Obsah (15)
§ 40Art. 133§ 45§ 29b§ 6§ 28Art. 130§ 1§ 41§ 8§ 42§ 3§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW201 2241921-2 SpruchW201 2241921-2/6E, W201 2241921-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 40
, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RÄ Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 11.01.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses
, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde iVm dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 02.04.2008 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2007 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 20 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 16.04.2009 hat die belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellt Grades der Behinderung abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 21.05.2010 abgewiesen.
- Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.03.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 aufgrund des weiterhin mit 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.03.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 aufgrund des weiterhin mit , 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 27.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des mit 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
- Mit Bescheid vom 27.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des mit 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 stattgegeben. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. 4.
- Am 26.09.2019 hat die belangten Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.4.
- Am 26.09.2019 hat die belangten Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von , 50 vH eingetragen. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2018 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zu Grunde gelegt, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes dargestellt wird:„Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten linksseitige Schwäche sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten. Im Halteversuch Absinken und Pronieren links. Tonus links leicht erhöht. Dysmetrie und Ataxie links, sowohl im Halteversuch als auch im Positionsversuch an den unteren Extremitäten. Zehen- und Fersenstand schon möglich, aber links unsicherer. Reflexe links lebhafter als rechts. Romberg möglich. Unterberger unsicher. Gangbild ohne Hilfsmittel etwas unsicher und sichtbare Ataxie. Mit den beiden Krücken wesentlich sicherer. Sensibilität für die linke Körperseite vermindert. Verwendet zur Unterstützung und Erhöhung der Sicherheit 2 Krücken.Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht etwas klagsam, vermindert ins Positive zu affizieren und Instabil. Aber keine Suizidalität. Schlafgestört. Ohne schlafanstoßende Medikation kein erholsamer Schlaf.Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2018 basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zu Grunde gelegt, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes dargestellt wird:, „Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten linksseitige Schwäche sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten. Im Halteversuch Absinken und Pronieren links. Tonus links leicht erhöht. Dysmetrie und Ataxie links, sowohl im Halteversuch als auch im Positionsversuch an den unteren Extremitäten. Zehen- und Fersenstand schon möglich, aber links unsicherer. Reflexe links lebhafter als rechts. Romberg möglich. Unterberger unsicher. Gangbild ohne Hilfsmittel etwas unsicher und sichtbare Ataxie. Mit den beiden Krücken wesentlich sicherer. Sensibilität für die linke Körperseite vermindert. Verwendet zur Unterstützung und Erhöhung der Sicherheit 2 Krücken., Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht etwas klagsam, vermindert ins Positive zu affizieren und Instabil. Aber keine Suizidalität. Schlafgestört. Ohne schlafanstoßende Medikation kein erholsamer Schlaf. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Spastische Hemiparese links mit Ataxie Oberer Rahmensatz, da zwar nur leichte Schwäche, aber Ataxie und Dysmetrie im Halteversuch und im Positionsversuch. 04.01.01 40 vH 02 Depression Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil, aber beginnende soziale Rückzugstendenzen. 03.06.01 30 vH 03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Position Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Behinderungen. 02.01.01 20 vH 04 Beginnende Aufbraucherscheinungen an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Belastungsbeschwerden ohne relevante Funktionseinschränkungen. 02.02.01 20 vH 05 Beinverkürzung links von minus 2 cm Fixer Rahmensatz. 02.05.01 10 vH 06 Krampfaderbildungen im Bereich beider Unterschenkel Eine Stufe über dem unterem Rahmensatz, da rezidivierende ausgeprägte Schwellungsneigung glaubhaft. 05.08.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich auf 50%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden 3- 6 erhöhe nicht weiter wegen fehlender funktioneller Relevanz.“
- Der Beschwerdeführer hat am 25.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.5.
- Den zur Überprüfung durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.05.2021 und Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
- Der Beschwerdeführer hat am 25.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt., 5.
- Den zur Überprüfung durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.05.2021 und , Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Status Unfallchirurgisch/Allgemeinmedizinisch: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht rechts geringgradig tiefer, Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm rechts 37,5 cm, links 36,5 cm. Unterarm rechts 33 cm, links 31,5 cm. Kraft proximal und distal KG 5/5 beidseits. Schwanenhalsstellung linker Zeigefinger, Faustschluss und Strecken zur Gänze möglich, Opponensfunktion Daumen/Zeigefinger beidseits gut möglich. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, Zehenballengang links möglich, jedoch leichtes Einsinken, Fersengang links nicht möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 58,5 cm, links 58 cm. Unterschenkel rechts 40 cm, links 38 cm. Umfang Kniegelenk rechts 46 cm, links 45 cm. Beinlänge nicht ident, links -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, beidseits geringgradig Ödeme, beidseits Varizen, distal links mehr als rechts livide Verfärbung, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk rechts: Umfangsvermehrung bei Zustand nach kurz zurückliegender Implantation einer Knietotalendoprothese, Narbe median, unauffällig, keine wesentliche Überwärmung, kein Erguss, stabil. Kniegelenk links: unauffällig. Sprunggelenk links: annähernd seitengleich, stabil, nicht verplumpt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/110, links 0/0/130, Sprunggelenke: rechts frei, links OSG 10/0/30, USG 1/3 eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft: Hüftbeugen, Kniestrecken und Kniebeugen beidseits KG 5 Vorfußheben links KG 4, Vorfuß senken links KG 5-. Keine Spastizität feststellbar. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Rhomberg unauffällig, sicher. Unterberger links geringgradig unsicher, jedoch insgesamt gut durchführbar. Finger-Nase-Versuch beidseits unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit Längenausgleich mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild barfuß ist ohne Anhalten geringgradig links hinkend, Schrittlänge nicht verkürzt, Spur geringgradig verbreitert, andeutungsweise links ataktisch, Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Bewegungsabläufe beim Aufstehen und Hinlegen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen, teilweise im Stehen, durchgeführt. Status Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: trägt heute keine Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich. Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. OE: Kraft: nur geringe Kraftminderung links KG 5-. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: links schmerzbedingt eingeschränkt. Seitabduktion rechts bis zur Senkrechten, links bis zur Horizontalen dann Schmerzen. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: bds. möglich. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Hypo/Dysdiadochokinese links. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: links leicht reduziert angegeben. UE: Kraft: links distal KG 4-5, proximal 5-. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR: links akzentuiert mittellebhaft. ASR: links akzentuiert schwach. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Lasegue: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: links leicht reduziert angegeben. Stand und Gang: unauffällig. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Sprache und Sprechen: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 1 UA Stützkrücke rechts gehend zur Untersuchung, wird von Tochter begleitet, wurde vom Tochter hergebracht. Führerschein: ja, fahre auch selbst (nach der KTEP solle er 2 Monate nicht fahren). An/Auskleiden Schuhe und Socken mit Hilfe der Tochter. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Leichte bis mäßige Halbseitensymptomatik links anamnestisch seit Geburt; Hydrocephalus und Aquäduktstenose - operative Sanierung (endoskopische Ventrikulostomie) 4/2021 Oberer Rahmensatz, inkludiert die deutlichen feinmotorischen Einbußen, Blasenentleerungsstörung 04.01.01 40 vH 02 Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei geringen funktionellen Einschränkungen. 02.05.19 30 vH 03 Depression 1 Stufen über unterem Rahmensatz, da stabilisiert, inkludiert die behandelte Schlafstörung 03.05.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.01.01 20 vH 05 Varikositas beidseits, chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung, ohne sicheren Hinweis für Postthrombotisches Syndrom 05.08.01 20 vH 06 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt. 06.11.02 20 vH 07 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 vH 08 Beinverkürzung links von 2 cm Fixer Richtsatzwert 02.05.01 10 vH 09 Sprunggelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs. 02.05.32 10 vH 10 Tinnitus links Unterer Rahmensatz, da nicht dauerhaft. 12.02.02 10 vH 11 Bluthochdruck, Vorhofflimmern 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen von Leiden 1 werden durch die der Leiden 2, 4, 5 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige negative Leidensbeeinflussung vorliegt, bzw. nur geringe funktionelle Einschränkungen bestehen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Prostatahyperplasie, erreicht keinen weiteren Grad der Behinderung, da Blasenentleerungsbeeinträchtigung bereits unter Leiden 1 erfasst. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG vom XXXX zitierten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 18.12.2018:Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zitierten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 18.12.2018: Leiden 1: keine Änderung, da Residualzustand. Leiden 2: neu aufgenommen. Leiden 3: Reduktion um 1 Stufe, da stabilisiert. Leiden 4: keine Änderung. Leiden 5: keine Änderung. Leiden 6: neu aufgenommen. Leiden 7: neu aufgenommen. Leiden 8: keine Änderung. Leiden 9: insofern neu aufgenommen, da gesondert bewertet. Leiden10: neu aufgenommen. Leiden 11: neu aufgenommen. Von orthopädischer/unfallchirurgischer Seite: Leiden 4 des Vorgutachtens wird gesondert eingestuft: Hüftleiden entfällt, da nicht mehr nachweisbar, Knieleiden wird nach erfolgter Operation und Verschlimmerungshöhe eingestuft, Sprunggelenksleiden links wird gesondert eingestuft, keine Veränderung.“ 5.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde am 01.07.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage bereits im Akt aufliegender medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass wesentliche Neurungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien. Nach Knieoperation bestünden weiterhin Schmerzen und Taubheitsgefühl. Er könne leidglich Strecken von 100 m schmerzfrei unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke zurücklegen. Durch diese Gehbehinderung sei es ihm nicht möglich den Alltag alleine zu bewältigen. Es bestehe erhöhter Pflegebedarf. Infolge Ventrikulostomie leide der Beschwerdeführer an Tinnitus und habe sich auch unkontrollierter Harnverlust eingestellt, was das Tragen von Inkontinenz-Unterhosen erforderlich mache und ebenfalls zu erhöhtem Pflegebedarf führe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei der geänderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersichtlich. Es liege sehr wohl eine Mobilitätseinschränkung vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage 300 – 400 m zurückzulegen. Der Tinnitus führe zu Konzentrationsstörungen und kurzzeitigem Gehörausfall während des Tinnitus.5.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 01.07.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage bereits im Akt aufliegender medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass wesentliche Neurungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien. Nach Knieoperation bestünden weiterhin Schmerzen und Taubheitsgefühl. Er könne leidglich Strecken von 100 m schmerzfrei unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke zurücklegen. Durch diese Gehbehinderung sei es ihm nicht möglich den Alltag alleine zu bewältigen. Es bestehe erhöhter Pflegebedarf. Infolge Ventrikulostomie leide der Beschwerdeführer an Tinnitus und habe sich auch unkontrollierter Harnverlust eingestellt, was das Tragen von Inkontinenz-Unterhosen erforderlich mache und ebenfalls zu erhöhtem Pflegebedarf führe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei der geänderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersichtlich. Es liege sehr wohl eine Mobilitätseinschränkung vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage 300 – 400 m zurückzulegen. Der Tinnitus führe zu Konzentrationsstörungen und kurzzeitigem Gehörausfall während des Tinnitus. 5.
- Am 02.08.2021 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 5.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 05.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:5.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 05.08.2020 datierte, medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist: „Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben RÄ 21.07.2021: ......Als Folge von seiner Knieoperation am 01.10.2020 verspürt er weiterhin Schmerzen zusammen mit einem Taubheitsgefühl im äußeren Kniebereich. Er kann lediglich kurze Strecken von maximal 100m schmerzfrei unter Zuhilfenahme mindestens einer Stützkrücke zurücklegen, es liegt sohin eine immense Mobilitätseinschränkung bei dem Antragsteller vor. ..... Vorlage neuer Befunde:
- Befund Orthopäde Dr. XXXX 19.06.
- Befund Orthopäde Dr. römisch 40 19.06.2020
- Befund Orthopädin Dr. XXXX 04.03.
- Befund Orthopädin Dr. römisch 40 04.03.2021
- Befund HNO FA Dr. XXXX 03.05.
- Befund HNO FA Dr. römisch 40 03.05.2021
- Befund Schmerzambulanz XXXX 01.06.2021 (Anm.: war bereits bei gegenständlichen Gutachten vom 17.06.2021 vorliegend)
- Befund Schmerzambulanz römisch 40 01.06.2021 Anmerkung, war bereits bei gegenständlichen Gutachten vom 17.06.2021 vorliegend)
- Urologischer Befund Dr. XXXX 07.06.
- Urologischer Befund Dr. römisch 40 07.06.2021 Die Einschätzung der neurologisch/psychiatrischen Leiden bei der Untersuchung am 17.06.2021 wurden unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und der aktuellen neurologisch psychiatrischen Untersuchung nach Einschätzungsverordnung durchgeführt. Die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates betreffen nicht das nervenfachärztliche Gebiet und wurden gesondert von fachärztlicher Seite bewertet. Es bestehen keine neurologischen Leiden, die der Schmerzsymptomatik zugrunde liegen. Es werden keine das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden neuen Befunde vorgelegt, daher ergeben sich aus nervenfachärztlicher Sicht keine anderen Aspekte.“ 5.
- Am 20.08.2021 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 5.
- Zur Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 06.10.2021 datierte, medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:5.
- Zur Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 06.10.2021 datierte, medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist: „Befunde: Entlassungsbericht Reha-Klinik XXXX 26.05.2021 (Knietotalendoprothese rechts 01.10.2020, bekannte Diagnoseliste) Entlassungsbericht Reha-Klinik römisch 40 26.05.2021 (Knietotalendoprothese rechts 01.10.2020, bekannte Diagnoseliste) Befund Dr. XXXX Facharzt für Urologie 07.06.02021 (Prostatahyperplasie) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Urologie 07.06.02021 (Prostatahyperplasie) Befund Schmerzambulanz 01.06.2021 (Novalgin, bei Bedarf Seractil) Befund Dr. XXXX Facharzt für HNO 03.05.2021 (OSAS, Zustand nach FESS) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für HNO 03.05.2021 (OSAS, Zustand nach FESS) Befund XXXX 19.06.2020 (Impingement linke Schulter, Cervicalsyndrom, Varusgonarthrose beidseits) Befund römisch 40 19.06.2020 (Impingement linke Schulter, Cervicalsyndrom, Varusgonarthrose beidseits) CT rechtes Knie 04.03.2021 (kein Hinweis für Lockerung) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 05.05.2021 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat, siehe Status einschließlich Gangbild. Eine Lockerung der Knietotalendoprothese konnte nicht festgestellt werden, klinisch unauffälliger postoperativer Status. Tinnitus wird in korrekter Höhe eingestuft. Harninkontinenz ist nicht durch einen fachärztlichen Befund belegt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
§ 40, § 41, § 43 und § 45 BBG abgewiesen und weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v
H festgestellt.Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 05.05.2021 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat, siehe Status einschließlich Gangbild. Eine Lockerung der Knietotalendoprothese konnte nicht festgestellt werden, klinisch unauffälliger postoperativer Status. Tinnitus wird in korrekter Höhe eingestuft. Harninkontinenz ist nicht durch einen fachärztlichen Befund belegt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“, 5.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Als Beilage zum Bescheid wurde der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt.5.
- Am 08.10.2021 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.5.
- Zur Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein - auf der Aktenlage basierendes – mit 12.10.2021 datiertes, medizinisches Gutachten der bereits befassten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welchem Folgendes zu entnehmen ist:Als Beilage zum Bescheid wurde der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 übermittelt., 5.
- Am 08.10.2021 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 5.
- Zur Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein - auf der Aktenlage basierendes – mit 12.10.2021 datiertes, medizinisches Gutachten der bereits befassten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welchem Folgendes zu entnehmen ist: „Aktuell: Abschlussbericht XXXX 02.09- 30.09.2021: Hauptdiagnose G91.9 Hydrozephalus. Aquäduktstenose. endoskopische Vontrikulostomie am 16.04.2021 XXXX NGH. Nebendiagnosen: Vorhofflimmern paroxysmal. Essentielle (primäre) Hypertonie. Diabetes mellitus Typ
- Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr. Schlafapnoe mit CPAP Therapie. St.p. Poliomyelitis. Depressio ... Der Patient war ohne Hilfsmittel mobil, für längere Strecke benötige er eine Unterarm-Stützkrücke ... Abschlussbericht römisch 40 02.09- 30.09.2021: Hauptdiagnose G91.9 Hydrozephalus. Aquäduktstenose. endoskopische Vontrikulostomie am 16.04.2021 römisch 40 NGH. Nebendiagnosen: Vorhofflimmern paroxysmal. Essentielle (primäre) Hypertonie. Diabetes mellitus Typ
- Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr. Schlafapnoe mit CPAP Therapie. St.p. Poliomyelitis. Depressio ... Der Patient war ohne Hilfsmittel mobil, für längere Strecke benötige er eine Unterarm-Stützkrücke ... Neuropsychologischer Abschlussbericht XXXX 17.09.2021: .... im Screening (SOMCT) unauffällig ... , ... Visuokonstruktion ... Reaktionsgeschwindigkeit ... Aufmerksamkeit ... durchschnittlich ... Neuropsychologischer Abschlussbericht römisch 40 17.09.2021: .... im Screening (SOMCT) unauffällig ... , ... Visuokonstruktion ... Reaktionsgeschwindigkeit ... Aufmerksamkeit ... durchschnittlich ... MRT HWS 18 09 2021: ... breitbasige medianer Prolaps C3/4 ... im Sinne einer beginnenden Myelopathie ... geringe Protrusion C4/5, C5/6 ... MRT LWS 18 09 2021: ... minimale Protrusionen … Pflegebericht XXXX 29 09 2021 Pflegebericht römisch 40 29 09 2021 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Leichte bis mäßige Halbseitensymptomatik links anamnestisch seit Geburt; Hydrocephalus und Aquäduktstenose - operative Sanierung (endoskopische Ventrikulostomie) 4/2021 Oberer Rahmensatz, inkludiert die deutlichen feinmotorischen Einbußen, Blasenentleerungsstörung 04.01.01 40 vH 02 Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da stabilisiert, inkludiert die behandelte Schlafstörung 03.05.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Prostatahyperplasie, erreicht keinen weiteren Grad der Behinderung, da Blasenentleerungsbeeinträchtigung bereits unter Leiden 1 erfasst. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten 6/
- Leiden 2: keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten 6/
- Begründung: Die neu vorgelegten Unterlagen (Rehabilitation XXXX 02.09- 30.09.2021 und MRT – LWS, HWS) ergeben keine neuen Aspekte, da keine zwischenzeitlich neu aufgetretenen neurologisch/psychiatrischen Erkrankungen dokumentiert sind, der klinische Zustand ohne nachvollziehbare relevante Änderung im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten beschrieben ist.“Begründung: Die neu vorgelegten Unterlagen (Rehabilitation römisch 40 02.09- 30.09.2021 und MRT – LWS, HWS) ergeben keine neuen Aspekte, da keine zwischenzeitlich neu aufgetretenen neurologisch/psychiatrischen Erkrankungen dokumentiert sind, der klinische Zustand ohne nachvollziehbare relevante Änderung im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten beschrieben ist.“
- Am 23.11.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2021 erhoben. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich verschlechtert habe weshalb auch von einer Änderung des Grades der Behinderung auszugehen sei. Der Bescheid mit welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgesprochen worden sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden, und werde das dortige Vorbringen auch im aktuellen Verfahren zum Vorbringen erhoben. Auf Grund der hinzugetretenen Erkrankung Herzrhythmusstörungen sei der Grad der Behinderung neu festzusetzen. Der Grad der Behinderung müsse jedenfalls über 50 vH betragen.6.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf der Aktenlage basierendes medizinische Gutachten von der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX datiert mit 25.11.2021 eingeholt. In Zusammenfassung mit dem Gutachten Dris. XXXX vom 12.10.2021 wird durch DDr. XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Am 23.11.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2021 erhoben. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich verschlechtert habe weshalb auch von einer Änderung des Grades der Behinderung auszugehen sei. Der Bescheid mit welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgesprochen worden sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden, und werde das dortige Vorbringen auch im aktuellen Verfahren zum Vorbringen erhoben. Auf Grund der hinzugetretenen Erkrankung Herzrhythmusstörungen sei der Grad der Behinderung neu festzusetzen. Der Grad der Behinderung müsse jedenfalls über 50 vH betragen., 6.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf der Aktenlage basierendes medizinische Gutachten von der bereits befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 datiert mit 25.11.2021 eingeholt. In Zusammenfassung mit dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 12.10.2021 wird durch DDr. römisch 40 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Leichte bis mäßige Halbseitensymptomatik links anamnestisch seit Geburt; Hydrocephalus und Aquäduktstenose - operative Sanierung (endoskopische Ventrikulostomie) 4/2021 Oberer Rahmensatz, inkludiert die deutlichen feinmotorischen Einbußen, Blasenentleerungsstörung 04.01.01 40 vH 02 Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei geringen funktionellen Einschränkungen. 02.05.19 30 vH 03 Depression 1 Stufen über unterem Rahmensatz, da stabilisiert, inkludiert die behandelte Schlafstörung 03.05.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.01.01 20 vH 05 Varikositas beidseits, chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung, ohne sicheren Hinweis für Postthrombotisches Syndrom 05.08.01 20 vH 06 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt. 06.11.02 20 vH 07 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 vH 08 Beinverkürzung links von 2 cm Fixer Richtsatzwert 02.05.01 10 vH 09 Sprunggelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs. 02.05.32 10 vH 10 Tinnitus links Unterer Rahmensatz, da nicht dauerhaft. 12.02.02 10 vH 11 Bluthochdruck, Vorhofflimmern 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Prostatahyperplasie, erreicht keinen weiteren Grad der Behinderung, da Blasenentleerungsbeeinträchtigung bereits unter Leiden 1 erfasst. Stellungnahme aus orthopädischer Sicht: Die weiteren vorgelegten Befunde dokumentieren keine einschätzungsrelevante Veränderung, vielmehr wird die jeweilige getroffene Beurteilung das vertretene Fach betreffend durch die vorgelegten Befunde untermauert, insbesondere wird auf die Befunde der bildgebenden Diagnostik verwiesen. Es kommen geringgradige degenerative Veränderungen zur Darstellung. Ebenso steht der Befund des Rehabilitationsaufenthaltes im Einklang mit der getroffenen Beurteilung, insbesondere hinsichtlich dokumentierter Mobilität. Stellungnahme aus neurologischer Sicht: Die neu vorgelegten Unterlagen (Rehabilitation XXXX 02.09- 30.09.2021 und MRT LWS HWS) ergeben keine neuen Aspekte, da keine zwischenzeitlich neu aufgetretenen neurologisch/psychiatrischen Erkrankungen dokumentiert sind, der klinische Zustand ohne nachvollziehbare relevante Änderung im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten beschrieben ist.Stellungnahme aus neurologischer Sicht: Die neu vorgelegten Unterlagen (Rehabilitation römisch 40 02.09- 30.09.2021 und MRT LWS HWS) ergeben keine neuen Aspekte, da keine zwischenzeitlich neu aufgetretenen neurologisch/psychiatrischen Erkrankungen dokumentiert sind, der klinische Zustand ohne nachvollziehbare relevante Änderung im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten beschrieben ist. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung.“ 6.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde am 01.07.2021 erteilten Parteiengehörs die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 17.12.2021 ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 – 400 m selbständig zurücklegen könne. Dies sei aber nicht der Fall. Er könne lediglich kürzeste Wegstrecken von maximal 100 m schmerzfrei zurücklegen weshalb er auf das Auto angewiesen sei. Bei längeren Strecken komme es zu Schmerzen und äußerst unsicherem Gang wodurch stolperfreies Zurücklegen der Wege bei den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Es bestehe erhöhtes Sturzrisiko was den Beschwerdeführer gefährde. Es sei ihm nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, schon gar nicht unbegleitet. Der Tinnitus stelle eine deutliche Einschränkung im Alltag dar und führe zu Konzentrationsstörungen und kurzzeitigen Gehörausfällen, was sehr irritierend sei vor allem bei den lauten öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem müsse der unkontrollierte Harnverlust in das Gutachten Eingang finden. Dieser bestehe in Folge der endoskopischen Ventrikulostomie und führe zu erhöhtem Pflegebedarf und seien zudem Stresssituationen wie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tunlichst zu vermeiden.6.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 09.01.2022 datierte, medizinisches Stellungnahme Dris. XXXX eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:6.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 01.07.2021 erteilten Parteiengehörs die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 17.12.2021 ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 – 400 m selbständig zurücklegen könne. Dies sei aber nicht der Fall. Er könne lediglich kürzeste Wegstrecken von maximal 100 m schmerzfrei zurücklegen weshalb er auf das Auto angewiesen sei. Bei längeren Strecken komme es zu Schmerzen und äußerst unsicherem Gang wodurch stolperfreies Zurücklegen der Wege bei den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Es bestehe erhöhtes Sturzrisiko was den Beschwerdeführer gefährde. Es sei ihm nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, schon gar nicht unbegleitet. Der Tinnitus stelle eine deutliche Einschränkung im Alltag dar und führe zu Konzentrationsstörungen und kurzzeitigen Gehörausfällen, was sehr irritierend sei vor allem bei den lauten öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem müsse der unkontrollierte Harnverlust in das Gutachten Eingang finden. Dieser bestehe in Folge der endoskopischen Ventrikulostomie und führe zu erhöhtem Pflegebedarf und seien zudem Stresssituationen wie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tunlichst zu vermeiden., 6.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 09.01.2022 datierte, medizinisches Stellungnahme , Dris. römisch 40 eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 29.11.2021 - Gesamtgutachten - nicht einverstanden und bringt in der Beschwerde vom 22.11.2021, rechtsfreundlich vertreten vor, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb schon denklogisch von einer Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung auszugehen sei. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der neu hinzugetretenen Erkrankung (Herzrhythmusstörungen) neu festzusetzen. Es sei auch die beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gerechtfertigt. In einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2021 wird vorgebracht, dass er eine Wegstrecke von 300-400 m nicht zurücklegen könne, maximal 100 m seien schmerzfrei möglich. Bei längeren Gehstrecken sei er unsicher und stolpere. Er habe Tinnitus, Konzentrationsstörungen, Gehörausfall, weshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Er habe einen unkontrollierten Harnverlust. Stellungnahme: Die Herzrhythmusstörung, paroxysmales Vorhofflimmern, dokumentiert im Befund der XXXX 20.04.2021 (Aquäduktstenose Z.n. Poliomyelitis OSAS mit CPAP Paroxysmales Vorhofflimmern (Marcoumar-Therapie) Hydrozephalus, Essentielle (primäre) Hypertonie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas Endoskopische Ventrikulostomie am 16.4.2021), führt zu einer Einstufung als Leiden 9 mit 10 %. Aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz wird dadurch der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht. Tinnitus, kompensiert, wird in korrekter Höhe eingestuft und führt zu keiner Änderung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung. Eine nicht behandelbare Harnentleerungsstörung ist nicht durch entsprechende urologische Untersuchungsergebnisse und Behandlungs-dokumentationen belegt. Gangunsicherheit und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden, sind insbesondere anhand des mehrfach dokumentierten Gangbilds im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend begründbar. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“Die Herzrhythmusstörung, paroxysmales Vorhofflimmern, dokumentiert im Befund der römisch 40 20.04.2021 (Aquäduktstenose Z.n. Poliomyelitis OSAS mit CPAP Paroxysmales Vorhofflimmern (Marcoumar-Therapie) Hydrozephalus, Essentielle (primäre) Hypertonie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas Endoskopische Ventrikulostomie am 16.4.2021), führt zu einer Einstufung als Leiden 9 mit 10 %. Aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz wird dadurch der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht. Tinnitus, kompensiert, wird in korrekter Höhe eingestuft und führt zu keiner Änderung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung. Eine nicht behandelbare Harnentleerungsstörung ist nicht durch entsprechende urologische Untersuchungsergebnisse und Behandlungs-dokumentationen belegt. Gangunsicherheit und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden, sind insbesondere anhand des mehrfach dokumentierten Gangbilds im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend begründbar. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ 6.
- Am 11.01.2022 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2021 abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurden der eingeholte Sachverständigenbeweis Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden der eingeholte Sachverständigenbeweis Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 02.02.2022 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ohne Anschluss weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalte und auf die bereits ausgeführten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe verweise. 7.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 09.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Antrag Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 25.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 09.02.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Leichte bis mäßige Halbseitensymptomatik links anamnestisch seit Geburt; Hydrocephalus und Aquäduktstenose - operative Sanierung (endoskopische Ventrikulostomie) 4/2021 Oberer Rahmensatz, inkludiert die deutlichen feinmotorischen Einbußen, Blasenentleerungsstörung 04.01.01 40 vH 02 Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei geringen funktionellen Einschränkungen. 02.05.19 30 vH 03 Depression 1 Stufen über unterem Rahmensatz, da stabilisiert, inkludiert die behandelte Schlafstörung 03.05.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.01.01 20 vH 05 Varikositas beidseits, chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung, ohne sicheren Hinweis für Postthrombotisches Syndrom 05.08.01 20 vH 06 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie gut eingestellt. 06.11.02 20 vH 07 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 09.02.01 20 vH 08 Beinverkürzung links von 2 cm Fixer Richtsatzwert 02.05.01 10 vH 09 Sprunggelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs. 02.05.32 10 vH 10 Tinnitus links Unterer Rahmensatz, da nicht dauerhaft. 12.02.02 10 vH 11 Bluthochdruck, Vorhofflimmern 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Die leichte bis mäßige Halbseitensymptomatik wurde entsprechend dem Ausmaß der bestehenden Funktionseinschränkungen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 04.01.01 korrekt beurteilt, welche für cerebrale Lähmungen leichten Grades heranzuziehen ist. Den deutlichen feinmotorischen Einbußen sowie der Blasenentleerungsstörung wurde durch die Heranziehung des oberen Richtsatzwertes in Höhe von 40 vH ausreichend Rechnung getragen. Da im Rahmen der klinischen Untersuchungen trotz der Halbseitensymptomatik links keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten objektiviert werden konnten, war eine Höhereinschätzung dieses Leidens nicht möglich. Auch der Zustand nach Knietotalendoprothese rechts und die beginnende Kniegelenksarthrose links wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.19 für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes geringen Grades beidseitig bei Streckung/Beugung bis 0-0-90° vorsieht. Eine höhergradige Funktionseinschränkung der Kniegelenke konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden, so betrug im Rahmen der klinischen Untersuchung die Beweglichkeit des rechten Knies 0-0-110 und links 0-0-130°. Diese Angaben werden auch in der Abschluss Untersuchung der Reha Klinik XXXX vom 26.05.2021 bestätigt, bei welcher die Extension und Flexion mit 0-0-130° objektiviert werden konnte. Auch konnte sich im CT des Kniegelenkes vom 09.02.2021 keine Lockerungszeichen der Knie-TEP finden. Den rezidivierenden Beschwerden wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieses Richtsatzposition mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH Rechnung getragen. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Auch der Zustand nach Knietotalendoprothese rechts und die beginnende Kniegelenksarthrose links wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.19 für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes geringen Grades beidseitig bei Streckung/Beugung bis 0-0-90° vorsieht. Eine höhergradige Funktionseinschränkung der Kniegelenke konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden, so betrug im Rahmen der klinischen Untersuchung die Beweglichkeit des rechten Knies 0-0-110 und links 0-0-130°. Diese Angaben werden auch in der Abschluss Untersuchung der Reha Klinik römisch 40 vom 26.05.2021 bestätigt, bei welcher die Extension und Flexion mit 0-0-130° objektiviert werden konnte. Auch konnte sich im CT des Kniegelenkes vom 09.02.2021 keine Lockerungszeichen der Knie-TEP finden. Den rezidivierenden Beschwerden wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieses Richtsatzposition mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH Rechnung getragen. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich durch das Hinzukommen der Herzrhythmusstörungen verschlechtert habe und daher auch der Grad der Behinderung zu erhöhen sei, ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Bluthochdruckleiden und das Vorhofflimmern (Einnahme von Macourmar) im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt wurden da keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar waren. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt, welche eine solche dokumentieren würden und wurden auch vom Beschwerdeführer ihm Rahmen der Anamneseerhebungen solche nicht vorgebracht. Ergänzend wird angemerkt, dass die Zuordnung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung, das festgestellte Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkungen sowie deren jeweilige Beurteilungen vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wurden, sondern lediglich dargestellt wurde, dass der Gesundheitszustand sich verschlechtert habe und auf Grund des Hinzukommens von weiteren Gesundheitsschädigungen der Grad der Behinderung zu erhöhen sei. Hinsichtlich des Zusammenwirkens der Leiden und der damit verbundenen Höhe des Gesamtgrades der Behinderung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass aufgrund des Tragens von Inkontinenz-Unterwäsche und die Gehbehinderung erhöhter Pflegebedarf bestünden, ist festzuhalten, dass das Ausmaß von erforderlicher Pflege für die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung nicht von Relevanz ist und daher nicht Gegenstand der zu erfolgenden Beurteilung ist. Die bestehende Harnentleerungsstörung wurde als Folge von Gesundheitsschädigung 1 bei dieser mitbeurteilt. Auch unter Betrachtung des vorgelegten urologischen Befundes vom 07.06.2021 in welchem dargestellt wird, dass anamnestisch unbemerkter Harnverlust besteht, eine int. ED Abklärung 2019 aber ohne Befund blieb, die Nieren sonographisch beidseits ein unauffälliges Reflexmuster aufweisen und die Blase ohne Restharn ist, kann nicht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Blasenleidens bzw. auf Harninkontinenz geschlossen werden. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und , Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 50 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher keine Berücksichtigung finden kann (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.).Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher keine Berücksichtigung finden kann (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.). 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG)
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpaß unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpaß unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Auf den Fall bezogen: Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden nicht in Vorlage gebracht.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden nicht in Vorlage gebracht. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung keine maßgebliche Änderung ergeben. Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahmen schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahmen schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen und die vorgebrachten Einwendungen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Beweismittel welche geeignet wären, die Zweifel am Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2241921.2.00