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{'item': 'W103 2203098-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW103 2203098-2 Spruch, W103 2203095-2/5E W103 2203098-2/5E W103 2203079-3/8E W103 2242068-1/5EW103 2242068-1/5E,

Artikel 2

oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder sein Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der beschwerdeführenden Parteien fest und legte ihren Entscheidungen ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen zu Grunde. Festgestellt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen seien und keine asylrelevanten Probleme gehabt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien Mitglieder der Partei römisch 40 gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten. Die beschwerdeführenden Parteien würden in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, sie seien arbeitsfähig und ihre Grundversorgung im Heimatland sei gewährleistet. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der Ukraine eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre,

Artikel 2

oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder sein Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Beweiswürdigend wurden im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen: „(…) Zunächst wird angeführt, dass Sie mit einem Visum nach Österreich gekommen wären, In der Erstbefragung gaben Sie zu den Fluchtgründen an, dass Sie seit dem Jahre 2006 der Partei „ XXXX angehören. Seit dem Jahre 2010 wären Sie Abgeordnete in XXXX gewesen. Sie hätten an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von XXXX mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, wären besonders gefährdete Personen, Frauen und Kinder als Erste aus dem Gebiet evakuiert worden und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Seither hätten Sie mit Ihrem Gatten in Russland gelebt. Sie hätten im Jahre 2016 in Russland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätten Sie in Russland Probleme bekommen. Sie wären verdächtigt worden, eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes „ SBU“ zu sein. Dies würde aber absolut nicht stimmen. Aus diesem Grund hätten Sie nicht länger in Russland bleiben können und wären geflüchtet. In der Erstbefragung gaben Sie zu den Fluchtgründen an, dass Sie seit dem Jahre 2006 der Partei „ römisch 40 angehören. Seit dem Jahre 2010 wären Sie Abgeordnete in römisch 40 gewesen. Sie hätten an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von römisch 40 mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, wären besonders gefährdete Personen, Frauen und Kinder als Erste aus dem Gebiet evakuiert worden und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Seither hätten Sie mit Ihrem Gatten in Russland gelebt. Sie hätten im Jahre 2016 in Russland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätten Sie in Russland Probleme bekommen. Sie wären verdächtigt worden, eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes „ SBU“ zu sein. Dies würde aber absolut nicht stimmen. Aus diesem Grund hätten Sie nicht länger in Russland bleiben können und wären geflüchtet. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203). Eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung aufgrund der zuvor genannten Gründe haben Sie nicht vorgebracht. Sie hätten bis zum Jahre 2014 viele Jahre als Leiterin des Parteisekretariats XXXX gearbeitet. waren Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203). Eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung aufgrund der zuvor genannten Gründe haben Sie nicht vorgebracht. Sie hätten bis zum Jahre 2014 viele Jahre als Leiterin des Parteisekretariats römisch 40 gearbeitet. waren Als weiteren Fluchtgrund brachten Sie vor, dass Sie ein Jahr problemlos in Russland gelebt hätten. Sie wären am Wochenende auch immer wieder nach XXXX zurückgekehrt, da dort ihre Pensionen ausbezahlt worden wären. Im Juni 2015 wollten Sie wiederum nach XXXX und hätten den Reisepass gezeigt. Sie hätten den Pass abgenommen und gesagt, Sie müssen warten. Dann wäre ein junger Mann gekommen und hätte gesagt, es sei ein Anruf eingegangen, ein Mitarbeiter des XXXX aus dem Gebiet von XXXX möchte mit Ihnen sprechen. Er wäre gekommen und hätte die Daten aufgenommen. Stunden später zwei Männer gekommen, hätten den Computer geöffnet und einer hätte gesagt, dass Sie das Dokument verfasst hätten. Sie hätten gesehen, dass es die Region XXXX betrifft und es sich um eine Verwechslung handeln müsse. Die Leute des XXXX meinten, dass es von einer gewissen „ XXXX “ geschrieben worden sei und hielten Ihnen vor XXXX zu sein. Sie hätten auch auf einen Akt in Papierform gezeigt und gemeint, dass dies Ihr Akt beim ukrainischen Geheimdienst SBU sei und man hätte Ihnen vorgehalten, für den ukrainischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie hätten dies zurückgewiesen, weil dies nicht stimmen würde. Das Verhör hätte dann zwischen eineinhalb und zwei Stunden gedauert. Sie wollten wissen, worauf Sie die Anschuldigungen stützen und hätten Beweise verlangt. Als weiteren Fluchtgrund brachten Sie vor, dass Sie ein Jahr problemlos in Russland gelebt hätten. Sie wären am Wochenende auch immer wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, da dort ihre Pensionen ausbezahlt worden wären. Im Juni 2015 wollten Sie wiederum nach römisch 40 und hätten den Reisepass gezeigt. Sie hätten den Pass abgenommen und gesagt, Sie müssen warten. Dann wäre ein junger Mann gekommen und hätte gesagt, es sei ein Anruf eingegangen, ein Mitarbeiter des römisch 40 aus dem Gebiet von römisch 40 möchte mit Ihnen sprechen. Er wäre gekommen und hätte die Daten aufgenommen. Stunden später zwei Männer gekommen, hätten den Computer geöffnet und einer hätte gesagt, dass Sie das Dokument verfasst hätten. Sie hätten gesehen, dass es die Region römisch 40 betrifft und es sich um eine Verwechslung handeln müsse. Die Leute des römisch 40 meinten, dass es von einer gewissen „ römisch 40 “ geschrieben worden sei und hielten Ihnen vor römisch 40 zu sein. Sie hätten auch auf einen Akt in Papierform gezeigt und gemeint, dass dies Ihr Akt beim ukrainischen Geheimdienst SBU sei und man hätte Ihnen vorgehalten, für den ukrainischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie hätten dies zurückgewiesen, weil dies nicht stimmen würde. Das Verhör hätte dann zwischen eineinhalb und zwei Stunden gedauert. Sie wollten wissen, worauf Sie die Anschuldigungen stützen und hätten Beweise verlangt. Sie hätten dann Ihre Tochter in Österreich besucht. Nach der Rückkehr hätten Sie in Russland um einen Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Zwei Wochen später hätten Sie direkt einen Anruf vom XXXX bekommen. Man hätte sich mit Ihnen noch am selben Tag treffen wollen, der Termin wäre dann auf nächsten Tag verschoben worden.. Am 14.09.2016 hat das Gespräch stattgefunden. Es hätte lange gedauert und es wäre wieder um den Vorwurf gegangen, dass Sie die „ Agentin „ XXXX wären. Im Zuge dieses Gespräches wäre auch der Name XXXX gefallen. Sie hätten verstanden, dass der Verdacht gegen Sie damit zusammenhängt, das damals, als das Amtsgebäude in XXXX gestürmt wurde, irgendwelche Listen oder Unterlagen gefunden wurden. Sie hätten nie mit dem ukrainischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Sie hätten einen Lügendetektor –Test absolvieren müssen und wären entlassen worden. Für den nächsten Tag wären wieder zum XXXX geladen worden. Sie wären befragt und wieder entlassen worden. Am dritten Tag sollten Sie wieder zum XXXX kommen. Es hätte dann ein Gespräch mit einem gewissen „ XXXX “ stattgefunden. Er hätte Ihnen gesagt, dass der Lügendetektor gezeigt hätte, dass Sie eine Agentin wären und lügen würden. Er hätte dann gesagt, dass Sie dem Kriegsrecht zu folge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müssen. Er hätte gesagt, Sie wären gefährlich und müssten ins Gefängnis. Retten würde nur ein freiwilliges Geständnis. Sie hätten nichts gestanden und as Gespräch hätte noch lange gedauert. Er hätte verlangt, Dokumente zu unterschreiben, dies hätten Sie nicht getan. Er hätte weiters gesagt, Sie können erst gehen, wenn Sie unterschrieben. Sie hätten dann den Text unterschrieben, zufolge Sie den Mann von der Arbeit kennen würden, aber schon drei Jahre mit ihm nichts zu tun hätten. Auch die anderen Familiennamen würden Sie nicht kennen. Sie hätten nie mit Geheimdiensten zusammengearbeitet. Er hätte Sie dann nach Hause gebracht und gesagt, dass sie sich in sechs Monaten wiedersehen. Sie hätten dann Ihre Tochter in Österreich besucht. Nach der Rückkehr hätten Sie in Russland um einen Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Zwei Wochen später hätten Sie direkt einen Anruf vom römisch 40 bekommen. Man hätte sich mit Ihnen noch am selben Tag treffen wollen, der Termin wäre dann auf nächsten Tag verschoben worden.. Am 14.09.2016 hat das Gespräch stattgefunden. Es hätte lange gedauert und es wäre wieder um den Vorwurf gegangen, dass Sie die „ Agentin „ römisch 40 wären. Im Zuge dieses Gespräches wäre auch der Name römisch 40 gefallen. Sie hätten verstanden, dass der Verdacht gegen Sie damit zusammenhängt, das damals, als das Amtsgebäude in römisch 40 gestürmt wurde, irgendwelche Listen oder Unterlagen gefunden wurden. Sie hätten nie mit dem ukrainischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Sie hätten einen Lügendetektor –Test absolvieren müssen und wären entlassen worden. Für den nächsten Tag wären wieder zum römisch 40 geladen worden. Sie wären befragt und wieder entlassen worden. Am dritten Tag sollten Sie wieder zum römisch 40 kommen. Es hätte dann ein Gespräch mit einem gewissen „ römisch 40 “ stattgefunden. Er hätte Ihnen gesagt, dass der Lügendetektor gezeigt hätte, dass Sie eine Agentin wären und lügen würden. Er hätte dann gesagt, dass Sie dem Kriegsrecht zu folge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müssen. Er hätte gesagt, Sie wären gefährlich und müssten ins Gefängnis. Retten würde nur ein freiwilliges Geständnis. Sie hätten nichts gestanden und as Gespräch hätte noch lange gedauert. Er hätte verlangt, Dokumente zu unterschreiben, dies hätten Sie nicht getan. Er hätte weiters gesagt, Sie können erst gehen, wenn Sie unterschrieben. Sie hätten dann den Text unterschrieben, zufolge Sie den Mann von der Arbeit kennen würden, aber schon drei Jahre mit ihm nichts zu tun hätten. Auch die anderen Familiennamen würden Sie nicht kennen. Sie hätten nie mit Geheimdiensten zusammengearbeitet. Er hätte Sie dann nach Hause gebracht und gesagt, dass sie sich in sechs Monaten wiedersehen. Er hätte Ihnen gedroht, dass er Dokumente nach Österreich schicken würde, sodass Österreich Ihre Tochter in die Ukraine ausliefert. Sie hätten dem Mann gesagt, dass Sie den Akt gesehen hätten und es keine Hinweise auf Ihre Person geben würde. Er wäre darüber verwundert gewesen und gesagt, dass wegen der Idioten in der Sache nichts weitergehen würde. Dieses Vorbringen ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Laut Ihren Angaben wurden Sie zu dem Verdacht der Agentin mehrmals einvernommen und dann wäre ein Jahr Ruhe gewesen. Das die neuerlichen Ermittlungen nach dem Besuch Ihrer Tochter in Österreich und dem Antrag auf A wieder aufgenommen worden wären, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Auch dass ein Herr gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder, ist aufgrund Ihres Vorbringens nicht glaubhaft. Auch das die neuerlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Besuch Ihrer Tochter in Österreich und dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung und Staatsbürgerschaft im Zusammenhang stehen, ist nicht glaubhaft. Glaubhaft ist auch nicht, dass der „ XXXX “ nach Beendigung der neuerlichen Einvernahme Sie nach Hause gebracht und gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder. Gebe es tatsächlich den Verdacht, dass Sie als Spionin tätig gewesen wären, würden die Behörden sicherlich mit Hochdruck an der Aufklärung arbeiten. Auch der Umstand, dass Sie bis zum Erhalt des österreichischen Visums an Ihrem Arbeitsplatz verblieben sind, den Besuch Ihrer Tochter als Urlaubsreise tarnten, ist ein Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit zu Ihrem Vorbringen. Auch hätten Sie Beweismittel darüber, dass Sie am Referendum mitgearbeitet haben und deshalb verfolgt werden würden. Glaubhaft ist auch nicht, dass der „ römisch 40 “ nach Beendigung der neuerlichen Einvernahme Sie nach Hause gebracht und gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder. Gebe es tatsächlich den Verdacht, dass Sie als Spionin tätig gewesen wären, würden die Behörden sicherlich mit Hochdruck an der Aufklärung arbeiten. Auch der Umstand, dass Sie bis zum Erhalt des österreichischen Visums an Ihrem Arbeitsplatz verblieben sind, den Besuch Ihrer Tochter als Urlaubsreise tarnten, ist ein Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit zu Ihrem Vorbringen. Auch hätten Sie Beweismittel darüber, dass Sie am Referendum mitgearbeitet haben und deshalb verfolgt werden würden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Bedrohungsszenario um ein Konstrukt handelt, welches in dieser Art und Weise nicht existert. In Zusammenfassung Ihrer Angaben ist festzuhalten, dass Sie nicht in der Lage waren Ihrem Vorbringen durch detaillierten Angabe und nachvollziehbare Erklärungen die Substanz einer Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor solcher die Verweigerung des Schutzes seitens der Ukraine von einer solchen für Ihre Person glaubhaft machen. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen sind vage und unschlüssig, nicht glaubhaft. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund aus Russland nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann. Denn die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dieser zeitliche Zusammenhang konnte in Ihrem Fall nicht festgestellt werden. Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt,

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und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt,

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und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Hinblick auf obige Ausführung ist es jedoch nicht glaubhaft, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sind oder eine solche zukünftig zu befürchten haben. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen in der allgemeinen Verbesserung Ihrer Lebenssituation gelegen haben, das von Ihnen behauptete Bedrohungsszenario kann jedenfalls nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit hatte aufgrund Ihrer dazu gemachten Angaben zu erfolgen. Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Ukraine nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 25/2018, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ukraine auszugehen ist. (…)“Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Ukraine nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 25 aus 2018,, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ukraine auszugehen ist. (…)“ Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen gleichlautende beweiswürdigende Erwägungen getroffen; darüber hinaus wurde festgehalten, dass sich auch eine Verfolgung aufgrund eines Konflikts mit dem nunmehrigen stellvertretenden Minister für Kohleindustrie im Jahr 2012 als nicht glaubhaft erweisen würde, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angeführt habe, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seine Person abgelehnt habe. Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin wurden überdies folgende beweiswürdigende Erwägungen getroffen: „(…) Zunächst wird angeführt, dass Sie mit einem Visum nach Österreich gekommen wären, um die Sprache zu erlernen. Sie hätten in Österreich Philosophie studieren wollen. Vorher sollten Sie einen Vorstudium-Lehrgang absolvieren. Sie hätten nur ein Jahr davon absolviert und hätten dann um Asyl angesucht. Weiters brachten Sie vor, dass Sie nach dem Uni –Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie wäre schon fertig gewesen, als es in der Ukraine zu Kampfhandlungen gekommen wäre. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die Arbeit fertig zu machen. Sie wären Mitglied einer Partei gewesen, dies hätte das ganze erschwert. Ein Betreuer hätte Ihnen den Rat gegeben, ins Ausland zu gehen, um die Dissertation zu Ende zu bringen. Sie hätten diesen Rat befolgt. In Österreich würde es starke psychologische Schulen und Tradition geben. Aus diesem Grund hätten Sie Österreich gewählt. Sie hätten die Dissertation in der Ukraine fertig gemacht, es würde eher um offizielle Schritte gehen. Weil Sie Mitglied der Partei gewesen wären, war es Ihnen nicht erlaubt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie dann als Fluchtgrund vor, dass viele Parteimitglieder in Ihrem Heimatland verfolgt werden würden und einige sogar umgebracht worden wären. In Russland wäre Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften aufgefordert worden, für Sie zu arbeiten. Deswegen wäre es auch Russland für Sie und Ihre Mutter gefährlich. Außerdem hätten Sie in der Ukraine keine Zukunft. Weil Sie Mitglied der Partei wären bekommen Sie keine Arbeit. Sie möchten als Psychologin arbeiten und weiterstudieren. Sie bringen in der Einvernahme weiters vor, dass Sie Mitglied einer Partei gewesen wären. Da viele Parteimitglieder in Ihrem Heimatland verfolgt und sogar getötet worden wären. Sie würden um Ihr Leben bangen, sollten Sie in die Ukraine zurückkehren. In Russland wäre Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften verhört worden. Sie hätten Sie aufgefordert, für sie zu arbeiten. Aus diesem Grund wäre es für Sie als auch für Ihre Mutter in Russland gefährlich Auch hätten Sie keine Zukunft in der Ukraine. Weil Sie Mitglied der Partei gewesen wären, hätten Sie keine Arbeit bekommen. Sie würden in Österreich als Psychologin arbeiten und weiterstudieren wollen. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. So bringen Sie zunächst vor, dass Sie an Ihrer Dissertation geschrieben hätten und diese aufgrund der Kampfhandlungen nicht beenden hätten können. In weiterer Folge gaben Sie an, die Dissertation in der Ukraine doch fertig gemacht zu haben. Auch hätten Sie in der Ukraine bereits als Psychologin in der Partei gearbeitet. Sie bringen in der Einvernahme vor, dass Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften verhört worden wäre. Ihre Mutter wäre aufgefordert worden, für Sie zu arbeiten und aus diesem Grund wäre es in Russland zu gefährlich. Diese Fluchtgründe hätte Ihre Mutter in Ihrer Einvernahme nicht vorgebracht. Ihre Mutter hat bei Ihrer Einvernahme davon nichts erzählt. Ihre Mutter gab an, dass Sie von russischen Behörden als Agentin beschuldigt worden wäre. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben ist nicht glaubhaft, dass der XXXX wegen Spionage gegen Ihre Mutter ermittelt hat. Ihre Mutter hat bei Ihrer Einvernahme davon nichts erzählt. Ihre Mutter gab an, dass Sie von russischen Behörden als Agentin beschuldigt worden wäre. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben ist nicht glaubhaft, dass der römisch 40 wegen Spionage gegen Ihre Mutter ermittelt hat. Während Ihres Aufenthalts wären Sie nach Russland gereist, um Ihre Eltern zu besuchen. Ihr Ex-Freund hätte Ihnen einmal geholfen, problemlos von Russland nach XXXX zu reisen, um die Großmutter zu besuchen. Sie hätten als Psychologin mit Parteimitgliedern gearbeitet und hätten so Informationen über manche Mitglieder gehabt. Als die Partei aufgelöst wurde, wären Sie und auch Ihre Eltern verfolgt worden. Von der Nachbarschaft hätten Sie gehört, dass Ihnen unbekannte, uniformierte Personen nach Ihnen gefragt hätten. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, persönlich nie verfolgt worden zu sein. Sie wären dem Schicksal entkommen. Während Ihres Aufenthalts wären Sie nach Russland gereist, um Ihre Eltern zu besuchen. Ihr Ex-Freund hätte Ihnen einmal geholfen, problemlos von Russland nach römisch 40 zu reisen, um die Großmutter zu besuchen. Sie hätten als Psychologin mit Parteimitgliedern gearbeitet und hätten so Informationen über manche Mitglieder gehabt. Als die Partei aufgelöst wurde, wären Sie und auch Ihre Eltern verfolgt worden. Von der Nachbarschaft hätten Sie gehört, dass Ihnen unbekannte, uniformierte Personen nach Ihnen gefragt hätten. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, persönlich nie verfolgt worden zu sein. Sie wären dem Schicksal entkommen. Wie in den Feststellungen zur Ukraine ausgeführt, schreibt die Verfassung die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte. Aus diesem Grund ist nicht glaubhaft, dass Sie in der Ukraine keine Anstellung als Psychologin finden. Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt., Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft und ist mit Widersprüchen behaftet. So gaben Sie zunächst an, dass SIe nach dem Uni-Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie hätten zunächst angegeben, dass nach Ausbruch der Kampfhandlungen Ihre Arbeit nicht fertigmachen hätten können. In der Folge gaben Sie an, dass Sie die Dissertation fertig gemacht hätten. Sie hätten am medizinischen College der Partei in XXXX offiziell als Psychologin gearbeitet. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass Ihnen Verfolgung drohe. Auch gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Sie hätten es geschafft, dem Schicksal zu entkommen. So gaben Sie zunächst an, dass SIe nach dem Uni-Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie hätten zunächst angegeben, dass nach Ausbruch der Kampfhandlungen Ihre Arbeit nicht fertigmachen hätten können. In der Folge gaben Sie an, dass Sie die Dissertation fertig gemacht hätten. Sie hätten am medizinischen College der Partei in römisch 40 offiziell als Psychologin gearbeitet. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass Ihnen Verfolgung drohe. Auch gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Sie hätten es geschafft, dem Schicksal zu entkommen. Zusammengefasst ergibt sich, dass Ihnen in der Ukraine keine Verfolgung drohe, Sie sind mit der Absicht nach Österreich gekommen, um hier zu studieren bzw. als Psychologin zu arbeiten. (…)“ In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, würden nicht ausreichen. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, würden nicht ausreichen. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten.

  1. Mit Schriftsätzen vom 09.07.2018 wurden unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 2006 Mitglied der Partei XXXX , welche von Februar 2010 bis Februar 2014 mit XXXX gestellt habe. Von 2010 bis 2014 sei die Zweitbeschwerdeführerin außerdem Abgeordnete des Stadtrates XXXX gewesen. Sie habe aktiv Anti-Maidan-Demonstrationen zur Unterstützung des damaligen Präsidenten und somit gegen die aktuelle ukrainische Regierung organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in XXXX als unmittelbare Kontaktperson in der Partei XXXX gedient. In der Unabhängigkeitsbestrebung des Gebietes XXXX sei sie mit der Organisation und Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums betraut gewesen. Da sich die Situation zugespitzt und die Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe, dass andere Personen, welche an dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, verschleppt, verhaftet bzw. getötet worden seien, habe diese sich Anfang Juli 2014 zur Flucht in die Russische Föderation entschlossen. Auch der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der Partei XXXX und habe sich an der Organisation des Unabhängigkeitsreferendums sowie der Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. In Russland sei der Zweitbeschwerdeführerin vom dortigen Geheimdienst unterstellt worden, sie würde für den ukrainischen Geheimdienst arbeiten. Die Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls Mitglied der Partei XXXX und hätte sich aktiv an der Organisation von Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. Diese sei seit Winter 2013 nicht mehr in der Ukraine gewesen; sie sei mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist, um hier zu studieren. Sie habe erfahren, dass unbekannte Personen, vermutlich der Gruppierung „ XXXX “, welche in der Ostukraine um die Macht kämpfen würden, nach ihr gefragt hätten; außerdem befürchte sie Verfolgung aufgrund der sich ändernden politischen Lage in ihrem Heimatstaat. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Heimatstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, welche sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch die ukrainischen Behörden und nichtstaatliche Gruppierungen. Die Behörde sei ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe die Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe wenig bis gar keine Länderberichte zur Situation von Unterstützern des ehemaligen Präsidenten XXXX , zu Anti-Maidan-Befürwortern und Gegnern des derzeitigen ukrainischen Präsidenten, insbesondere solchen, die an der Organisation von Demonstrationen und dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, eingeholt. Auch Informationen über ehemalige Abgeordnete in XXXX , welche als Schnittstelle für die Partei XXXX in dieser Umgebung gedient hätten, seien nicht eingeholt worden. Die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten, teils veralteten, Länderberichte seien demnach nicht geeignet, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien abschließend und umfassend beurteilen zu können. Aus diesem Grund werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich zunächst ergeben würde, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine in den vergangenen Monaten verschlechtert habe, der Waffenstillstand in der Ukraine mehr als brüchig sei und es entgegen dem Minsker Abkommen auch aktuell zu Gewalthandlungen komme. Die Bewegungsfreiheit in XXXX sei erheblich eingeschränkt. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus Oktober 2017 ergebe sich, dass derzeit nur Prozesse gegen Anti-Maidan-Aktivisten geführt würden. Im OHCHR-Report des UNHCR aus Dezember 2017 werde festgehalten, dass Personen, welche am Unabhängigkeitsreferendum von XXXX im Mai 2014 in der Ukraine teilgenommen hätten, als vermisst gemeldet worden seien, als die ukrainischen Soldaten die Kontrolle über diese Region übernommen hätten. Weiters werde von zwei Vorfällen im August 2015 berichtet, in welchem Unterstützer der Unabhängigkeit von XXXX vom ukrainischen Geheimdienst mitgenommen und brutal gefoltert und inhaftiert worden seien. Die Feststellung der Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen seien, stünde im Widerspruch zu der weiters getroffenen Feststellung, demzufolge die beschwerdeführenden Parteien Mitglieder der Partei XXXX gewesen seien und den hierzu in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Die Behörde habe die Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt und nicht offengelegt, weshalb sie die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Die beschwerdeführenden Parteien seien ukrainische Staatsbürger, die Behörde setze sich jedoch fast ausschließlich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Verfolgung in der Russischen Föderation auseinander, ohne Ausführungen zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgung in der Ukraine, dem Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, zu treffen. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie der Partei XXXX angehören, das Unabhängigkeitsreferendum in XXXX organisiert und andere Personen kennen würden, welche aus diesen Gründen umgebracht worden seien, habe die Behörde weder festgestellt, ob sie dieses Vorbringen als glaubwürdig erachte, noch, weshalb sie zu dem Schluss käme, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner Verfolgung unterliegen würden, und hätte sich entgegen ihrer Begründungspflicht nicht mit dem asylrelevanten Teil des Vorbringens auseinandergesetzt. Wenn die Behörde mit einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang argumentiere, übersehe sie, dass die beschwerdeführenden Parteien zum ehestmöglichen Zeitpunkt geflohen seien. Nach deren Flucht habe XXXX unter Kontrolle russischer Separatisten gestanden und sei über Russland zugänglich gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten immer wieder in ihre Heimatstadt XXXX zurückkehren können, obwohl sie politische Verfolgung durch die Ukraine gefürchtet hätten, da diese de facto keine Kontrolle mehr über XXXX ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt, als die beschwerdeführenden Parteien sich zur Abholung ihrer Reisedokumente kurzfristig nach XXXX begeben hätten, habe es noch keine Verfolgung der offiziellen Behörden der Ukraine gegen Teilnehmer bzw. Organisatoren des Referendums vom 11.05.2014 gegeben, was durch Links zu entsprechender Online-Berichterstattung untermauert werde. Da die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorwiegend zu den Gründen befragt worden sei, welche für das Verlassen der Russischen Föderation ausschlaggebend gewesen wären, habe sie ihre Beteiligung an der Organisation der Anti-Maidan-Proteste in der Ukraine damals nicht zur Sprache gebracht. Zur diesbezüglichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde auf nunmehr vorgelegte Beweismittel verwiesen; desweiteren werde auf einen Artikel verwiesen, aus welchem hervorginge, dass die Ukraine ein Gesetz erlassen hätte, um Anti-Maidan-Teilnehmer zu verhaften und dieses auch vollziehe. Auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Unabhängigkeitsreferendum vom 11.05.2014 organsiert habe, ginge die Behörde in keiner Weise ein. Als Organisatoren des Unabhängigkeitsreferendums würden die beschwerdeführenden Parteien als politisches Feindbild der amtierenden ukrainischen Regierung gelten, welche gegen Personen, welche sich daran beteiligt hätten, vorginge. Zum Beleg der politischen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde ebenfalls auf anbei übermittelte Beweismittel verwiesen. Desweiteren wurde auf Berichte verwiesen, welche die Verfolgung von Personen, welche das Unabhängigkeitsreferendum unterstützt hätten, belegen würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei Psychologin für die Partei XXXX gewesen und habe im Zuge ihrer Tätigkeit viele Informationen über Parteimitglieder sammeln können. Zum Beweis werde ein Video, welches die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer Vortagstätigkeit zeige, nachgereicht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen Grund gehabt, die Ukraine respektive die Russische Föderation aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, die sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch ukrainische Behörden und nicht-staatliche Gruppierungen, welche gegen pro-russische Aktivisten vorgingen bzw. andere pro-russische Gruppierungen, welche um die Macht in XXXX kämpfen würden. Die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien befinde sich nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung. Den beschwerdeführenden Parteien drohe dort jedoch ebenso Verfolgung, sowohl durch pro- als auch anti-russische Gruppierungen, wie anhand des Falles XXXX , welcher von der pro-russischen Miliz „ XXXX “ umgebracht worden sei und zuvor für die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe, verdeutlicht werde. Mangels einer Kontrolle der Heimatregion durch den ukrainischen Staat komme eine Schutzfähigkeit der Ukraine erst gar nicht in Betracht. Zudem sei die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien nur über den von der Ukraine kontrollierten Teil der Ukraine zu erreichen, wo den beschwerdeführenden Parteien politische Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da die ukrainischen Behörden über ein Netzwerk in der gesamten Ukraine verfügen würden und die beschwerdeführenden Parteien überall in der Ukraine aufspüren könnten. Den BeschwerdeführerInnen wäre daher der Status von Asylberechtigten, zumindest aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien sehr um eine Integration in Österreich bemüht, sie hätten bereits A2-Deutschkurse besucht und einen Verein für Ukrainer in Österreich gegründet, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Aufgrund des mangelhaften Standes des Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht auszuschließen, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als geboten erweise.
  2. Mit Schriftsätzen vom 09.07.2018 wurden unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 2006 Mitglied der Partei römisch 40 , welche von Februar 2010 bis Februar 2014 mit römisch 40 gestellt habe. Von 2010 bis 2014 sei die Zweitbeschwerdeführerin außerdem Abgeordnete des Stadtrates römisch 40 gewesen. Sie habe aktiv Anti-Maidan-Demonstrationen zur Unterstützung des damaligen Präsidenten und somit gegen die aktuelle ukrainische Regierung organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in römisch 40 als unmittelbare Kontaktperson in der Partei römisch 40 gedient. In der Unabhängigkeitsbestrebung des Gebietes römisch 40 sei sie mit der Organisation und Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums betraut gewesen. Da sich die Situation zugespitzt und die Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe, dass andere Personen, welche an dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, verschleppt, verhaftet bzw. getötet worden seien, habe diese sich Anfang Juli 2014 zur Flucht in die Russische Föderation entschlossen. Auch der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der Partei römisch 40 und habe sich an der Organisation des Unabhängigkeitsreferendums sowie der Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. In Russland sei der Zweitbeschwerdeführerin vom dortigen Geheimdienst unterstellt worden, sie würde für den ukrainischen Geheimdienst arbeiten. Die Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls Mitglied der Partei römisch 40 und hätte sich aktiv an der Organisation von Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. Diese sei seit Winter 2013 nicht mehr in der Ukraine gewesen; sie sei mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist, um hier zu studieren. Sie habe erfahren, dass unbekannte Personen, vermutlich der Gruppierung „ römisch 40 “, welche in der Ostukraine um die Macht kämpfen würden, nach ihr gefragt hätten; außerdem befürchte sie Verfolgung aufgrund der sich ändernden politischen Lage in ihrem Heimatstaat. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Heimatstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, welche sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch die ukrainischen Behörden und nichtstaatliche Gruppierungen. Die Behörde sei ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe die Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe wenig bis gar keine Länderberichte zur Situation von Unterstützern des ehemaligen Präsidenten römisch 40 , zu Anti-Maidan-Befürwortern und Gegnern des derzeitigen ukrainischen Präsidenten, insbesondere solchen, die an der Organisation von Demonstrationen und dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, eingeholt. Auch Informationen über ehemalige Abgeordnete in römisch 40 , welche als Schnittstelle für die Partei römisch 40 in dieser Umgebung gedient hätten, seien nicht eingeholt worden. Die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten, teils veralteten, Länderberichte seien demnach nicht geeignet, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien abschließend und umfassend beurteilen zu können. Aus diesem Grund werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich zunächst ergeben würde, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine in den vergangenen Monaten verschlechtert habe, der Waffenstillstand in der Ukraine mehr als brüchig sei und es entgegen dem Minsker Abkommen auch aktuell zu Gewalthandlungen komme. Die Bewegungsfreiheit in römisch 40 sei erheblich eingeschränkt. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus Oktober 2017 ergebe sich, dass derzeit nur Prozesse gegen Anti-Maidan-Aktivisten geführt würden. Im OHCHR-Report des UNHCR aus Dezember 2017 werde festgehalten, dass Personen, welche am Unabhängigkeitsreferendum von römisch 40 im Mai 2014 in der Ukraine teilgenommen hätten, als vermisst gemeldet worden seien, als die ukrainischen Soldaten die Kontrolle über diese Region übernommen hätten. Weiters werde von zwei Vorfällen im August 2015 berichtet, in welchem Unterstützer der Unabhängigkeit von römisch 40 vom ukrainischen Geheimdienst mitgenommen und brutal gefoltert und inhaftiert worden seien. Die Feststellung der Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen seien, stünde im Widerspruch zu der weiters getroffenen Feststellung, demzufolge die beschwerdeführenden Parteien Mitglieder der Partei römisch 40 gewesen seien und den hierzu in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Die Behörde habe die Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt und nicht offengelegt, weshalb sie die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Die beschwerdeführenden Parteien seien ukrainische Staatsbürger, die Behörde setze sich jedoch fast ausschließlich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Verfolgung in der Russischen Föderation auseinander, ohne Ausführungen zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgung in der Ukraine, dem Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, zu treffen. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie der Partei römisch 40 angehören, das Unabhängigkeitsreferendum in römisch 40 organisiert und andere Personen kennen würden, welche aus diesen Gründen umgebracht worden seien, habe die Behörde weder festgestellt, ob sie dieses Vorbringen als glaubwürdig erachte, noch, weshalb sie zu dem Schluss käme, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner Verfolgung unterliegen würden, und hätte sich entgegen ihrer Begründungspflicht nicht mit dem asylrelevanten Teil des Vorbringens auseinandergesetzt. Wenn die Behörde mit einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang argumentiere, übersehe sie, dass die beschwerdeführenden Parteien zum ehestmöglichen Zeitpunkt geflohen seien. Nach deren Flucht habe römisch 40 unter Kontrolle russischer Separatisten gestanden und sei über Russland zugänglich gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten immer wieder in ihre Heimatstadt römisch 40 zurückkehren können, obwohl sie politische Verfolgung durch die Ukraine gefürchtet hätten, da diese de facto keine Kontrolle mehr über römisch 40 ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt, als die beschwerdeführenden Parteien sich zur Abholung ihrer Reisedokumente kurzfristig nach römisch 40 begeben hätten, habe es noch keine Verfolgung der offiziellen Behörden der Ukraine gegen Teilnehmer bzw. Organisatoren des Referendums vom 11.05.2014 gegeben, was durch Links zu entsprechender Online-Berichterstattung untermauert werde. Da die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorwiegend zu den Gründen befragt worden sei, welche für das Verlassen der Russischen Föderation ausschlaggebend gewesen wären, habe sie ihre Beteiligung an der Organisation der Anti-Maidan-Proteste in der Ukraine damals nicht zur Sprache gebracht. Zur diesbezüglichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde auf nunmehr vorgelegte Beweismittel verwiesen; desweiteren werde auf einen Artikel verwiesen, aus welchem hervorginge, dass die Ukraine ein Gesetz erlassen hätte, um Anti-Maidan-Teilnehmer zu verhaften und dieses auch vollziehe. Auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Unabhängigkeitsreferendum vom 11.05.2014 organsiert habe, ginge die Behörde in keiner Weise ein. Als Organisatoren des Unabhängigkeitsreferendums würden die beschwerdeführenden Parteien als politisches Feindbild der amtierenden ukrainischen Regierung gelten, welche gegen Personen, welche sich daran beteiligt hätten, vorginge. Zum Beleg der politischen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde ebenfalls auf anbei übermittelte Beweismittel verwiesen. Desweiteren wurde auf Berichte verwiesen, welche die Verfolgung von Personen, welche das Unabhängigkeitsreferendum unterstützt hätten, belegen würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei Psychologin für die Partei römisch 40 gewesen und habe im Zuge ihrer Tätigkeit viele Informationen über Parteimitglieder sammeln können. Zum Beweis werde ein Video, welches die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer Vortagstätigkeit zeige, nachgereicht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen Grund gehabt, die Ukraine respektive die Russische Föderation aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, die sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch ukrainische Behörden und nicht-staatliche Gruppierungen, welche gegen pro-russische Aktivisten vorgingen bzw. andere pro-russische Gruppierungen, welche um die Macht in römisch 40 kämpfen würden. Die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien befinde sich nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung. Den beschwerdeführenden Parteien drohe dort jedoch ebenso Verfolgung, sowohl durch pro- als auch anti-russische Gruppierungen, wie anhand des Falles römisch 40 , welcher von der pro-russischen Miliz „ römisch 40 “ umgebracht worden sei und zuvor für die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe, verdeutlicht werde. Mangels einer Kontrolle der Heimatregion durch den ukrainischen Staat komme eine Schutzfähigkeit der Ukraine erst gar nicht in Betracht. Zudem sei die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien nur über den von der Ukraine kontrollierten Teil der Ukraine zu erreichen, wo den beschwerdeführenden Parteien politische Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da die ukrainischen Behörden über ein Netzwerk in der gesamten Ukraine verfügen würden und die beschwerdeführenden Parteien überall in der Ukraine aufspüren könnten. Den BeschwerdeführerInnen wäre daher der Status von Asylberechtigten, zumindest aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien sehr um eine Integration in Österreich bemüht, sie hätten bereits A2-Deutschkurse besucht und einen Verein für Ukrainer in Österreich gegründet, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Aufgrund des mangelhaften Standes des Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht auszuschließen, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als geboten erweise. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 10.08.2018 wurde in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, in der Rechtssache Gnandi gegen Belgien sowie die Entscheidung des BVwG vom 01.08.2018, Zl. W237 2201985-1, hingewiesen.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.08.2018 (nachdem die Behörde eine Übersetzung der der Beschwerde beigeschlossenen russischsprachigen Dokumente veranlasst hatte) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnissen vom 16.08.2018 wurde den Beschwerden über Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, stattgegeben und diese Spruchteile ersatzlos aufgehoben. Mit Teilerkenntnissen vom 16.08.2018 wurde den Beschwerden über Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, stattgegeben und diese Spruchteile ersatzlos aufgehoben.
  4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurden Unterlagen übermittelt aus denen hervorgehen soll, dass XXXX parteipolitisch in der Anti-Maidan Bewegung aktiv gewesen seien und deshalb von der Regierung verfolgt werden würden.
  5. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurden Unterlagen übermittelt aus denen hervorgehen soll, dass römisch 40 parteipolitisch in der Anti-Maidan Bewegung aktiv gewesen seien und deshalb von der Regierung verfolgt werden würden.
  6. Mit hg. Beschlüssen vom 10.05.2019, Zlen. XXXX , wurden die Bescheide vom 19.05.2018 bzw. vom 26.05.2018 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  7. Mit hg. Beschlüssen vom 10.05.2019, Zlen. römisch 40 , wurden die Bescheide vom 19.05.2018 bzw. vom 26.05.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass die belangte Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Die aus XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Wesentlichen darauf berufen, Mitglieder der „ XXXX “ gewesen zu sein, welche den bis 2014 amtierenden Präsidenten der Ukraine gestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine führende Position innerhalb dieser Partei im Raum XXXX innegehabt, was durch zahlreich vorgelegte Beweismittel untermauert worden sei und habe in dieser Funktion, ebenso wie ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, an der Organisation eines Referendums zur Unabhängigkeit von XXXX mitgewirkt. Aus diesem Grund würden die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr Repressalien durch die ukrainischen Behörden befürchten. In Bezug auf diesen – letztlich entscheidungsrelevanten, da auf den Herkunftsstaat Ukraine bezogenen – Vorbringensaspekt habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine erkennbaren Ermittlungsschritte durchgeführt und keinerlei Länderfeststellungen getroffen, welche eine Beurteilung ermöglichen würden, ob die seitens der beschwerdeführenden Parteien geschilderte Furcht vor staatlicher Verfolgung vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat plausibel erscheine. Weder seien Feststellungen zur aktuellen Situation von (ehemaligen) Mitgliedern der Partei XXXX getroffen worden, noch fänden sich Feststellungen, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob die Mitwirkung an der Organisation eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahr 2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt Repressalien durch die nunmehr amtierende ukrainische Regierung nach sich ziehen könnte. Die Behörde habe sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung – auch in diesem Zusammenhang vergleichsweise kursorisch – mit der Glaubwürdigkeit der in Bezug auf die Russische Föderation vorgebrachten Verfolgung durch den XXXX wegen einer der Zweitbeschwerdeführerin unterstellten Tätigkeit für den ukrainischen Geheimdienst auseinandergesetzt, sei jedoch auf die darüber hinaus vorgebrachten Gründe, welche für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus ihrem Herkunftsstaat Ukraine kausal gewesen wären, nicht konkret eingegangen. Da somit nicht erkannt werden könne, dass die Behörde in Bezug auf das Vorbringen einer befürchteten staatlichen Verfolgung aufgrund der früheren – gegen die nunmehrige Regierung gerichteten – politischen Tätigkeit der beschwerdeführenden Parteien länderspezifische Ermittlungen durchgeführt respektive sich mit der individuellen Glaubwürdigkeit jener Aspekte konkret auseinandergesetzt habe, liege ein gravierender Ermittlungsmangel vor, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde ohne die Durchführung entsprechender Ermittlungen zur Schlussfolgerung gelangen habe können, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher Länderberichte zu möglichen staatlichen Repressalien für Personen, welche sich im Rahmen der Partei XXXX an den Unabhängigkeitsbestrebungen in XXXX aktiv beteiligt haben, heranzuziehen zu haben.Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass die belangte Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Die aus römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Wesentlichen darauf berufen, Mitglieder der „ römisch 40 “ gewesen zu sein, welche den bis 2014 amtierenden Präsidenten der Ukraine gestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine führende Position innerhalb dieser Partei im Raum römisch 40 innegehabt, was durch zahlreich vorgelegte Beweismittel untermauert worden sei und habe in dieser Funktion, ebenso wie ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, an der Organisation eines Referendums zur Unabhängigkeit von römisch 40 mitgewirkt. Aus diesem Grund würden die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr Repressalien durch die ukrainischen Behörden befürchten. In Bezug auf diesen – letztlich entscheidungsrelevanten, da auf den Herkunftsstaat Ukraine bezogenen – Vorbringensaspekt habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine erkennbaren Ermittlungsschritte durchgeführt und keinerlei Länderfeststellungen getroffen, welche eine Beurteilung ermöglichen würden, ob die seitens der beschwerdeführenden Parteien geschilderte Furcht vor staatlicher Verfolgung vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat plausibel erscheine. Weder seien Feststellungen zur aktuellen Situation von (ehemaligen) Mitgliedern der Partei römisch 40 getroffen worden, noch fänden sich Feststellungen, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob die Mitwirkung an der Organisation eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahr 2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt Repressalien durch die nunmehr amtierende ukrainische Regierung nach sich ziehen könnte. Die Behörde habe sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung – auch in diesem Zusammenhang vergleichsweise kursorisch – mit der Glaubwürdigkeit der in Bezug auf die Russische Föderation vorgebrachten Verfolgung durch den römisch 40 wegen einer der Zweitbeschwerdeführerin unterstellten Tätigkeit für den ukrainischen Geheimdienst auseinandergesetzt, sei jedoch auf die darüber hinaus vorgebrachten Gründe, welche für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus ihrem Herkunftsstaat Ukraine kausal

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