F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide eingestellt. zu Recht erkannt: II. Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils
F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX und XXXX werden jeweils
G 2005 idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und XXXX und XXXX jeweils
G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG idgF iVm § 10 Abs. 2 IntG idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils
, Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 und römisch 40 werden jeweils
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und römisch 40 und römisch 40 jeweils
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, IntG idgF die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. III. Die jeweiligen Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden
GVG idgF ersatzlos behoben. römisch drei. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden
, Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer reisten jeweils am 29.06.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller
Weiters wurde jeweils
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz wurde jeweils
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde jeweils
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz wurde jeweils
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen die zuletzt genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, GZ: W152 2197430-1/2Z, W152 2197437-1/2Z und W152 2197433-1/2Z, wurde den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und mit Beschluss vom 24.05.2018, GZ: W152 2195531-1/3Z, der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers jeweils
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, GZ: W152 2197430-1/2Z, W152 2197437-1/2Z und W152 2197433-1/2Z, wurde den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und mit Beschluss vom 24.05.2018, GZ: W152 2195531-1/3Z, der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers jeweils
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (die Drittbeschwerdeführerin ist noch strafunmündig), Staatsangehörige der Mongolei, leben nunmehr seit 29.06.2015 – somit seit mehr als sechseinhalb Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet, wobei dem (legalen) Aufenthalt der Beschwerdeführer ausnahmslos die Verfahren hinsichtlich der jeweils am 29.06.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz einschließlich Rückkehrentscheidungen zu Grunde lagen. Der nunmehr geschiedene Erstbeschwerdeführer ist der Vater und Alleinerzieher der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und Onkel des Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer erwarb am 22.10.2019 das Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 und absolvierte eine Vielzahl von Deutschkursen. Der Viertbeschwerdeführer erwarb bereits am 14.07.2016 das ÖSD Sprachzertifikat A1, wobei er die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Gut“ bestand. Die Drittbeschwerdeführerin erwarb das ÖSD Sprachzertifikat KID A2 am 24.05.2017, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Sehr gut“ absolvierte. Der Erst- und der Viertbeschwerdeführer verfügen jedenfalls über Deutschkenntnisse, die für die Bewältigung des Alltagslebens ausreichend sind. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verfügen aufgrund des jeweiligen langjährigen Schulbesuchs in Österreich bereits über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer wurden in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung auch unter Beweis gestellt, wobei bei der Einvernahme der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf die Beiziehung der Dolmetscherin zur Gänze verzichtet werden konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht nach Abschluss der Neuen Mittelschule, der im Schuljahr 2018/19 an der Neuen Mittelschule XXXX , XXXX , XXXX , erfolgte, wobei der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Genügend“ (bei insgesamt positiver Beurteilung) beurteilt wurde, nunmehr die siebente Klasse (
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertreterin des Erst- und Viertbeschwerdeführers und des gesetzlichen Vertreters (Vaters) der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und die diesbezüglichen Verfahren
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.
Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
OG sind die höheren Schulen Sekundarschulen.
Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 7, SchOG sind die höheren Schulen Sekundarschulen.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, nachweist.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, nachweist.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jeweils die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllen, jedoch jeweils nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG vorliegen, ist ihnen somit
G 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jeweils die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllen, jedoch jeweils nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG vorliegen, ist ihnen somit
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Zweitbeschwerdeführerin die in § 10 Abs. 2 Z 5 IntG und die Drittbeschwerdeführerin die in § 10 Abs. 2 Z 4 IntG gesamten Kriterien erfüllen und somit iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG (auch) die Voraussetzung
G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllen, ist ihnen somit
G 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da die Zweitbeschwerdeführerin die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG und die Drittbeschwerdeführerin die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG gesamten Kriterien erfüllen und somit in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG (auch) die Voraussetzung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllen, ist ihnen somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung waren die jeweiligen Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide
GVG ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2197430.1.00
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