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{'item': 'W162 2247663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW162 2247663-1 SpruchW162 2247663-1/9E, W162 2247663-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog zuletzt ab dem 15.03.2020 Arbeitslosengeld und – mit kurzen Unterbrechungen – ab dem 11.10.2020 bis laufend Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog zuletzt ab dem 15.03.2020 Arbeitslosengeld und – mit kurzen Unterbrechungen – ab dem 11.10.2020 bis laufend Notstandshilfe.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.09.2020 ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt, er beantragte dies am 08.10.2020, gültig für 11.10.
  4. Darin nahm er zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen werde. Er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.
  5. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 23.12.2020 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Kellner oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
  6. Am 15.06.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto, mit dem der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorauswahl beim Restaurant “ XXXX “ (im Folgenden „potentieller Dienstgeber“) in XXXX Wien am 22.06.2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr eingeladen wurde. Der Vermittlungsvorschlag lautete:
  7. Am 15.06.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto, mit dem der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorauswahl beim Restaurant “ römisch 40 “ (im Folgenden „potentieller Dienstgeber“) in römisch 40 Wien am 22.06.2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr eingeladen wurde. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „In Zusammenarbeit mit dem Unternehmen lädt das AMS Wagramerstrasse zu einer PERSÖNLICHEN VORAUSWAHL ein! BITTE HALTEN SIE DIE 3-G-Regelung ein! Kellner/innen Ihre Aufgaben: * Mise en place * Gästebetreuung * Service * Beratung * Kassieren Ihr Profil: * gute Fachkenntnisse * ein hohes Maß an Qualitätsbewusstsein * Freude an der Arbeit * Verlässlichkeit / Pünktlichkeit / Freundlichkeit * Fisch und Grillkenntnisse * Grundkenntnisse der österreichischen Küche Wir bieten: * Gute Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmittel * Bezahlung nach KV * Vollzeitanstellung nach Absprache BEWERBUNG: Die Auswahl erfolgt in Form einer persönlichen Vorauswahl IM BETRIEB in Kooperation mit dem AMS und dem Unternehmen!!! Bringen Sie bitte ihre Vollständigen Bewerbungsunterlagen inkl. Foto und Dienstzeugnisse mit! Mitarbeiter des AMS-Wagramerstrasse sind anwesend!!! Termin: DIENSTAG den 22.6.2021 zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr!!! ******************************************************************** XXXX römisch 40 XXXX XXXX ********************************************************************römisch 40 römisch 40 ******************************************************************** BITTE HALTEN SIE DIE 3-G-Regelung ein!“
  8. Am 22.06.2021 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer zur Vorauswahl nicht erschienen war.
  9. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 09.07.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er sei beim Termin nicht anwesend gewesen, weil er den Vermittlungsvorschlag scheinbar „überlesen bzw. nicht verstanden“ habe, dass er sich am 22.06.2021 beim potentiellen Dienstgeber vorstellen müsse.
  10. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 09.07.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er sei beim Termin nicht anwesend gewesen, weil er den Vermittlungsvorschlag scheinbar „überlesen bzw. nicht verstanden“ habe, dass er sich am 22.06.2021 beim potentiellen Dienstgeber vorstellen müsse.
  11. Mit Bescheid vom 26.07.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23.06.2021 bis 03.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da er nicht zur Vorauswahl beim potentiellen Dienstgeber am 22.06.2021 erschienen sei und dadurch das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses mit Arbeitsbeginn am 23.06.2021 vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  12. Mit Bescheid vom 26.07.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23.06.2021 bis 03.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe, da er nicht zur Vorauswahl beim potentiellen Dienstgeber am 22.06.2021 erschienen sei und dadurch das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses mit Arbeitsbeginn am 23.06.2021 vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  13. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29.06.2021 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Termin aufgrund eines Missverständnisses nicht wahrgenommen habe, er kenne sich nicht so gut mit Computern aus und habe nicht gewusst, dass ein Anhang mit einer PDF-Datei vorhanden gewesen sei. Von 10 Bewerbungsvorschlägen habe er lediglich diese eine verpasst. Auch sonst habe er stets seine Termine eingehalten und sei immer pünktlich gewesen.
  14. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer insgesamt neun Vermittlungsvorschläge, darunter auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag, am 15.06.2021 per eAMS-Konto übermittelt wurden und diese am 16.06.2021 zwischen 16:29 Uhr und 16:43 Uhr vom Beschwerdeführer gelesen wurden. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines telefonischen Parteiengehörs am 22.09.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, alle Vermittlungsvorschläge gelesen, aber scheinbar auf den verfahrensgegenständlichen Vorschlag vergessen zu haben. Er wundere sich, dass er von seiner Beraterin immer sehr viele Vorschläge bekomme, „oft 10 Stück auf einmal“ und denke sich, dass er ungerecht behandelt werde. Normalerweise werde er jedoch von seiner Beraterin erinnert, wenn er eine Bewerbung vergesse, was nach seinen eigenen Angaben manchmal vorkomme. Extra notieren würde er sich die Termine und Vermittlungsvorschläge jedoch nicht, er würde auch nicht verstehen, warum er das machen solle. Im weiteren Verlauf des Telefonats revidierte der Beschwerdeführer seine Aussagen und gab an, sich daran erinnern zu können, dass beim verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag keine PDF-Datei angehängt gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich jedoch nichts gedacht und auch nicht bei der belangten Behörde nachgefragt. Nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben, wonach er den Termin „vergessen“ hätte, gab der Beschwerdeführer wiederum an, aufgrund der Vielzahl an Vermittlungsvorschlägen den verfahrensgegenständlichen Termin „vergessen oder eher wahrscheinlich übersehen“ zu haben.
  15. Die belangte Behörde erließ am 22.09.2021 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten und gelesen habe, jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Bei Fehlen der PDF-Datei hätte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der belangten Behörde erkundigen müssen. Der Beschwerdeführer sei zudem verpflichtet, sich Vermittlungsvorschläge in einer geeigneten Weise vorzumerken.
  16. Die belangte Behörde erließ am 22.09.2021 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten und gelesen habe, jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Bei Fehlen der PDF-Datei hätte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der belangten Behörde erkundigen müssen. Der Beschwerdeführer sei zudem verpflichtet, sich Vermittlungsvorschläge in einer geeigneten Weise vorzumerken.
  17. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er den Vermittlungsvorschlag zwar erhalten und angeklickt, ihn anschließend jedoch irrtümlich gelöscht habe. Zudem sei er bisher noch nie zu einer Vorauswahl eingeladen worden, sondern habe sich zunächst immer bewerben müssen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf seine eingeschränkten Deutschkenntnisse. Es sei ein Versehen gewesen, er hab keinen Vorsatz gehabt.
  18. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss und Berufserfahrung als Kellner. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 14.03.2020 beim Dienstgeber XXXX aus. Danach war der Beschwerdeführer von 21.08.2020 bis 01.10.2020 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt, seit 02.04.2021 bis laufend ist er bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 14.03.2020 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Danach war der Beschwerdeführer von 21.08.2020 bis 01.10.2020 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt, seit 02.04.2021 bis laufend ist er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt – mit kurzen Unterbrechungen – ab dem 11.10.2020 Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.09.2020 ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt, er stellte am 08.10.2020, gültig für 11.10.2020, den Antrag. Darin nahm er zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen werde, er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 23.12.2020 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Kellner oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 1.
  21. Stellenzuweisung Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 15.06.2021 neun Vermittlungsvorschläge per eAMS-Konto. Der Beschwerdeführer hat nachweislich alle Vermittlungsvorschläge am 16.06.2021 in der Zeit von 16:29 Uhr bis 16:43 Uhr gelesen. Den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag, ein PDF-Dokument mit der ADGNr: XXXX , hat er um 16:42 Uhr gelesen.Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 15.06.2021 neun Vermittlungsvorschläge per eAMS-Konto. Der Beschwerdeführer hat nachweislich alle Vermittlungsvorschläge am 16.06.2021 in der Zeit von 16:29 Uhr bis 16:43 Uhr gelesen. Den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag, ein PDF-Dokument mit der ADGNr: römisch 40 , hat er um 16:42 Uhr gelesen. Im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorauswahl für eine Beschäftigung als Kellner beim Dienstgeber „ XXXX “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden geladen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am 22.06.2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr zum potentiellen Dienstgeber zu kommen. Im Vermittlungsvorschlag wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Bewerbung im Rahmen einer durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten Vorauswahl erfolgen sollte.Im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorauswahl für eine Beschäftigung als Kellner beim Dienstgeber „ römisch 40 “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden geladen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am 22.06.2021 von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr zum potentiellen Dienstgeber zu kommen. Im Vermittlungsvorschlag wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Bewerbung im Rahmen einer durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten Vorauswahl erfolgen sollte. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „In Zusammenarbeit mit dem Unternehmen lädt das AMS Wagramerstrasse zu einer PERSÖNLICHEN VORAUSWAHL ein! BITTE HALTEN SIE DIE 3-G-Regelung ein! Kellner/innen Ihre Aufgaben: * Mise en place * Gästebetreuung * Service * Beratung * Kassieren Ihr Profil: * gute Fachkenntnisse * ein hohes Maß an Qualitätsbewusstsein * Freude an der Arbeit * Verlässlichkeit / Pünktlichkeit / Freundlichkeit * Fisch und Grillkenntnisse * Grundkenntnisse der österreichischen Küche Wir bieten: * Gute Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmittel * Bezahlung nach KV * Vollzeitanstellung nach Absprache BEWERBUNG: Die Auswahl erfolgt in Form einer persönlichen Vorauswahl IM BETRIEB in Kooperation mit dem AMS und dem Unternehmen!!! Bringen Sie bitte ihre Vollständigen Bewerbungsunterlagen inkl. Foto und Dienstzeugnisse mit! Mitarbeiter des AMS-Wagramerstrasse sind anwesend!!! Termin: DIENSTAG den 22.6.2021 zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr!!! ******************************************************************** XXXX römisch 40 XXXX XXXX ********************************************************************römisch 40 römisch 40 ******************************************************************** BITTE HALTEN SIE DIE 3-G-Regelung ein!“ Bei der zugewiesenen Stelle handelte es sich um die Vermittlung einer dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechenden Tätigkeit; es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. 1.
  22. Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Vorauswahl Der Beschwerdeführer erschien zur Vorauswahl am 22.06.2021 nicht. Am 22.06.2021 erfolgte die Mittteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer zur Vorauswahl nicht erschienen war. Der Beschwerdeführer merkte sich den Termin für die Vorauswahl nicht vor und kontaktierte die belangte Behörde nicht bezüglich eventueller Unklarheiten, technischer Probleme oder einer irrtümlichen Löschung des PDF-Dokuments. Eine gesonderte Vormerkung von Vermittlungsvorschlägen nimmt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben generell nicht vor. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die das Nichterscheinen zur Vorauswahl rechtfertigen. Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Vorauswahl nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seinen sorglosen Umgang mit dem Vermittlungsvorschlag das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Auf die weiteren übermittelten Vermittlungsvorschläge bewarb sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß. 1.
  23. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers, zu seinen bisherigen Tätigkeiten, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur Antragstellung und zu den Betreuungsvereinbarungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. 2.
  26. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 15.06.2021 übermittelte und der Beschwerdeführer diesen am 16.06.2021 um 16:42 Uhr öffnete, geht ebenso wie die Übermittlung der weiteren Vermittlungsvorschläge aus den Aufzeichnungen des eAMS-Konto hervor und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. 2.
  27. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl beim potentiellen Dienstgeber am 22.06.2021 erschienen ist. Aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht bezüglich eventueller Unklarheiten, technischer Probleme oder einer irrtümlichen Löschung des Vermittlungsvorschlages kontaktiert hatte. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die unterschiedlichen und zahlreichen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Nichterscheinens zur Vorauswahl sind widersprüchlich und unschlüssig: In seiner ersten Einvernahme am 09.07.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, den Vermittlungsvorschlag scheinbar überlesen bzw. nicht verstanden zu haben. In seiner Beschwerde äußerte sich der Beschwerdeführer jedoch im Unterschied dahingehend, dass er nicht gewusst hätte, dass eine PDF-Datei angehängt gewesen sei. In der Einvernahme am 22.09.2021 brachte er schließlich erstmals vor, sehr wohl alle Vermittlungsvorschläge gelesen, aber scheinbar auf den verfahrensgegenständlichen Vorschlag vergessen zu haben. Er wundere sich, dass er von seiner Beraterin immer sehr viele Vorschläge bekomme, „oft 10 Stück auf einmal“ und denke sich, dass er ungerecht behandelt werde. Normalerweise werde er jedoch von seiner Beraterin erinnert, wenn er eine Bewerbung vergesse, was nach seinen eigenen Angaben manchmal vorkomme. Extra notieren würde er sich die Termine und Vermittlungsvorschläge jedoch nicht, er würde auch nicht verstehen, warum er das machen solle. Im Zuge derselben Einvernahme revidierte der Beschwerdeführer seine Aussagen und gab an, sich daran erinnern zu können, dass beim verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag keine PDF-Datei angehängt gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich jedoch nichts gedacht und auch nicht bei der belangten Behörde nachgefragt. Nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben, wonach er den Termin „vergessen“ hätte, gab der Beschwerdeführer wiederum an, aufgrund der Vielzahl an Vermittlungsvorschlägen den verfahrensgegenständlichen Termin „vergessen oder eher wahrscheinlich übersehen“ zu haben. Im Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer darüber hinaus ergänzend an, die E-Mail zwar angeklickt, jedoch irrtümlich gelöscht zu haben. Es sei die erste Nachricht gewesen, in der er zu einer Vorauswahl geladen worden sei, deshalb sei dies für ihn neu gewesen. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Schilderungen erwecken die Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau insgesamt keinen glaubhaften Eindruck. So ist es für den erkennenden Senat nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst den Vermittlungsvorschlag überlesen hätte, dann gab er jedoch an, ihn nicht verstanden zu haben, dann hätte er nicht gewusst, dass eine PDF-Datei angehängt gewesen wäre, die in späterer Behauptung dann doch nicht angehängt gewesen wäre, bis er schlussendlich monierte, dass er die Nachricht irrtümlich gelöscht habe und für ihn die Einladung zu einer Vorauswahl neu gewesen sei. So macht es einen großen Unterschied zu behaupten, man hätte das PDF-Dokument übersehen oder es wäre nicht beigefügt gewesen oder man hätte es irrtümlich gelöscht. Der Rechtfertigungsversuch im Vorlageantrag, dies wäre die erste Einladung zu einer Vorauswahl und deshalb neu gewesen geht auch ins Leere, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Betreuungsvereinbarung derartige Einladungen zur Kenntnis genommen hatte und sich aus der Einladung ergibt, dass es sich um eine Einladung für eine konkrete Arbeitsstelle handelt. Insgesamt sind dies zahlreiche verschiedene Rechtfertigungsversuche, die insgesamt den Versuch einer reinen Schutzbehauptung darstellen. Fest steht in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer die Einladung zur Vorauswahl erhalten und gelesen hat. Ob er diese in der Folge gelöscht oder vergessen hat, bleibt dahingestellt. In jedem Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Rechtfertigungsversuch, wonach kein PDF-Dokument beigelegt gewesen wäre, aufgrund der vorliegenden Dokumentation (Aufzeichnungen des eAMS-Konto) der belangten Behörde nicht zutreffend und somit nicht zielführend ist. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht bezüglich eventueller Unklarheiten, technischer Probleme oder einer irrtümlichen Löschung des Vermittlungsvorschlages kontaktiert hatte. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er manchmal auf Bewerbungen vergisst und bereits des Öfteren von seiner Beraterin an Bewerbungen erinnert wurde, sich jedoch trotzdem die Vermittlungsvorschläge nicht gesondert vormerkt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst ist, dass er öfters auf Termine bzw. Bewerbungen vergisst, allerdings ergreift er dagegen keinerlei Maßnahmen, wie beispielsweise kalendarische Termineintragungen, Erinnerungen oder schlicht das Führen von Notizen für derartige Termine. Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers, zumal ihm seine Vergesslichkeit von Terminen offenbar selbst bewusst ist, dagegen passende Maßnahmen zu ergreifen und wäre ihm dies aus Sicht des erkennenden Senates auch möglich und zumutbar. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ergibt sich aufgrund seines sorglosen Umgangs mit dem Vermittlungsvorschlag sowie seinen eigenen Aussagen, wonach er nicht verstehe, warum er sich Termine von Vermittlungsvorschlägen aufschreiben solle. 2.
  28. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den aktuellen Versicherungsverlauf.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
  9. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
  10. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (VwGH
  11. 2010, 2008/08/0244;
  12. 2011, 2008/08/0184;
  13. 2012, 2008/08/0243;
  14. 2014, Ro 2014/08/0042-5).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich (VwGH
  15. 2010, 2008/08/0244;
  16. 2011, 2008/08/0184;
  17. 2012, 2008/08/0243;
  18. 2014, Ro 2014/08/0042-5). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer zur Vorauswahl nicht erschienen. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.3.
  19. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  20. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Nichterscheinen zur Vorauswahl die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
  21. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen zur Vorauswahl das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Werden die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsmarktservice nicht zB in einer Mappe aufbewahrt, sondern nach dem Beratungsgespräch ins Auto gelegt und dann „kurz angeschaut“, kann dieses Verhalten bei einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person nicht als bloß fahrlässig angesehen werden. Dadurch wird – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH
  22. 2020, Ra 2020/08/0008). Im gegenständlichen Fall stellt das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Vorauswahl eine Vereitelungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, zur Vorauswahl zu erscheinen, nicht nach. Seine eigene Vergesslichkeit von Terminen war ihm bewusst und es wäre ihm zumutbar gewesen, sich die Termine der Vermittlungsvorschläge selbständig vorzumerken und wahrzunehmen. Bei technischen Komplikationen mit der PDF-Datei des Vermittlungsvorschlags hätte der Beschwerdeführer, als mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraute Person, ebenso wie bei der irrtümlichen Löschung des Vermittlungsvorschlages oder inhaltlichen Unklarheiten, mit der belangten Behörde Rücksprache halten müssen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert und hat der Beschwerdeführer sogar selbst angemerkt, dass er generell nicht verstehe, wieso er sich diese Termine vormerken solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt, er sich auf alle bis auf den einen der am 15.06.2021 übermittelten Vermittlungsvorschläge beworben und lediglich den Termin des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags versäumt habe, ist nicht dazu geeignet das Verhalten des Beschwerdeführers als bloße Fahrlässigkeit zu qualifizieren. So gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er manchmal auf Bewerbungen vergisst und bereits des Öfteren von seiner Beraterin an Bewerbungen erinnert wurde, sich jedoch trotzdem die Vermittlungsvorschläge nicht gesondert vormerkt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst ist, dass er öfters auf Termine bzw. Bewerbungen vergisst, allerdings ergreift er dagegen keinerlei Maßnahmen, wie beispielsweise kalendarische Termineintragungen, Erinnerungen oder schlicht das Führen von Notizen für derartige Termine. Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers, zumal ihm seine Vergesslichkeit von Terminen offenbar selbst bewusst ist, dagegen passende Maßnahmen zu ergreifen und wäre ihm dies aus Sicht des erkennenden Senates auch möglich und zumutbar. Somit pflegte er nicht den erforderlichen sorgsamen Umgang mit Vermittlungsvorschlägen. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ergibt sich aufgrund seines sorglosen Umgangs mit dem Vermittlungsvorschlag sowie seinen eigenen Aussagen, wonach er nicht verstehe, warum er sich Termine von Vermittlungsvorschlägen aufschreiben solle. Zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ist er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen in ihrer Gesamtheit vertraut. Etwaige Verständigungsprobleme aufgrund eingeschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen das Fernbleiben von Vorstellungsterminen nicht. Vielmehr trifft den Beschwerdeführer, der zumindest seit 2014 in Österreich aufhältig ist, die Verpflichtung, bei Unklarheiten mit der belangten Behörde oder anderen geeigneten Personen Rücksprache zu halten. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bei AMS-Terminen einen Dolmetscher benötigt hätte und dass es sprachliche Probleme gegeben hätte – in jedem Fall wäre es am Beschwerdeführer selbst gelegen, jegliche Art von Verständigungsproblemen der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seinen sorglosen Umgang mit dem Vermittlungsvorschlag das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  23. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  24. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
  25. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
  26. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  27. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  28. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Das Nichterscheinen zur Vorauswahl wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Das Nichterscheinen zur Vorauswahl wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2247663.1.00

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