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{'item': 'W156 2244513-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW156 2244513-1 SpruchW156 2244513-1/4E, W156 2244513-1/4E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.06.2021, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.06.2021, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, zu Recht: I.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.) Herr XXXX unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.05.2015 bis 30.06.2015, 01.08.2015 bis 31.08.2015 und 01.07.2016 bis 31.08.2016 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer der gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG und aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.08.2014 bis 30.09.2014, 01.11.2014 bis 31.12.2014, 01.03.2015 bis 31.03.2015 und 01.10.2015 bis 30.06.2016 nicht der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG.römisch zwei.) Herr römisch 40 unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH in der Zeit von 01.05.2015 bis 30.06.2015, 01.08.2015 bis 31.08.2015 und 01.07.2016 bis 31.08.2016 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH in der Zeit von 01.08.2014 bis 30.09.2014, 01.11.2014 bis 31.12.2014, 01.03.2015 bis 31.03.2015 und 01.10.2015 bis 30.06.2016 nicht der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.02.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 3).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.02.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 3). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2244513.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.