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{'item': 'L524 2231381-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL524 2231381-1 Spruch, L524 2231381-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.03.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Antragsteller für den Zeitraum 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.03.2020 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Antragsteller für den Zeitraum 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vereitelungshandlung aus der Bescheidbegründung nicht erschließe. Der Antragsteller forderte Akteneinsicht und die Offenlegung aller Beweise. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.05.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000550-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen XXXX nicht zustande gekommen sei, da der Antragsteller den potentiellen Dienstgeber im telefonischen Bewerbungsgespräch durch seinen Hinweis auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen von einer möglichen Einstellung bzw. der Fortführung des Bewerbungsprozesses abgebracht habe. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.05.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000550-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da der Antragsteller den potentiellen Dienstgeber im telefonischen Bewerbungsgespräch durch seinen Hinweis auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen von einer möglichen Einstellung bzw. der Fortführung des Bewerbungsprozesses abgebracht habe. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Außerdem beantragte er einen Verfahrenshilfeanwalt, der „mir hoffentlich helfen wird, die seit 14.2.2020 vom AMS als belBeh unbeantwortete Frage zu klären, wieviel Gewicht aufzuheben tatsächlich zumutbar ist.“. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Bescheiden des AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.“
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.“ Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. Erläuterungen zur RV 1255 BlgNR, XXV. GP).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1255 BlgNR, römisch 25 . GP). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Antragsteller über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig die Beschwerde und den Vorlagenantrag samt individueller Begründungen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind nicht zu erkennen. Der Antragsteller erachtet die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zur Klärung der Frage, wieviel Gewicht ihm aufzuheben tatsächlich zumutbar sei. Diesbezüglich liegt jedoch ein medizinisches Gutachten vor. Somit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, so dass die sonstigen Voraussetzungen – etwa ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können – für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen. Daher ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen.Daher ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2231381.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.