Obsah (20)
§ 3§ 8§ 52§§ 54Art. 133§ 57§ 10§ 18§ 53§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 61§ 66§ 67Art 8§ 55§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW105 2215025-1 SpruchW105 2215025-1/26E, W105 2215025-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird
§ 8Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., abgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird
Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., abgewiesen. III.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. römisch drei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist. IV.)
§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl
G wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch vier.)
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V.) Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch fünf.) Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und aus Somalia zu stammen
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er keine Arbeit gehabt habe. Es habe keine Menschenrechte und keine Sicherheit gegeben, aber das Problem mit den Volksgruppen. Dadurch sei er benachteiligt.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.01.2018 gab der BF an, dass sein Vater aus XXXX , aus der Nähe von XXXX (Somalia) stamme und seine Mutter aus XXXX (Somalia). In XXXX habe er bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt, dann sei er mit seinen Eltern nach Mombasa (Kenia) gegangen. Er habe in Mombasa ein Jahr die Schule besucht und drei Jahre als Fischer gearbeitet. Im Jahr 1996 sei er nach Tansania gegangen und habe dort acht Jahre bei seiner Schwester gelebt. Im Jahr 2006 sei er nach Mombasa zurückgegangen, wo er dann vier Jahre gelebt habe. 2010 sei er nach Griechenland gegangen, wo er bis 2015 gelebt habe. Dann sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.01.2018 gab der BF an, dass sein Vater aus römisch 40 , aus der Nähe von römisch 40 (Somalia) stamme und seine Mutter aus römisch 40 (Somalia). In römisch 40 habe er bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt, dann sei er mit seinen Eltern nach Mombasa (Kenia) gegangen. Er habe in Mombasa ein Jahr die Schule besucht und drei Jahre als Fischer gearbeitet. Im Jahr 1996 sei er nach Tansania gegangen und habe dort acht Jahre bei seiner Schwester gelebt. Im Jahr 2006 sei er nach Mombasa zurückgegangen, wo er dann vier Jahre gelebt habe. 2010 sei er nach Griechenland gegangen, wo er bis 2015 gelebt habe. Dann sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der BF zusammenfassend an, dass einer der größten Clans in XXXX , jener der Hisaakhi, mit allen anderen Clans Probleme angefangen habe. Die Angehörigen dieses Clans hätten Häuser angezündet, weswegen er mit seiner Familie Somalia verlassen habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der BF zusammenfassend an, dass einer der größten Clans in römisch 40 , jener der Hisaakhi, mit allen anderen Clans Probleme angefangen habe. Die Angehörigen dieses Clans hätten Häuser angezündet, weswegen er mit seiner Familie Somalia verlassen habe. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente in Vorlage: ● ÖSD-Zertifikat A1 v. 20.12.2016 (bestanden) ● ÖSD-Zertifikat A2 v. 12.09.2017 (bestanden) ● ÖSD-Zertifikat B1 v. 05.12.2017 (nicht bestanden) ● Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 v. 19.12.2017
- In der Folge wurde infolge aufgetretener Zweifel bezüglich der vom BF behaupteten Herkunft aus Somalia XXXX mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt.
- In der Folge wurde infolge aufgetretener Zweifel bezüglich der vom BF behaupteten Herkunft aus Somalia römisch 40 mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt. 3.
- In dem dem BFA übermittelten Sprachanalysegutachten vom 11.12.2018 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: […] Aus den Befundgesprächen ergibt sich eine stabile Befundgrundlage bzw. ein eindeutiger Befund, aufgrund dessen festgestellt wird, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im ostafrikanischen Raum, sehr wahrscheinlich in Kenia und/oder in Tansania hauptsozialisiert wurde. Auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des angeblich in 1974 geborenen Probanden in Somalia bis zum Jahr 1986, bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie gibt es keine tragfähigen Hinweise. (…) Der Proband demonstriert weder eine Kompetenz in der Sprache Bajuni, noch in der Somali-Sprache, die zusammengenommen oder auch jede für sich alleine auf eine Sozialisierung in Somalia bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie schließen ließen. Auch die von ihm demonstrierten Landeskenntnisse zu Somalia oder speziell zu den Bajuni-Inseln sind in einer Weise lückenhaft, dass auch sie keinen tragfähigen Hinweis auf eine eventuelle Teilsozialisierung des Probanden in Somalia oder innerhalb einer aus Somalia stammenden Fischer-Familie darstellen. (…) Der Proband gibt an, er habe von 1986 bis 1996 in Kenia gelebt, danach für ca. 8 bis 9 Jahre bzw. bis 2006 in Tansania, nahe der kenianischen Grenze. Von 2006 bis 2010 habe er wieder in Kenia gelebt und dort Secondhand-Kleidung verkauft. Der Proband müsste also, schon aufgrund seiner Alltagserfahrung im Besonderen aber auch aufgrund seiner Handelstätigkeit, über gute Kenntnisse der Banknoten und Münzen der kenianischen Landeswährung verfügen. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein bzw. macht er Angaben, die sich auf einen kenianischen Erfahrungshintergrund in einem Zeitraum vor 1986 schließen lassen. (…) Der Proband gibt an, er habe nach dem Verlassen Somalias zwar hauptsächlich in Kenia gelebt, und zwar von 1986 bis 1996 und von 2006 bis
- Dazwischen aber für ca. 8 bis 9 Jahre bzw. von 1996 bis 2006, also etwa 10 Jahre in Tansania. Aufgrund des von ihm angegebenen Geburtsjahres 1974 wäre der Proband bei seiner Ankunft in Tansania etwa 22 Jahre alt, beim Verlassen des Landes 32 Jahre alt gewesen. Er sei in Tansania als Großhändler für Kokosnüsse erwerbstätig gewesen. Tatsächlich kann der Proband keine Landeskenntnisse zu Tansania demonstrieren, die erkennen ließen, dass er sich im angegebenen Zeitraum (1996 bis 2006) im Lande aufgehalten hätte. Mit der Ausnahme einer einzigen Banknote kann er weder Banknoten, noch Münzen der tansanischen Währungen identifizieren, die er sowohl bei seiner Handelstätigkeit, als auch als Konsument im angeblichen Zeitraum seines Aufenthaltes in Tansania tagtäglich gehandhabt hätte. Der Proband, der während seines Aufenthaltes in Tansania mit Kokosnüssen gehandelt haben will, macht, auf den Zeitraum von 1996 bis 2006 grob unrichtige Angaben zum Preis einer Kokosnuss. […]
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2019 gab der BF nach Vorhalt des Sprachanalysegutachtens, demzufolge er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im ostafrikanischen Raum, sehr wahrscheinlich in Kenia und/oder Tansania hauptsozialisiert wurde und es auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung in Somalia bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie keine tragfähigen Hinweise gebe, an, dass er in Kenia und Tansania gelebt habe, er aber aus Somalia stamme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 02.02.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 02.02.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.). In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, dass die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF aufgrund der von ihm unterlassenen bzw. gänzlich unglaubwürdigen Angaben nicht festgestellt werden hätte können. Zudem habe seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden können. Seine Identität habe seitens der erkennenden Behörde trotz der anberaumten Sprachanalyse bis dato nicht eindeutig festgestellt werden können. Eine asylrelevante Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe er zu keiner Zeit im Zuge des Verfahrens vorgebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Zuge seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er habe in Österreich keine Verwandten sei gesund und arbeitsfähig und gehe keiner legalen Arbeit nach. Es würden keine Aspekte einer schützenswerten Integration vorliegen und habe er im Bundesgebiet keine privaten und familiären Bindungen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen. Es stehe für die Behörde fest, dass sein Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe, sei gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren zu erlassen. In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, dass die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF aufgrund der von ihm unterlassenen bzw. gänzlich unglaubwürdigen Angaben nicht festgestellt werden hätte können. Zudem habe seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden können. Seine Identität habe seitens der erkennenden Behörde trotz der anberaumten Sprachanalyse bis dato nicht eindeutig festgestellt werden können. Eine asylrelevante Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe er zu keiner Zeit im Zuge des Verfahrens vorgebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Zuge seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er habe in Österreich keine Verwandten sei gesund und arbeitsfähig und gehe keiner legalen Arbeit nach. Es würden keine Aspekte einer schützenswerten Integration vorliegen und habe er im Bundesgebiet keine privaten und familiären Bindungen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen. Es stehe für die Behörde fest, dass sein Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe, sei gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren zu erlassen. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2019 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 brachte der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass das BFA bei Durchführen eines mangelfreien Verfahrens und richtiger rechtlicher Beurteilung ihm Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren hätte müssen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Bajuni an. Er habe bereits vor dem BFA angegeben, dass sein Vater aus XXXX und seine Mutter als XXXX stamme. Als er 4 Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihn nach XXXX gegangen. Als er 12 Jahre alt gewesen sei, wären sie weiter nach Mombasa, Kenia, gegangen. Im Jahr 1996 seien sie weiter nach Tansania gereist und dann nach Kenia zurück. 2010 habe er Kenia verlassen, um nach Griechenland zu gelangen, wo er bis 2015 geblieben sei und schließlich über Mazedonien Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei, wo er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe vor der Behörde die Wahrheit gesagt und könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm kein Glauben geschenkt werde. Das BFA habe seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne konkrete Erhebungen und auch Feststellungen seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit abgewiesen. Durch ein Sprachgutachten könne die damit verbundene Rechtsfrage nicht geklärt werden. Er wäre im Falle seiner Rückkehr den von ihm geschilderten Rückkehrbefürchtungen ausgesetzt, wobei ihm keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative in Somalia zur Verfügung stünde. Davon abgesehen verfüge er über kein soziales oder familiäres Netzwerk, weder in Somalia noch in Kenia, weshalb er im Hinblick darauf, dass er in keinem Staat als Einheimischer wahrgenommen würde, in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Bezüglich seiner Integration in Österreich wolle er auf die zahlreichen Integrationsunterlagen verweisen. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, 2.) in eventu dem BF subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gewähren, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem BF eine solche zu erteilen ist 5.) das Einreiseverbot beheben, 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 brachte der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass das BFA bei Durchführen eines mangelfreien Verfahrens und richtiger rechtlicher Beurteilung ihm Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren hätte müssen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Bajuni an. Er habe bereits vor dem BFA angegeben, dass sein Vater aus römisch 40 und seine Mutter als römisch 40 stamme. Als er 4 Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihn nach römisch 40 gegangen. Als er 12 Jahre alt gewesen sei, wären sie weiter nach Mombasa, Kenia, gegangen. Im Jahr 1996 seien sie weiter nach Tansania gereist und dann nach Kenia zurück. 2010 habe er Kenia verlassen, um nach Griechenland zu gelangen, wo er bis 2015 geblieben sei und schließlich über Mazedonien Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei, wo er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe vor der Behörde die Wahrheit gesagt und könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm kein Glauben geschenkt werde. Das BFA habe seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne konkrete Erhebungen und auch Feststellungen seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit abgewiesen. Durch ein Sprachgutachten könne die damit verbundene Rechtsfrage nicht geklärt werden. Er wäre im Falle seiner Rückkehr den von ihm geschilderten Rückkehrbefürchtungen ausgesetzt, wobei ihm keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative in Somalia zur Verfügung stünde. Davon abgesehen verfüge er über kein soziales oder familiäres Netzwerk, weder in Somalia noch in Kenia, weshalb er im Hinblick darauf, dass er in keinem Staat als Einheimischer wahrgenommen würde, in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Bezüglich seiner Integration in Österreich wolle er auf die zahlreichen Integrationsunterlagen verweisen. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, 2.) in eventu dem BF subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gewähren, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem BF eine solche zu erteilen ist 5.) das Einreiseverbot beheben, 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Die Beschwerdevorlage vom 22.02.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2019 ein.
- Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage: ● Bestätigung der Marktgemeinde XXXX v. Juni 2019, August 2019 und Oktober 2020 betreffend ausgeführte Remunerationstätigkeiten Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 v. Juni 2019, August 2019 und Oktober 2020 betreffend ausgeführte Remunerationstätigkeiten ● Teilnahmebestätigung betreffend Chorproben beim XXXX v. 20.08.2017 Teilnahmebestätigung betreffend Chorproben beim römisch 40 v. 20.08.2017 ● Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 10.06.2021 betreffend vom BF ausgeführte Remunerationstätigkeiten Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 10.06.2021 betreffend vom BF ausgeführte Remunerationstätigkeiten ● Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 17.09.2018 betreffend vom BF ausgeführte Remunerationstätigkeiten Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 17.09.2018 betreffend vom BF ausgeführte Remunerationstätigkeiten ● Teilnahmebestätigung Arbeitsgruppe Bildung v. 17.02.2016
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2021 wurde dem BF die Ladung für die am 30.06.2021 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Die am 30.06.2021 anberaumte mündliche Verhandlung musste in der Folge aufgrund des Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Dolmetschers für die Sprache Suaheli verschoben werden.
- Mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2021 und 06.07.2021 wurde sodann für den 17.08.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- Am 17.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für Suaheli eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Das BFA bliebt entschuldigt der Verhandlung fern.
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2022 wurde dem BF die Ladung für die am 03.03.2022 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Am 03.03.2022 fand erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für Suaheli eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Das BFA bliebt entschuldigt der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2015, der polizeilichen Erstbefragung des BF vor der Landespolizeidirektion XXXX , der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.01.2018 und 14.01.2019 vor dem BFA, der eingebrachten Beschwerde vom 20.02.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.02.2019, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2021 und am 03.03.2022 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2015, der polizeilichen Erstbefragung des BF vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.01.2018 und 14.01.2019 vor dem BFA, der eingebrachten Beschwerde vom 20.02.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.02.2019, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2021 und am 03.03.2022 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt die Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum den XXXX . Der BF ist jedenfalls volljährig.1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt die Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum den römisch 40 . Der BF ist jedenfalls volljährig. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Der Aufenthaltsort der Familienangehörigen und der Verwandtschaft des BF kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügt nicht über Familienangehörige in Österreich. Der BF ist gesund. Er ist unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
- Dem BF droht keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität und auch keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. 1.
- Der BF ist seit 01.09.2015 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der BF hat Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich absolviert. Er hat weiters Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Er hat und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF hat in der Gemeinde XXXX in der XXXX von Oktober 2018 bis Oktober 2020 ehrenamtlich gearbeitet. Weiters hat er in der Gemeinde XXXX im Juni 2021 gemeinnützige Tätigkeiten durchgeführt. Ebenso hat der BF in der Gemeinde XXXX freiwillige Hilfsarbeiten durchgeführt und sich auch etwa bei Aktivitäten und Veranstaltungen der Gemeinde aktiv beteiligt. Der BF nimmt seit März 2017 regelmäßig Chorproben eines Gospelchores statt. Der BF verfügt in Österreich über einen großen und Bekannten- und Freundeskreis. 1.
- Der BF ist seit 01.09.2015 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der BF hat Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich absolviert. Er hat weiters Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Er hat und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF hat in der Gemeinde römisch 40 in der römisch 40 von Oktober 2018 bis Oktober 2020 ehrenamtlich gearbeitet. Weiters hat er in der Gemeinde römisch 40 im Juni 2021 gemeinnützige Tätigkeiten durchgeführt. Ebenso hat der BF in der Gemeinde römisch 40 freiwillige Hilfsarbeiten durchgeführt und sich auch etwa bei Aktivitäten und Veranstaltungen der Gemeinde aktiv beteiligt. Der BF nimmt seit März 2017 regelmäßig Chorproben eines Gospelchores statt. Der BF verfügt in Österreich über einen großen und Bekannten- und Freundeskreis.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. Die Staatsangehörigkeit des BF konnte aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des BF in Verbindung mit den amtswegig vorgenommenen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Der BF erklärte zwar sein gesamtes Verfahren hindurch, somalischer Staatsangehöriger sein, konnte dies jedoch nicht belegen. Einerseits ergibt sich schon aus dem seitens des BFA eingeholten Sprachanalysegutachten XXXX vom 11.12.2018, an dessen Schlüssigkeit sich für das erkennende Gericht keine Zweifel ergeben haben, dass es auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des BF in Somalia bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie keine tragfähigen Hinweise gebe. Ebenso wenig demonstriere der BF, so der Gutachter, eine Kompetenz in der Sprache Bajuni oder in der Sprache Somali. Auch die von ihm demonstrierten Landeskenntnisse zu Somalia, speziell zu den Bajuni-Inseln seien in einer Weise lückenhaft, dass auch sie keinen tragfähigen Hinweis auf eine eventuelle Teilsozialisierung des BF in Somalia oder innerhalb einer aus Somalia stammenden Fischer-Familie darstellen würden.Die Staatsangehörigkeit des BF konnte aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des BF in Verbindung mit den amtswegig vorgenommenen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Der BF erklärte zwar sein gesamtes Verfahren hindurch, somalischer Staatsangehöriger sein, konnte dies jedoch nicht belegen. Einerseits ergibt sich schon aus dem seitens des BFA eingeholten Sprachanalysegutachten römisch 40 vom 11.12.2018, an dessen Schlüssigkeit sich für das erkennende Gericht keine Zweifel ergeben haben, dass es auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des BF in Somalia bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie keine tragfähigen Hinweise gebe. Ebenso wenig demonstriere der BF, so der Gutachter, eine Kompetenz in der Sprache Bajuni oder in der Sprache Somali. Auch die von ihm demonstrierten Landeskenntnisse zu Somalia, speziell zu den Bajuni-Inseln seien in einer Weise lückenhaft, dass auch sie keinen tragfähigen Hinweis auf eine eventuelle Teilsozialisierung des BF in Somalia oder innerhalb einer aus Somalia stammenden Fischer-Familie darstellen würden. In das Bild der Unglaubwürdigkeit der vom BF behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit fügt sich schließlich der Umstand ein, dass er im gesamten Verfahren gänzlich widersprüchliche Angaben zu seinem angeblichen Heimatort erstattete. Während der BF in der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2021 auf die Frage, ob sein Heimatdorf XXXX direkt am Meer oder im Inneren der gleichnamigen liegen würde, erklärt hatte, dass das Dorf „in der Mittel der Insel“ liegen würde (VH-Prot. v. 17.08.2021, Seite 6), gab er gegensätzlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2022 an, dass das Dorf am Meer gelegen sei (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 4). Nach Vorhalt der damals anderslautenden Angaben des BF in der ersten Beschwerdeverhandlung zog sich der BF in der nachfolgenden Verhandlung darauf zurück, dass er nicht direkt am Meer gewohnt habe, sondern nur seine Familie. Ausgehend von den spontanen ursprünglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2021 entsteht nunmehr der deutliche Eindruck, dass der BF nunmehr aufgrund eines - mittlerweile angelernten - größeren Wissensstandes betreffend die behauptete Heimatregion die genaue Lage des Dorfes XXXX auf der Insel geographisch korrekt zuordnen kann. Ebenso fällt auf, dass der BF sowohl in der Verhandlung am 17.08.2021 als auch in jener am 03.03.2022 auf die Frage, was man sehen könne, wenn man auf der Insel XXXX am Strand stünde, ausschließlich angab, dass man „nur das Wasser (…) und die Fischer mit den kleinen Booten“ (VH-Prot. v. 17.08.2021, Zl. S. 6) bzw. „keine anderen Leute, nur das Meer“ (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 5) sehen könne. Vor dem Hintergrund, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass das somalische Festland nicht mehr als 2 km von XXXX entfernt ist, erscheint diese Aussage des BF somit ausgehend von seinen Angaben, wonach er auf der Insel von seinem
- bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt habe, objektiv betrachtet keinesfalls nachvollziehbar. Die nach entsprechendem Vorhalt seitens des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2022, wonach man das Festland Somalia vom Strand aus sehen können müsse, erfolgte Aussage des BF, dass „vielleicht dort Somalia sei bzw. Somalia „vielleicht auf der anderen Seite“ der Insel sei, völlig lebensfremd (VH-Prot. v. 03.03.2022), zumal die gesamte Größe der Insel XXXX lediglich eine Größe von 6,40 km2 aufweist und daher denkunmöglich erscheint, dass man bei einem dortigen mehrjährigen Aufenthalt nicht die vollständige Insel und damit auch deren gegenüberliegenden Seite erkundet hätte. Ebenso fällt auf, dass der BF noch vor dem BFA mehrfach ausgesagt hatte, dass die Stadt XXXX auf dem somalischen Festland der Insel XXXX am nächsten liege (vgl. Aktenseite 47), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2022 auf die Frage, welche Stadt am Festland Somalias seiner Herkunftsinsel am nächsten sei, erklärte, er könne sich nicht erinnern (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 5). Insgesamt betrachtet erscheint daher für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des erstinstanzlich beigezogenen Sprachgutachters die behauptete Herkunft des BF aus Somalia ausgeschlossen.In das Bild der Unglaubwürdigkeit der vom BF behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit fügt sich schließlich der Umstand ein, dass er im gesamten Verfahren gänzlich widersprüchliche Angaben zu seinem angeblichen Heimatort erstattete. Während der BF in der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2021 auf die Frage, ob sein Heimatdorf römisch 40 direkt am Meer oder im Inneren der gleichnamigen liegen würde, erklärt hatte, dass das Dorf „in der Mittel der Insel“ liegen würde (VH-Prot. v. 17.08.2021, Seite 6), gab er gegensätzlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2022 an, dass das Dorf am Meer gelegen sei (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 4). Nach Vorhalt der damals anderslautenden Angaben des BF in der ersten Beschwerdeverhandlung zog sich der BF in der nachfolgenden Verhandlung darauf zurück, dass er nicht direkt am Meer gewohnt habe, sondern nur seine Familie. Ausgehend von den spontanen ursprünglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2021 entsteht nunmehr der deutliche Eindruck, dass der BF nunmehr aufgrund eines - mittlerweile angelernten - größeren Wissensstandes betreffend die behauptete Heimatregion die genaue Lage des Dorfes römisch 40 auf der Insel geographisch korrekt zuordnen kann. Ebenso fällt auf, dass der BF sowohl in der Verhandlung am 17.08.2021 als auch in jener am 03.03.2022 auf die Frage, was man sehen könne, wenn man auf der Insel römisch 40 am Strand stünde, ausschließlich angab, dass man „nur das Wasser (…) und die Fischer mit den kleinen Booten“ (VH-Prot. v. 17.08.2021, Zl. S. 6) bzw. „keine anderen Leute, nur das Meer“ (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 5) sehen könne. Vor dem Hintergrund, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass das somalische Festland nicht mehr als 2 km von römisch 40 entfernt ist, erscheint diese Aussage des BF somit ausgehend von seinen Angaben, wonach er auf der Insel von seinem
- bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt habe, objektiv betrachtet keinesfalls nachvollziehbar. Die nach entsprechendem Vorhalt seitens des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2022, wonach man das Festland Somalia vom Strand aus sehen können müsse, erfolgte Aussage des BF, dass „vielleicht dort Somalia sei bzw. Somalia „vielleicht auf der anderen Seite“ der Insel sei, völlig lebensfremd (VH-Prot. v. 03.03.2022), zumal die gesamte Größe der Insel römisch 40 lediglich eine Größe von 6,40 km2 aufweist und daher denkunmöglich erscheint, dass man bei einem dortigen mehrjährigen Aufenthalt nicht die vollständige Insel und damit auch deren gegenüberliegenden Seite erkundet hätte. Ebenso fällt auf, dass der BF noch vor dem BFA mehrfach ausgesagt hatte, dass die Stadt römisch 40 auf dem somalischen Festland der Insel römisch 40 am nächsten liege vergleiche Aktenseite 47), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2022 auf die Frage, welche Stadt am Festland Somalias seiner Herkunftsinsel am nächsten sei, erklärte, er könne sich nicht erinnern (VH-Prot. v. 03.03.2022, S. 5). Insgesamt betrachtet erscheint daher für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des erstinstanzlich beigezogenen Sprachgutachters die behauptete Herkunft des BF aus Somalia ausgeschlossen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung zu den in Österreich erfolgreich absolvierten Deutschkursen auf dem Niveau A2 sowie den besuchten Kursen auf dem Niveau B1 ergibt sich aus der vorgelegten ÖSD Sprachzeugnissen bzw. Kursbesuchsbestätigungen. Die Feststellung, dass der BF ehrenamtlich für die Gemeinden XXXX , XXXX sowie XXXX tätig war, ergibt sich den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung, dass der BF Mitglied in einem Chor ist, deren Proben er regelmäßig besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Feststellung zu den in Österreich erfolgreich absolvierten Deutschkursen auf dem Niveau A2 sowie den besuchten Kursen auf dem Niveau B1 ergibt sich aus der vorgelegten ÖSD Sprachzeugnissen bzw. Kursbesuchsbestätigungen. Die Feststellung, dass der BF ehrenamtlich für die Gemeinden römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 tätig war, ergibt sich den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung, dass der BF Mitglied in einem Chor ist, deren Proben er regelmäßig besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. 2.
- Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen: Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten, sich auf den behaupteten Herkunftsstaat Somalia beziehenden Fluchtgründe ist auszuführen, dass diesen schon allein aufgrund der Tatsache, dass sich seine somalische Herkunft als unglaubhaft erwiesen hat, jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Wie sich aus den ausführlich gewürdigten Feststellungen ergibt, sind weder die Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat des BF feststellbar noch ist es ihm – selbst unabhängig davon – gelungen glaubhaft zu machen, ernsthaft von Verfolgung aus Konventionsgründen bedroht zu sein. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist
§ 8Abs. 6 Asyl
G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).Nach den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert vergleiche zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge „Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden“ wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), 575ff wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge „Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden“ wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), 575ff wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030). 3.2.2. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, war die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des BF nicht möglich. Zwar behauptete der BF durchwegs, somalischer Staatsangehöriger zu sein, doch konnte die somalische Staatsangehörigkeit des BF nicht bestätigt werden. Weder legte der BF im Verfahren Dokumente und Urkunden über eine somalische Staatsangehörigkeit vor, noch ergaben sich anhand der seitens der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Sprachanalyse Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung in Somalia bzw. innerhalb einer aus Somalia stammenden Familie. Auf der anderen Seite war es dem erkennenden Richter auch nicht möglich, eine auf Basis seiner angegebenen Abstammung allfällige somalische Staatsangehörigkeit des BF zu verifizieren, da die Angaben des BF auch hierzu unplausibel waren. In Gesamtbetrachtung war somit die Staatsangehörigkeit des BF nicht feststellbar, wodurch sein Herkunftsstaat ungeklärt blieb. Aus diesem Grund war die vom BFA vorgenommene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 6 Asyl
G 2005 nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund war die vom BFA vorgenommene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht zu beanstanden. 3.
- Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer und Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“: 3.3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt:3.3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ übertitelte Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet wie folgt: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Int
G, BGBl. I Nr. 68/2017,idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,,idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige „1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt,
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43a
NAG eine künstlerische als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei – zufolge der Erwägungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12 – nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei – zufolge der Erwägungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12 – nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: 3.3.
- Der unbescholtene BF lebt seit spätestens September 2015 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der BF hat sich in dem Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht: Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Es wird nicht verkannt, dass der BF aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nicht. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nachgewiesen hat, dass er in sozialer Hinsicht alle Anstrengungen unternommen hat und auch künftig unternehmen wird, um sich in Österreich nachhaltig gesellschaftlich zu integrieren. Wie die vorgelegten Bestätigungen unzweifelhaft belegen, hat der BF in verschiedenen Gemeinden gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und verfügt der BF in Österreich bereits über weitreichende soziale Bindungen. Positiv ist auch zu berücksichtigen, dass der BF aktives Mitglied in einem Chor ist, bei welchem er sich durch die regelmäßige Teilnahme an Proben engagiert. Festzuhalten ist auch, dass der BF unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der BF unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), weshalb die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung insofern nachteilig ausschlägt. Allerdings kann auch eine in einem drei Jahre liegenden Zeitraum erlangte Integration infolge intensiver Integrationsbemühungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; VwGH28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6; VfGH 6.6.2014, U45/2014).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), weshalb die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung insofern nachteilig ausschlägt. Allerdings kann auch eine in einem drei Jahre liegenden Zeitraum erlangte Integration infolge intensiver Integrationsbemühungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; VwGH28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6; VfGH 6.6.2014, U45/2014). Es wird nicht verkannt, dass die aktuell gegebene mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu Ungunsten des BF zu berücksichtigen ist, jedoch ist die Aufenthaltsdauer des BF von rund 6,5 Jahren vor dem Hintergrund obiger Rechtsprechung jedenfalls als lange zu. Es besteht zudem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon vor dem Hintergrund der oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen des BF und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung., Es wird nicht verkannt, dass die aktuell gegebene mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu Ungunsten des BF zu berücksichtigen ist, jedoch ist die Aufenthaltsdauer des BF von rund 6,5 Jahren vor dem Hintergrund obiger Rechtsprechung jedenfalls als lange zu. Es besteht zudem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon vor dem Hintergrund der oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen des BF und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des BF nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Die BF hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.3.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G (noch) nicht und hat derzeit auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (noch) nicht und hat derzeit auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu den Spruchpunkten V. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte V. und VI.) ersatzlos zu beheben.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2215025.1.00