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{'item': 'W142 2249632-1'}

Obsah (19)Art 133§ 54§ 25a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW142 2249632-1 SpruchW142 2249632-1/3E, W142 2249632-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 11.04.2014 bei der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) und berief sich dabei auf seine am 05.12.2013 (in Ungarn) geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin. In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 09.07.2014 bis 09.07.2019 erteilt.
  2. Am 02.04.2019 stellte der BF bei der MA 35 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte.
  3. Da die zuständige Behörde über den Antrag des BF nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, erhob der BF am 02.12.2020 Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: VWG-Wien), welches am 27.04.2021 sowie am 28.05.2021 öffentliche mündliche Verhandlungen durchführte.
  4. Mit Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.04.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Zudem wurde ausgesprochen, dass

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4. Mit Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.04.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Zudem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Das VWG-Wien stellte fest, dass der BF am XXXX in Ghana geboren sei. Er sei in Ghana aufgewachsen, habe dort das Gymnasium besucht und anschließend eine 3-jährige Ausbildung im Fach Elektronik gemacht. Im Jahr 2007 sei der BF nach Ungarn gezogen, wo er bis 2014 gelebt habe. Der BF sei in Ungarn von 2009 bis 2012 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, mit welcher er auch einen 10-jährigen Sohn habe. Der BF habe in Ungarn über einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 10.01.2012-10.01.2022 verfügt. Im Jahr 2013 habe der BF eine andere ungarische Staatsangehörige kennengelernt, welcher er am 05.12.2013 in Ungarn geheiratet habe. Nach der Hochzeit seien der BF und seine Ehefrau nach Österreich gezogen. Seiner Ehefrau sei am 07.05.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt und dem BF in weiterer Folge eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 09.07.2014-09.07.2019 erteilt worden. Der BF habe in Österreich anfangs (April 2014 bis Juni 2015) in einer Wohnung eines Freundes gewohnt und sei auch seine ungarische Ehefrau dort behördlich gemeldet gewesen. Seit Juni 2015 wohne der BF in der Wohnung eines anderen Freundes, welcher in London lebe und sei auch seine ungarische Ehefrau dort behördlich gemeldet. Der BF arbeite in Österreich seit 08.07.2017 bei der XXXX , zuvor habe er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet und sei er dazwischen beim AMS arbeitssuchend gemeldet gewesen bzw. habe er Arbeitslosengeld bezogen.Das VWG-Wien stellte fest, dass der BF am römisch 40 in Ghana geboren sei. Er sei in Ghana aufgewachsen, habe dort das Gymnasium besucht und anschließend eine 3-jährige Ausbildung im Fach Elektronik gemacht. Im Jahr 2007 sei der BF nach Ungarn gezogen, wo er bis 2014 gelebt habe. Der BF sei in Ungarn von 2009 bis 2012 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, mit welcher er auch einen 10-jährigen Sohn habe. Der BF habe in Ungarn über einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 10.01.2012-10.01.2022 verfügt. Im Jahr 2013 habe der BF eine andere ungarische Staatsangehörige kennengelernt, welcher er am 05.12.2013 in Ungarn geheiratet habe. Nach der Hochzeit seien der BF und seine Ehefrau nach Österreich gezogen. Seiner Ehefrau sei am 07.05.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt und dem BF in weiterer Folge eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 09.07.2014-09.07.2019 erteilt worden. Der BF habe in Österreich anfangs (April 2014 bis Juni 2015) in einer Wohnung eines Freundes gewohnt und sei auch seine ungarische Ehefrau dort behördlich gemeldet gewesen. Seit Juni 2015 wohne der BF in der Wohnung eines anderen Freundes, welcher in London lebe und sei auch seine ungarische Ehefrau dort behördlich gemeldet. Der BF arbeite in Österreich seit 08.07.2017 bei der römisch 40 , zuvor habe er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet und sei er dazwischen beim AMS arbeitssuchend gemeldet gewesen bzw. habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit 2018 lebe die ungarische Ehefrau des BF bei ihrer kranken Mutter in Toronto (Kanada). Die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau sei lediglich zu dem Zweck geschlossen, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der BF und seine ungarische Ehefrau hätten nie ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt. Es sei zwar davon auszugehen, dass der BF und seine Ehefrau befreundet seien und nach wie vor in Kontakt stehen, dass aber tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden sei, glaube das VWG-Wien jedoch nicht. Es erscheine wegen erheblicher Unstimmigkeiten schon völlig unglaubwürdig, dass die ungarische Ehegattin des BF in Österreich tatsächlich einer Beschäftigung nachgegangen sei und habe es auch hinsichtlich des gemeinsamen Kennenlernens, des Hochzeitsantrages, des Wegzugs aus Ungarn und des Zusammenlebens des BF mit der ungarischen Ehefrau in Österreich gravierende Widersprüchlichkeiten gegeben. Seit 2018 lebe die ungarische Ehefrau des BF bei ihrer kranken Mutter in Toronto (Kanada). Die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau sei lediglich zu dem Zweck geschlossen, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der BF und seine ungarische Ehefrau hätten nie ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt. Es sei zwar davon auszugehen, dass der BF und seine Ehefrau befreundet seien und nach wie vor in Kontakt stehen, dass aber tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden sei, glaube das VWG-Wien jedoch nicht. Es erscheine wegen erheblicher Unstimmigkeiten schon völlig unglaubwürdig, dass die ungarische Ehegattin des BF in Österreich tatsächlich einer Beschäftigung nachgegangen sei und habe es auch hinsichtlich des gemeinsamen Kennenlernens, des Hochzeitsantrages, des Wegzugs aus Ungarn und des Zusammenlebens des BF mit der ungarischen Ehefrau in Österreich gravierende Widersprüchlichkeiten gegeben. Das Erkenntnis des VWG-Wien erwuchs in Rechtskraft. 5. Mit Schreiben vom 11.10.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und er die Möglichkeit habe innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. wurde er darum gebeten, diverse Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen dazu vorzulegen. 6. Am 22.10.2021 erstattete der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde vorgebracht, der BF habe entgegen der Annahme der Behörden sehr wohl ein ordentliches Eheleben geführt und zwar in Österreich mehr als 3 Jahre lang (2014-2018), dann sei sie (gemeint: die Ehefrau) nach Kanada ausgewandert, was er nicht habe mitmachen können. Er habe von 2007-2013 Aufenthaltsbewilligungen in Ungarn gehabt und lebe der BF jetzt seit 2014 in Österreich, wo er sich bisher durchgehend aufhalte. Er habe Grundschulen besucht und dann „elektronische Technik“ gelernt. Seine Angehörigen seien seine Eltern, welche in Nima-Accra-Ghana gewohnt hätten. Der BF arbeite seit 2017 bei der Firma XXXX und verdiene er ca. 1.600€ netto/Monat, mit Einberechnung der Sonderzahlungen 1.700€. Der BF habe eine E-Card und sei, weil er als Arbeiter angemeldet sei, krankenversichert. Den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet strebe er an, weil er hier weiterhin arbeiten wolle und ein wesentlich besseres Einkommen beziehen könne, als in seinem Heimatland. Abschließend wurde ersucht, den BF einen Aufenthaltstitel nach § 56 Abs. 1 zu erteilen, wenn das Verfahren nach dem NAG abgeschlossen sei. 6. Am 22.10.2021 erstattete der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde vorgebracht, der BF habe entgegen der Annahme der Behörden sehr wohl ein ordentliches Eheleben geführt und zwar in Österreich mehr als 3 Jahre lang (2014-2018), dann sei sie (gemeint: die Ehefrau) nach Kanada ausgewandert, was er nicht habe mitmachen können. Er habe von 2007-2013 Aufenthaltsbewilligungen in Ungarn gehabt und lebe der BF jetzt seit 2014 in Österreich, wo er sich bisher durchgehend aufhalte. Er habe Grundschulen besucht und dann „elektronische Technik“ gelernt. Seine Angehörigen seien seine Eltern, welche in Nima-Accra-Ghana gewohnt hätten. Der BF arbeite seit 2017 bei der Firma römisch 40 und verdiene er ca. 1.600€ netto/Monat, mit Einberechnung der Sonderzahlungen 1.700€. Der BF habe eine E-Card und sei, weil er als Arbeiter angemeldet sei, krankenversichert. Den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet strebe er an, weil er hier weiterhin arbeiten wolle und ein wesentlich besseres Einkommen beziehen könne, als in seinem Heimatland. Abschließend wurde ersucht, den BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, Absatz eins, zu erteilen, wenn das Verfahren nach dem NAG abgeschlossen sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), wurde

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), wurde

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Rückkehrentscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Aufenthalt des BF zunächst rechtmäßig gewesen sei, er nun aber kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und dem BF dies auch bewusst sei. Es habe sich nicht ergeben, dass der BF umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt habe, Kurse besucht habe, in einem Verein tätig sei oder eine spezielle Ausbildung absolviert habe. Seine Gattin sei 2018 nach Kanada gezogen, zu Österreich würden keine familiären Bindungen bestehen. Er gehe zwar einer Beschäftigung nach und sei sozialversichert, zum Entscheidungszeitpunkt seien jedoch keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der BF seine Bindungen zum Heimatstaat verloren habe, zumal er in Ghana aufgewachsen sei und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzgefährdende Notlage geraten werde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er Familie in Ghana habe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Der BF habe laut dem Erkenntnis des VWG-Wien mit seiner Ehegattin niemals ein gemeinsames Familienleben oder ein ordentliches Eheleben geführt, sondern sei festgestellt worden, dass ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe nicht mehr zukomme. Der BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden und verletze eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Art. 8 EMRK daher nicht. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllt. Der BF habe laut dem Erkenntnis des VWG-Wien mit seiner Ehegattin niemals ein gemeinsames Familienleben oder ein ordentliches Eheleben geführt, sondern sei festgestellt worden, dass ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe nicht mehr zukomme. Der BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden und verletze eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Artikel 8, EMRK daher nicht. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass er am 22.07.2014 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 09.07.2019 erhalten habe und er fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe, worüber bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden worden sei. Die Behörde müsse berücksichtigen, dass

§ 24Abs.

1

  1. Satz NAG der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Verdacht, dass es sich beim BF und seiner Ehegattin um eine Aufenthaltsehe handle, beruhe auf einem Irrtum bzw. einer falschen Annahme und sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides oder allenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der BF beweisen könne, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass er am 22.07.2014 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 09.07.2019 erhalten habe und er fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe, worüber bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden worden sei. Die Behörde müsse berücksichtigen, dass

Paragraph 24, Absatz eins,

  1. Satz NAG der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Verdacht, dass es sich beim BF und seiner Ehegattin um eine Aufenthaltsehe handle, beruhe auf einem Irrtum bzw. einer falschen Annahme und sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides oder allenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der BF beweisen könne, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrenslauf: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er ist in Ghana aufgewachsen, hat dort das Gymnasium besucht und anschließend eine 3-jährige Ausbildung im Fach Elektronik gemacht. Der BF zog im Jahr 2007 nach Ungarn, wo er bis 2014 lebte. Er war in Ungarn von 2009-2012 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er auch einen 10-jährigen Sohn hat. Der BF verfügte in Ungarn über einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 10.01.2012-10.01.
  4. Im Jahr 2013 lernte der BF seine nunmehrige Ehefrau kennen, ebenfalls eine ungarische Staatsbürgerin, welche er am 05.12.2013 in Ungarn heiratete. Nach der Hochzeit zogen der BF und seine Ehefrau nach Österreich. Seiner Ehefrau wurde am 07.05.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt. Der BF stellte erstmals am 11.04.2014 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), wobei dem BF in weiterer Folge eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 09.07.2014-09.07.2019 erteilt wurde. Am 02.04.2019 stellte der BF bei der MA 35 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Da die MA 35 über den Antrag des BF nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, erhob der BF am 02.12.2020 Säumnisbeschwerde an das VWG-Wien, welches nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis vom 08.06.2021 den Antrag des BF vom 02.04.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 zurückwies und festgestellte, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Zudem wurde ausgesprochen, dass

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Am 02.04.2019 stellte der BF bei der MA 35 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Da die MA 35 über den Antrag des BF nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, erhob der BF am 02.12.2020 Säumnisbeschwerde an das VWG-Wien, welches nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis vom 08.06.2021 den Antrag des BF vom 02.04.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zurückwies und festgestellte, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Zudem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Im Erkenntnis des VWG-Wien wurde festgestellt, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Weiters wurde festgestellt, dass der BF und seine ungarische Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt haben und davon auszugehen ist, dass der BF und seine ungarische Ehefrau zwar befreundet sind und nach wie vor in Kontakt stehen, dass aber tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde, glaubte das VWG-Wien nicht. Im Erkenntnis des VWG-Wien wurde festgestellt, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Weiters wurde festgestellt, dass der BF und seine ungarische Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben und davon auszugehen ist, dass der BF und seine ungarische Ehefrau zwar befreundet sind und nach wie vor in Kontakt stehen, dass aber tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde, glaubte das VWG-Wien nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, wurde

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen, wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Ghana zulässig ist und

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, wurde

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen, wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF war von 07.04.2014-05.06.2015 in der Wohnung eines Freundes im

  1. Wiener Gemeindebezirk behördlich gemeldet. Seit 05.06.2015 ist der BF in der Wohnung eines anderen Freundes im
  2. Wiener Gemeindebezirk behördlich gemeldet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Krankheit. Er ist arbeitsfähig. Der BF arbeitet seit 08.07.2017 bei der XXXX und ist selbsterhaltungsfähig. Davor (ab dem Jahr 2015) arbeitete er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern (Vollzeit und geringfügig), wobei er zwischen den Beschäftigungsverhältnissen beim AMS arbeitssuchend gemeldet war bzw. Arbeitslosengeld bezog. Der BF arbeitet seit 08.07.2017 bei der römisch 40 und ist selbsterhaltungsfähig. Davor (ab dem Jahr 2015) arbeitete er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern (Vollzeit und geringfügig), wobei er zwischen den Beschäftigungsverhältnissen beim AMS arbeitssuchend gemeldet war bzw. Arbeitslosengeld bezog. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF bereits gewisse Deutschkenntnisse aneignete. Er legte jedoch keine Sprachzertifikate oder Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor. Der BF brachte auch keine Bestätigungen betreffend den Besuch von sonstigen Kursen, Ausbildungen, der Mitgliedschaft in Vereinen oder Empfehlungsschreiben vor. Es leben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen des BF in Österreich. Die ungarische Ehefrau des BF lebt seit dem Jahr 2018 bei ihrer kranken Mutter in Toronto (Kanada). Der BF hat in Österreich zwar Freundschaften geknüpft, es kam jedoch nicht hervor, dass der BF besonders intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat oder zu im Bundesgebiet lebenden Personen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht. Es liegt keine maßgebliche Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet vor. 1.
  3. Zur Lage in Ghana sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Unter Zugrundelegung der im Folgenden dargestellten Länderberichte liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, dort aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) zu geraten. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der unter keinen schweren Krankheiten leidet, im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte und eine 3-jährige Ausbildung im Fach Elektronik absolvierte. Es liegen weiters keine Gründe vor, dass das Leben des BF oder seine Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist. Zur Lage in Ghana wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte folgendes festgestellt (Die Länderberichte wurden vom erkennenden Gericht auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Teile gekürzt):
  4. Politische Lage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020).Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vergleiche GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a). Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
  5. Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020
  6. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020).Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020). Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a). Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  7. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020). Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 15.6.2020 Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020).zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  9. Korruption Letzte Änderung: 15.6.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vergleiche GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a). Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 * TI – Transparency International

(2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 7. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 * RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020
  1. Haftbedingungen Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin einDie Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  2. Todesstrafe Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020).Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020
  3. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Mindestens 70% bekennen sich zum Christentum, annähernd 20% zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (GIZ 6.2020c). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 29.2.2020). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020).Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/en/document/2031352.html, Zugriff 15.6.2020
  4. Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 29.2.2020). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vgl. CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c).Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vergleiche CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Partei-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 29.2.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * CIA - Central Intelligence Agency (20.5.2020): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020
  5. Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
  6. Homosexuelle Letzte Änderung: 15.6.2020 Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab esGeschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020).Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  7. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). Quellen: * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019 * UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  8. Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 * Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 * BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 * USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  9. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 * AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020
  10. Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des BF und dem bisherigen Verfahrenslauf: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Inhalt des Verwaltungsaktes. Das Aufwachsen des BF in Ghana sowie seine dortige Schul- und Berufsausbildung wurden schon im Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29, den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zum Umzug und dem Leben des BF in Ungarn, seinen beiden Hochzeiten in Ungarn, dem dort lebenden Sohn sowie den ihm dort erteilten Aufenthaltstiteln, ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des VWG-Wien, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29, wo diese Umstände vom erkennenden Richter als erwiesen festgestellt wurden. Die Feststellungen zum Umzug des BF mit seiner
  13. Ehefrau nach Österreich und den hier erteilten Aufenthaltstiteln/-karten ergeben sich insbesondere aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden diese Umstände ebenso schon im Erkenntnis des VWG-Wien, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29, den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen betreffend den Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltskarte, der Säumnis der MA 35, der eingebrachten Säumnisbeschwerde des BF sowie der Entscheidung des VWG-Wien vom 08.06.2021 ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des VWG, GZ.: VWG-151/058/678/2021-
  14. Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, dass über den Verlängerungsantrag des BF noch nicht entschieden worden sei, so ist diese Behauptung nicht mit dem Akteninhalt vereinbar und geht daher ins Leere. Dass das VWG-Wien in seinem Erkenntnis feststellte, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und der BF und seine ungarische Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt haben und davon auszugehen ist, dass der BF und seine ungarische Ehefrau zwar befreundet sind und nach wie vor in Kontakt stehen, jedoch nicht glaubhaft ist, dass tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde, ergibt sich aus den unstrittigen Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-
  15. Das VWG-Wien legte in seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar, warum es davon ausgeht, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Überlegungen gänzlich an. Die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der Verdacht einer Aufenthaltsehe auf einem Irrtum bzw. einer falschen Annahme beruhe, geht daher ebenso ins Leere und wurde in der Beschwerde auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum von einem Irrtum oder einer falschen Annahme auszugehen sei. Dass das VWG-Wien in seinem Erkenntnis feststellte, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Ehefrau lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und der BF und seine ungarische Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben und davon auszugehen ist, dass der BF und seine ungarische Ehefrau zwar befreundet sind und nach wie vor in Kontakt stehen, jedoch nicht glaubhaft ist, dass tatsächlich jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde, ergibt sich aus den unstrittigen Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-
  16. Das VWG-Wien legte in seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar, warum es davon ausgeht, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Überlegungen gänzlich an. Die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der Verdacht einer Aufenthaltsehe auf einem Irrtum bzw. einer falschen Annahme beruhe, geht daher ebenso ins Leere und wurde in der Beschwerde auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum von einem Irrtum oder einer falschen Annahme auszugehen sei. Die Feststellungen betreffend den gegenständlichen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt, wo auch der gegenständliche Bescheid des BF einliegt. Die festgestellten Meldeadressen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-
  17. In diesem Erkenntnis wurde auch festgestellt, dass es sich dabei jeweils um Wohnungen von Freunden des BF handelt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF an einer lebensbedrohlichen oder schweren Krankheit leidet, hat der BF im Vorverfahren sowie im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht. Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zur aktuellen und den früheren Erwerbstätigkeiten des BF sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Meldung als „arbeitssuchend“ ergeben sich aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren und wurden diese Umstände auch schon im Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29 als erwiesen festgestellt. Da der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, in der eingebrachten Stellungnahme ausgeführt wurde, dass er in etwa 1.600-1.700 € netto/Monat verdient (AS 48) und aus dem eingeholten AJ-Web-Auskunftsverfahren auch nicht ersichtlich ist, dass der BF Sozialleistungen des Staates bezieht, konnte insgesamt festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Da sich der BF nun schon einige Jahre in Österreich aufhält und er hier auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war festzustellen, dass sich der BF schon gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der BF brachte allerdings keine Prüfungszertifikate oder Bestätigungen betreffend die Absolvierung von Deutschkursen in Vorlage. Mangels der Vorlage von sonstigen Bestätigungen, wonach er im Bundesgebiet andere Kurse oder Ausbildungen absolviert hätte und da der BF auch nicht angab, Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein, konnten diese Umstände nicht festgestellt werden. Der BF brachte auch nicht vor, in Österreich Verwandte oder nahe Angehörige zu haben. Die Feststellung, dass die ungarische Ehefrau des BF seit dem Jahr 2018 in Kanada lebt, ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BF (AS 47) und wurde dieser Umstand auch schon im Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29 als erwiesen festgestellt. Der Umstand, dass der BF in Österreich Freundschaften geknüpft hat, konnte angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet als glaubwürdig festgestellt werden. Er gab jedoch im Verfahren nicht an, im Bundesgebiet besonders intensive soziale Anknüpfungspunkte zu haben oder zu in Österreich lebende Personen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehen würde, weshalb dies nicht festgestellt werden konnte. Insgesamt kann daher keine maßgebliche Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet erkannt werden (dazu wird insbesondere auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen). 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Wie die belangte Behörde richtigerweise schon im Bescheid ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, noch aus dem Vorbringen des BF eine konkrete Gefährdung für den BF im Falle einer Rückkehr. Dem BF wurde von der Behörde die Gelegenheit gegeben, betreffend die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Stellungnahme einzubringen. Der BF gab in der Stellungahme jedoch lediglich an, weiterhin im Bundesgebiet arbeiten zu wollen, weil er hier ein wesentlich besseres Einkommen beziehen könne, als in seinem Herkunftsstaat (AS 48). Konkrete und relevante, einer Rückkehr entgegenstehenden Gründe hat der BF nicht vorgebracht. Auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass eine Abschiebung des BF unzulässig wäre. Der BF lebte etwa bis zu seinem
  19. Lebensjahr im Herkunftsstaat Ghana, wurde dort sozialisiert und hat dort die Schule besucht, weshalb davon auszugehen ist, dass er – selbst nach langjährigem Aufenthalt in Europa - nach wie vor mit der Landessprache seines Herkunftsstaates und den dortigen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut ist. Dem BF ist im Fall einer Rückkehr nach Ghana aufgrund der dortigen Lage die Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der in Ghana auch eine 3-jährige Ausbildung für Elektronik gemacht hat, seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Unabhängig davon, gab der BF in der eingebrachten Stellungnahme auch an, dass er als Angehörige noch seine Eltern habe (AS 47), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat völlig auf sich alleine gestellt sein wird. Der vollständigkeitshalber wird letztlich noch erwähnt, dass sich auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie kein anderes Bild ergibt. Der BF ist 42 Jahre alt und hat nicht vorgebracht an irgendwelchen Krankheiten oder einer Immunschwäche zu leiden oder Medikamente einzunehmen, sodass keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Ghana eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Unabhängig davon steht dem BF die Möglichkeit offen sich in Österreich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Hinweise darauf, dass das Leben des BF oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist, brachte der BF nicht vor. Die Feststellungen zur Situation in Ghana beruhen auf den angeführten Quellen. Der BF ist den herangezogenen Länderberichten nicht entgegengetreten. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Ghana ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.1.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in § 57 leg. cit. taxativ aufgelisteten Tatbestände; solche wurden auch nicht seitens des BF ins Treffen geführt. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in Paragraph 57, leg. cit. taxativ aufgelisteten Tatbestände; solche wurden auch nicht seitens des BF ins Treffen geführt. 3.1.
  4. § 10 Abs. 2 AsylG lautet: 3.1.
  5. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Zunächst ist zu betonen, dass es sich bei der im Jahr 2013 in Ungarn geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt, bei der ein tatsächliches Eheleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt wird. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29 festgestellt, weshalb auch der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde und auch festgestellt wurde, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Zunächst ist zu betonen, dass es sich bei der im Jahr 2013 in Ungarn geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt, bei der ein tatsächliches Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt wird. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des VWG-Wien vom 08.06.2021, GZ.: VWG-151/058/678/2021-29 festgestellt, weshalb auch der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde und auch festgestellt wurde, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage (den ersten Streitgegenstand) rechtskräftig entschieden, so bindet diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage (die rechtskräftige

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