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{'item': 'W182 2243377-1'}

Obsah (18)§ 28§ 56§§ 54Art. 133§ 58§ 10§ 52§ 46§ 55§ 60Art. 130§ 27§ 9§ 61§ 66§ 67§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW182 2243377-1 Spruch, W182 2243380-1/13E W182 2243379-1/10E W182 2243377-1/3E W182 2243372-1/3E W182 2243374-1/3

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb.: römisch 40 , 4.) römisch 40 geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb.: römisch 40 , alle StA.: Mongolei, alle vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021, Zlen. ad 1.) 1105723609-201293556, ad 2.) 4676911400-201293998, ad 3.) 1119483204-201293971, ad 4.) 1200976303-201293602 und ad 5.) 1268368707-201293572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide werden

§ 56Abs.1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide werden

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Spruchpunkte II. bis IV. der bekämpften Bescheide behoben und XXXX und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie XXXX , XXXX und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der bekämpften Bescheide behoben und römisch 40 und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar (BF1 und BF2) und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren sowie XXXX Jahr (BF3 – BF5), sind mongolische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 reisten im März 2016 bzw. April 2016 legal ins Bundesgebiet ein. Ihre Kinder wurden im Bundesgebiet geboren. Die BF2 hat sich bereits zuvor von November 2008 bis Juli 2015 im Bundesgebiet aufgehalten.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar (BF1 und BF2) und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie römisch 40 Jahr (BF3 – BF5), sind mongolische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 reisten im März 2016 bzw. April 2016 legal ins Bundesgebiet ein. Ihre Kinder wurden im Bundesgebiet geboren. Die BF2 hat sich bereits zuvor von November 2008 bis Juli 2015 im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF1 wurde eine vom 16.02.2016 bis zuletzt 02.08.2019 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierender und der BF2 eine vom 16.02.2016 bis zuletzt 02.08.2019 gültige Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige eines Studierenden erteilt. Entsprechende zeitgerecht eingebrachte Verlängerungsanträge wurden vom BF1 und der BF2 am 07.12.2020 zurückgezogen, nachdem ihre Anträge vom 16.06.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Entsprechende zeitgerecht eingebrachte Verlängerungsanträge wurden vom BF1 und der BF2 am 07.12.2020 zurückgezogen, nachdem ihre Anträge vom 16.06.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die BF stellten infolge beim Bundesamt am 22.12.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005.Die BF stellten infolge beim Bundesamt am 22.12.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG

  1. Nach einer Einvernahme am 22.04.2021 wurden die Anträge der BF mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 23.04.2021

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 – 3 Asyl

G 2005 nicht erfüllen würden, da die BF kein eigenes Einkommen vorweisen können und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnten. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Österreich - außer zwischen den BF untereinander - kein Familienleben etabliert worden sei und ihr Privatleben dahingehend zu relativieren sei, dass es nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Die minderjährigen BF würden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. 2. Nach einer Einvernahme am 22.04.2021 wurden die Anträge der BF mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 23.04.2021

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG 2005 nicht erfüllen würden, da die BF kein eigenes Einkommen vorweisen können und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnten. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Österreich - außer zwischen den BF untereinander - kein Familienleben etabliert worden sei und ihr Privatleben dahingehend zu relativieren sei, dass es nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Die minderjährigen BF würden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 26.04.2021 wurde den BF eine Organisation zur Rechtsberatung zugewiesen.

  1. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden durch die Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerden in vollem Umfang erhoben, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die BF bestens integriert seien, auf einem guten Niveau Deutsch sprechen würden und der BF1 bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen könnte, wobei auf eine entsprechende Einstellungszusage verwiesen wurde. Es wurde u.a. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweise aufgenommen durch Befragung des BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte. Den BF wurden entsprechende Länderberichte zu Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
  3. Für die BF wurde u.a. vorgelegt: ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) für den BF1 und die BF2; Versicherungsdatenauszüge für die BF; Bestätigungen der Johannes Kepler Universität über Studienerfolge des BF1 und der BF2, darunter ein Fachprüfungszeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) der BF2; eine Urkunde über eine Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person zur Kinderbetreuung der BF2; eine unter der Bedingung des Zugangs zum Arbeitsmarkt von einem Unternehmen erteilte Zusage einer Vollzeitanstellung als Eisenflechter sowie ein entsprechend bedingter Arbeitsvertrag des BF1; eine bedingte Einstellungszusage an die BF2 für eine 20 Stunden Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie (McDonalds Franchise GmbH); ein Schreiben der Eltern der BF2, wonach diese die BF monatlich mit ca. 1.200 bis 1.500 Euro unterstützen; ein Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse über die Versicherung der BF für die Krankenversicherung; Befunde der AUVA und Schreiben der OEGKK aus Jahr 2017 über Verletzungsfolgen und eine Behandlung des BF1, nachdem dieser von einem Auto angefahren wurde; eine Bestätigung einer Zeugenvernehmung des BF1 als Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr bei einer Landespolizeidirektion; Bestätigungen über den Kindergartenbesuch der BF3 und BF4 sowie über eine Vormerkung der BF3 für einen Volksschulbesuch ab September 2022; ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Inländern für die BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF, ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von fünf und drei Jahren sowie einem Jahr, sind Staatsangehörige der Mongolei. Die BF2 reiste zuletzt im April 2016, der BF1 im März 2016 legal ins Bundesgebiet ein. Die BF2 hat sich davor von November 2008 bis Juli 2015 im Bundesgebiet aufgehalten. Ihre gemeinsamen Kinder wurden im Bundesgebiet geboren. Dem BF1 wurde eine vom 16.02.2016 bis zuletzt 02.08.2019 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierender erteilt. Der BF2 ist eine vom 16.02.2016 bis zuletzt 02.08.2019 gültige Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige eines Studierenden zugekommen. Davor wurde ihr u.a. eine vom 03.10.2011 bis zuletzt 31.07.2014 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierende im Bundesgebiet gewährt. Entsprechende Verlängerungsanträge wurden vom BF1 und der BF2 am 07.12.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen Anträge wurden von den BF am 22.12.2020 gestellt. Die BF sind gesund und leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung zusammen. Der BF1 und die BF2 sind uneingeschränkt arbeitsfähig. Der BF1 verfügt über einen mongolischen Schulabschluss mit Reifeprüfung, hat in der Russischen Föderation erfolgreich ein Studium abgeschlossen, eine Ausbildung als „Eisenbieger“ absolviert und verfügt im Herkunfts- und Inland über Berufserfahrung (u.a. als Eisenbieger). Die BF2 hat im Herkunftsstaat ein Studium abgeschlossen und in Österreich eine Ausbildung als Kinderbetreuerin absolviert. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige der BF auf. Im Herkunftsland leben die Eltern, vier Brüder und eine Schwester des BF1 sowie die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF
  5. Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben im Rahmen ihres Studiums in Österreich Prüfungen absolviert. Der BF1 war während seines Studiums im Jahr 2017 Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalles. Beide konnten ÖIF-Zeugnisse über eine erfolgreiche Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) vorlegen. Die BF2 konnte darüber hinaus noch eine erfolgreiche Deutschsprachprüfung auf Niveau B2 sowie entsprechende Deutschkenntnisse bei der Beantwortung der Fragen in der Verhandlung nachweisen. Der BF1 dürfte über Deutsch-Sprachkenntnisse deutlich über den Niveau A2 verfügen. Auch mit ihm konnte die Verhandlung im Wesentlichen in deutscher Sprache geführt werden. Sowohl der BF1 als auch die BF2 waren in Österreich legal erwerbstätig. Ihr Aufenthalt wurde zuletzt durch Ersparnisse sowie durch die finanzielle Unterstützung der Eltern der BF2 finanziert. Sowohl der BF1 als auch die BF2 konnten Einstellungszusagen bzw. Arbeitsverträge vorlegen. Die BF verfügen über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Die BF3 und der BF4 besuchen den Kindergarten. Die BF sind unbescholten. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppe sowie Herkunft, zu familiären- und privaten bzw. sozialen Verhältnissen der BF im In- und Herkunftsland gründen auf ihren insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt sowie ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität der BF aus und sind keine Umstände hervorgekommen, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes der BF bzw. zu ihren Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, Abfragen beim Zentralen Melderegister sowie beim Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Gesundheit der BF und der Arbeitsfähigkeit der BF1 – BF2 ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Gegenteilige aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu den Deutsch-Sprachkenntnissen der BF1 – BF2 sowie zu den Studienerfolgen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zur legalen Erwerbstätigkeit der BF1 – BF2 sowie den Einstellungszusagen bzw. Arbeitsverträgen ergeben sich aus entsprechenden Versicherungsdatenauszügen der österreichischen Sozialversicherung sowie den dazu vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Unter Zugrundelegung der unter Punkt II.

  1. getroffenen Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF konnte ausgeschlossen werden, dass bei ihnen im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.12.2020 ein „durchgängiger“ fünfjähriger Aufenthalt vorlag. Sohin waren die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide als unbegründet abzuweisen. Unter Zugrundelegung der unter Punkt römisch zwei.
  2. getroffenen Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF konnte ausgeschlossen werden, dass bei ihnen im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.12.2020 ein „durchgängiger“ fünfjähriger Aufenthalt vorlag. Sohin waren die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu den übrigen bekämpften Spruchpunkten: 3.3.
  4. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.3.
  2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Bei der Beurteilung, ob eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK einer Rückkehrentscheidung dauerhaft entgegensteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei selbst in einer solchen Konstellation eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Nach einer Aufenthaltsdauer von knapp unter bzw. von zehn Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus, es sei denn, der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 07.10.2021, Zl. Ra 2021/21/0139). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, ist Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 15.09.2021, Zl. Ra 2021/17/0059).Bei der Beurteilung, ob eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK einer Rückkehrentscheidung dauerhaft entgegensteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, dies selbst wenn die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei selbst in einer solchen Konstellation eine außergewöhnliche Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einen entsprechenden Aufenthaltstitel rechtfertigen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 05.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0147). Nach einer Aufenthaltsdauer von knapp unter bzw. von zehn Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus, es sei denn, der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 07.10.2021, Zl. Ra 2021/21/0139). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, ist Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 15.09.2021, Zl. Ra 2021/17/0059). 3.3.

  1. Zwischen den BF besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.3.3.
  2. Zwischen den BF besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl. Hinweise für ein über den angesprochenen Familienverband hinaus bestehendes Familienleben der BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Der BF1 hält sich seit 16.02.2016 - davon bis zum 07.12.2020 aufgrund eines legalen Aufenthaltstitels nach dem NAG - im Bundesgebiet auf. Seine Gesamtaufenthaltsdauer beträgt sohin über sechs Jahre. Die BF2 hat sich bereits vom November 2008 bis etwa Juli 2015 - davon überwiegen legal aufgrund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG - im Bundesgebiet aufgehalten. Sie ist dann in den Herkunftsstaat ausgereist und im April 2016 wieder legal nach Österreich eingereist, wobei sie sich bis zum 07.12.2020 aufgrund eines legalen Aufenthaltstitels nach dem NAG und danach ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ihre zwischenzeitig um etwa neun Monate unterbrochene Gesamtaufenthaltsdauer beträgt sohin zusammengerechnet über zwölfeinhalb Jahre. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich von einem „ununterbrochenen“ Aufenthalt ausgeht, wobei jedoch eine einmalige Unterbrechung für „wenige Monate“ nicht schadet (vgl. etwa VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047, zu einer Unterbrechung des Aufenthaltes von knapp sechs Monaten infolge einer Abschiebung). Die Dauer der einmaligen Unterbrechung des Aufenthaltes der BF2 wird wohl nicht mehr als „wenige Monate“ zu werten sein, unabhängig davon wird aber der Gesamtaufenthaltsdauer im Verhältnis dennoch ein erhebliches Gewicht beizumessen sein. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich von einem „ununterbrochenen“ Aufenthalt ausgeht, wobei jedoch eine einmalige Unterbrechung für „wenige Monate“ nicht schadet vergleiche etwa VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047, zu einer Unterbrechung des Aufenthaltes von knapp sechs Monaten infolge einer Abschiebung). Die Dauer der einmaligen Unterbrechung des Aufenthaltes der BF2 wird wohl nicht mehr als „wenige Monate“ zu werten sein, unabhängig davon wird aber der Gesamtaufenthaltsdauer im Verhältnis dennoch ein erhebliches Gewicht beizumessen sein. Zieht man bei der BF2 weiter ins Kalkül, dass sich ihr Aufenthalt überwiegend auf rechtmäßige Aufenthaltstitel nach dem NAG gestützt hat, sie kaum staatliche Leistungen in Anspruch genommen hat, in Österreich auch bereits erwerbstätig war, entsprechende Einstellungszusagen vorlegen konnte und sich letztlich auch noch sehr gute Deutschkenntnisse (B2) aneignen konnte, ist ihr eine weit über die Mindesterfordernisse der angesprochenen Judikatur hinausgehende, gute Integration zuzugestehen. Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem privaten Interesse der BF2 in Summe mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint. Da Rückkehrentscheidungen gegen die übrigen BF – ungeachtet ihrer sich aus den getroffenen Feststellungen ergebenden teilweise guten integrativen Leistungen sowie ihrer Aufenthaltsdauer - in der vorliegenden Konstellation zu einer Trennung von Eheleuten und minderjährigen Kindern führen würden, erweisen sich diese bereits im Hinblick auf die Intensität des damit verbundenen Eingriffes in ihr Familienleben - wie bereits weiter oben näher ausgeführt – im Ergebnis sohin gleichfalls als unverhältnismäßig. Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind.Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig sind. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt II. zu beheben waren. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben waren. 3.3.3. Da die Rückkehrentscheidung der BF

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.3.3. Da die Rückkehrentscheidung der BF

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt oder (Z 2 entfallen durch BGBl.

I Nr. 41/2019) einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2, entfallen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Der BF1 und die BF2 haben durch die Vorlage eines ÖIF-Zertifikates über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 samt Werte- und Orientierungskurs das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 nicht erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung“

§ 54Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 zu erteilen.Der BF1 und die BF2 haben durch die Vorlage eines ÖIF-Zertifikates über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 samt Werte- und Orientierungskurs das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 nicht erfüllt und war ihnen sohin eine "Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen. Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.3.1. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2243377.1.00

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