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{'item': 'W173 2251310-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW173 2251310-1 SpruchW173 2251310-1/4E, W173 2251310-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) beantragte einlangend am 26.2.2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Sie legte mit dem Antrag medizinische Befunde vor, die sich auf eine Erkrankung der Haut, ein psychisches Leiden sowie eine Hörstörung und ein Asthmaleiden bezogen. Als ihren Dienstgeber gab die Beschwerdeführerin XXXX Universität in XXXX an.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) beantragte einlangend am 26.2.2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Sie legte mit dem Antrag medizinische Befunde vor, die sich auf eine Erkrankung der Haut, ein psychisches Leiden sowie eine Hörstörung und ein Asthmaleiden bezogen. Als ihren Dienstgeber gab die Beschwerdeführerin römisch 40 Universität in römisch 40 an.
  3. Die belangte Behörde holte ein Gutachten von Dr. XXXX , FA für HNO, ein, das auf Basis der Akten erstellt wurde. Es wurde im Gutachten vom 7.3.3021 auszugsweise folgendes ausgeführt: „…………………..
  4. Die belangte Behörde holte ein Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für HNO, ein, das auf Basis der Akten erstellt wurde. Es wurde im Gutachten vom 7.3.3021 auszugsweise folgendes ausgeführt: „………………….. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reintonaudiogramm und Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX vom Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Reintonaudiogramm und Befundbericht des HNO Facharztes Dr. römisch 40 vom 16.02.2021: demgemäß besteht bei Obg. Normalhörigkeit rechts sowie eine hochgradige konduktive Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 10 % rechts und 80 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) ……………………16.02.2021: demgemäß besteht bei Obg. Normalhörigkeit rechts sowie eine hochgradige konduktive Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 10 % rechts und 80 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) , …………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung links Tabelle Z1/K4, fixer Rahmensatz 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. …………………………………… X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X jarömisch zehn ja ……………………………………“ Es erfolgte weiteres eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in dessen Gutachten vom 18.5.2021 Nachfolgendes ausgeführt wurde: Es erfolgte weiteres eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in dessen Gutachten vom 18.5.2021 Nachfolgendes ausgeführt wurde: „………………Derzeitige Beschwerden: Seit einigen Jahren leide ich an wiederholt auftretenden Schweißdrüsenabscessen, sowohl im Leistenbereich als auch zwischen den Brüsten beziehungsweise in den Achselhöhlen. Es wurden auch schon einige Operationen deswegen durchgeführt. Ich leide auch an einer Hautkrankheit der Scheide mit einer Empfindlichkeit und Rissigkeit der Haut. Radfahren zum Beispiel stellt ein großes Problem für mich dar, weil ich dann Schmerzen bekomme. Wegen Depressionen und Panikstörungen psychiatrischer Behandlung und schlucke dagegen Medikamente. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Desloratadin Symbicort, Singulair, Adjuvin, Wellbutrin 150, Truxal, Xanor. Sozialanamnese: Pflegerin XXXX Universität, ist ledig und hat keine KinderSozialanamnese: Pflegerin römisch 40 Universität, ist ledig und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-02 Asthma bronchiale, Befundbericht, Dr. XXXX : Lungenfunktion: Ventilationsstörung mit einem FeVl um 59,7% der Norm vor; nach Broncholyse zeigt sich eine Befundänderung mit Zunahme von FeVl um 25% und FeVl von 74% der Norm. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-02 Asthma bronchiale, Befundbericht, Dr. römisch 40 : Lungenfunktion: Ventilationsstörung mit einem FeVl um 59,7% der Norm vor; nach Broncholyse zeigt sich eine Befundänderung mit Zunahme von FeVl um 25% und FeVl von 74% der Norm. 2021-02 Befundbericht FÄ f. Psychiatrie Dr. XXXX : Die Pat ist seit Jahren ho in fachärztlicher Begleitung im Rahmen einer Panikstörung und einer rezidivierend depressiven Erkrankung. Immer wieder kommt es unter massiver Stressbelastung zu depressiven Einbrüchen, auch in Verbindung mit Panikattacken. 2021-02 Befundbericht FÄ f. Psychiatrie Dr. römisch 40 : Die Pat ist seit Jahren ho in fachärztlicher Begleitung im Rahmen einer Panikstörung und einer rezidivierend depressiven Erkrankung. Immer wieder kommt es unter massiver Stressbelastung zu depressiven Einbrüchen, auch in Verbindung mit Panikattacken. 2021-02 Patientenbrief, Dr. XXXX : Die Pat hat seit der Kindheit Juckreiz und Beschwerden, seit 2019 einen histologisch gesicherten Lichen sclerosus der Vulva, Hidradenitis suppurativa Hurley Grad II. Eine Dauertherapie 1-2x wöchentlich mit Dermovate wird empfohlen.2021-02 Patientenbrief, Dr. römisch 40 : Die Pat hat seit der Kindheit Juckreiz und Beschwerden, seit 2019 einen histologisch gesicherten Lichen sclerosus der Vulva, Hidradenitis suppurativa Hurley Grad römisch zwei. Eine Dauertherapie 1-2x wöchentlich mit Dermovate wird empfohlen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipös. Größe: 173,00 cm, Gewicht: 115,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Captum/Collum: Keine Lippenzyanose, keine Halsvenenverstauung, Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: Im Inguinalbereich bds mehrere pustulöse Veränderungen, teilweise frisch, teilweise narbig abgeheilt. In beiden Axillen: Narbige Abheilungen Hals: Unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: Symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Abdomen: Über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird unauffällig angegeben Stütz- Bewegungsapparat: HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 1 cm. BWS: Altersentsprechend frei beweglich, LWS: Altersentsprechend frei beweglich FBA 10 cm, OE: Schultergelenk links: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. Vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar. UE: Die Gelenke der UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Keine Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist etwas gedrückt. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position, da Dauermedikation erforderlich. Unterer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Auskultationsbefund in Ruhe. 06.05.02 30 2 Depression Eine Stufe unter dem unteren Rahmensatz, da therapeutisch stabilisierter Verlauf ohne Interventionsbedarf bei erhaltener sozialer Integration 03.06.01 20 3 Chronische Schweißdrüsenentzündung (Hidradenitis suppurativa) bei Lichen sclerosus der Vulva Wahl dieser Position, da länger dauerndes Bestehen. Unterer Rahmensatz, da moderate Ausprägung. 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bezüglich der Hörstörung: siehe HNO FÄ Gutachten………………………….. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X jarömisch zehn ja ………………………………….“ Im zusammenfasssenden Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 26.5.2021 wurde unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , FA für HNO, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………….Im zusammenfasssenden Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 26.5.2021 wurde unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , FA für HNO, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position, da Dauermedikation erforderlich. Unterer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Auskultationsbefund in Ruhe. 06.05.02 30 2 Depression Eine Stufe unter dem unteren Rahmensatz, da therapeutisch stabilisierter Verlauf ohne Interventionsbedarf bei erhaltener sozialer Integration 03.06.01 20 3 Chronische Schweißdrüsenentzündung (Hidradenitis suppurativa) bei Lichen sclerosus der Vulva Wahl dieser Position, da länger dauerndes Bestehen. Unterer Rahmensatz, da moderate Ausprägung. 01.01.02 20 4 Hörstörung links Tabelle Z1/K4 fixer Rahmensatz 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - ……………………………………… X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja ……………………………………..“
  5. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu mit Schreiben vom 07.06.2021 im Wesentlichen vor, dass es bei Leiden 3 immer wieder zu nässenden und eiternden sowie schmerzenden Abszessen komme, wodurch sie bei jeder Bewegung eingeschränkt sei. Ihre Haut spanne aufgrund der OPs, sei rissig und besonders schmerzhaft. Dies wirke sich auch negativ auf ihre Psyche aus, wodurch es vermehrt zu depressiven Rückfällen und Panikattacken komme. Sie habe aufgrund der Operationen diverse Narben in der Leiste und den Brüsten, die auch heute noch schmerzhaft seien. Die Beschwerden seien immer präsent, im Sitzen, im Stehen und im Gehen durch Reibung. Es komme manchmal bereits durch das Gehen zu Einrissen. Eitrige Abszesse würden vermehrt zu unangenehmen Gerüchen trotz penibler Körperhygiene führen. Die Symptome würden für sie eine sehr große Belastung darstellen. Sie sei daher in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt. Sie habe ein ständiges Schamgefühl, jemand könnte die Narben oder Flecken - vor allem im Sommer - sehen. Sportliche Betätigung sei schwer möglich. Durch die Hautkrankheit habe sie ein dauerhaftes Jucken, Stecken, Brennen und Schmerzen verbunden mit einem Wundgefühl im Bereich der Vulva. Dies sei mit einer aufwändigen Pflege nach jedem Toilettengang verbunden und sehr beeinträchtigend. Trotz ständiger Therapie zweimal in der Woche seien die Symptome noch immer vorhanden. Bei einer chronischen Hidradenitis suppurativa bestehe keine Aussicht auf Besserung. Sie müsse alle sechs Monate einen gynäkologischen Kontrolltermin wahrnehmen. Das Hautleiden wirke sich negativ auf ihre Psyche aus und begünstige depressive Rückfälle. Sie arbeite derzeit als Hilfsarbeiterin XXXX Universität XXXX , sei jedoch auch hier vermehrt wegen Überbelastung krankgeschrieben. Auch dieser Job, für den sie aufgrund ihrer Ausbildung eigentlich überqualifiziert sei, sei aufgrund ihrer Leiden nur schwer aufrechtzuerhalten. Sie könne diesen nur ausüben, weil sie in einem gesperrten Bereich arbeite und die Arbeit nur alleine ausführe. Die Tätigkeit bestehe im Waschen von XXXX und sei körperlich sehr anstrengend und für ihre Hautkrankheit nicht förderlich. Auch ihre sozialen Kontakte seien massiv eingeschränkt und sie habe sich gegenüber ihrer Familie und ihren Freunden sehr zurückgezogen. Alltägliche Situationen, wie mit dem Aufzug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren sowie der Aufenthalt in geschlossenen Räumen würden Angst- und Panikzustände auslösen. Daher sei das außer Haus gehen nur mit Einnahme von Medikamenten und unter langer Vorbereitung möglich. Diese können die Symptome, wie etwa Suizidgedanken, bis zu einem gewissen Grad lindern, jedoch sei sie aufgrund von Rückfällen oft längere Zeit krankgeschrieben. Sie habe Aufenthalte in die Psychiatrie in XXXX hinter sich. Eine langjährige Psychotherapie sei nicht erfolgreich gewesen. Zurückzuführen seien diese Symptome auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. einer komplexen Traumafolgestörung aufgrund von jahrelangem sexuellen Missbrauch. Sie habe auch Atemnot im Ruhezustand, in der Nacht und bei geringen körperlichen Belastungen. Weiters leide sie seit Jahren an Migräne und Tinnitus. Den Einwendungen der BF war ein Befund von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, vom 9.6.2021 angeschlossen. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Hauterkrankung der BF das Wohlbefinden massiv beeinträchtige.
  6. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu mit Schreiben vom 07.06.2021 im Wesentlichen vor, dass es bei Leiden 3 immer wieder zu nässenden und eiternden sowie schmerzenden Abszessen komme, wodurch sie bei jeder Bewegung eingeschränkt sei. Ihre Haut spanne aufgrund der OPs, sei rissig und besonders schmerzhaft. Dies wirke sich auch negativ auf ihre Psyche aus, wodurch es vermehrt zu depressiven Rückfällen und Panikattacken komme. Sie habe aufgrund der Operationen diverse Narben in der Leiste und den Brüsten, die auch heute noch schmerzhaft seien. Die Beschwerden seien immer präsent, im Sitzen, im Stehen und im Gehen durch Reibung. Es komme manchmal bereits durch das Gehen zu Einrissen. Eitrige Abszesse würden vermehrt zu unangenehmen Gerüchen trotz penibler Körperhygiene führen. Die Symptome würden für sie eine sehr große Belastung darstellen. Sie sei daher in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt. Sie habe ein ständiges Schamgefühl, jemand könnte die Narben oder Flecken - vor allem im Sommer - sehen. Sportliche Betätigung sei schwer möglich. Durch die Hautkrankheit habe sie ein dauerhaftes Jucken, Stecken, Brennen und Schmerzen verbunden mit einem Wundgefühl im Bereich der Vulva. Dies sei mit einer aufwändigen Pflege nach jedem Toilettengang verbunden und sehr beeinträchtigend. Trotz ständiger Therapie zweimal in der Woche seien die Symptome noch immer vorhanden. Bei einer chronischen Hidradenitis suppurativa bestehe keine Aussicht auf Besserung. Sie müsse alle sechs Monate einen gynäkologischen Kontrolltermin wahrnehmen. Das Hautleiden wirke sich negativ auf ihre Psyche aus und begünstige depressive Rückfälle. Sie arbeite derzeit als Hilfsarbeiterin römisch 40 Universität römisch 40 , sei jedoch auch hier vermehrt wegen Überbelastung krankgeschrieben. Auch dieser Job, für den sie aufgrund ihrer Ausbildung eigentlich überqualifiziert sei, sei aufgrund ihrer Leiden nur schwer aufrechtzuerhalten. Sie könne diesen nur ausüben, weil sie in einem gesperrten Bereich arbeite und die Arbeit nur alleine ausführe. Die Tätigkeit bestehe im Waschen von römisch 40 und sei körperlich sehr anstrengend und für ihre Hautkrankheit nicht förderlich. Auch ihre sozialen Kontakte seien massiv eingeschränkt und sie habe sich gegenüber ihrer Familie und ihren Freunden sehr zurückgezogen. Alltägliche Situationen, wie mit dem Aufzug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren sowie der Aufenthalt in geschlossenen Räumen würden Angst- und Panikzustände auslösen. Daher sei das außer Haus gehen nur mit Einnahme von Medikamenten und unter langer Vorbereitung möglich. Diese können die Symptome, wie etwa Suizidgedanken, bis zu einem gewissen Grad lindern, jedoch sei sie aufgrund von Rückfällen oft längere Zeit krankgeschrieben. Sie habe Aufenthalte in die Psychiatrie in römisch 40 hinter sich. Eine langjährige Psychotherapie sei nicht erfolgreich gewesen. Zurückzuführen seien diese Symptome auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. einer komplexen Traumafolgestörung aufgrund von jahrelangem sexuellen Missbrauch. Sie habe auch Atemnot im Ruhezustand, in der Nacht und bei geringen körperlichen Belastungen. Weiters leide sie seit Jahren an Migräne und Tinnitus. Den Einwendungen der BF war ein Befund von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, vom 9.6.2021 angeschlossen. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Hauterkrankung der BF das Wohlbefinden massiv beeinträchtige.
  7. Im dazu von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurde vom Sachverständigen, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten Folgendes ausgeführt: „……Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  8. Im dazu von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurde vom Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten Folgendes ausgeführt: „……Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Zu Lfd. Nr. 2 Depressio wird ein Befund nachgereicht. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie: Bei der Pat besteht eine Kombination aus einer Angst- und depressiven Erkrankung. In den letzten Jahren war eine Arbeitstätigkeit nur schwer aufrecht zu erhalten. Immer wieder ist es zu massiven Überforderungen in Arbeitssituationen gekommen und dann zu lang andauernden Krankenständen. Die Pat war immer wieder, trotz komplexer Therapiemaßnahmen, wenig belastbar, nicht stressresistent. Weiters konnten auch soziale Kontakte nicht durchgehend aufrechterhalten werden. Es gab massive Angstzustände, Panikattacken. Trotz komplexer Therapiemaßnahmen ist es bisher zu keiner vollständigen Remission gekommen. ……………………….……………………………….Zu Lfd. Nr. 2 Depressio wird ein Befund nachgereicht. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie: Bei der Pat besteht eine Kombination aus einer Angst- und depressiven Erkrankung. In den letzten Jahren war eine Arbeitstätigkeit nur schwer aufrecht zu erhalten. Immer wieder ist es zu massiven Überforderungen in Arbeitssituationen gekommen und dann zu lang andauernden Krankenständen. Die Pat war immer wieder, trotz komplexer Therapiemaßnahmen, wenig belastbar, nicht stressresistent. Weiters konnten auch soziale Kontakte nicht durchgehend aufrechterhalten werden. Es gab massive Angstzustände, Panikattacken. Trotz komplexer Therapiemaßnahmen ist es bisher zu keiner vollständigen Remission gekommen. ……………………….………………………………. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position, da Dauermedikation erforderlich. Unterer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Auskultationsbefund in Ruhe. 06.05.02 30 2 Depression mit Panikstörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da länger andauerndes Krankheitsbild bei therapeutisch teilstabilisiertem Verlauf 03.06.01 30 3 Chronische Schweißdrüsenentzündung (Hidradenitis suppurativa) bei Lichen sclerosus der Vulva Wahl dieser Position, da länger dauerndes Bestehen. Unterer Rahmensatz, da moderate Ausprägung. 01.01.02 20 4 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Manifestation 12.02.02 10 5 Hörstörung links Tabelle Z1/K4, fixer Rahmensatz 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden zwei erhöht nicht weiter, da ohne maßgebliches negatives Zusammenwirken. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, davon zu geringe Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 2 des Vorgutachtens wird um eine Stufe angehoben, da neue Befundlage. Neues Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 4). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung des gesamt GdB. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja …..“
  9. Gegen das dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten vom 29.6.2021 erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. Mit Bescheid vom 01.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 26.02.2021 abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass das angeschlossene ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.6.2021 einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Sie habe von einer solchen abgesehen.
  10. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 1.10.2021 wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2021 Beschwerde erhoben. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festlegte und sich hierbei lediglich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 29.6.2021 gestützt habe. Es sei jedoch zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festzusetzen und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und der Dermatologie zur korrekten Beurteilung geboten gewesen. Leiden 2 sei entsprechend der Richtsatzposition 03.06.02 der Einstufungsverordnung mit zumindest 50 v.H. einzustufen gewesen. Es sei auch in den Befunden eine Leidenspotenzierung beschrieben. Dies betreffe vor allem die Hauterkrankung, die beim Gesamtgrad der Behinderung nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Einstufung des Leidens 3 entspreche mit 20% nicht dem tatsächlichen Leidenszustand, da es immer wieder zu nässenden Abszessen in beiden Leisten, der Glutealfalte und der Mamma beidseits komme, die mit starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und einer aufwändigen Pflege nach jedem Toilettengang einhergehe, wodurch die Beschwerdeführerin massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkt sei. Dies wirke sich entsprechend auf ihren psychischen Zustand aus.
  11. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 1.10.2021 wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2021 Beschwerde erhoben. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festlegte und sich hierbei lediglich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 29.6.2021 gestützt habe. Es sei jedoch zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festzusetzen und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und der Dermatologie zur korrekten Beurteilung geboten gewesen. Leiden 2 sei entsprechend der Richtsatzposition 03.06.02 der Einstufungsverordnung mit zumindest 50 v.H. einzustufen gewesen. Es sei auch in den Befunden eine Leidenspotenzierung beschrieben. Dies betreffe vor allem die Hauterkrankung, die beim Gesamtgrad der Behinderung nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Einstufung des Leidens 3 entspreche mit 20% nicht dem tatsächlichen Leidenszustand, da es immer wieder zu nässenden Abszessen in beiden Leisten, der Glutealfalte und der Mamma beidseits komme, die mit starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und einer aufwändigen Pflege nach jedem Toilettengang einhergehe, wodurch die Beschwerdeführerin massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkt sei. Dies wirke sich entsprechend auf ihren psychischen Zustand aus.
  12. Die belangte Behörde holte dazu ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 13.01.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF folgendes aus:
  13. Die belangte Behörde holte dazu ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 13.01.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF folgendes aus: „………………. Anamnese: Gehstörung links seit der Kindheit bekannt, hatte Flüssigkeit im Trommelfell links – dies wurde operiert. Asthma seit 10 Jahren bekannt. Hidradenitis suppurativa mit rez. Abszessen. Es wurde 2-3x in der Leiste operiert Lichen sklerosus an der Vulva seit ca. 2 ½ Jahren bekannt. ‚Nervöse Blase‘ Sie sei wegen Depressionen seit 2009 in psychiatrischer Behandlung und medikamentöser Therapie. Im Verlauf auch Panikattacken. Nach der
  14. Panikattacke 1 Nacht stat. an der Psychiatrie XXXX Sie sei wegen Depressionen seit 2009 in psychiatrischer Behandlung und medikamentöser Therapie. Im Verlauf auch Panikattacken. Nach der
  15. Panikattacke 1 Nacht stat. an der Psychiatrie römisch 40 2014 wegen ‚Zusammenbruchs‘ 8 Wochen Tagesklinik an der Psychiatrie XXXX und dann 2014 Psych Rehab in XXXX .2014 wegen ‚Zusammenbruchs‘ 8 Wochen Tagesklinik an der Psychiatrie römisch 40 und dann 2014 Psych Rehab in römisch 40 . War dann immer in Psychotherapie und auch fallweise beim PSD. Als Kind traumatisierende Ereignisse mit sexuellem Missbrauch in der Familie, sie habe erst mit 30 darüber reden können. Es belaste sie sehr. Tinnitus bds. bei Belastungen, bei guten Phasen gehe es. Migräne seit 10 Jahren, ca 1x/Monat fallweise auch öfters. Es sei ein Druck am ganzen Kopf, sie brauche es dann dunkel. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Symbicort Inh. 3x1 Sultanol Inh. Bei Bed.: zuletzt habe sie es 3x/Tag genommen. Nach einer aktuellen Kontrolle bei der Lungen FÄ sei ihr geraten worden es zu reduzieren. Trittico ret 75-0-0-2/3 Singulair Ftbl 1x1 Desloratadin 1x1 Adjuvin 100 1-1-0 Xanor 0,5 bei Bed.: ca. 1x/Woche Truxal 15 0-0-1-0, fallweise auch abends Psychiaterin alle 4-5 Wochen Psychotherapie 1x/Woche Tagesklinik werde wieder geplant Lokale Therapie der Hauterkrankung, auch immer wieder Cortison lokal. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Anm.: Keine neuen nervenfachärztlichen Befunde vorliegend – wurden bereits in den Vorgutachten zitiert, wurden eingesehen.Anmerkung, Keine neuen nervenfachärztlichen Befunde vorliegend – wurden bereits in den Vorgutachten zitiert, wurden eingesehen. Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Lungen Befund incl. Lungenfunktion Dr. XXXX 07 01 2022:Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Lungen Befund incl. Lungenfunktion Dr. römisch 40 07 01 2022: FEV 1%(V/S) 68,9 FEV 1%F %(V/S) 84,4 FEV1%l %(V/S) 83,4 Lufu: leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung Auskultatorisch bds. unauffällige zentrale und periphere Atemgeräusche vor. Dg.: Asthma bronchiale- dzt- kontrolliert. …………………….. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressive Störung, Panikstörung Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik, soziale Beeinträchtigung 03.06.01 40 2 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich, leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Askultationsbefund in Ruhe. 06.05.02 30 3 Chronische Schweißdrüsenentzündung (Hidradenitis suppurativa) bei Lichen sclerosus der Vulva Wahl dieser Position, da länger dauerndes Bestehen, moderate Ausprägung. 01.01.02 20 4 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Manifestation 12.02.02 10 5 Hörstörung links Tabelle Z1/K4, fixer Rahmensatz 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkung des Leidens 1 werden durch Leiden zwei nicht weiter erhöht, da ohne maßgebliches negatives Zusammenwirken. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, davon zu geringe Relevanz. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um eine Stufe gegenüber aktenmäßigen Vorgutachten 6/21 entsprechend dem klinischen Eindruck bei komplexer Gesamtsituation. Leiden 2: Keine Änderung: der neu vorgelegte lungenfachärztliche Befund ergibt keine Verschlechterung zu dem Befund, der bei Vorgutachten zur Bewertung herangezogen wurde. Leiden 3-5: Werden als fachfremde Leiden vom Vorgutachten übernommen bei fehlenden neuen Aspekten. Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe entsprechend Leiden
  16. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja ……………………..“
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Grad der Behinderung im Spruch mit 40% festgelegt. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, ergänzende Gutachten vom 13.01.2022, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
  18. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Sachverständige Dr.in XXXX die Einstufung des Leidens 3 mit 20% als fachfremdes Leiden vom Vorgutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , vom 26.06.2021 übernommen habe, ohne sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen. Zur korrekten Beurteilung der Funktionseinschränkungen sei die Einholung eines dermatologischen Fachgutachtens erforderlich gewesen. Es handle sich bei der Hauterkrankung der Beschwerdeführerin keinesfalls um ein Leiden von geringer Relevanz. Diese Hauterkrankung sei mit starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie mit aufwendiger Pflege nach dem Toilettengang verbunden. Dies wirke sich nachvollziehbar negativ auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aus. Es müsse die dahingehende Leidenspotenzierung bei der Festlegung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden. Auch die Einstufung des Leidens 1 werde den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht, da die durch Befunde nachgewiesene und im Sachverständigengutachten dargestellte Depression und Panikstörung eine Einschätzung von 50% nach der Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde.
  19. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Sachverständige Dr.in römisch 40 die Einstufung des Leidens 3 mit 20% als fachfremdes Leiden vom Vorgutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 26.06.2021 übernommen habe, ohne sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen. Zur korrekten Beurteilung der Funktionseinschränkungen sei die Einholung eines dermatologischen Fachgutachtens erforderlich gewesen. Es handle sich bei der Hauterkrankung der Beschwerdeführerin keinesfalls um ein Leiden von geringer Relevanz. Diese Hauterkrankung sei mit starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie mit aufwendiger Pflege nach dem Toilettengang verbunden. Dies wirke sich nachvollziehbar negativ auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aus. Es müsse die dahingehende Leidenspotenzierung bei der Festlegung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden. Auch die Einstufung des Leidens 1 werde den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht, da die durch Befunde nachgewiesene und im Sachverständigengutachten dargestellte Depression und Panikstörung eine Einschätzung von 50% nach der Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde.
  20. Am 03.02.2022 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A)1.Zu Spruchpunkt A),

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits mit dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 26.02.2021 gab die Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen an, aus denen sich ergibt, dass sie unter anderem eindeutig von Leiden der dermatologischen Fachrichtung betroffen ist. Dies war der belangten Behörde bekannt. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden Gutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin sowie im weiteren Verfahren aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Mediziner aus den genannten Bereichen ist zum Hautleiden der Beschwerdeführerin weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hautleiden und den dazu vorgelegten Befunden in den vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.06.2021 sowie ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 08.11.2021 eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an einer sie stark beeinträchtigenden Hauterkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung des Hautleidens die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Dermatologie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin sowie der Neurologie und der Psychiatrie ist daher hinsichtlich der Beurteilung des Hautleidens der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Dermatologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Dermatologie basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung des dermatologischen Leidens einzuholen haben und anschließend eine zusammenfassende Beurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu beauftragen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2251310.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.