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{'item': 'L529 2249330-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 28§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 13§ 22a§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlL529 2249330-1 SpruchL529 2249330-1/20E, L529 2249330-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 20.12.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch bP) ist Staatsbürger von Gambia.
  2. Die bP wurde am 06.12.2021 einer Personenkontrolle unterzogen; dabei konnte die bP keine Identitätsdokumente, gültige Reisedokumente oder Aufenthaltstitel in Österreich vorweisen, weshalb die bP um 13.50 Uhr nach den Bestimmungen des FPG festgenommen wurde. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1, und zwar von Deutschland (13.06.2014) und Italien (02.04.2013). Weiters wurde festgestellt, dass gegen die bP ein schengenweites Einreiseverbot, ausgeschrieben durch Italien am 11.10.2021, gültig bis 11.10.2024, besteht. Die bP stellte am 06.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD XXXX am gleichen Tag gab die bP an, etwa 2012 aus Gambia ausgereist zu sein. Sie sei über Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger und Lybien via Italien am 11.03.2013 in die EU eingereist, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. In der Folge sei sie über die Schweiz nach Deutschland gereist, wo sie von Ende 2014 bis Ende 2019 aufhältig gewesen sei. Sie sei dann über Frankreich nach Italien zurückgekehrt und von dort nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt über Slowenien am 29.11.2021 in Österreich eingereist. Die bP gab weiters an, über einen italienischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ihre Asylantragstellung begründete die bP damit, dass sie in Gambia niemanden habe, keine Dokumente besitze und Angst vor Verwahrlosung habe. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD römisch 40 am gleichen Tag gab die bP an, etwa 2012 aus Gambia ausgereist zu sein. Sie sei über Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger und Lybien via Italien am 11.03.2013 in die EU eingereist, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. In der Folge sei sie über die Schweiz nach Deutschland gereist, wo sie von Ende 2014 bis Ende 2019 aufhältig gewesen sei. Sie sei dann über Frankreich nach Italien zurückgekehrt und von dort nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt über Slowenien am 29.11.2021 in Österreich eingereist. Die bP gab weiters an, über einen italienischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ihre Asylantragstellung begründete die bP damit, dass sie in Gambia niemanden habe, keine Dokumente besitze und Angst vor Verwahrlosung habe. Auf Anfrage des BFA erteilte das Bundeskriminalamt (BKA) am 07.12.2021 die Auskunft, dass die bP illegal nach Italien eingereist sei und gegen sie wegen Drogenschmuggels seit 11.10.2021 ein dreijähriges Einreiseverbot bestehe. Am 07.12.2021 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
  3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde über die bP

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde über die bP

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Am 15.12.2021, 15.19 Uhr, langte die Beschwerde über die Verhängung der Schubhaft seit 07.12.2021 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens sowie gegen die fortdauernde Anhaltung der bP in Schubhaft beim BVwG ein und erfolgte am 16.12.2021 die Zuweisung an die Gerichtsabteilung L
  2. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr bestritten und ausgeführt, dass ein gelinderes Mittel zur Zweckerreichung geeignet und möglich wäre. Verwiesen wurde insbesondere auf die Wohnmöglichkeit der bP bei ihrem Bruder und ihre Kooperationsbereitschaft. Es wurde eine mündliche Verhandlung und der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die bP aufzukommen hat, beantragt.

  1. Am 16.12.2021 langte die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme und Verwaltungsverfahrensakt des BFA ein. Seitens des BFA wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die bP zum Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zu verpflichten. In der Stellungnahme wurde insbesondere auf die fehlende Zuverlässigkeit sowohl der bP als auch ihres Bruders verwiesen.
  2. Das BVwG ersuchte am 16.12.2021 das BFA um Nachreichung weiterer Unterlagen (Einvernahmeprotokoll, Aufgriffsbericht der Polizei, Dokumente zum Einreiseverbot der bP und Informationen zum Bruder der bP). Mit E-Mail vom 16.12.2021 übermittelte das BFA die angeforderten Unterlagen.
  3. Das erkennende Gericht lud die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung, welche am 20.12.2021 von 12.30 bis 16.35 Uhr stattfand. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig wurden der bP der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro auferlegt und der Antrag der bP auf Ersatz der Eingabegebühr abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.
  4. Mit – beim BVwG am 29.12.2021 eingelangtem – Schriftsatz beantragte die bP die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  5. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen 1.
  7. Zur Person der bP Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP ist Staatsangehöriger von Gambia. Die bP reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum im November 2021 nach Österreich ein. Die bP wurde am 06.12.2021 im Rahmen einer Personenkontrolle ohne Identitätsdokumente, gültige Reisedokumente und ohne Aufenthaltstitel in Österreich angetroffen. Die bP stellte am 06.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP hat zuvor bereits in zwei anderen EU-Mitgliedsstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die bP besteht ein von Italien wegen Drogenschmuggels ausgeschriebenes schengenweites Einreiseverbot, gültig bis zum 11.10.
  8. Die bP unterliegt einem Verfahren nach der Dublin Verordnung; es wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die bP geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und verfügt nicht über ausreichende Barmittel. Die bP hat in Österreich einen Halbbruder, der ihr Unterkunft gewähren würde; sie verfügt in Österreich über keine Meldeadresse. Eine Anfrage hinsichtlich der bP im österreichischen Strafregister verlief negativ. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde über die bP

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde über die bP

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die bP befindet sich seit 07.12.2021 Schubhaft. 1.

  1. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die bP reiste durch Europa, ohne die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bzw. europarechtlichen Bestimmungen bzw. sonstige nationalstaatliche Normen einzuhalten; sie ignorierte staatliche Entscheidungen, tätigte widersprüchliche Angaben gegenüber Behördenorganen und ignorierte melderechtliche Bestimmungen. Bei der bP besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Sie ist im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Bei der bP bestand (und besteht) erhebliche Fluchtgefahr.
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt die bP in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegentrat. Die Feststellung zur Gesundheit der bP ergeben sich aus den eigenen Angaben der bP in der hg. mündlichen Verhandlung. Zwar gab die bP an, Schmerzen im Auge und im Zeigefinger zu haben; jedes Mal, wenn es sehr kalt sei, schmerze dies und sie habe ärztliche Hilfe in XXXX erhalten (Verhandlungsschrift [VHS], S 4). Mit diesem Vorbringen brachte die bP jedoch keinerlei lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung vor und sie fühlte sich auch verhandlungsfähig (VHS, S 3). Die Feststellung zur Gesundheit der bP ergeben sich aus den eigenen Angaben der bP in der hg. mündlichen Verhandlung. Zwar gab die bP an, Schmerzen im Auge und im Zeigefinger zu haben; jedes Mal, wenn es sehr kalt sei, schmerze dies und sie habe ärztliche Hilfe in römisch 40 erhalten (Verhandlungsschrift [VHS], S 4). Mit diesem Vorbringen brachte die bP jedoch keinerlei lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung vor und sie fühlte sich auch verhandlungsfähig (VHS, S 3). Dass der genaue Einreisezeitpunkt der bP in Österreich nicht genau festgestellt werden konnte, ist auf die widersprüchlichen Angaben der bP dazu zurückzuführen. So gab die bP im Zuge der Erstbefragung am 06.12.2021 an, sie sei seit 29.11.2021 in XXXX (AS 9). Bei der Festnahme durch die Polizeibeamten hatte sie hingegen angegeben, vor etwa 2,5 Wochen in Österreich eingereist zu sein, dies wäre demnach der 19.11.2021 gewesen. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der hg. mündlichen Verhandlung berief sich die bP auf ein Missverständnis; sie sei seit einer Woche vor ihrer Festnahme in Österreich (VHS, S 5). Unbestritten steht jedoch fest, dass die bP am 06.12.2021 im Zuge einer Personenkontrolle ohne Identitätsdokumente, gültige Reisedokumente und ohne Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen wurde.Dass der genaue Einreisezeitpunkt der bP in Österreich nicht genau festgestellt werden konnte, ist auf die widersprüchlichen Angaben der bP dazu zurückzuführen. So gab die bP im Zuge der Erstbefragung am 06.12.2021 an, sie sei seit 29.11.2021 in römisch 40 (AS 9). Bei der Festnahme durch die Polizeibeamten hatte sie hingegen angegeben, vor etwa 2,5 Wochen in Österreich eingereist zu sein, dies wäre demnach der 19.11.2021 gewesen. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der hg. mündlichen Verhandlung berief sich die bP auf ein Missverständnis; sie sei seit einer Woche vor ihrer Festnahme in Österreich (VHS, S 5). Unbestritten steht jedoch fest, dass die bP am 06.12.2021 im Zuge einer Personenkontrolle ohne Identitätsdokumente, gültige Reisedokumente und ohne Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen wurde. Die Feststellungen, dass die bP bereits in zwei anderen EU-Mitgliedsstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, zum von Italien ausgeschriebenen schengenweiten Einreiseverbot und zur Stellung eines Asylantrages in Österreich, waren aufgrund der EURODAC-1 Treffer zu Deutschland vom 13.06.2014 und zu Italien vom 02.04.2013, den Angaben der bP in der Erstbefragung, der Beauskunftung des BKA vom 07.12.2021 und der von SIRENE Italien bekannt gegebenen Informationen zu treffen. Dass die bP – wie bei ihrer Anhaltung behauptet – über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, erwies sich aufgrund der Beauskunftung des BKA vom 07.12.2021 und der mitübermittelten Informationen von SIRENE Italien als falsch. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der bP in Österreich, ihrer fehlenden Meldeadresse sowie ihrer Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus den Angaben der bP und ihres als Zeugen einvernommen Halbbruders in der hg. mündlichen Verhandlung sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  4. Zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes, insbesondere zur Vertrauensunwürdigkeit der bP und dass sie nicht bereit ist, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, ist wie folgt auszuführen: Das im Verfahren dokumentierte Reiseverhalten der bP in Europa [Einreise nach Italien (Lampedusa) 2013, in die Schweiz, nach Deutschland, Frankreich, wieder nach Italien, von dort über Slowenien nach Österreich], das Ignorieren staatlicher Entscheidungen (Nichtverlassen des Schengenraumes), die Angaben der bP (insbesondere widersprüchliche Angaben gegenüber Behördenorganen zum Zeitpunkt der Einreise und zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels) und deren tatsächliches Handeln (Einreise nach Österreich trotz Einreiseverbot; Ignorieren der melderechtlichen Bestimmungen) zeigen, dass die bP bisher nicht bereit war, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, europarechtliche Bestimmungen und auch sonstige nationalstaatliche Normen einzuhalten. Dass der bP ihre Ausreiseverpflichtung nicht bekannt gewesen sei, sondern sie davon erst in Österreich erfahren habe, ist nicht glaubwürdig, zumal sie – ihren eigenen Angaben zufolge – in Italien wegen des Vorwurfs von Suchtgiftdelikten Probleme mit den italienischen Behörden gehabt hat. Ebenso erweckte die bP in der Verhandlung den Eindruck der persönlichen Unzuverlässigkeit. Das widersprüchliche Aussageverhalten wurde in der Verhandlung fortgesetzt. So gab die bP nunmehr an, über eine italienische ID-Card verfügt zu haben, diese habe sie hier Anfang Dezember verloren. Die Frage, ob die bP je über Identitätsnachweise verfügt habe, verneinte sie dagegen in der Erstbefragung am 06.12.
  5. Weiters behauptete die bP in der hg. mündlichen Verhandlung, nach wie vor über ein gültiges „Permesso“ in Italien zu verfügen, ohne dieses vorweisen zu können und obwohl nach Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern die bP kein gültiges Permesso für Italien hat, sondern deren letztes Permesso (aus humanitären Gründen) am 26.01.2018 abgelaufen sei, ein neuer Aufenthaltstitel durch die zuständige Kommission abgelehnt worden sei und die bP am 16.09.2019 aufgefordert worden sei, das Bundesgebiet von Italien zu verlassen (AS 89). Die bP hat sich durch ihr bisheriges persönliches Verhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen und zeigt sich die erhebliche Fluchtgefahr im Lichte des bisherigen Gesamtverhaltens der bP. Dies ergibt sich schon aus der Gleichgültigkeit der bP gegenüber den (Ein)Reisenormen und dem Ignorieren von Ausreiseanordnungen. Aus den in der Verhandlung festgestellten Umständen [unrichtige Angaben zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich; Vorgeben eines Aufenthaltsstitels; unkooperatives Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, sodass die Handfesseln angelegt werden mussten, weil ein Entziehen der Anhaltung als wahrscheinlich angenommen wurde; kein Identitätsdokument; keine Dokumente zu Asylvorverfahren; entgegen einem bestehenden Einreise-/Aufenthaltsverbot eingereist; Schengengebiet nicht verlassen; keine ausreichenden Mittel; offenbare Straffälligkeit in Italien; keine Asylgründe vorgebracht; Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen] ergibt sich die völlige persönliche Unglaubwürdigkeit der bP. Das bisherige Verhalten der bP macht deutlich, dass sie erheblich geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihr gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht bei der bP ein Gesinnungswandel eintrat. Die Zusicherung des Verbleibs in Österreich bei Anwendung gelinderer Mittel ist angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit und dem Fehlen jeglicher Mittel dafür völlig unglaubwürdig. Aus den bis dato hervorgekommenen Fakten ist ableitbar, dass sich die bP einer Überstellung nach Italien entziehen würde. Auch nach der Einvernahme des Bruders als Zeugen kann zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Theoretisch würde beim Bruder –

den Angaben in der Verhandlung ein Halbbruder – eine Wohnmöglichkeit bestehen, doch ist dieser Bruder hochgradig vertrauensunwürdig. Der Zeuge wurde in Österreich vielfach straffällig, großteils wegen Suchtmitteldelikten und weist er auch zweimalige Verurteilungen wegen Begünstigung und falscher Zeugenaussage auf. Auch die angegebene mögliche monetäre Unterstützung für den Bruder ist nicht glaubhaft, kann der Zeuge aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht einmal die entsprechenden Unterhaltszahlungen für seine Tochter leisten. Die bP selbst führte jedoch nur wenige Sachen bei sich (ein Mobiltelefon SAMSUNG, 1 Geldbörse, 11,22 EUR und 1 USD), sodass keinesfalls von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann. Darüber hinaus weichen auch die Angaben des Zeugen zum Einreisezeitpunkt und zur Kontaktaufnahme mit dem Bruder (anlässlich des Todestages des Vaters = vor einem Jahr; an anderer Stelle: vor einem halben Jahr) zu denen der bP ab. Aus all dem ergibt sich schlüssig, dass die bP nicht vertrauenswürdig ist. Der erkennende Richter ist daher – wie zuvor das BFA – der Ansicht, dass bei der bP das Risiko des Untertauchens enorm ist. Aus all dem ergibt sich schlüssig, dass die bP nicht vertrauenswürdig ist. Der erkennende Richter ist daher – wie zuvor das BFA – der Ansicht, dass bei der bP das Risiko des Untertauchens enorm ist. , 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. […]

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. […] Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG idgF lautet: "§ 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, - in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, - sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder - eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. […]“ § 22a BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. […]“ 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Im § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann" (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010 mHa EuGH Urteil
  3. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor). Im Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann" (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010 mHa EuGH Urteil
  4. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). 3.
  5. Zum konkret vorliegenden Fall Die bP besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Die bP ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien als zuständigem Mitgliedstaat eingeleitet. Die bP besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Die bP ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien als zuständigem Mitgliedstaat eingeleitet. 3.3.
  6. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Das BFA begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten der bP (Missachtung gesetzlicher Normen), der fehlenden Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und der fehlenden sozialen Verankerung der bP in Österreich. Aus dem bisherigen Verhalten der bP könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens der bP vorliege. Auch der erkennende Richter sah nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 2, 6 und 9 FPG als erfüllt an. Auch der erkennende Richter sah nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 9 FPG als erfüllt an. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt macht das bisherige (Reise-)Verhalten der bP deutlich, dass diese erheblich geneigt ist, sich über einreise- und fremdenrechtliche Bestimmungen, europarechtliche Bestimmungen und auch sonstige nationalstaatliche Normen hinwegzusetzen und den von ihr gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht bei der bP ein Gesinnungswandel eintrat, sondern setzte die bP ihr widersprüchliches (Aussage-)Verhalten in der hg. mündlichen Verhandlung weiter fort und fehlt es an der Vertrauenswürdigkeit der bP. Hinsichtlich Z 9 ist festzuhalten, dass die bP über keine soziale Verankerung in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verfügt. Die bP hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende November 2021) in Österreich auf, verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Zwar könnte die bP beim Halbbruder wohnen, doch haben sich die beiden Brüder tatsächlich erst nach Einreise der bP in Österreich, somit Ende November 2021, kennengelernt und eine erstmalige Kontaktaufnahme zwischen ihnen habe erst 3 bzw. 6 Monate bzw. vor einem Jahr (die Angaben der beiden Brüder dazu differieren) davor über Facebook stattgefunden. Hinzu kommt, dass auch der Bruder der bP hochgradig vertrauensunwürdig ist und auch bei ihm die finanziellen Mittel zur Unterstützung der bP fehlen. Hinsichtlich Ziffer 9, ist festzuhalten, dass die bP über keine soziale Verankerung in Österreich im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG verfügt. Die bP hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende November 2021) in Österreich auf, verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Zwar könnte die bP beim Halbbruder wohnen, doch haben sich die beiden Brüder tatsächlich erst nach Einreise der bP in Österreich, somit Ende November 2021, kennengelernt und eine erstmalige Kontaktaufnahme zwischen ihnen habe erst 3 bzw. 6 Monate bzw. vor einem Jahr (die Angaben der beiden Brüder dazu differieren) davor über Facebook stattgefunden. Hinzu kommt, dass auch der Bruder der bP hochgradig vertrauensunwürdig ist und auch bei ihm die finanziellen Mittel zur Unterstützung der bP fehlen. Das Gericht sieht daher im vorliegenden Fall erheblichen Sicherungsbedarf für gegeben an. 3.3.
  7. Zur Verhältnismäßigkeit: Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die bP hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass die bP diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen und ist auch nicht von einem Familienleben zu seinem Halbbruder in Österreich auszugehen, zumal die beiden Brüder jeweils volljährig sind und sich erst Ende November 2021 tatsächlich kennengelernt haben. Von einer sozialen Verankerung in Österreich bzw. einem bestehen Privat- und Familienleben der bP oder sonstigen wesentlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ist daher nicht auszugehen. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen der bP, auf welche im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der bP daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 07.12.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.3.
  8. Gelinderes Mittel iSd § 77 FPG3.3.
  9. Gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die bP verfügt über keine wesentlichen Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Zusicherung des Verbleibs in Österreich bei Anwendung gelinderer Mittel ist angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit und dem Fehlen jeglicher Mittel dafür völlig unglaubwürdig. Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks gegenständlich nicht geeignet, weil insoweit jegliche finanziellen Mittel fehlen und auch keine Aussicht auf die Erlangung solcher besteht. Zudem ist der Bruder, bei dem die bP wohnen könnte, hochgradig vertrauensunwürdig und fehlen auch diesem die finanziellen Mittel. 3.
  10. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit

§ 22aBFA-VG i

Vm. § 76 FPG, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO als unbegründet abzuweisen war. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit

Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.5. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann, zumal zwar eine Zustimmung Italiens aktuell noch nicht vorliegt, die diesbezügliche Frist aber noch nicht abgelaufen ist. Im Lichte des festgestellten Sachverhaltes ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Im Lichte des festgestellten Sachverhaltes ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Zu den Spruchpunkten III. – V. (Kostenersatz)Zu den Spruchpunkten römisch drei. – römisch fünf. (Kostenersatz) 3.6.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.6.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.7.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.7.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der bP gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3.8. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.8. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 sowie die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 sowie die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00. Die bP hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen. 3.9. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. 3.10. Die beschwerdeführende Partei stellte zudem einen Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr, doch ist diese finanzielle Belastung iHv 30 Euro nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels anzusehen, zumal die bP durch die Anhaltung im PAZ keinerlei Aufwendungen für Unterkunft oder Nahrung zu tätigen hatte, weshalb dieser Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2249330.1.00

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