Republik Armenien niedergelassenen Menschen, unabhängig von individuellen Merkmalen, kostenlos zugänglich. Überdies sind Flüchtlinge aus der Region Bergkarabach armenischen Staatsbürgern in medizinischen Versorgungsfragen gleichgestellt und ergeben sich daher auch vor dem Hintergrund der einschlägigen sozialen Herkunft oder des Status der bP keine Hinweise auf einen eingeschränkten Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, wobei hierzu auch anzumerken ist, dass es sich bei der bP um eine armenische Staatsbürgerin handelt, welche bis zu ihrer Rückkehr nach Armenien Berg Karabach als ihren Wohnsitz wählte.römisch zwei.2.4.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP gründen sich auf den Inhalt unbedenklicher und schlüssiger medizinischer Unterlagen, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Befunden sowie Krankenhausberichten. Aus diesen geht hervor, dass die bP an beidseitiger Gonarthrose (Knorpelverschleiß an den Kniegelenken) und Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) leidet, die ausschließlich medikamentös durch entsprechende Schmerzmittel und Hormonsubstitute behandelt werden. Darüber hinausgehende gesundheitliche Einschränkungen sind aus der vorliegenden Befundlage nicht ersichtlich; insbesondere ergibt sich hieraus kein Hinweis auf das Vorliegen einer schweren, allenfalls mit Lebensgefahr oder schwerem Leiden verbundenen Krankheit. Bei den gegenständlichen Erkrankungen ist im Lichte der herkunftsstaatsspezifischen Berichtslage davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im beschriebenen Rahmen, also sowohl in medikamentöser als auch therapeutischer Hinsicht in Armenien gegeben sind und sich die medizinische Versorgungslage vor Ort als unbedenklich darstellt, zumal es sich bei den diagnostizierten Krankheiten um ihrem Auftreten nach verbreitete Allgemeinerkrankungen handelt, deren Diagnostik und Therapie zumeist vollständig von der Primärversorgung abgedeckt sind. Die primäre medizinische Versorgung wird in Armenien in der Regel durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht und sind diese Gesundheitsleistungen für jeden in der Republik Armenien niedergelassenen Menschen, unabhängig von individuellen Merkmalen, kostenlos zugänglich. Überdies sind Flüchtlinge aus der Region Bergkarabach armenischen Staatsbürgern in medizinischen Versorgungsfragen gleichgestellt und ergeben sich daher auch vor dem Hintergrund der einschlägigen sozialen Herkunft oder des Status der bP keine Hinweise auf einen eingeschränkten Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, wobei hierzu auch anzumerken ist, dass es sich bei der bP um eine armenische Staatsbürgerin handelt, welche bis zu ihrer Rückkehr nach Armenien Berg Karabach als ihren Wohnsitz wählte. Darüber hinaus steht es der bP – soweit diese in Armenien mit einem Selbstbehalt belastet wird – frei, über das System der partizipatorischen Kostentragung im Rahmen des sogenannten „Basic Benefit Package“ (BBP) um Kostenersatz anzusuchen. Schließlich ist der gegenständlichen Befundlage auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die bP aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen außer Stande wäre, einer Erwerberbstätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, nachzugehen. In Bezug auf die vorliegende Gonarthrose und den typischerweise damit einhergehenden Symptomverlauf ist festzuhalten, dass sich diese Krankheit nach dem notorischen Amtswissen des ho. Gerichts grundsätzlich in unterschiedlichen Schweregraden abbildet. Die Ausprägungen werden medizinisch in leichte, mittelschwere und fortgeschrittene Krankheitsformen unterteilt und bestimmen diese zugleich die jeweils erforderliche Behandlungsmethode. Während bei einer leichten bis mittelschweren Gonarthrose vorwiegend konservative Behandlungsmethoden, wie Schmerzmittel, Bewegungstherapien oder orthopädische Hilfsmittel (Orthesen), zur Anwendung gelangen, erfordert eine Gonarthrose in fortgeschrittenem Stadium zumeist einen schweren operativen Eingriff in Form eines künstlichen Kniegelenkersatzes (Prothese). Aufgrund des (typischerweise) fortschreitenden Krankheitsverlaufs wird Patienten zur Stärkung des Gelenkapparates und zur Vermeidung von kontraindiziertem Übergewicht regelmäßig angeraten, sich körperlich zu betätigen und Sport zu betreiben. Zumal die Behandlung der bP ausschließlich medikamentös durch die Einnahme von Schmerzmitteln erfolgt und eine schwere Krankheitsform mit der oben beschriebenen Symptomatik daher nicht indiziert ist, ist den behördlichen Feststellungen, wonach bei der bP zwar von einer eingeschränkten, aber grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, nicht entgegenzutreten. Im Lichte dieser Erwägungen kann der bP daher zugemutet werden, eine Gelegenheitsarbeit in Armenien auszuüben und auch insoweit die für die Behandlung allenfalls erforderlichen Eigenmittel aufzubringen. Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen, dass selbst das Vorliegen einer (medizinisch) schweren Gonarthrose am Ergebnis des Beweisverfahrens nichts zu ändern vermöge, zumal es sich bei den gegenständlichen Krankheiten – unter Hinweis auf die in der rechtlichen Beurteilung näher widergegebene Judikatur – um keine in die Sphäre von Art. 2 oder Art
  16. EMRK reichenden Erkrankungen handelt und überdies notwendige Operationen im Bereich der Primärversorgung in Armenien kostenlos sind und es ferner der bP im Falle eines Selbstbehalts offensteht, eine Kostenübernahme bzw. -beteiligung innerhalb des „Co-Payment“-Systems in Armenien zu beantragen. Schließlich ist der gegenständlichen Befundlage auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die bP aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen außer Stande wäre, einer Erwerberbstätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, nachzugehen. In Bezug auf di

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