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{'item': 'L527 2247034-2'}

Obsah (15)§ 22Art 133§ 12a§ 12§ 52§ 61§ 66§ 67§ 68§ 53§ 62§ 10§ 46§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL527 2247034-2 Spruch, L527 2247034-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag

§ 22

BFA-VG zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den ehem. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. im Verfahren

Paragraph 22, BFA-VG zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den ehem. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx: A) Die durch die Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fingierte Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Staatsangehörige der Republik Türkei XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 07.03.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 10.01.2022, L519 2247034-1/11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise).Der Staatsangehörige der Republik Türkei römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 07.03.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 10.01.2022, L519 2247034-1/11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Am 20.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im betreffenden Verfahren wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge [belangte] Behörde) mit E-Mail vom 22.02.2022 die vom Beschwerdeführer dem MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann, ehem. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen. Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer am 02.03.2022 und am 08.03.2022 einvernommen hatte, erstattete sie mit Schreiben vom 09.03.2022 eine „Beschwerdevorlage“ an das Bundesverwaltungsgericht. Der „Beschwerdevorlage“ angeschlossen waren die Akten der Behörde zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 und 20.02.2022. Einem im Akt zum Antrag vom 20.02.2022 enthaltenen Schriftstück zufolge habe die Behörde durch am 08.03.2022 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Die gewillkürte Vertretung war bei der betreffenden Amtshandlung nicht anwesend. Der Beschwerdeführer hatte sich mit einer Verkündung eines Bescheids ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt. Mit E-Mail vom 09.03.2022 habe die Behörde der Vertretung des Beschwerdeführers „zur Kenntnisnahme“ „den Bescheid gem.§12a/2“ übermittelt.Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer am 02.03.2022 und am 08.03.2022 einvernommen hatte, erstattete sie mit Schreiben vom 09.03.2022 eine „Beschwerdevorlage“ an das Bundesverwaltungsgericht. Der „Beschwerdevorlage“ angeschlossen waren die Akten der Behörde zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 und 20.02.2022. Einem im Akt zum Antrag vom 20.02.2022 enthaltenen Schriftstück zufolge habe die Behörde durch am 08.03.2022 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Die gewillkürte Vertretung war bei der betreffenden Amtshandlung nicht anwesend. Der Beschwerdeführer hatte sich mit einer Verkündung eines Bescheids ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt. Mit E-Mail vom 09.03.2022 habe die Behörde der Vertretung des Beschwerdeführers „zur Kenntnisnahme“ „den Bescheid gem.§12a/2“ übermittelt. Die Beschwerdevorlage und die angeschlossenen Akten langten am 10.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein und das entsprechende Verfahren wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Am 11.03.2022 langten Beschwerdevorlage und Akten in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gerichtsabteilung L527 ein, wovon die Behörde – nach Prüfung der Vollständigkeit – am 14.03.2022 verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; VA 1: Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA 2: Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 10.01.2022, L519 2247034-1/11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). (VA 1, AS 271 ff)1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 10.01.2022, L519 2247034-1/11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). (VA 1, AS 271 ff) 1.
  4. Am 20.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 7 ff). 1.2.
  5. Im betreffenden Verfahren wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.02.2022 die vom Beschwerdeführer dem MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann, ehem. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen (VA 2, AS 85 ff). 1.2.
  6. Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer am 02.03.2022 und am 08.03.2022 einvernommen hatte (VA 2, AS 139 ff, 201 ff), erstattete sie mit Schreiben vom 09.03.2022 eine „Beschwerdevorlage“ an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1). Der „Beschwerdevorlage“ angeschlossen waren die Akten der Behörde zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 und 20.02.
  7. Einem im Akt zum Antrag vom 20.02.2022 enthaltenen Schriftstück („Niederschrift“; „Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides

§ 12a Abs. 2 Asyl

G BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Abs 1 AVG“) zufolge habe die Behörde durch am 08.03.2022 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben (VA 2, AS 201 ff, vgl. insbesondere AS 203). 1.2.

  1. Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer am 02.03.2022 und am 08.03.2022 einvernommen hatte (VA 2, AS 139 ff, 201 ff), erstattete sie mit Schreiben vom 09.03.2022 eine „Beschwerdevorlage“ an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1). Der „Beschwerdevorlage“ angeschlossen waren die Akten der Behörde zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 und 20.02.
  2. Einem im Akt zum Antrag vom 20.02.2022 enthaltenen Schriftstück („Niederschrift“; „Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG“) zufolge habe die Behörde durch am 08.03.2022 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben (VA 2, AS 201 ff, vergleiche insbesondere AS 203). Der Beschwerdeführer war bei der betreffenden Amtshandlung, bei der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch „mündlich verkündeten Beschei[d]“ (VA 2, AS 203) verfügt worden sei, anwesend, die gewillkürte Vertretung hingegen nicht (vgl. insbesondere VA 2, AS 201 f, 311). Der Beschwerdeführer hatte sich mit einer Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer war bei der betreffenden Amtshandlung, bei der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch „mündlich verkündeten Beschei[d]“ (VA 2, AS 203) verfügt worden sei, anwesend, die gewillkürte Vertretung hingegen nicht vergleiche insbesondere VA 2, AS 201 f, 311). Der Beschwerdeführer hatte sich mit einer Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt. Mit E-Mail vom 09.03.2022 habe die Behörde der Vertretung des Beschwerdeführers „zur Kenntnisnahme“ „den Bescheid gem.§12a/2“ übermittelt (VA 2, AS 315).

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zum Verfahren mit der Zahl L519 2247034-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten bedenklich wären. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: Dass die Vollmachtsurkunde (AS 85) die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, war im Lichte der Unterschriften, die sich etwa in der Niederschrift der Erstbefragung finden (AS 7 ff), nicht zweifelhaft. Dass die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung, bei der laut Behörde bzw. behördlichem Schriftstück die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch „mündlich verkündeten Beschei[d]“ (VA 2, AS 203) verfügt worden sei, nicht anwesend war, geht aus der betreffenden Niederschrift der Behörde eindeutig hervor. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst auf die laut Niederschrift bei der Amtshandlung anwesenden Personen hin; vgl. AS 201 und die Unterschriften auf AS
  2. Ferner fragte der Leiter der Amtshandlung zu Beginn der mit der Niederschrift dokumentierten Einvernahme: „Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person oder eine Organisation vertreten?“. Als Antwort wurde festgehalten: „Ja, durch den MigrantInnenverein St. Marx. (kein Vertreter anwesend)“Dass die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung, bei der laut Behörde bzw. behördlichem Schriftstück die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch „mündlich verkündeten Beschei[d]“ (VA 2, AS 203) verfügt worden sei, nicht anwesend war, geht aus der betreffenden Niederschrift der Behörde eindeutig hervor. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst auf die laut Niederschrift bei der Amtshandlung anwesenden Personen hin; vergleiche AS 201 und die Unterschriften auf AS
  3. Ferner fragte der Leiter der Amtshandlung zu Beginn der mit der Niederschrift dokumentierten Einvernahme: „Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person oder eine Organisation vertreten?“. Als Antwort wurde festgehalten: „Ja, durch den MigrantInnenverein St. Marx. (kein Vertreter anwesend)“ Die von der belangten Behörde vorgelegten Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit der Verkündung eines Bescheids ihm gegenüber - anstatt gegenüber seiner Vertretung - einverstanden erklärt hätte. Insbesondere wurde dergleichen nicht in der Niederschrift vom 08.03.2022 festgehalten (AS 201 ff). Des Weiteren finden sich in den vorliegenden Akten auch keine Erwägungen der Behörde, dass und weshalb sie davon ausgegangen wäre, dass eine Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) - ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses - gegenüber dem Beschwerdeführer zulässig und wirksam wäre. Dass dem von der Behörde am 09.03.2022 an die Vertretung des Beschwerdeführers übermittelten E-Mail etwas anderes als eine Kopie der Niederschrift vom 08.03.2022, AS 201 ff, angeschlossen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des Textes ist außerdem unzweifelhaft, dass die Übermittlung des Schriftstücks ausschließlich „zur Kenntnisnahme“ erfolgte. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der durch die Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fingierten Beschwerde: 3.
  5. Rechtliche Grundlagen: 3.1.1.

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art 133 Abs 3 B-VG) erforderlich ist; vgl. z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023.Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach Paragraph 60, AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist; vergleiche z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 Asyl

G 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.

§ 12aAbs 6 Asyl

G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53

Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), K12 zu § 12a AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E.Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E. 3.1.2. Bescheide können

§ 62

Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG).

§ 62

Abs 3 AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.3.1.2. Bescheide können

Paragraph 62, Absatz eins, AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (Paragraph 62, Absatz 2, AVG).

Paragraph 62, Absatz 3, AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

§ 10

Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich laut § 10 Abs 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Zur Wirkung des Vollmachtsverhältnisses führen Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den (einen von mehreren) Vertreter(
  2. n)zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat. In diesem Sinne bestimmt § 9 Abs 3 Zustellgesetz, dass, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Dementsprechend sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke – vorausgesetzt, die Vollmacht umfasst auch deren Empfangnahme – bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist – in der Zustellverfügung – als Empfänger zu bezeichnen. „Ein namhaft gemachter Vertreter darf auch bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides nur dann ‚übergangen‘ werden, wenn sich die Partei ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt (so auch Mannlicher/Quell AVG § 10 Anm 8). Ansonsten kann ein Bescheid in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (VwSlg 10.920 A/1982; VwGH 27. 2. 2001, 97/21/0183; 22. 3. 2002, 99/21/0364; vgl auch VwGH 11. 12. 2003, 2003/21/0092). Im Erk vom 17. 12. 2008, 2004/03/0188, hat der VwGH diese Rsp auf die Bescheidzustellung (rück)übertragen: Der Grundgedanke dieser Rsp greife angesichts der (nach § 46 VStG) für die Kundmachung des Bescheides gegenüber dem Adressaten gegebenen Gleichwertigkeit von mündlicher Verkündung und Zustellung (vgl auch § 62 Rz 14) auch für die Zustellung eines Bescheides im Fall der Erteilung einer (von einer allgemeinen Vollmacht umfassten [vgl Rz 17]) Zustellungsvollmacht, dh auch insofern darf der (Rechts-)Vertreter nur dann „übergangen“ werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärt. Eine Zustellung kann somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.“

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich laut Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Zur Wirkung des Vollmachtsverhältnisses führen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den (einen von mehreren) Vertreter(
  2. n)zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat. In diesem Sinne bestimmt Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, dass, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Dementsprechend sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke – vorausgesetzt, die Vollmacht umfasst auch deren Empfangnahme – bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist – in der Zustellverfügung – als Empfänger zu bezeichnen. „Ein namhaft gemachter Vertreter darf auch bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides nur dann ‚übergangen‘ werden, wenn sich die Partei ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt (so auch Mannlicher/Quell AVG Paragraph 10, Anmerkung 8). Ansonsten kann ein Bescheid in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (VwSlg 10.920 A/1982; VwGH 27. 2. 2001, 97/21/0183; 22. 3. 2002, 99/21/0364; vergleiche auch VwGH 11. 12. 2003, 2003/21/0092). Im Erk vom 17. 12. 2008, 2004/03/0188, hat der VwGH diese Rsp auf die Bescheidzustellung (rück)übertragen: Der Grundgedanke dieser Rsp greife angesichts der (nach Paragraph 46, VStG) für die Kundmachung des Bescheides gegenüber dem Adressaten gegebenen Gleichwertigkeit von mündlicher Verkündung und Zustellung vergleiche auch Paragraph 62, Rz 14) auch für die Zustellung eines Bescheides im Fall der Erteilung einer (von einer allgemeinen Vollmacht umfassten [vgl Rz 17]) Zustellungsvollmacht, dh auch insofern darf der (Rechts-)Vertreter nur dann „übergangen“ werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärt. Eine Zustellung kann somit wirksam an den Vertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.“

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62

Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs 3 AVG.

Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G186/2018 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag mit dem in Art 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Durch die betreffende Regelung werde nämlich mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Art 132 Abs 1 Z1 B-VG fingiert.In seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G186/2018 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag mit dem in Artikel 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Durch die betreffende Regelung werde nämlich mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Z1 B-VG fingiert. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 19.10.2021, Ra 2020/14/0364, im Zusammenhang mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 Folgendes aus: „Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich. Vielmehr ist

§ 62Abs.

3 AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist. Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd § 62 AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent (zu all dem eingehend VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, mwN, ebenso zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 AsylG 2005).“ Ein Bescheid, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 10 Asyl

G 2005 verfügt werden soll, kann, wie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unmissverständlich zu entnehmen ist, in Abwesenheit aller Parteien (wirksam) nicht verkündet werden. Durch eine derartige Verkündung in Abwesenheit aller Parteien wird kein Bescheid erlassen. Ebenso unzweifelhaft ist, dass durch die Übersendung einer Niederschrift, in der lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde, kein Bescheid erlassen wird. Die gesetzliche Fiktion des § 22 Abs 10 Satz 2 AsylG 2005 mache eine derartige Niederschrift nicht zu einem (schriftlichen) Bescheid. Auch setze das Vorliegen einer „schriftlichen Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG“ voraus, dass (zuvor) ein Bescheid wirksam mündlich erlassen wurde. Ginge man davon aus, dass nach der unwirksamen und insofern fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung der Bescheid in Gestalt der Niederschrift schriftlich erlassen werden soll, wäre dafür eine gesonderte Genehmigung dieses - von der fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung zu unterscheidenden - Hoheitsaktes zu fordern. Eine solche kann nicht in der bloßen Verfügung der Zustellung der Niederschrift(

  1. en)an die Partei(
  2. en)erblickt werden. Indem der Leiter der Amtshandlung die Niederschrift unterschreibt, werden nämlich nur die in der Niederschrift festgehaltenen Vorgänge beurkundet und, soweit dergleichen nicht Gegenstand der Niederschrift ist, nicht die Erlassung eines Bescheids verfügt.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 19.10.2021, Ra 2020/14/0364, im Zusammenhang mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 Folgendes aus: „Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich. Vielmehr ist

Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist. Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent (zu all dem eingehend VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, mwN, ebenso zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005).“ Ein Bescheid, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 verfügt werden soll, kann, wie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unmissverständlich zu entnehmen ist, in Abwesenheit aller Parteien (wirksam) nicht verkündet werden. Durch eine derartige Verkündung in Abwesenheit aller Parteien wird kein Bescheid erlassen. Ebenso unzweifelhaft ist, dass durch die Übersendung einer Niederschrift, in der lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde, kein Bescheid erlassen wird. Die gesetzliche Fiktion des Paragraph 22, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 mache eine derartige Niederschrift nicht zu einem (schriftlichen) Bescheid. Auch setze das Vorliegen einer „schriftlichen Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG“ voraus, dass (zuvor) ein Bescheid wirksam mündlich erlassen wurde. Ginge man davon aus, dass nach der unwirksamen und insofern fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung der Bescheid in Gestalt der Niederschrift schriftlich erlassen werden soll, wäre dafür eine gesonderte Genehmigung dieses - von der fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung zu unterscheidenden - Hoheitsaktes zu fordern. Eine solche kann nicht in der bloßen Verfügung der Zustellung der Niederschrift(

  1. en)an die Partei(
  2. en)erblickt werden. Indem der Leiter der Amtshandlung die Niederschrift unterschreibt, werden nämlich nur die in der Niederschrift festgehaltenen Vorgänge beurkundet und, soweit dergleichen nicht Gegenstand der Niederschrift ist, nicht die Erlassung eines Bescheids verfügt. 3.1.3. § 22 Abs 1 BFA-VG zufolge ist eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 BFA-VG gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.

§ 22

Abs 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

§ 22

Abs Abs 1 BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 Abs 3 BFA-VG).3.1.3. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG zufolge ist eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, BFA-VG gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, Abs Absatz eins, BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG). Im Einzelnen ist zur Prüfungs-/Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: Im Einzelnen ist zur Prüfungs-/Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:

§ 22Abs 10 letzter Satz Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von § 22 Abs 10 letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden (§ 22 Abs 1 BFA). Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht anwenden (Paragraph 22, Absatz eins, BFA). Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Wie unter 3.1.
  2. dargelegt, wird in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 22 BFA-VG) mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG fingiert.Wie unter 3.1.
  3. dargelegt, wird in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 22, BFA-VG) mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG fingiert. Voraussetzung für eine solcherart fingierte bzw. fiktive - zulässige - Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG.Voraussetzung für eine solcherart fingierte bzw. fiktive - zulässige - Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass es gegenständlich an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, namentlich an einem Bescheid, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer verfügt worden wäre, fehlt. Die durch die Übermittlung der Verwaltungsakten durch die Behörde fingierte Beschwerde hat keinen Bescheid zum Gegenstand. Da der Beschwerdeführer einen Vertreter namhaft gemacht hatte, hätte die belangte Behörde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - mit Wirkung für den Beschwerdeführer - gegenüber dem Vertreter (bescheidmäßig) verfügen müssen. Mit anderen Worten: Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit der Verkündung ihm gegenüber einverstanden erklärte, musste die Verkündung eines Bescheids – bei sonstiger Unwirksamkeit – gegenüber dem Vertreter erfolgen. Gegenständlich war allerdings bei der Verkündung (vermeintlich eines Bescheids) weder der namhaft gemachte Vertreter anwesend noch hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) ihm gegenüber einverstanden erklärt. Folglich wurde durch die „Verkündung“ am 08.03.2022 (allein) gegenüber dem Beschwerdeführer kein Bescheid (wirksam) erlassen. Die Behörde hat die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer somit nicht wirksam verfügt. Die Niederschrift vom 08.03.2022 dokumentiert nicht die (wirksame) Verkündung eines Bescheids, sondern in ihr wurde lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet. Daran, dass die Behörde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht (wirksam) verfügte, vermag auch ihr E-Mail vom 09.03.2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ob eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch schriftlichen bzw. schriftlich erlassenen Bescheid überhaupt möglich wäre, ist im Lichte des § 22 Abs 10 Satz 1 AsylG 2005 äußerst zweifelhaft, kann für den vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Dass die Behörde der Vertretung etwas anders als die Niederschrift bzw. Beurkundung der unwirksamen „Bescheidverkündung“ vom 08.03.2022 übermittelt hätte, ist nämlich ohnedies nicht ersichtlich. In der Übermittlung der Beurkundung einer nicht wirksamen „Bescheidverkündung“ kann freilich weder eine schriftliche Ausfertigung im Sinne des § 62 Abs 3 AVG noch im Übrigen eine wirksame Bescheiderlassung erkannt werden. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die Übermittlung durch E-Mail vom 09.03.2022 ausweislich des Inhalts des E-Mails (lediglich) zur Kenntnisnahme erfolgte. Ein normativer Wille der Behörde bzw. des Organs ist somit – ungeachtet der Frage der Approbationsbefugnis – ohnedies zu verneinen. Daran, dass die Behörde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht (wirksam) verfügte, vermag auch ihr E-Mail vom 09.03.2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ob eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch schriftlichen bzw. schriftlich erlassenen Bescheid überhaupt möglich wäre, ist im Lichte des Paragraph 22, Absatz 10, Satz 1 AsylG 2005 äußerst zweifelhaft, kann für den vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Dass die Behörde der Vertretung etwas anders als die Niederschrift bzw. Beurkundung der unwirksamen „Bescheidverkündung“ vom 08.03.2022 übermittelt hätte, ist nämlich ohnedies nicht ersichtlich. In der Übermittlung der Beurkundung einer nicht wirksamen „Bescheidverkündung“ kann freilich weder eine schriftliche Ausfertigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, AVG noch im Übrigen eine wirksame Bescheiderlassung erkannt werden. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die Übermittlung durch E-Mail vom 09.03.2022 ausweislich des Inhalts des E-Mails (lediglich) zur Kenntnisnahme erfolgte. Ein normativer Wille der Behörde bzw. des Organs ist somit – ungeachtet der Frage der Approbationsbefugnis – ohnedies zu verneinen. Da die Behörde gegenständlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht (wirksam) in Bescheidform verfügte und die - eine Parteibeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG fingierende - Übermittlung der Verwaltungsakten durch die Behörde keine Erledigung mit Bescheidqualität zum Gegenstand hat, war die Beschwerde

§ 28Abs 1 in Verbindung mit § 31 Vw

GVG sowie § 22 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)). Da die Behörde gegenständlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht (wirksam) in Bescheidform verfügte und die - eine Parteibeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG fingierende - Übermittlung der Verwaltungsakten durch die Behörde keine Erledigung mit Bescheidqualität zum Gegenstand hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG sowie Paragraph 22, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)). 3.3.

§ 22

Abs 1 Satz 2 BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. auch oben unter 3.1.3.). Vgl. auch § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche auch oben unter 3.1.3.). Vgl. auch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, wonach eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht weist insbesondere auf die Entscheidungen VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007; VwSlg 10.920 A/1982; VwGH 27.02.2001, 97/21/0183; VwGH 22.03.2002, 99/21/0364; VwGH 11.12.2003, 2003/21/0092; sowie auch auf VfGH 10.10.2018, G186/2018 ua, hin. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht weist insbesondere auf die Entscheidungen VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007; VwSlg 10.920 A/1982; VwGH 27.02.2001, 97/21/0183; VwGH 22.03.2002, 99/21/0364; VwGH 11.12.2003, 2003/21/0092; sowie auch auf VfGH 10.10.2018, G186/2018 ua, hin. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2247034.2.00

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