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{'item': 'L524 2231381-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 38§ 9§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL524 2231381-1 Spruch, L524 2231381-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.03.2020 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.03.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen möglichen Arbeitsantritt bei dem Unternehmen römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vereitelungshandlung aus der Bescheidbegründung nicht erschließe. Der Beschwerdeführer forderte Akteneinsicht und die Offenlegung aller Beweise. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.05.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000550-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen XXXX nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer den potentiellen Dienstgeber im telefonischen Bewerbungsgespräch durch seinen Hinweis auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen von einer möglichen Einstellung bzw. der Fortführung des Bewerbungsprozesses abgebracht habe. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.05.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000550-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer den potentiellen Dienstgeber im telefonischen Bewerbungsgespräch durch seinen Hinweis auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen von einer möglichen Einstellung bzw. der Fortführung des Bewerbungsprozesses abgebracht habe. Wegen des wiederholten Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.01.2008 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus der Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenangebot als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen XXXX übermittelt. Dafür sind u.a. ein Führerschein B und fundierte Fahrpraxis sowie Deutschkenntnisse zur einwandfreien Kommunikation erforderlich. Zum Aufgabengebiet gehört der Kranken-, Behinderten- und Pensionistentransport in XXXX . Geboten wird eine Beschäftigung mit 30 oder 40 Wochenstunden. Die Arbeitszeit kann vereinbart werden.Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenangebot als Mietwagenlenker bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt. Dafür sind u.a. ein Führerschein B und fundierte Fahrpraxis sowie Deutschkenntnisse zur einwandfreien Kommunikation erforderlich. Zum Aufgabengebiet gehört der Kranken-, Behinderten- und Pensionistentransport in römisch 40 . Geboten wird eine Beschäftigung mit 30 oder 40 Wochenstunden. Die Arbeitszeit kann vereinbart werden. Der Beschwerdeführer bewarb sich für diese Stelle. In einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber erkundigte sich dieser nach etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer, da teilweise übergewichtige und in einem Rollstuhl sitzende Personen zum Transport in den Mietwagen hinein- und wieder hinausgehoben werden müssen. Der Beschwerdeführer gab darauf an, dass er nicht weiß, wie schwer er heben darf und verwies auch auf ein Gutachten des BBRZ. Nach diesem Telefonat meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber. Der Beschwerdeführer ist für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit einsetzbar. Schwere Arbeiten umfassen das Handhaben von Werkzeugen über 5 kg, aber auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung, das Schaufeln, Graben und Hacken in Verbindung mit Erdarbeiten, das Gehen mit 4 km/h in Verbindung mit dem Tragen von Gegenständen mit bis zu 12 kg in der Ebene, Hebe-/Trageleistungen in der Ebene, die über das mittelschwere Ausmaß hinausgehen, mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zB in gebückter, kniender oder liegender Stellung bzw. mit den Händen über dem Kopf; schwere körperliche Arbeiten können höchstens 50 % der Arbeitszeit ausmachen. Mittelschwere Arbeit umfasst – u.a. – das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 40 kg bis zu 5 % der Schicht, von bis zu 30 kg bis zu 10 % der Schicht und von bis zu 20 kg bis zu 33 % der Schicht. Der Beschwerdeführer kann ständig (bis 100 %) ein Kraftfahrzeug lenken. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Die Feststellungen zum Stellenangebot, zum Anforderungsprofil, zum Aufgabengebiet und zur Arbeitszeit ergeben sich aus ebendiesem. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats ergeben sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 23.04.2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 08.05.2020 an, dass diese Schilderung großteils korrekt sei. Aus dieser Stellungnahme geht weiters hervor, dass der potentielle Dienstgeber zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle mit dem AMS das zulässige zu hebende Gewicht abklären und sich im Anschluss wieder beim potentiellen Dienstgeber melden. Dass sich der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber wieder gemeldet hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Es konnte daher festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem mit dem potentiellen Dienstgeber geführten Telefonamt nicht mehr bei diesem gemeldet hat. Die Feststellungen, welche Arbeiten (Schweregrad und Lenken eines Kraftfahrzeugs) der Beschwerdeführer verrichten kann, ergeben sich aus dem Gutachten des BBRZ vom 18.02.2019. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen in diesem Gutachten nicht entgegengetreten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nicht weiß, wie schwer er heben darf. Aus dem Gutachten des BBRZ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit einsetzbar ist. Schwere Arbeiten umfassen das Handhaben von Werkzeugen über 5 kg aber auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung, das Schaufeln, Graben und Hacken in Verbindung mit Erdarbeiten, das Gehen mit 4 km/h in Verbindung mit dem Tragen von Gegenständen mit bis zu 12 kg in der Ebene, Hebe-/Trageleistungen in der Ebene, die über das mittelschwere Ausmaß hinausgehen, mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zB in gebückter, kniender oder liegender Stellung bzw. mit den Händen über dem Kopf; schwere körperliche Arbeiten können höchstens 50 % der Arbeitszeit ausmachen. Mittelschwere Arbeit umfasst – u.a. – das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 40 kg bis zu 5 % der Schicht, von bis zu 30 kg bis zu 10 % der Schicht und von bis zu 20 kg bis zu 33 % der Schicht. Der Beschwerdeführer kann ständig (bis 100 %) ein Kraftfahrzeug lenken. Bei der angebotenen Beschäftigung handelt es sich um das Lenken eines Mietwagens. Dabei kann es dazu kommen, dass teilweise übergewichtige und in einem Rollstuhl sitzende Personen zum Transport in den Mietwagen hinein- und wieder hinausgehoben werden müssen. Der bei weitem überwiegende Teil der Tätigkeit betrifft jedoch das Lenken des Fahrzeuges. Aus dem Gutachten ergeben sich keinerlei Einschränkungen beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausübung schwerer körperlicher Arbeit. Die angebotene Tätigkeit betrifft auch überwiegend das Lenken eines Kraftfahrzeugs und nicht Hebetätigkeiten. Die angebotene Tätigkeit ist daher zumutbar. 2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Die belangte Behörde erblickt in dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, eine Vereitelungshandlung, die den potentiellen Dienstgeber von der Fortführung des Bewerbungsprozesses abbrachte. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle mit dem AMS abklären, wie viel Gewicht er heben dürfe und sich im Anschluss wieder beim potentiellen Dienstgeber melden. Im Ergebnis liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor: Wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht des Aufgabenbereichs der angebotenen Stelle nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, ist die Äußerung des Beschwerdeführers, dass er nicht weiß, wie schwer er heben darf und dass es dazu ein Gutachten des BBRZ gibt, obwohl sich aus dem Gutachten keine Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der Arbeit ergeben, nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der potentielle Dienstgeber von einer Fortführung des Bewerbungsprozesses Abstand genommen habe. Vielmehr seien sie derart verblieben, dass der Beschwerdeführer abklärt, wie schwer er heben darf und er sich danach wieder beim potentiellen Dienstgeber melden soll. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass kein Abbruch des Bewerbungsprozesses erfolgte. Im Gegenteil, verdeutlicht der Beschwerdeführer damit, dass er sehr wohl eine Vereitelungshandlung setzte, weil er sich nämlich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber meldete. Wenn mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbart war, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei diesem meldet und der Beschwerdeführer dies unterlässt, ist dieses Verhalten geeignet, dass das mögliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Damit liegt eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor.Wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht des Aufgabenbereichs der angebotenen Stelle nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, ist die Äußerung des Beschwerdeführers, dass er nicht weiß, wie schwer er heben darf und dass es dazu ein Gutachten des BBRZ gibt, obwohl sich aus dem Gutachten keine Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der Arbeit ergeben, nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der potentielle Dienstgeber von einer Fortführung des Bewerbungsprozesses Abstand genommen habe. Vielmehr seien sie derart verblieben, dass der Beschwerdeführer abklärt, wie schwer er heben darf und er sich danach wieder beim potentiellen Dienstgeber melden soll. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass kein Abbruch des Bewerbungsprozesses erfolgte. Im Gegenteil, verdeutlicht der Beschwerdeführer damit, dass er sehr wohl eine Vereitelungshandlung setzte, weil er sich nämlich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber meldete. Wenn mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbart war, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei diesem meldet und der Beschwerdeführer dies unterlässt, ist dieses Verhalten geeignet, dass das mögliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Damit liegt eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten, sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber zu melden, nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist keine Nachsicht zu erteilen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer verliert

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Z 1 bis 4 Al

VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Beschwerdeführer verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2231381.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.