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{'item': 'W162 2245584-2'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 24§ 9§ 46a§ 4§ 1Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 25§ 15§ 81§ 54§§ 50§§ 8§ 61§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW162 2245584-2 SpruchW162 2245584-2/6E, W162 2245584-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2021 (Datum der Geltendmachung: 31.03.2021) beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 06.05.2021 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 1 und § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) ab 01.05.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.Mit Bescheid vom 06.05.2021 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab 01.05.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er aus Somalia stamme und am XXXX einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 06.05.2013 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, XXXX , sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asylgesetz (Asyl

G) wieder aberkannt worden, jedoch unter einem

§ 9Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt worden. In der Folge sei ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA)

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Diese sei zuletzt mit Gültigkeit bis zum 12.11.2021 verlängert worden. Er erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe.

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) bestehe – vorbehaltlich einer Arbeitsmarktprüfung – für Ausländer, die

§ 46a

FPG geduldet seien und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen seien, Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG seien Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Im angefochtenen Bescheid werde seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt daher zu Unrecht verneint, weil er als

§ 46aAbs. 1 Z 2 FPG geduldeter Ausländer, der vor der Duldung als subsidiär Schutzberechtigter vom Geltungsbereich des Ausl

BG ausgenommen gewesen sei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung erfülle. Das AMS habe es zudem auch verabsäumt, ihn vor Einstellung des Bezugs davon zu benachrichtigen und sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Der Beschwerdeführer legte das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, eine Kopie seiner Karte für Geduldete sowie den Gegenstandsakt des AMS bei.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er aus Somalia stamme und am römisch 40 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 06.05.2013 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, römisch 40 , sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz (AsylG) wieder aberkannt worden, jedoch unter einem

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt worden. In der Folge sei ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA)

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Diese sei zuletzt mit Gültigkeit bis zum 12.11.2021 verlängert worden. Er erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestehe – vorbehaltlich einer Arbeitsmarktprüfung – für Ausländer, die

Paragraph 46 a, FPG geduldet seien und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen seien, Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG seien Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Im angefochtenen Bescheid werde seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt daher zu Unrecht verneint, weil er als

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldeter Ausländer, der vor der Duldung als subsidiär Schutzberechtigter vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung erfülle. Das AMS habe es zudem auch verabsäumt, ihn vor Einstellung des Bezugs davon zu benachrichtigen und sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Der Beschwerdeführer legte das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, eine Kopie seiner Karte für Geduldete sowie den Gegenstandsakt des AMS bei. Mit Schreiben vom 15.10.2021 legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei ein Staatsbürger Somalias. Er habe über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, XXXX , aberkannt worden sei. Er verfüge seit 13.11.2018 über eine Karte für Geduldete, zuletzt ausgestellt von 13.11.2020 bis 12.11.2021. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis 30.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen, ab dem 31.03.2021 sei Notstandshilfe angewiesen worden. Eine Karte für Geduldete begründe nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 54 ff AsylG sei nicht erfolgt. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG möglich sei, so liege doch keine Aufenthaltsberechtigung vor. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit sei daher nicht erfüllt.Mit Schreiben vom 15.10.2021 legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei ein Staatsbürger Somalias. Er habe über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, römisch 40 , aberkannt worden sei. Er verfüge seit 13.11.2018 über eine Karte für Geduldete, zuletzt ausgestellt von 13.11.2020 bis 12.11.2021. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis 30.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen, ab dem 31.03.2021 sei Notstandshilfe angewiesen worden. Eine Karte für Geduldete begründe nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 54, ff AsylG sei nicht erfolgt. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG möglich sei, so liege doch keine Aufenthaltsberechtigung vor. Die Voraussetzung der Verfügbarkeit sei daher nicht erfüllt. Die Karte für Geduldete des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 18.01.2022 mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 verlängert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 06.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G wieder aberkannt, jedoch unter einem

§ 9Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia festgestellt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wieder aberkannt, jedoch unter einem

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia festgestellt. Am 13.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese wurde zuletzt am 18.01.2022 mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 verlängert.Am 13.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese wurde zuletzt am 18.01.2022 mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 verlängert. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt bis 30.03.2021 Arbeitslosengeld. Am 06.04.2021 (Datum der Geltendmachung: 31.03.2021) stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Ab dem 31.03.2021 wurde Notstandshilfe angewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2021 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 1 und § 7 Al

VG ab 01.05.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2021 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 7, AlVG ab 01.05.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Asylverfahren und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, XXXX , sowie dem im Wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringen.Die Feststellungen zum Asylverfahren und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018, römisch 40 , sowie dem im Wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dass der Beschwerdeführer über eine Karte für Geduldete - verfahrensgegenständlich mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 - verfügt, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen, sowie der im Akt befindlichen Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der (verfahrensgegenständlichen) Antragstellung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 13.10.2021, der ALV-Online Abfrage vom 12.08.2021 und dem Antrag auf Notstandshilfe mit Datum der Geltendmachung 31.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(4)
(8)(…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen. (…)Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. (…) Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
  1. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde; (…)
  2. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde; (…) Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, (…)“1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, (…)“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet: „Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. (…)“

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. (…)“ 3.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die gewährte Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 31.03.2021

§ 24Abs. 1 i

Vm § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingestellt wurde.3.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die gewährte Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 31.03.2021

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgte dabei aufgrund der vermeintlich fehlenden Verfügbarkeit des Beschwerdeführers mangels des Bestehens einer gültigen Aufenthaltsberechtigung; die Behörde kam diesbezüglich zum Schluss, dass eine solche nicht gegeben ist. Hierzu ist jedoch folgendes auszuführen:

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3).

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3).

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3).

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).

§ 7Abs. 3 Z 2 Al

VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0285, mwH).Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0285, mwH). Die Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung hat auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, VfSlg. 17.648 (im Hinblick auf die Fassung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003) als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt.Die Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung hat auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, VfSlg. 17.648 (im Hinblick auf die Fassung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 FPG am 13.11.2018 eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese wurde zuletzt am 18.01.2022 mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 verlängert.Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG am 13.11.2018 eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese wurde zuletzt am 18.01.2022 mit Gültigkeit bis zum 17.11.2022 verlängert. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof zwar bereits aus, dass aus einer Duldung nach § 46a FPG kein Aufenthaltsrecht resultiert, welches zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht

§ 4Abs. 3 Z 7 Ausl

BG (idF BGBl. I Nr. 120/2009) aber lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369, mwN).Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof zwar bereits aus, dass aus einer Duldung nach Paragraph 46 a, FPG kein Aufenthaltsrecht resultiert, welches zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,) aber lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369, mwN). Der Beschwerdeführer bezieht sich im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG daher zu Recht auf § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, wonach u.a. dann eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, wenn der betreffende Ausländer „

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“. Die zuletzt genannte Ausnahme umfasst Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesem Tatbestand sollen offenkundig Fälle erfasst werden, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46a

FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (vgl. VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; vgl. in diesem Sinn auch den Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP).Der Beschwerdeführer bezieht sich im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG daher zu Recht auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, wonach u.a. dann eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, wenn der betreffende Ausländer „

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“. Die zuletzt genannte Ausnahme umfasst Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesem Tatbestand sollen offenkundig Fälle erfasst werden, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag vergleiche VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; vergleiche in diesem Sinn auch den Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nämlich der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 06.05.2013 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G wieder aberkannt, zugleich aber (rechtskräftig)

§ 9Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia festgestellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit

§ 46a

FPG geduldet.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nämlich der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 06.05.2013 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2018

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wieder aberkannt, zugleich aber (rechtskräftig)

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia festgestellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit

Paragraph 46 a, FPG geduldet. Die daraus resultierende, in der Beschwerde ins Treffen geführte, Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG verschafft ihm somit das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil auch die in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannte Voraussetzung, dass er „zuletzt“

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, fallgegenständlich vorlag, er davor also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Die daraus resultierende, in der Beschwerde ins Treffen geführte, Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verschafft ihm somit das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil auch die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG weiters genannte Voraussetzung, dass er „zuletzt“

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, fallgegenständlich vorlag, er davor also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Das Arbeitslosengeld stellt eine durch Beitragsleistungen auch der Versicherten (vgl. § 2 Abs. 3 AMPFG) finanzierte Versicherungsleistung dar. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistung der Arbeitslosenversicherung würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern, denen diese Berechtigung nur aufgrund der Duldung

§ 46aFPG sowie der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte vom Ausl

BG zukommt, führen, die mit Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung nicht vereinbar wäre. Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist daher § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass auch Personen, die lediglich

§ 46a

FPG geduldet sind und zuletzt

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, als verfügbar iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG gelten, zumal der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine solche Interpretation auch nicht ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung - vorbehaltlich der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z 1 und 2

  1. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - hinsichtlich § 7 Abs. 3 Z 2
  2. Halbsatz AlVG verfügbar (vgl. VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0030; vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W209 2244613-1 vom 14.01.2022).Das Arbeitslosengeld stellt eine durch Beitragsleistungen auch der Versicherten vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AMPFG) finanzierte Versicherungsleistung dar. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistung der Arbeitslosenversicherung würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern, denen diese Berechtigung nur aufgrund der Duldung

Paragraph 46 a, FPG sowie der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte vom AuslBG zukommt, führen, die mit Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung nicht vereinbar wäre. Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist daher Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass auch Personen, die lediglich

Paragraph 46 a, FPG geduldet sind und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gelten, zumal der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG eine solche Interpretation auch nicht ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung - vorbehaltlich der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2

  1. Halbsatz sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG - hinsichtlich Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,
  2. Halbsatz AlVG verfügbar vergleiche VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0030; vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W209 2244613-1 vom 14.01.2022). 3.
  3. Da die belangte Behörde die zunächst gewährte Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 31.03.2021

§ 24Abs. 1 i

Vm § 7 AlVG bloß aufgrund der – im Ergebnis zu Unrecht – angenommenen mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingestellt hat, nahm sie, wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand.3.4. Da die belangte Behörde die zunächst gewährte Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 31.03.2021

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG bloß aufgrund der – im Ergebnis zu Unrecht – angenommenen mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingestellt hat, nahm sie, wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand. Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers bedürfte es aber Ermittlungen zu den übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich einer Prüfung der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2

  1. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG. Eine diesbezügliche Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung bzw. Einstellung der Notstandshilfe hat die belangte Behörde jedoch zur Gänze unterlassen. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde im Akt und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden.Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers bedürfte es aber Ermittlungen zu den übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich einer Prüfung der Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2
  2. Halbsatz sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG. Eine diesbezügliche Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung bzw. Einstellung der Notstandshilfe hat die belangte Behörde jedoch zur Gänze unterlassen. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde im Akt und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich der erkennende Senat nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse darauf beruht, dass die Behörde die Relevanz des Umstandes, dass die Stellung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46a

FPG überging, für die Verfügbarkeit

§ 7Abs. 3 Z 2 1. Halbsatz Al

VG nicht gesehen hat, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Vorbehalten in Einklang bringen. Vorliegend wurden nämlich hinsichtlich der genannten Voraussetzungen der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und liegen somit auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor.Wenngleich der erkennende Senat nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse darauf beruht, dass die Behörde die Relevanz des Umstandes, dass die Stellung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG überging, für die Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,

  1. Halbsatz AlVG nicht gesehen hat, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Vorbehalten in Einklang bringen. Vorliegend wurden nämlich hinsichtlich der genannten Voraussetzungen der Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2
  2. Halbsatz sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und liegen somit auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Dies zumal die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt durch bloße Einsichtnahme in den Akt des Beschwerdeführers, dem bisher Notstandshilfe gewährt wurde, bei der belangten Behörde feststellen könnte. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre. Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch vergleiche zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008). Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen

§ 7Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 Al

VG erfüllt werden und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse – allenfalls nach Gewährung von Parteiengehör – einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 2. Halbsatz sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG erfüllt werden und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse – allenfalls nach Gewährung von Parteiengehör – einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Bei dieser Ausgangslage steht eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC im Einklang, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Bei dieser Ausgangslage steht eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC im Einklang, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2245584.2.00

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