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{'item': 'W152 2195531-1'}

Obsah (27)§ 13§ 52§§ 58§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 81§ 14a§ 14§ 41§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW152 2195531-1 SpruchW152 2197430-1/18E, , W152 2197430-1/18E W152 2197437-1/13E W152 2197433-1/13EW152 2195531-1

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide eingestellt. zu Recht erkannt: II. Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils

§ 52FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX und XXXX werden jeweils

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und XXXX und XXXX jeweils

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG idgF iVm § 10 Abs. 2 IntG idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils

, Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 und römisch 40 werden jeweils

Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und römisch 40 und römisch 40 jeweils

Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, IntG idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. III. Die jeweiligen Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben. römisch drei. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden

, Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer reisten jeweils am 29.06.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV).

Weiters wurde jeweils

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz wurde jeweils

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde jeweils

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz wurde jeweils

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen die zuletzt genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, GZ: W152 2197430-1/2Z, W152 2197437-1/2Z und W152 2197433-1/2Z, wurde den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und mit Beschluss vom 24.05.2018, GZ: W152 2195531-1/3Z, der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers jeweils

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, GZ: W152 2197430-1/2Z, W152 2197437-1/2Z und W152 2197433-1/2Z, wurde den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und mit Beschluss vom 24.05.2018, GZ: W152 2195531-1/3Z, der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers jeweils

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (die Drittbeschwerdeführerin ist noch strafunmündig), Staatsangehörige der Mongolei, leben nunmehr seit 29.06.2015 – somit seit mehr als sechseinhalb Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet, wobei dem (legalen) Aufenthalt der Beschwerdeführer ausnahmslos die Verfahren hinsichtlich der jeweils am 29.06.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz einschließlich Rückkehrentscheidungen zu Grunde lagen. Der nunmehr geschiedene Erstbeschwerdeführer ist der Vater und Alleinerzieher der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und Onkel des Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer erwarb am 22.10.2019 das Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 und absolvierte eine Vielzahl von Deutschkursen. Der Viertbeschwerdeführer erwarb bereits am 14.07.2016 das ÖSD Sprachzertifikat A1, wobei er die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Gut“ bestand. Die Drittbeschwerdeführerin erwarb das ÖSD Sprachzertifikat KID A2 am 24.05.2017, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Sehr gut“ absolvierte. Der Erst- und der Viertbeschwerdeführer verfügen jedenfalls über Deutschkenntnisse, die für die Bewältigung des Alltagslebens ausreichend sind. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verfügen aufgrund des jeweiligen langjährigen Schulbesuchs in Österreich bereits über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer wurden in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung auch unter Beweis gestellt, wobei bei der Einvernahme der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf die Beiziehung der Dolmetscherin zur Gänze verzichtet werden konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht nach Abschluss der Neuen Mittelschule, der im Schuljahr 2018/19 an der Neuen Mittelschule XXXX , XXXX , XXXX , erfolgte, wobei der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Genügend“ (bei insgesamt positiver Beurteilung) beurteilt wurde, nunmehr die siebente Klasse (

  1. Schulstufe) des Oberstufenrealgymnasiums für Leistungssportler/innen am Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX , XXXX , XXXX , wobei in der Schulnachricht vom 11.02.2022 im Pflichtgegenstand Deutsch die Beurteilung „Befriedigend“ – bei insgesamt positiver Beurteilung – aufscheint. Der Pflichtgegenstand Deutsch wurde im letzten Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 der sechsten Klasse (
  2. Schulstufe) der zuletzt genannten Schulart sogar mit „Gut“ (bei ebenso positiver Gesamtbeurteilung) beurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin besucht nach Abschluss der Neuen Mittelschule, der im Schuljahr 2018/19 an der Neuen Mittelschule römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , erfolgte, wobei der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Genügend“ (bei insgesamt positiver Beurteilung) beurteilt wurde, nunmehr die siebente Klasse (
  3. Schulstufe) des Oberstufenrealgymnasiums für Leistungssportler/innen am Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wobei in der Schulnachricht vom 11.02.2022 im Pflichtgegenstand Deutsch die Beurteilung „Befriedigend“ – bei insgesamt positiver Beurteilung – aufscheint. Der Pflichtgegenstand Deutsch wurde im letzten Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 der sechsten Klasse (
  4. Schulstufe) der zuletzt genannten Schulart sogar mit „Gut“ (bei ebenso positiver Gesamtbeurteilung) beurteilt. Die Drittbeschwerdeführerin besucht nach Abschluss der Volksschule, der im Schuljahr 2018/19 an der Volksschule XXXX , XXXX , XXXX , erfolgte, wobei der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Gut“ (bei insgesamt positiver Beurteilung) beurteilt wurde, nunmehr die dritte Klasse (
  5. Schulstufe) des Realgymnasiums am BRG und BORG XXXX , XXXX , XXXX , wobei in der Schulnachricht vom 11.02.2022 im Pflichtgegenstand Deutsch die Beurteilung „Befriedigend“ – bei insgesamt positiver Beurteilung – aufscheint. Der Pflichtgegenstand Deutsch wurde im letzten Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 der zweiten Klasse (
  6. Schulstufe) der Schulart Gymnasium, Realgymnasium, wirtschaftskundliches Realgymnasium an der zuletzt genannten Schule ebenfalls mit „Befriedigend“ (bei ebenso positiver Gesamtbeurteilung) beurteilt.Die Drittbeschwerdeführerin besucht nach Abschluss der Volksschule, der im Schuljahr 2018/19 an der Volksschule römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , erfolgte, wobei der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Gut“ (bei insgesamt positiver Beurteilung) beurteilt wurde, nunmehr die dritte Klasse (
  7. Schulstufe) des Realgymnasiums am BRG und BORG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wobei in der Schulnachricht vom 11.02.2022 im Pflichtgegenstand Deutsch die Beurteilung „Befriedigend“ – bei insgesamt positiver Beurteilung – aufscheint. Der Pflichtgegenstand Deutsch wurde im letzten Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 der zweiten Klasse (
  8. Schulstufe) der Schulart Gymnasium, Realgymnasium, wirtschaftskundliches Realgymnasium an der zuletzt genannten Schule ebenfalls mit „Befriedigend“ (bei ebenso positiver Gesamtbeurteilung) beurteilt. Für den Erstbeschwerdeführer liegt bereits eine „Vereinbarung“ (Einstellungszusage) vom 01.03.2022 vor, wonach er bei „ XXXX “ in XXXX , XXXX , als „Kochchef“ (Vollzeit) mit einem Monatslohn von ca. € 1.600,- brutto arbeiten könne. Dadurch wäre die Existenz des Erstbeschwerdeführers und seiner Töchter gesichert. Für den Viertbeschwerdeführer liegt (auch) ein Arbeitsvorvertrag der XXXX , XXXX , XXXX , vom 28.02.2022 für eine Beschäftigung als Koch (40 Wochenstunden) bei einer monatlichen Entlohung von € 1.623,47,- brutto vor. Auch dadurch wäre die Selbsterhaltungsfähigkeit des Viertbeschwerdeführers gewährleistet.Für den Erstbeschwerdeführer liegt bereits eine „Vereinbarung“ (Einstellungszusage) vom 01.03.2022 vor, wonach er bei „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , als „Kochchef“ (Vollzeit) mit einem Monatslohn von ca. € 1.600,- brutto arbeiten könne. Dadurch wäre die Existenz des Erstbeschwerdeführers und seiner Töchter gesichert. Für den Viertbeschwerdeführer liegt (auch) ein Arbeitsvorvertrag der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 28.02.2022 für eine Beschäftigung als Koch (40 Wochenstunden) bei einer monatlichen Entlohung von € 1.623,47,- brutto vor. Auch dadurch wäre die Selbsterhaltungsfähigkeit des Viertbeschwerdeführers gewährleistet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ausgewiesene Leistungssportlerin im Turnen und konnte bereits zahlreiche Erfolge in Österreich erringen. So erreichte sie im Rahmen der XXXX Österreichischen Jugendmeisterschaft im Kunstturnen von XXXX in XXXX in der Jugendstufe 1 den
  9. Rang. Neben ihrer Kaderzugehörigkeit als Athletin unterstützt sie die XXXX Turnerschaft bereits auch als engagierte Trainerin für den Turnnachwuchs. Die Drittbeschwerdeführerin betätigt sich im Bogensport-Club XXXX ebenfalls sportlich.Die Zweitbeschwerdeführerin ist ausgewiesene Leistungssportlerin im Turnen und konnte bereits zahlreiche Erfolge in Österreich erringen. So erreichte sie im Rahmen der römisch 40 Österreichischen Jugendmeisterschaft im Kunstturnen von römisch 40 in römisch 40 in der Jugendstufe 1 den
  10. Rang. Neben ihrer Kaderzugehörigkeit als Athletin unterstützt sie die römisch 40 Turnerschaft bereits auch als engagierte Trainerin für den Turnnachwuchs. Die Drittbeschwerdeführerin betätigt sich im Bogensport-Club römisch 40 ebenfalls sportlich. Der mit seinen Töchtern in XXXX lebende Erstbeschwerdeführer weist eine besonders enge Bindung zu seinem in XXXX in XXXX lebenden Bruder XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, der über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, auf. Aber auch die Töchter des Erstbeschwerdeführers und der in XXXX lebende Viertbeschwerdeführer haben eine enge Beziehung zu XXXX , der die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Jedenfalls kommt es zu regelmäßigen und oftmaligen Besuchen und Kontakten der Beschwerdeführer mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers. Der mit seinen Töchtern in römisch 40 lebende Erstbeschwerdeführer weist eine besonders enge Bindung zu seinem in römisch 40 in römisch 40 lebenden Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, der über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, auf. Aber auch die Töchter des Erstbeschwerdeführers und der in römisch 40 lebende Viertbeschwerdeführer haben eine enge Beziehung zu römisch 40 , der die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Jedenfalls kommt es zu regelmäßigen und oftmaligen Besuchen und Kontakten der Beschwerdeführer mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers. Im Übrigen ist der Viertbeschwerdeführer auch Vater zweier in Österreich geborener Töchter, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , die er mit seiner mongolischen – nunmehr wieder schwangeren – Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , die die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ anstrebt, hat. Weiters besteht eine enge Bindung des Viertbeschwerdeführers zu den übrigen Beschwerdeführern.Im Übrigen ist der Viertbeschwerdeführer auch Vater zweier in Österreich geborener Töchter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , die er mit seiner mongolischen – nunmehr wieder schwangeren – Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , die die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ anstrebt, hat. Weiters besteht eine enge Bindung des Viertbeschwerdeführers zu den übrigen Beschwerdeführern. Im Rahmen seines Aufenthaltes in einer vom SOS Kinderdorf betreuten Wohngemeinschaft unterstützte der Viertbeschwerdeführer engagiert die Betreuer und leistete auch im Rahmen eines Arbeitsprojektes des SOS Kinderdorfes ehrenamtliche Mithilfe. Die Beschwerdeführer – so insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Schulbesuches und ihrer sportlichen Aktivitäten – haben bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewonnen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.
  11. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich insbesondere aus ihren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei der vom Erstbeschwerdeführer im Original vorgelegte österreichische Führerschein, der von seinem mongolischen Führerschein umgeschrieben wurde, das zitierte Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen des Erstbeschwerdeführers, die angeführten Sprachzertifikate der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, die (angeführten) Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, zahlreiche Urkunden über die sportlichen Erfolge der Zweitbeschwerdeführerin, eine Stellungnahme der XXXX Turnerschaft vom 21.02.2022 für die Zweitbeschwerdeführerin, ein Bestätigungsschreiben des Bogensport-Club XXXX vom 18.02.2022 für die Drittbeschwerdeführerin, Empfehlungsschreiben für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, die Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer und der Arbeitsvorvertrag für den Viertbeschwerdeführer, die Geburtsurkunden der in Österreich geborenen Töchter des Viertbeschwerdeführers und die Bestätigungen des SOS Kinderdorfes für den Viertbeschwerdeführer hervorzuheben sind, und der im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei (Bruder des Erstbeschwerdeführers). Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich insbesondere aus ihren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei der vom Erstbeschwerdeführer im Original vorgelegte österreichische Führerschein, der von seinem mongolischen Führerschein umgeschrieben wurde, das zitierte Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen des Erstbeschwerdeführers, die angeführten Sprachzertifikate der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, die (angeführten) Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, zahlreiche Urkunden über die sportlichen Erfolge der Zweitbeschwerdeführerin, eine Stellungnahme der römisch 40 Turnerschaft vom 21.02.2022 für die Zweitbeschwerdeführerin, ein Bestätigungsschreiben des Bogensport-Club römisch 40 vom 18.02.2022 für die Drittbeschwerdeführerin, Empfehlungsschreiben für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, die Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer und der Arbeitsvorvertrag für den Viertbeschwerdeführer, die Geburtsurkunden der in Österreich geborenen Töchter des Viertbeschwerdeführers und die Bestätigungen des SOS Kinderdorfes für den Viertbeschwerdeführer hervorzuheben sind, und der im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei (Bruder des Erstbeschwerdeführers). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den jeweiligen Einsichtnahmen in das Strafregister (SA). Weiters erfolgten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS) und Fremdenregister. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl. [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,, Fr 2014/20/0047). Da die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und die diesbezüglichen Verfahren

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und die diesbezüglichen Verfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (die Drittbeschwerdeführerin ist noch strafunmündig) nunmehr bereits seit 29.06.2015 – somit seit mehr als sechseinhalb Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich leben, wobei dem (legalen) Aufenthalt der Beschwerdeführer ausnahmslos ihre Asylverfahren zu Grunde lagen, über Deutschkenntnisse verfügen, die die Bewältigung des Alltagslebens ermöglichen, wobei die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sogar über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen – so besuchen die Töchter des Erstbeschwerdeführers nach langjährigem Schulbesuch in Österreich nunmehr die 11. Schulstufe an einem Oberstufenrealgymnasium für Leistungssportler/innen (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. die 7. Schulstufe an einem Realgymnasium (Drittbeschwerdeführerin) – , für den Erstbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer bereits auch eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvorvertrag vorliegen, die die Existenzsicherung der Beschwerdeführer gewährleisten, beide Töchter des Erstbeschwerdeführers sportlich aktiv sind, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sogar äußerst erfolgreiche Leistungssportlerin im Turnen ist, eine enge Bindung der Beschwerdeführer an den in Österreich mit einem Aufenthaltstitel lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers vorliegt, auch eine enge Bindung des Viertbeschwerdeführers zu den anderen Beschwerdeführern vor dem Hintergrund seiner nunmehrigen familiären Situation besteht und die Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen konnten, wobei die Interessen der Beschwerdeführer insbesondere angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung jeweils eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidungen auf Dauer als unzulässig festzustellen sind.Da die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (die Drittbeschwerdeführerin ist noch strafunmündig) nunmehr bereits seit 29.06.2015 – somit seit mehr als sechseinhalb Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich leben, wobei dem (legalen) Aufenthalt der Beschwerdeführer ausnahmslos ihre Asylverfahren zu Grunde lagen, über Deutschkenntnisse verfügen, die die Bewältigung des Alltagslebens ermöglichen, wobei die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sogar über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen – so besuchen die Töchter des Erstbeschwerdeführers nach langjährigem Schulbesuch in Österreich nunmehr die 11. Schulstufe an einem Oberstufenrealgymnasium für Leistungssportler/innen (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. die 7. Schulstufe an einem Realgymnasium (Drittbeschwerdeführerin) – , für den Erstbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer bereits auch eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvorvertrag vorliegen, die die Existenzsicherung der Beschwerdeführer gewährleisten, beide Töchter des Erstbeschwerdeführers sportlich aktiv sind, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sogar äußerst erfolgreiche Leistungssportlerin im Turnen ist, eine enge Bindung der Beschwerdeführer an den in Österreich mit einem Aufenthaltstitel lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers vorliegt, auch eine enge Bindung des Viertbeschwerdeführers zu den anderen Beschwerdeführern vor dem Hintergrund seiner nunmehrigen familiären Situation besteht und die Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen konnten, wobei die Interessen der Beschwerdeführer insbesondere angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung jeweils eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidungen auf Dauer als unzulässig festzustellen sind.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 81Abs.

36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

§ 14aAbs. 4 NAG id

F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 9Abs. 4 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.

Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Z 4 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

§ 3Abs. 4 Z 7 Sch

OG sind die höheren Schulen Sekundarschulen.

Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 7, SchOG sind die höheren Schulen Sekundarschulen.

§ 10Abs. 2 Z 5 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, nachweist.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, nachweist.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jeweils die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllen, jedoch jeweils nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG vorliegen, ist ihnen somit

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jeweils die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllen, jedoch jeweils nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG vorliegen, ist ihnen somit

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Zweitbeschwerdeführerin die in § 10 Abs. 2 Z 5 IntG und die Drittbeschwerdeführerin die in § 10 Abs. 2 Z 4 IntG gesamten Kriterien erfüllen und somit iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG (auch) die Voraussetzung

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllen, ist ihnen somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da die Zweitbeschwerdeführerin die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG und die Drittbeschwerdeführerin die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG gesamten Kriterien erfüllen und somit in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG (auch) die Voraussetzung

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllen, ist ihnen somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung waren die jeweiligen Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2195531.1.00

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