GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb.: römisch 40 , 4.) römisch 40 geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb.: römisch 40 , alle StA.: Mongolei, alle vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021, Zlen. ad 1.) 1105723609-201293556, ad 2.) 4676911400-201293998, ad 3.) 1119483204-201293971, ad 4.) 1200976303-201293602 und ad 5.) 1268368707-201293572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide werden
G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide werden
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Spruchpunkte II. bis IV. der bekämpften Bescheide behoben und XXXX und XXXX
G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie XXXX , XXXX und XXXX
G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der bekämpften Bescheide behoben und römisch 40 und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Entsprechende zeitgerecht eingebrachte Verlängerungsanträge wurden vom BF1 und der BF2 am 07.12.2020 zurückgezogen, nachdem ihre Anträge vom 16.06.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die BF stellten infolge beim Bundesamt am 22.12.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005.Die BF stellten infolge beim Bundesamt am 22.12.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 nicht erfüllen würden, da die BF kein eigenes Einkommen vorweisen können und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnten. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Österreich - außer zwischen den BF untereinander - kein Familienleben etabliert worden sei und ihr Privatleben dahingehend zu relativieren sei, dass es nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Die minderjährigen BF würden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. 2. Nach einer Einvernahme am 22.04.2021 wurden die Anträge der BF mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 23.04.2021
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG 2005 nicht erfüllen würden, da die BF kein eigenes Einkommen vorweisen können und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnten. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Österreich - außer zwischen den BF untereinander - kein Familienleben etabliert worden sei und ihr Privatleben dahingehend zu relativieren sei, dass es nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Die minderjährigen BF würden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 26.04.2021 wurde den BF eine Organisation zur Rechtsberatung zugewiesen.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
G 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Unter Zugrundelegung der unter Punkt II.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Bei der Beurteilung, ob eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK einer Rückkehrentscheidung dauerhaft entgegensteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei selbst in einer solchen Konstellation eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Nach einer Aufenthaltsdauer von knapp unter bzw. von zehn Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus, es sei denn, der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 07.10.2021, Zl. Ra 2021/21/0139). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, ist Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 15.09.2021, Zl. Ra 2021/17/0059).Bei der Beurteilung, ob eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK einer Rückkehrentscheidung dauerhaft entgegensteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei selbst in einer solchen Konstellation eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Nach einer Aufenthaltsdauer von knapp unter bzw. von zehn Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus, es sei denn, der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 07.10.2021, Zl. Ra 2021/21/0139). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, ist Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 15.09.2021, Zl. Ra 2021/17/0059). 3.3.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind.Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt II. zu beheben waren. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben waren. 3.3.3. Da die Rückkehrentscheidung der BF
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF
G 2005 ein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.3.3. Da die Rückkehrentscheidung der BF
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
I Nr. 41/2019) einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2, entfallen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Der BF1 und die BF2 haben durch die Vorlage eines ÖIF-Zertifikates über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 samt Werte- und Orientierungskurs das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 nicht erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 zu erteilen.Der BF1 und die BF2 haben durch die Vorlage eines ÖIF-Zertifikates über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 samt Werte- und Orientierungskurs das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 nicht erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen. Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, die BF haben hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.3.1. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2243374.1.00
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