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{'item': 'W204 2174458-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW204 2174458-2 SpruchW204 2174458-2/2E , W204 2174458-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Dieser Antrag wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 zu W155 2174458-1/9E (im Folgenden: Vorerkenntnis) vollinhaltlich abgewiesen. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 zu W155 2174458-1/9E (im Folgenden: Vorerkenntnis) vollinhaltlich abgewiesen. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Die gegen das Vorerkenntnis erhobenen Rechtsmittel beziehungsweise –behelfe bei den Höchstgerichten hatten keinen Erfolg. I.
  5. Am 27.10.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  6. Am 27.10.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  7. In seiner Erstbefragung vom selben Tag gab er an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und ergänzte, dass er aufgrund der Taliban nicht zurückkehren könne, da er ein westlich orientiertes Leben führe. Außerdem sei seiner Schwester mit einer Zwangsheirat gedroht worden. Seine Familie habe deswegen das Land verlassen müssen.römisch eins.
  8. In seiner Erstbefragung vom selben Tag gab er an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und ergänzte, dass er aufgrund der Taliban nicht zurückkehren könne, da er ein westlich orientiertes Leben führe. Außerdem sei seiner Schwester mit einer Zwangsheirat gedroht worden. Seine Familie habe deswegen das Land verlassen müssen. I.
  9. Am 24.01.2022 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner Vertreterin unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, warum er einen Folgeantrag stelle, gab er an, er akzeptiere die neue Regierung durch die Taliban und ihre Interpretation des Islam nicht. Außerdem habe seiner Schwester eine Zwangsheirat gedroht. Die Familie habe daher das Land verlassen müssen.römisch eins.
  10. Am 24.01.2022 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner Vertreterin unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, warum er einen Folgeantrag stelle, gab er an, er akzeptiere die neue Regierung durch die Taliban und ihre Interpretation des Islam nicht. Außerdem habe seiner Schwester eine Zwangsheirat gedroht. Die Familie habe daher das Land verlassen müssen. I.
  11. Mit Bescheid vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
  12. Mit Bescheid vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA aus, dass das neue Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweise und (zumindest teilweise) nicht asylrelevant sei. Der Antrag sei auch aus rechtlichen Gründen abzuweisen, da die vom BF behauptete „westliche“ Orientierung nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. I.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  15. Gegen Spruchpunkt I. des unter I.
  16. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 03.03.2022, in der beantragt wurde, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Antrag für zulässig zu erklären und an das BFA zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
  17. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.
  18. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 03.03.2022, in der beantragt wurde, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Antrag für zulässig zu erklären und an das BFA zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird vorrangig die Beweiswürdigung bestritten. Das Vorbringen des BF weise einen glaubhaften Kern auf. Es liege daher keine entschiedene Sache vor. Auch die Alternativbegründung des BFA sei rechtlich verfehlt, da die GFK keine Beschränkungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Entstehens einer Verfolgung und betreffend Folgeanträge vorsehe. I.
  19. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 09.03.2022 vor.römisch eins.
  20. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 09.03.2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  21. Zur Person des BF:römisch zwei.
  22. Zur Person des BF: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen Z XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
  23. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen Z römisch 40 S römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
  24. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF ist in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagaw, Dorf Mirakhel geboren und aufgewachsen. Er hat fünf Jahre die Schule besucht. Im
  25. Lebensjahr ist der BF in den Iran ausgewandert. Dort lebte er drei Jahre und arbeitete als Wachmann sowie in einer Fabrik. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. II.
  26. Zum ersten Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen:römisch zwei.
  27. Zum ersten Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen: Der BF stellte am 12.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass ein oder mehrere Cousins für die Regierung, konkret als Soldat, gearbeitet hätten und von den Taliban umgebracht worden wären. Auch er selbst sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.10.2017, Zl XXXX , vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.10.2017, Zl römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren brachte der BF nach der Beschwerdeverhandlung schriftlich durch seinen Vertreter vor, dass er ein westlich orientierter Rückkehrer sei und deswegen asylrechtlich relevant verfolgt werde. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2019 zu W155 2174458-1/9E als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob zwei Cousins von den Taliban umgebracht worden seien. Der BF selbst wurde nach den Feststellungen jedenfalls nicht von den Taliban bedroht, insbesondere wurde ihm auch nicht vorgeworfen, ein Spion für die Regierung zu sein. Zur schriftlich vorgebrachten „westlichen“ Orientierung und einer möglichen unterstellten Apostasie führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass hierzu kein materielles Vorbringen erstattet wurde und nicht erkannt werden konnte, welche westlichen Verhaltensweisen sich der BF angeeignet hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.02.2020, E 4527/2019-7, die Behandlung der gegen das Vorerkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die gegen das Vorerkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2020, Ra 2020/20/0227-5, zurückgewiesen. Am 27.10.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er neben der auch bisher vorgebrachten Bedrohung aufgrund der angeblichen Ermordung seiner Cousins mit einer Bedrohung seiner Schwester und einer Ablehnung des Regimes der Taliban. Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebenso wenig festgestellt werden wie zur Frage des Vorliegens einer maßgeblichen Bedrohung des BF in Afghanistan. II.
  28. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
  29. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 6 samt den dort genannten Quellen. II.3.1 Politische Lagerömisch zwei.3.1 Politische Lage Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  30. September,
  31. September und
  32. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden. Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv. Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. II.3.2 Sicherheitslagerömisch zwei.3.2 Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. II.3.3 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeitenrömisch zwei.3.3 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptierten, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen. Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde. II.3.4 Zentrale Akteurerömisch zwei.3.4 Zentrale Akteure Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert. In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der früheren Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movemen. II.3.4.1 Talibanrömisch zwei.3.4.1 Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. Struktur und Führung der Taliban Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  33. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras. Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten. Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten". Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. II.3.5 Rechtsschutz/Justizwesenrömisch zwei.3.5 Rechtsschutz/Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten. Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor. Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. II.3.6 Folter und unmenschliche Behandlungrömisch zwei.3.6 Folter und unmenschliche Behandlung Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten. II.3.7 NGOs und Menschenrechtsaktivistenrömisch zwei.3.7 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kam es zu systematischen Morddrohungen, Angriffen und Tötungen von Menschenrechtsverteidigern in ganz Afghanistan. Gegenwärtig bietet sich u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment aber kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich versteckt. Es gibt Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen bzw. deren Familien, auch wenn diese zum Teil schwer zu verifizieren sind bzw. Amnesty International (AI) anführt, dass nur wenige bereit sind, die Angriffe öffentlich anzuprangern, aus Angst vor weiteren Repressalien. Nach Angaben von AI wurden mehrere NGO-Büros von den Taliban durchsucht, und ihre Konten wurden in Erwartung einer "zukünftigen Beurteilung" durch die Taliban eingefroren während NGOs auch ihre Programme zur Förderung der Rechte der Frauen eingestellt haben oder die meisten Büros aus Angst vor Repressalien geschlossen bleiben. II.3.8 Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.3.8 Allgemeine Menschenrechtslage Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen. Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen. Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt. II.3.9 Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheitrömisch zwei.3.9 Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Meinungs- und Pressefreiheit wurden seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Friedlich Demonstrierende waren zwischen August und September einer zunehmend gewaltsamen Behandlung durch die Taliban ausgesetzt, einschließlich der Verwendung scharfer Munition. Ein Protest von mehreren Hundert Personen wurde am 7.9.2021 durch Taliban-Kämpfer aufgelöst, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten. Augenzeugen berichteten, dass Taliban-Mitglieder Fotos und Videos der Proteste von den Telefonen der von ihnen festgenommenen Personen löschten. Auch ein Kameramann des afghanischen Nachrichtensenders Tolo News wurde kurzzeitig von den Taliban festgenommen. Es gibt auch Berichte, wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzen. Auch von Todesopfern bei Protesten wird berichtet. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind, verboten. Demnach müssen Demonstrationen unter Angaben von Details zu Zweck, Zeitraum und Ort des Protests mit einem Vorlauf von 24 Stunden beim Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten. Dennoch kommt es landesweit immer wieder zu Protesten und Gewaltanwendung gegen Demonstranten und Journalisten, zum Beispiel Ende Oktober 2021 bei einer Demonstration in Kabul für die Öffnung von Mädchenschulen und die Verbesserung der Wirtschaftslage. Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist bislang nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich gegenwärtig im Ausland. Prominente Figuren wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung Abdullah und der ehemalige Präsident Hamid Karzai befinden sich weiterhin in Kabul und führen Gespräche, u.a. auch mit ausländischen Gästen. Ihr Aktionsradius ist darüber hinaus äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  34. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  35. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  36. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  37. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF wie auch zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan und im Iran gründen auf den Aussagen des BF. Aufgrund dieser Aussage wurden bereits im ersten Verfahren entsprechende Feststellungen getroffen. Das BFA legte sie auch seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde. Da der BF diese Feststellungen in seiner Beschwerde nicht bestritt, ist kein Grund zu sehen, warum das Bundesverwaltungsgericht diese nicht übernehmen sollte. Gleiches gilt auch für die Feststellungen, wonach der BF mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist. Auch das stellte das BFA bereits fest und wird vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten. III.
  38. Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen:römisch drei.
  39. Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Einreise des BF, seinem ersten Antrag, dem dortigen Vorbringen sowie dem behördlichen und gerichtlichen Verfahren waren aufgrund des unstrittigen Akteninhalts zu treffen. Auf dem unstrittigen Akteninhalt beruhen auch die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem dazu erstatteten Vorbringen. Auch die Feststellung des BFA, dass sich in Bezug auf die Frage des Status des Asylberechtigten nichts Entscheidungswesentliches geändert habe, kann vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen übernommen werden. Der BF begründet seinen Folgeantrag mit drei Punkten. Erstens hält er sein Vorbringen zur Ermordung seiner Cousins aufrecht, zweitens bringt er vor, dass seine Schwester nach dem ersten Verfahren von einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei. Drittens sei er „westlich“ orientiert und würde aufgrund seiner Ablehnung gegen die Taliban bei einer Rückkehr von diesen verfolgt werden. Zum ersten Punkt ist – wie auch bereits vom BFA betont – festzuhalten, dass der BF insoweit keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht hat. Insofern steht diesem Vorbringen daher die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegen. Diese Beurteilung wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, zumal dort dazu keinerlei Vorbringen erstattet wurde. Ergänzend ist daher nur noch hinzuzufügen, dass dieses Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern aufweist. So brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung des ersten Verfahrens vor, sein ermordeter Cousin habe als Gruppenleiter seiner Soldatengruppe gearbeitet (S. 7 VP). Demnach müsste sein Cousin bei der Armee gearbeitet haben. Nach seinen Angaben im Folgeverfahren habe sein Cousin dagegen bei der Polizei gearbeitet (BS 5). Im ersten Verfahren gab der BF zudem an, dass zwei Monate danach die Taliban zu seinem Haus gekommen seien und mit ihm mehrere Minuten lang persönlich gesprochen und ihn dabei bedroht hätten. Nach seinem damaligen Vorbringen vor dem BFA hätten sie ihn dabei sogar geschlagen, während sie ihn nach seinem späteren Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht nur berührt, nicht jedoch geschlagen hätten (S. 8f, 11 VP). Im Folgeverfahren behauptete der BF dann demgegenüber keine Bedrohung mehr in einem persönlichen Gespräch. Nach den neuen Angaben sollte er vielmehr „nur“ mittels Drohbrief bedroht worden sein (BS 5). Diesen Angaben kann daher, abgesehen davon, dass ihnen bereits die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegensteht, kein glaubhafter Kern zukommen. Dem zweiten Teil des Vorbringens ist entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Aussage vor dem BFA selbst keine Bedrohung für sich daraus ableitet (BS 6f). Darauf hat richtigerweise auch bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung hingewiesen. Der BF hat diese Annahme in seiner Beschwerde ebenso nicht bekämpft. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist selbst bei Annahme, dass sich seine Schwester (mit Unterstützung der Eltern) einer Zwangsheirat widersetzte, vor dem Hintergrund der Länderinformationen keine Verfolgung des BF erkennbar. Auch damit bringt der BF somit keine Elemente oder Erkenntnisse vor, die dazu beitragen könnten, dem BF den Status des Asylberechtigten zu gewähren. Auch der dritte Punkt des Vorbringens kann der Beschwerde des BF jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Der BF brachte vor dem BFA zwar durchaus einige Punkte vor, die er am Verhalten der Taliban kritisiert, er legte aber nicht dar, dass er eine Lebensweise, die den Vorstellungen der Taliban widerspricht, auch tatsächlich angenommen hätte. Das zeigt sich insbesondere darin, dass der BF auf die Frage des BFA, wo seine persönliche Bedrohung liege, keine solche darlegen konnte (BS 7). Darauf hat auch bereits das BFA hingewiesen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht lässt sich aus den – vom BF unbekämpft gebliebenen – Länderfeststellungen nicht ableiten, dass Personen eine Verfolgung durch die Taliban befürchten müssten, die zwar innerlich den Vorgaben der Taliban teilweise ablehnend gegenüberstehen, bei denen sich diese innere Ablehnung aber noch nicht so verfestigt hat, dass sie auch nach außen sichtbar wäre und entsprechend kommuniziert würde. In der Beschwerde wird diese auch bereits vom BFA zum Ausdruck gebrachte Beurteilung nicht substantiiert bekämpft. Vielmehr verweist die Beschwerde nur auf die Angaben des BF, legt aber insbesondere auch nicht dar, an welchen Verhaltensweisen sich die angebliche Ablehnung der Taliban nach außen zeigen sollte. Auch dieses Vorbringen stellt damit keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dar, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF Asyl anzuerkennen wäre. III.
  40. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
  41. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Diese Feststellungen traf allesamt bereits das BFA aufgrund des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation in seiner aktuellsten Version samt den dort genannten Quellen. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Verwendung dieser Berichte und führt auch nicht ins Treffen, dass diese Berichte unvollständig oder veraltet wären. Solches ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr gründen diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Dennoch bieten sie ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich daher keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Informationen ergeben. Sie waren allerdings nur noch teilweise anzuwenden, da aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr alle Umstände entscheidungsrelevant sind. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
  42. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  43. Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.12.2020, Ra 2018/11/0241). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102). Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Wie auch bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der BF in Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor. Dieses Vorbringen ist zudem nicht glaubhaft beziehungsweise weist dieses keinen glaubhaften Kern auf. Mit der angeblichen Zwangsverheiratung seiner Schwester brachte der BF zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vor, diese betreffen aber, wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, lediglich Umstände, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung führen können, zumal der BF daraus nicht einmal selbst eine Bedrohung seiner Person ableitet. Gleiches gilt für das Vorbringen zur angeblichen „westlichen“ Orientierung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss für eine „westliche“ Orientierung, sowohl bei Frauen aber vor allem auch bei Männern, die Annahme einer Lebensweise erfolgt sein, die auch nach außen zum Ausdruck kommt und die solch ein wesentlicher Bestandteil der Identität ist, dass man nicht gezwungen werden könne, diese aufzugeben (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273; 15.09.2021, Ra 2021/18/0143). Es besteht auch vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban kein Grund von dieser Rechtsprechung abzugehen. Eine solche Annahme einer „westlichen“ Lebensweise, die auch nach außen zum Ausdruck kommt, brachte der BF aber nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Eventualbegründung des BFA eingegangen werden müsste. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf die „UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“ von Februar 2022 verweist und daraus ableiten will, dass ein Folgeantrag jedenfalls zu einem inhaltlichen Verfahren führen muss, ist ihm einerseits entgegen zu halten, dass den Leitlinien, wie der BF richtig ausführt, zwar Indizwirkung zukommt, eine rechtliche Bindung des Bundesverwaltungsgerichts sich an diese Empfehlungen in welcher Art auch immer zu halten, jedoch nicht besteht. Außerdem ist diesen Empfehlungen das vom BF gewünschte Ergebnis keineswegs zu entnehmen. Der UNHCR ruft nur dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte. Angesichts der Vorrangigkeit der GFK ruft der UNHCR dazu auf, Folgeanträge auch zu erlauben, wenn bereits subsidiärer Schutz besteht (Rz 14f). Diese Empfehlungen stehen damit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten jedenfalls in Konstellationen wie der hier vorliegenden nicht entgegen, wo der BF keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorbrachte, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Asylberechtigter anerkannt werden müsste und sich dafür auch keine Hinweise aus den amtswegig zu beachtenden Umständen ergeben. Dies umso mehr, als dem Folgeantrag des BF in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der geänderten Lage in Afghanistan bereits vom BFA stattgegeben wurde. IV.
  44. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlungrömisch vier.
  45. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen, richtet sich nach § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG (VwGH 20.01.2022, Ra 2021/19/0302). Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen, richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG (VwGH 20.01.2022, Ra 2021/19/0302). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung „[u]nbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „[u]nbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen hier vor, da das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem dem BF ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Es hat ausreichende Feststellungen aufgrund einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffen. Der BF ist der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur auf sein unsubstantiiertes Vorbringen vor dem BFA. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA. Da die Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch die Entscheidung die gebotene Aktualität aufweist, konnte die Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dies umso mehr, als das Vorbringen des BF selbst bei vollständiger Wahrunterstellung nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen kann (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6a BFA-VG und des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG liegen hier vor, da das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem dem BF ausreichend Parteiengehör gewährt wurde. Es hat ausreichende Feststellungen aufgrund einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffen. Der BF ist der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur auf sein unsubstantiiertes Vorbringen vor dem BFA. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA. Da die Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch die Entscheidung die gebotene Aktualität aufweist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dies umso mehr, als das Vorbringen des BF selbst bei vollständiger Wahrunterstellung nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen kann (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG und des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt. IV.
  46. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  47. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten erfolgen kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es reicht hier, auf die oben zahlreich zitierte Judikatur zu verweisen, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. Ebenfalls geklärt ist, wann eine Verhandlung unterbleiben kann. Die gegenständliche Entscheidung hält sich auch an diese Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten erfolgen kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es reicht hier, auf die oben zahlreich zitierte Judikatur zu verweisen, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. Ebenfalls geklärt ist, wann eine Verhandlung unterbleiben kann. Die gegenständliche Entscheidung hält sich auch an diese Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2174458.2.00

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