← Österreich

{'item': 'L519 2249020-1'}

Obsah (18)§ 7Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL519 2249020-1 Spruch, L519 2249020-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008 der Status des Asylberechtigten, abgeleitet vom Vater im Familienverfahren, zuerkannt. römisch eins.
  2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008 der Status des Asylberechtigten, abgeleitet vom Vater im Familienverfahren, zuerkannt. I.
  3. Der BF wurde am 09.07.2013 vom LG für Strafsachen Wien, 152 HV XXXX , wegen §§ 142 Abs. 1 und 143, 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. römisch eins.
  4. Der BF wurde am 09.07.2013 vom LG für Strafsachen Wien, 152 HV römisch 40 , wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143, 2 Punkt F, a, l, l StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. I.
  5. Der BF wurde am 22.01.2016 (rk. 26.01.2016) vom BG XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. römisch eins.
  6. Der BF wurde am 22.01.2016 (rk. 26.01.2016) vom BG römisch 40 wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. I.
  7. Vom LG für Strafsachen Wien wurde der BF am 05.07.2017 (rk. 06.12.201), 152 HV XXXX , wegen §§ 114 Abs 1 und 3 Z1, 2, 3 und 114 Abs 4,
  8. Fall FPG § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. römisch eins.
  9. Vom LG für Strafsachen Wien wurde der BF am 05.07.2017 (rk. 06.12.201), 152 HV römisch 40 , wegen Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Z1, 2, 3 und 114 Absatz 4, eins, Fall FPG Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. I.
  10. Der BF wurde vom Bundesamt am 05.10.2018 zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde explizit unter anderem auf die Bestimmungen des Zustellgesetzes hingewiesen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, wenn keine Abgabestellte bekannt sein sollte. römisch eins.
  11. Der BF wurde vom Bundesamt am 05.10.2018 zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde explizit unter anderem auf die Bestimmungen des Zustellgesetzes hingewiesen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, wenn keine Abgabestellte bekannt sein sollte. I.
  12. Am 26.10.2018 erfolgte die Abmeldung des BF im ZMR vom Hauptwohnsitz JA Wien-Josefstadt. Seitdem scheint der BF im ZMR nicht mehr als gemeldet auf. Eine Verzugsadresse wurde vom BF nicht bekannt gegeben.römisch eins.
  13. Am 26.10.2018 erfolgte die Abmeldung des BF im ZMR vom Hauptwohnsitz JA Wien-Josefstadt. Seitdem scheint der BF im ZMR nicht mehr als gemeldet auf. Eine Verzugsadresse wurde vom BF nicht bekannt gegeben. I.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) I.

  1. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.11.2018 - mangels bekanntgegebener Abgabestelle - ordnungsgemäß durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.11.2018 - mangels bekanntgegebener Abgabestelle - ordnungsgemäß durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. I.
  3. Vom BFA wurde am 18.03.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Begründet wurde dieser damit, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in den Irak besteht. Der BF sei untergetaucht und entziehe sich dem behördlichen Verfahren. römisch eins.
  4. Vom BFA wurde am 18.03.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Begründet wurde dieser damit, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in den Irak besteht. Der BF sei untergetaucht und entziehe sich dem behördlichen Verfahren. I.
  5. Mit Eingabe vom 24.11.2021 langte beim BFA die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde ein. Darin wurde u.a. moniert, dass der Bescheid dem BF niemals zugestellt worden sei. Zudem würde der Bescheid in seiner Ausführung mit offenen Kommentaren, fehlender Präzisierung auf den Einzelfall und fehlender Amtssignatur einen sehr unvollständigen Charakter aufweisen. Weiter wurden Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu ein gelinderes Mittel wie ein befristetes kurzfristiges Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 24.11.2021 langte beim BFA die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde ein. Darin wurde u.a. moniert, dass der Bescheid dem BF niemals zugestellt worden sei. Zudem würde der Bescheid in seiner Ausführung mit offenen Kommentaren, fehlender Präzisierung auf den Einzelfall und fehlender Amtssignatur einen sehr unvollständigen Charakter aufweisen. Weiter wurden Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu ein gelinderes Mittel wie ein befristetes kurzfristiges Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die beim BFA am 24.11.2021 eingebrachte Beschwerde verspätet erscheint, zumal die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bereits am 12.11.2018 durch Hinterlegung im Akt erfolgte. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  8. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die beim BFA am 24.11.2021 eingebrachte Beschwerde verspätet erscheint, zumal die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bereits am 12.11.2018 durch Hinterlegung im Akt erfolgte. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. I.
  9. Die Stellungnahme des BF langte am 28.12.2021 bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides in Kroatien in Haft befunden habe. Dieser Umstand sei der Behörde auch bekannt gewesen und hätte diese jederzeit eine Zustellung in der Haftanstalt in Kroatien durchführen können. Ein Zustellversuch sei seitens der Behörde aber niemals unternommen worden. Die Behörde sei demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können. Die Hinterlegung habe die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen hätte können. In diesem Fall sei die belangte Behörde anscheinend zur Beurteilung gekommen, die verfügte Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustG sei rechtmäßig, obwohl die Inhaftierung des Beschwerdeführers in Kroatien der Behörde bekannt gewesen sei und eine Zustellung dort möglich gewesen wäre. Der gegenständliche Bescheid weise in seiner Ausführung mit offenen Kommentaren, fehlender Präzisierung auf den Einzelfall und fehlender Amtssignatur einen sehr unvollständigen Charakter auf. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, es läge keine richtige Signierung vor. Er sei daher nichtig. Die Anträge aus der Beschwerde würden jedenfalls aufrechterhalten. römisch eins.
  10. Die Stellungnahme des BF langte am 28.12.2021 bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides in Kroatien in Haft befunden habe. Dieser Umstand sei der Behörde auch bekannt gewesen und hätte diese jederzeit eine Zustellung in der Haftanstalt in Kroatien durchführen können. Ein Zustellversuch sei seitens der Behörde aber niemals unternommen worden. Die Behörde sei demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können. Die Hinterlegung habe die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen hätte können. In diesem Fall sei die belangte Behörde anscheinend zur Beurteilung gekommen, die verfügte Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG sei rechtmäßig, obwohl die Inhaftierung des Beschwerdeführers in Kroatien der Behörde bekannt gewesen sei und eine Zustellung dort möglich gewesen wäre. Der gegenständliche Bescheid weise in seiner Ausführung mit offenen Kommentaren, fehlender Präzisierung auf den Einzelfall und fehlender Amtssignatur einen sehr unvollständigen Charakter auf. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, es läge keine richtige Signierung vor. Er sei daher nichtig. Die Anträge aus der Beschwerde würden jedenfalls aufrechterhalten. I.
  11. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde dem Bundesamt diese Stellungahme des BF übermittelt und dieses aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen detailliert dazu zu äußern. römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde dem Bundesamt diese Stellungahme des BF übermittelt und dieses aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen detailliert dazu zu äußern. Vom Bundesamt wurde diesbezüglich in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dem Bundesamt mangels internationalem Melde- oder Haftregister nicht bekannt war, dass sich der BF in Kroatien in Haft befunden hätte. Zudem sei der BF in seiner Einvernahme am 05.10.2018 auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolge. So sei auch noch am 18.03.2019 seitens der Außenstelle Wien ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen worden, weil auch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des BF noch unbekannt gewesen sei.Zum Bescheid selbst sei anzuführen, dass dieser ordnungsgemäß ausgefertigt, eigenhändig unterschrieben und durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Sowohl der Konzeptsbescheid als auch der im Akt hinterlegte Bescheid müssten sich in dieser korrekten Form im Akt befinden. Aufgrund damaliger EDV-Probleme könne es vorgekommen sein, dass dem rechtlichen Vertreter irrtümlich nur das Grundformular anstatt des vollständigen Bescheides im Zuge einer Akteneinsicht ausgefolgt worden sein dürfte. Weshalb der rechtliche Vertreter nicht sofort auf den Erhalt eines unvollständigen Aktenauszuges (Bescheid) hingewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des korrekten Bescheides hätte ihm jederzeit ausgefolgt werden können.Vom Bundesamt wurde diesbezüglich in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dem Bundesamt mangels internationalem Melde- oder Haftregister nicht bekannt war, dass sich der BF in Kroatien in Haft befunden hätte. Zudem sei der BF in seiner Einvernahme am 05.10.2018 auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolge. So sei auch noch am 18.03.2019 seitens der Außenstelle Wien ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen worden, weil auch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des BF noch unbekannt gewesen sei., Zum Bescheid selbst sei anzuführen, dass dieser ordnungsgemäß ausgefertigt, eigenhändig unterschrieben und durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Sowohl der Konzeptsbescheid als auch der im Akt hinterlegte Bescheid müssten sich in dieser korrekten Form im Akt befinden. Aufgrund damaliger EDV-Probleme könne es vorgekommen sein, dass dem rechtlichen Vertreter irrtümlich nur das Grundformular anstatt des vollständigen Bescheides im Zuge einer Akteneinsicht ausgefolgt worden sein dürfte. Weshalb der rechtliche Vertreter nicht sofort auf den Erhalt eines unvollständigen Aktenauszuges (Bescheid) hingewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des korrekten Bescheides hätte ihm jederzeit ausgefolgt werden können. I.
  13. Mit Eingabe vom 28.01.2022 langte ein Empfehlungsschreiben der Schwester des BF ein, in dem diese darum ersuchte, dass der BF in Österreich verbleiben könne. römisch eins.
  14. Mit Eingabe vom 28.01.2022 langte ein Empfehlungsschreiben der Schwester des BF ein, in dem diese darum ersuchte, dass der BF in Österreich verbleiben könne. I.
  15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  16. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen:römisch zwei.
  18. Feststellungen: II.1.
  19. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2018, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde mangels vom BF bekanntgegebener Abgabestelle am 12.11.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.römisch zwei.1.
  20. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2018, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde mangels vom BF bekanntgegebener Abgabestelle am 12.11.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. II.1.
  21. Aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Umstandes, dass das Bundesamt berechtigterweise vom Untertauchen des BF ausgehen durfte bzw. sich dieser dem behördlichen Verfahren entzogen hat, wurde am 18.03.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. römisch zwei.1.
  22. Aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Umstandes, dass das Bundesamt berechtigterweise vom Untertauchen des BF ausgehen durfte bzw. sich dieser dem behördlichen Verfahren entzogen hat, wurde am 18.03.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. II.1.
  23. Vom BF wurde am 24.11.2021 gegen den Bescheid vom 29.10.2018 Beschwerde erhoben. römisch zwei.1.
  24. Vom BF wurde am 24.11.2021 gegen den Bescheid vom 29.10.2018 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde erweist sich als verspätet. II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: II.2.
  27. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus der beurkundeten Hinterlegung im Akt bezüglich der Zustellung des Bescheides vom 29.10.2018 und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes.römisch zwei.2.
  28. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus der beurkundeten Hinterlegung im Akt bezüglich der Zustellung des Bescheides vom 29.10.2018 und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes. II.2.
  29. Weil einer der in Art 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist, wurde der BF am 05.10.2018 zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung erfolgt, wenn er es verabsäumt eine Abgabestellte bekannt zu geben bzw. eine solche nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. römisch zwei.2.
  30. Weil einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist, wurde der BF am 05.10.2018 zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung erfolgt, wenn er es verabsäumt eine Abgabestellte bekannt zu geben bzw. eine solche nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. , II.2.
  31. Am 26.10.2018 erfolgte die Abmeldung des BF im ZMR vom letzten Hauptwohnsitz, der JA Wien-Josefstadt. Seitdem scheint der BF nicht mehr im ZMR auf und konnte auch kein Aufenthaltsort ermittelt werden. Eine Verzugsadresse wurde nie bekannt gegeben.römisch zwei.2.
  32. Am 26.10.2018 erfolgte die Abmeldung des BF im ZMR vom letzten Hauptwohnsitz, der JA Wien-Josefstadt. Seitdem scheint der BF nicht mehr im ZMR auf und konnte auch kein Aufenthaltsort ermittelt werden. Eine Verzugsadresse wurde nie bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde der Bescheid des Bundesamtes am 12.11.2018

§§ 8Abs 2 i

Vm 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolgte um 14:45 Uhr und befindet sich die diesbezügliche Beurkundung im Verwaltungsakt (AS 481). Aus diesem Grund wurde der Bescheid des Bundesamtes am 12.11.2018

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolgte um 14:45 Uhr und befindet sich die diesbezügliche Beurkundung im Verwaltungsakt (AS 481). II.2.

  1. Vom BF wurde das Bundesamt am 22.10.2021 um Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 29.10.2018 ersucht. römisch zwei.2.
  2. Vom BF wurde das Bundesamt am 22.10.2021 um Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 29.10.2018 ersucht. In weiterer Folge wurde von der Rechtsvertretung des BF am 24.11.2021 gegen den Bescheid vom 29.10.2018 Beschwerde erhoben und moniert, dass der Bescheid dem BF niemals zugestellt worden sei. Zudem würde der Bescheid in seiner Ausführung mit offenen Kommentaren, fehlender Präzisierung auf den Einzelfall und fehlender Amtssignatur einen sehr unvollständigen Charakter aufweisen. Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend umzuändern, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu ein gelinderes Mittel wie ein befristetes kurzfristiges Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II.2.5.1 Weil sich die gegenständliche Beschwerde als offensichtlich verspätet erwies, wurde dies den Verfahrensparteien mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 13.12.2011 mitgeteilt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch zwei.2.5.1 Weil sich die gegenständliche Beschwerde als offensichtlich verspätet erwies, wurde dies den Verfahrensparteien mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 13.12.2011 mitgeteilt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. II.2.5.
  3. Von der rechtlichen Vertretung wurden grundsätzlich die gleichen Ausführungen wie in der Beschwerde vom 24.11.2021 getätigt. Der BF habe sich in Kroatien in Haft befunden, dies sei der Behörde bekannt gewesen. Eine Zustellung durch Hinterlegung hätte deswegen keine rechtliche Grundlage gehabt. Zudem sei der Bescheid nichtig, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei und keine richtige Signierung vorläge. römisch zwei.2.5.
  4. Von der rechtlichen Vertretung wurden grundsätzlich die gleichen Ausführungen wie in der Beschwerde vom 24.11.2021 getätigt. Der BF habe sich in Kroatien in Haft befunden, dies sei der Behörde bekannt gewesen. Eine Zustellung durch Hinterlegung hätte deswegen keine rechtliche Grundlage gehabt. Zudem sei der Bescheid nichtig, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei und keine richtige Signierung vorläge. II.2.5.3 Vom Bundesamt wurde dazu über Aufforderung des Gerichtes ausgeführt, dass der belangten Behörde zu keiner Zeit bekannt war, dass sich der BF in Kroatien in Haft befand. Dies sei auch mangels Existenz eines internationalen Melde- oder Haftregisters amtswegig nicht feststellbar gewesen. Der BF war zuletzt in der JA Wien Josefstadt gemeldet und wurde dort am 26.10.2018 abgemeldet. Auch dort wurde keine Verzugsadresse, weder amtlich noch vom BF selbst, bekannt gegeben. Seit 26.10.2018 ist der BF im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet, weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz. Dem BF sei in der Einvernahme vom 05.10.2018 zur Kenntnis gebracht worden, dass bei Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle eine Hinterlegung im Akt erfolgt („…Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein). Das BFA ging davon daher aus, dass der BF untergetaucht ist. Mangels bekannter Abgabestelle wurde der Bescheid am 12.11.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.römisch zwei.2.5.3 Vom Bundesamt wurde dazu über Aufforderung des Gerichtes ausgeführt, dass der belangten Behörde zu keiner Zeit bekannt war, dass sich der BF in Kroatien in Haft befand. Dies sei auch mangels Existenz eines internationalen Melde- oder Haftregisters amtswegig nicht feststellbar gewesen. Der BF war zuletzt in der JA Wien Josefstadt gemeldet und wurde dort am 26.10.2018 abgemeldet. Auch dort wurde keine Verzugsadresse, weder amtlich noch vom BF selbst, bekannt gegeben. Seit 26.10.2018 ist der BF im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet, weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz. Dem BF sei in der Einvernahme vom 05.10.2018 zur Kenntnis gebracht worden, dass bei Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle eine Hinterlegung im Akt erfolgt („…Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein). Das BFA ging davon daher aus, dass der BF untergetaucht ist. Mangels bekannter Abgabestelle wurde der Bescheid am 12.11.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Zudem wurde vom BFA am 18.03.2019 um 17.17 Uhr ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Begründet wurde dieser damit, dass „…gegen die Person besteht eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in den IRAK. Die Person ist untergetaucht und entzieht sich dem behördlichen Verfahren“….. Zudem wurde vom BFA am 18.03.2019 um 17.17 Uhr ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Begründet wurde dieser damit, dass „…gegen die Person besteht eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in den IRAK. Die Person ist untergetaucht und entzieht sich dem behördlichen Verfahren“….. Somit war dem BFA auch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt der Partei noch immer unbekannt. Zum Bescheid des BFA sei anzuführen, dass dieser ordnungsgemäß ausgefertigt, eigenhändig unterschrieben und durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Sowohl der Konzeptsbescheid, als auch der im Akt hinterlegte Bescheid müssten sich in dieser korrekten Form im Akt befinden. In der IFA ist aufgrund damaliger EDV-Probleme nur das Grundformular abgespeichert gewesen, welches dem rechtlichen Vertreter irrtümlich anstatt des vollständigen Bescheides, wahrscheinlich im Zuge einer Akteneinsicht, ausgefolgt worden sein dürfte. Hierzu könnten seitens des Bundesamtes jedoch keine weiteren Angaben gemacht werden, zumal keine Akteneinsicht in der IFA vermerkt sei und der Akt sich beim BVwG befinde. Weshalb der Rechtsvertreter nicht sofort auf den Erhalt eines unvollständigen Aktenauszuges (Bescheid) hingewiesen hat, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des korrekten Bescheides hätte ihm jederzeit ausgefolgt werden können. II.2.
  5. Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen folgerichtig fest, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2018 mangels bekannt gegebener Abgabestelle, eine solche konnte ferner auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, am 12.11.2018

§§ 8Abs 2 i

Vm 23 ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. römisch zwei.2.6. Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen folgerichtig fest, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2018 mangels bekannt gegebener Abgabestelle, eine solche konnte ferner auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, am 12.11.2018

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Die dagegen am 24.11.2021 erhobene Beschwerde erweist sich in logischer Konsequenz aus diesem Grund als verspätet. Auch bezüglich des durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellten Bescheides bleibt festzuhalten, dass dieser alle erforderlichen Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Adressat, ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Datum und Unterschrift) aufweist. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der BF dessen ungeachtet vorbringt, dass der Bescheid nichtig wäre. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass von der rechtlichen Vertretung ein „gelinderes Mittel“ wie ein befristetes kurzfristiges Einreise- und Aufenthaltsverbot beantragt wurde. Im Bescheid wurde im Übrigen weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte diese in Form eines Beschlusses zu ergehen. Zu A) II.3.

  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätungrömisch zwei.3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung II.3.2.
  3. Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntrömisch zwei.3.2.1. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt 1.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.4.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. II.3.2.2.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gem. § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). II.3.2.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 betrug

§ 7Abs. 4 Vw

GVG und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids vier Wochen.römisch zwei.3.2.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 betrug

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde am 12.11.2018

§§ 8Abs 2 i

Vm 23 ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 10.12.2018. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 10.12.2018, am 11.12.2018, in Rechtskraft erwachsen.Der angefochtene Bescheid wurde am 12.11.2018

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 10.12.

  1. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 10.12.2018, am 11.12.2018, in Rechtskraft erwachsen. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde war für diese davon auszugehen, dass der BF laut ZMR lediglich bis 26.10.2018 im Bundesgebiet gemeldet war. Eine Abgabestelle wurde dem BFA vom BF ebenfalls nicht bekanntgegeben, sodass davon auszugehen war, dass er seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustellG verletzt hat. Dem BF war auch bekannt, dass gegen ihn ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist, zumal er am 5.10.2018 beim BFA noch niederschriftlich dazu einvernommen wurde. Es war der belangten Behörde ohne irgendwelche Anhaltspunkte auch nicht zumutbar und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch eine neue/andere Abgabestelle festzustellen. Die Einholung einer Meldeauskunft ist jedenfalls erfolgt und hat die belangte Behörde somit ihren Ermittlungspflichten genüge getan. Auch der Umstand, dass die Eltern des BF, 2 Geschwister sowie Onkel und Tante in Österreich leben, verpflichtet die Behörde nicht, bei diesen nach dem Aufenthaltsort des BF nachzuforschen, da davon auszugehen ist, dass der volljährige BF nicht bei diesen lebt, sodass diesbezügliche Ermittlungen entbehrlich waren (s. auch VwGH 28.6.1995, 95/01/0033).Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde war für diese davon auszugehen, dass der BF laut ZMR lediglich bis 26.10.2018 im Bundesgebiet gemeldet war. Eine Abgabestelle wurde dem BFA vom BF ebenfalls nicht bekanntgegeben, sodass davon auszugehen war, dass er seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG verletzt hat. Dem BF war auch bekannt, dass gegen ihn ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist, zumal er am 5.10.2018 beim BFA noch niederschriftlich dazu einvernommen wurde. Es war der belangten Behörde ohne irgendwelche Anhaltspunkte auch nicht zumutbar und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch eine neue/andere Abgabestelle festzustellen. Die Einholung einer Meldeauskunft ist jedenfalls erfolgt und hat die belangte Behörde somit ihren Ermittlungspflichten genüge getan. Auch der Umstand, dass die Eltern des BF, 2 Geschwister sowie Onkel und Tante in Österreich leben, verpflichtet die Behörde nicht, bei diesen nach dem Aufenthaltsort des BF nachzuforschen, da davon auszugehen ist, dass der volljährige BF nicht bei diesen lebt, sodass diesbezügliche Ermittlungen entbehrlich waren (s. auch VwGH 28.6.1995, 95/01/0033). Soweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, der belangten Behörde wäre zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung bekannt gewesen, dass er in Kroatien in Haft ist, ergibt sich dies weder aus dem Verwaltungsakt noch der vom BVwG dazu angeforderten Stellungnahme des BFA vom 7.2.
  2. Auch gibt es kein internationales Melde- oder Haftregister, dessen sich die belangte Behörde hätte bedienen können. Die Zustellung des Aberkennungsbescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ist daher rechtskonform erfolgt. Die erst am 24.11.2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher bei weitem als verspätet und war deswegen folgerichtig als verspätet zurückzuweisen. Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

§ 32Abs.

2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2249020.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.