← Österreich

{'item': 'W128 2241934-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW128 2241934-1 SpruchW128 2241934-1/7E, W128 2241934-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und dort regelmäßig an geheimen Treffen mit anderen Christen teilgenommen habe. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe die iranische Regierung von seiner Konversion Kenntnis erlangt. Da ihm als Christ die Todesstrafe gedroht hätte, habe er das Land verlassen. 2. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollumfänglich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.08.2019, Zl. W223 2191067-1, als unbegründet ab. 4. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, welcher nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 26.02.2021 in Österreich eingebracht wurde. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Er sei bereits im Iran homosexuell gewesen, habe dies damals jedoch nicht verstanden. Bereits vor fünf Jahren habe er Geschlechtsverkehr mit einem männlichen Partner aus Armenien gehabt. 5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). 5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt hätte. Außerdem hätten sich seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewendet, weshalb er in Belgien auf der Straße gelebt habe. Weiters sei auch seine Familie im Iran nunmehr in Kenntnis seiner Homosexualität, weshalb er von dieser bereits Drohungen erhalten habe. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt worden sei. Als geänderter Sachverhalt sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe drohe.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt hätte. Außerdem hätten sich seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewendet, weshalb er in Belgien auf der Straße gelebt habe. Weiters sei auch seine Familie im Iran nunmehr in Kenntnis seiner Homosexualität, weshalb er von dieser bereits Drohungen erhalten habe. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt worden sei. Als geänderter Sachverhalt sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe drohe. 7. Mit Beschluss vom 30.04.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.05.2021 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu C-18/20 aus.7. Mit Beschluss vom 30.04.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.05.2021 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu C-18/20 aus. 8. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-18/20 erging am 09.09.2021. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und spricht Farsi als seine Muttersprache. Am 26.08.2019 (Zustelldatum) wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (abweisend) entschieden. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, welcher nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 26.02.2021 in Österreich eingebracht wurde. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit dem neuen Vorbringen, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Er sei bereits im Iran homosexuell gewesen, habe dies damals jedoch nicht verstanden. Bereits vor fünf Jahren habe er Geschlechtsverkehr mit einem männlichen Partner aus Armenien gehabt. Er habe zudem einen Freund in Wien und einen in Belgien, zu welchen er sexuellen Kontakt pflege. 1.2. Zur hier relevanten Situation im Iran 1.2.1. Todesstrafe Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird. In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle. Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet, darunter neun Frauen. Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet. Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ‚Moharebeh‘ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen. Des Weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes. Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich. Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert. Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst. Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt. Laut anderer Quelle liegt die Grenze bei 50 Kilogramm ‚traditioneller Drogen‘. Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen. Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten. Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen. Todesstrafen für Frauen und Mädchen liegen oft Morde an ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen. Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom ‚Geschädigten‘ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22. Dezember 2021, S. 44

  1. ff)1.2.2. Sexuelle Minderheiten Sexuelle Minderheiten in Iran erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch auch durch nichtstaatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus. Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt. Über Belästigungen und Diskriminierung sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten. Verboten ist in Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen. Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als ‚Verbrechen gegen Gott‘ gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden. Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden braucht vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich. Im Falle von ‚Lavat‘ (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt. Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. In einem soziokulturell westlich beeinflussten, liberalen Umfeld werden homosexuelle Beziehungen in Einzelfällen de facto geduldet bzw. ignoriert. Seitens der westlichen Botschaften wurde in der Vergangenheit immer wieder über Wohngemeinschaften von Personen gleichen Geschlechts berichtet, die unbehelligt existieren. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches ‚Coming out‘ grundsätzlich nicht möglich. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozioökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten. Transsexualität ist in Iran seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert. Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für ‚diagnostizierte Transsexuelle‘ erlaubt. Geschlechtsumwandlungen sind zulässig und entsprechende Operationen werden in voller Höhe von den Krankenversicherungen erstattet. Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten. Die Geschlechtsumwandlungen gelten daher häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen. Nach der Umwandlung ist es möglich, das neue Geschlecht legal registrieren zu lassen. Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit. Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden, um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können. Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass manche in die Prostitution gedrängt werden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22. Dezember 2021, S. 76
  2. ff)2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und den bisherigen Verfahren ergeben sich aus den Verwaltungsakten. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf der oben genannten Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, welchen die Parteien im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides [Spruchpunkt A)] 3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Eine Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zugleich mit seiner Erlassung in formeller und materieller Rechtskraft erwächst (siehe etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0146, m.w.N.), steht auch ein beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen das vom Verwaltungsgericht erlassene Erkenntnis anhängiges Verfahren der Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens nicht entgegen (siehe VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0024; zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 7/1 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Eine Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zugleich mit seiner Erlassung in formeller und materieller Rechtskraft erwächst (siehe etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0146, m.w.N.), steht auch ein beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen das vom Verwaltungsgericht erlassene Erkenntnis anhängiges Verfahren der Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens nicht entgegen (siehe VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0024; zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 7/1 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). 3.1.2. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Zum Entscheidungszeitpunkt ist zwar ein Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren zum Erstverfahren des Beschwerdeführers beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof anhängig. Diese stehen – wie unter 3.1.1. ausgeführt – der Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung seines (Folge-)Antrags auf Umstände berufen, die dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden. Beim neuen Vorbringen handelt es sich insofern um neue Elemente bzw. Erkenntnisse, welche zu einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führen könnten, da – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell sein – eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Iran maßgeblich wahrscheinlich wäre (siehe dazu Punkt 1.2.). Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-)Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-)Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2241934.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.