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{'item': 'W207 2241391-1'}

Obsah (4)§ 40Art. 133§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW207 2241391-1 SpruchW207 2241391-1/13E, W207 2241391-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen einer vormaligen Antragstellung des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2013 holte das damalige Bundessozialamt, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 16.07.2013 wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Geheilter Fersenbeinbruch rechts“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.),
  2. „Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H.,
  3. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., und
  4. „NLG-verifiziertes Tarsaltunnelsyndrom rechts“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 27.08.2013 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllte. Am 28.08.2020 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, im Wege seiner Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dem Antrag wurde eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 19.08.2020 zugunsten der Vertretung, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Fotos des rechten Fußes des Beschwerdeführers sowie eine Auflistung der Krankengeschichte beigelegt. Mit Schreiben vom 31.08.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich nachzureichen. Mit Eingabe vom 30.09.2020 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Kopien seiner Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 10.04.2023, nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 05.10.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 09.07.2013, ges. GdB 40% Zwischenanamnese: 2019 Triplearthrodese am rechten Fuß, 2020 ESWL am rechten Fuß wegen CC Gelenkspseudarthrose, Versteifung rechtes Großzehenendgelenk und Mittelgelenk an der
  5. Zehe. Derzeitige Beschwerden: Ich habe 24 Stunden Schmerzen. Mein Fuß ist schief. Ich kann nicht durchschlafen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trittico, Berodual, Tramal, Halcion, Novalgin, Cal-D-Vita, Pregabalin, Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: Orthopädische Schuhe, Orthopädische Einlagen Sozialanamnese: Im Krankenstand seit 2019 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/2020 Orthopädischer Befundbericht über rechten Fuß, beschreibt Z.n. Triplearthrodese rechts bei Z.n. Calcaneusfraktur rechts, Neuropathischer Schmerz, Arthrose Fußwurzel rechts05 aus 2020, Orthopädischer Befundbericht über rechten Fuß, beschreibt Z.n. Triplearthrodese rechts bei Z.n. Calcaneusfraktur rechts, Neuropathischer Schmerz, Arthrose Fußwurzel rechts 12/2019 Röntgenbefund beschreibt de knöcherne Konsolidierung des Calcaneo- Cuboidalgelenks nach Arthrodese bei vollständiger knöcherner Konsolidierung im talonavicularen Gelenk und im unteren Sprunggelenk. Ausgedehnte, zystisch resorptive Arthrose im oberen Sprunggelenk. Ausgedehnte Osteoporose.12 aus 2019, Röntgenbefund beschreibt de knöcherne Konsolidierung des Calcaneo- Cuboidalgelenks nach Arthrodese bei vollständiger knöcherner Konsolidierung im talonavicularen Gelenk und im unteren Sprunggelenk. Ausgedehnte, zystisch resorptive Arthrose im oberen Sprunggelenk. Ausgedehnte Osteoporose. 08/2020 Befundbericht XXX Krankenhaus beschreibt. Zustand nach Triplearthrodese am rechten Fuß und USG-Arthrodese,08 aus 2020, Befundbericht römisch 30 Krankenhaus beschreibt. Zustand nach Triplearthrodese am rechten Fuß und USG-Arthrodese, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechtshinkend, der rechte Fuß wird überwiegend am Außenrand aufgesetzt., im Sprunggelenk wird kaum abgerollt. Zehenballenstand wird rechts nicht ausgeführt, Fersenstand rechts nicht möglich, Einbeinstand wird nur links ausgeführt, Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Unterschenkel. Die Fußsohlenbeschwielung ist rechts vermindert ausgebildet, auch links ausgesprochen zart. Das Fußgewölbe ist rechts mehr als links abgeflacht. Rechter Fuß: Hautfarbe und Hauttemperatur ist seitengleich. Zarte Narbe innen an der Großzehe, das Endgelenk ist versteift. Die
  6. Zehe ist im Mittelgelenk versteift. Mehrfach vermehrt pigmentierte Narben um das Sprunggelenk. Das untere Sprunggelenk ist versteift, das obere Sprunggelenk ist mit S 5-0-30 mäßig eingeschränkt. Der Fuß kann passiv problemlos in Neutralstellung gebracht werden. Linkes Sprunggelenk: Vermehrt pigmentierte Narbe im Außenknöchelbereich. Der Außenknöchel ist etwas verplumpt. Das Gelenk ist bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S rechts 5-0-30, links 10-0-40, unteres Sprunggelenk rechts versteift, links frei. Wirbelsäule: Zarte S-förmige Skoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei, Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Turnschuhen mit orthopädischen Einlagen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilversteifung (Triplearthrodese) der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, unter Mitberücksichtigung des neuropathischen Schmerzsyndroms der geringen Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk und der versteiften Zehengelenke. 02.05.35 30 2 Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.32 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Achsverkrümmung und geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 aus dem Vorgutachten, nicht mehr befunddokumentiert, erreicht keinen GdB. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial. […] Begründung: Osteosynthesematerial am rechten Fuß“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 09.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.08.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2020 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.08.2020 mit Bescheid vom 09.11.2020, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 18.11.2020, abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 40 % betrage. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und wird daher innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE erhoben: Der Beschwerdeführer leidet an einem Z.n. Fersenbeinbruch, einer posttraumatischen OSG-Arthrose, posttraumatisch sekundäre aufgetretener Talonavicular Gelenks- und Calcaneocuboidal Gelenksarthrose rechts. Der Antragsteller leidet dadurch an chronischen neuropathischen Schmerzen und Überlastungssyndrom. Infolge der Fußfehlstellungen und Versteifungen benötigt der Antragsteller orthopädische Schuhe und ist in seiner Mobilität wesentlich eingeschränkt. Aufgrund der vorliegenden Fußdeformität hätte die unter der lfd.Nr.1 geführte Diagnose mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 v.H. eingestuft werden müssen. Da beide Sprunggelenke geschädigt sind, Arthrosen aufweisen und Beweglichkeitseinschränkungen vorliegen, hätte die unter der lfd.Nr.2 geführte Diagnose

der Richtsatzposition 02.05.33 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 v.H. eingestuft werden müssen. Zu der unter der lfd.Nr.3 angeführten Diagnose, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm zusätzlich eine Osteopenie gegeben ist, welche ebenfalls Berücksichtigung hätte finden müssen. Unberücksichtigt geblieben ist, dass der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale bzw. Hyperreagibilität bei positivem Provokationstest leidet. Diese Diagnose hätte ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Weiters leidet der Antragsteller aufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzen an Insomnie. Zusätzlich liegt der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung als auch Polyneuropathie vor. Diese Diagnosen wurden ebenfalls nicht entsprechend gewürdigt. Beweis: → beiliegende sowie im Akt aufliegende Befunde → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → Einholung ergänzender Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der  Neurologie/Psychiatrie  Lungenheilkunde  Innere Medizin  Orthopädie/Chirurgie Bei Berücksichtigung aller vorliegenden Diagnosen sowie der vorliegenden wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass beim Antragsteller ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegt und die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben sind. Aus obgenannten Gründen wird daher gestellt der ANTRAG der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben sind. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen sowie eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 09.12.2020 zugunsten der Vertretung beigelegt. Mit Beweismittelvorlagen vom 26.01.2021 und 17.02.2021 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung weitere medizinische Unterlagen nach. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin zunächst Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Gebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 11.01.2021 und der Neurologie/Psychiatrie vom 23.03.2021 sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung vom 26.03.2021 ein. Die eingeholten Gutachten wurden von der belangten Behörde laut Aktenvermerk vom 01.04.2021 jedoch als teilweise nicht schlüssig beurteilt. In der Folge holte die belangte Behörde erneut Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie sowie Arzt für Allgemeinmedizin ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2021 erstellten Sachverständigengutachten vom 11.04.2021, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes aus: „… Anamnese: Neuerliche Begutachtung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. In einem Schreiben vom 23.12.2020 wird angegeben: "...Der Beschwerdeführer leidet an einem Z.n. Fersenbeinbruch, einer posttraumatischen OSG-Arthrose, posttraumatisch sekundäre aufgetretener Talonavicular Gelenks- und Calcaneocuboidal Gelenksarthrose rechts. Der Antragsteller leidet dadurch an chronischen neuropathischen Schmerzen und Überlastungssyndrom. Infolge der Fußfehlstellungen und Versteifungen benötigt der Antragsteller orthopädische Schuhe und ist in seiner Mobilität wesentlich eingeschränkt. Aufgrund der vorliegenden Fußdeformität hätte die unter der lfd.Nr.1 geführte Diagnose mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 v.H. eingestuft werden müssen....Unberücksichtigt geblieben ist, dass der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale bzw. Hyperreagibilität bei positivem Provokationstest leidet. Diese Diagnose hätte ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Weiters leidet der Antragsteller aufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzen an Insomnie. Zusätzlich liegt der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung als auch Polyneuropathie vor. Diese Diagnosen wurden ebenfalls nicht entsprechend gewürdigt..." Letztbegutachtung 10/2020 mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Zustand nach Teilversteifung (Triplearthrodese) der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts 30%, geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links 20%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%.Letztbegutachtung 10 aus 2020, mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Zustand nach Teilversteifung (Triplearthrodese) der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts 30%, geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links 20%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe einige Beschwerden. Ich habe Schmerzen an beiden Füßen, mehr rechts als links; auch Schmerzen an den Handgelenken vor allem rechts, Schmerzen an der Halswirbelsäule und im Kreuz. Nächste Woche habe ich eine Leistenbruch-OP. Ich bin in Behandlung im XXX zur Schmerztherapie, da habe ich im März wieder einen Termin. 24-Stunden am Tag habe ich Schmerzen. Seit der OP am Fuß ist es noch schlimmer geworden. Die Orthopäden und Ärzte hören mir nicht zu, das sind alles Verbrecher.""Ich habe einige Beschwerden. Ich habe Schmerzen an beiden Füßen, mehr rechts als links; auch Schmerzen an den Handgelenken vor allem rechts, Schmerzen an der Halswirbelsäule und im Kreuz. Nächste Woche habe ich eine Leistenbruch-OP. Ich bin in Behandlung im römisch 30 zur Schmerztherapie, da habe ich im März wieder einen Termin. 24-Stunden am Tag habe ich Schmerzen. Seit der OP am Fuß ist es noch schlimmer geworden. Die Orthopäden und Ärzte hören mir nicht zu, das sind alles Verbrecher." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pregabalin, Simvastatin, Cal-D-Vita, Oleovit, Nozinan, Duloxetin, Novalgin gtt b. Bed. keine Psychotherapie Sozialanamnese: ledig, 2 Kinder, bezieht Mindestsicherung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXX/FA für Lungenkrankheiten 05/2019: Lungenfunktion: spirometrisch und bodyplethysmographisch kein Hinweis für bronchiale Obstruktion, pulmonale Überblähung o restriktive Ventilationsstörung. Diagnose: chron. Nikotinabusus, Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie....Aufgrund de Reaktion bei der (positiven) inhal. Provokationsuntersuchung empfehle ich vorläufig eine Verlängerung des AU. Dr. XXX/FÄ für Psychiatrie und Neurologie 10/2019: Anamnese: Geplante Kontrolle, unmittelbar nach OP re Vorfuß, Schlaf mit Nozinan zufriedenstellend, Analgesie besteht. Diagnosen: Chron SchmerKH - neurop Schmerz, PNP, Va emot instab Pers - impulshaft, Insomie, unter Nozinan gut eingestelltDr. XXX/FÄ für Psychiatrie und Neurologie 10/2019: Anamnese: Geplante Kontrolle, unmittelbar nach OP re Vorfuß, Schlaf mit Nozinan zufriedenstellend, Analgesie besteht. Diagnosen: Chron SchmerKH - neurop Schmerz, PNP, römisch fünf a emot instab Pers - impulshaft, Insomie, unter Nozinan gut eingestellt Klinik XXX/Neurolgie 01/2021: Diagnosen bei Entlassung: Passagere rezid. Kribbelparästhäsien rechte OE (klinisch CTS wahrscheinlich), Vd.a. CRPS der UE, Asthma bronchiale, Nikotinabusus, Z.n. Orbitabodenfraktur links, Fraktur der medialen Orbitawand, Reposition und Osteosynthese am 03.11.2011, Z.n. bds. Calcaneusfraktur OP 2003, Z.n. Arthrodese des IP-Gelenkes der Großzehe re 2016, Z.n. Arthrodese des USG, des Talonavikulargelenkes und des Calcaneo.Cuboidalgelenke - Triplearthrodese re 7/2019, Z.n. ESWT Calcaneo-cuboidalgelenke re bei Gelenkspseudoarthrodese 2019, Z.n. AE. Herr XXX wurde am 30.12.2020 wegen einer in der Nacht aufgetretenen Sensibilitätstörung mit Taubheit und Kribbelparästhäsien der rechte OUE als stroke Aviso stationär aufgenommen. Im neurologischen Aufnahmestatus war kein aktuelles Defizit mehr objektivierbar, es bestand die vorbekannte Schwäche des rechten Vorfußes bei mutiplen vor-Operationen und Verschraubungen nach Fraktur. Das CCT mit CTA ergab keine rezente Pathologie, die Hals- und Hirngefäße waren frei, erwähnt wurden insgesamt kaliberschwache Gefäße des hinteren Stromgebietes. Ergänzend erfolgte noch ein Carotis-Vertebralis-Duplex sowie eine transforaminelle Sonographie der intrakraniellen gefäße, wo sich allseits unauffällige Strömungsverhältnisse zeigten. Somit ist die CTA nicht als pathologisch zu werten, im Labor zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten. Ein MRT ist aufgrund einer Metallplatte im Orbitaboden nicht möglich. Bekannt ist ein Vd.a. CRPS nach Fx beider Fersen mit multiplen Verschraubungen, sowie der Vd.a. ein CTS rechts. Letztlich ergibt die Ergänzung der Anamnese rezid, Kribbelparästhäsien der linken OE beginnend in den Fingerspietzen. Der Hoffmann-Tinnel-Zeichen ist pos. Ein orientierender Schall d. N. med ergibt den HW auf einen verdickten Nerv rechts. Ein Termin beim FA für Neurologie ist bereits vereinbart. Die Schmerztherapie mit Lyrica wird gesteigert, Cymbalta im Sinne der Chronifizierung in Absprache mit dem Patienten dazu gegeben. Eine NLG (PNP-Programm und CTS-Programm) wird dringend empfohlen....Klinik XXX/Neurolgie 01/2021: Diagnosen bei Entlassung: Passagere rezid. Kribbelparästhäsien rechte OE (klinisch CTS wahrscheinlich), römisch fünf d.a. CRPS der UE, Asthma bronchiale, Nikotinabusus, Z.n. Orbitabodenfraktur links, Fraktur der medialen Orbitawand, Reposition und Osteosynthese am 03.11.2011, Z.n. bds. Calcaneusfraktur OP 2003, Z.n. Arthrodese des IP-Gelenkes der Großzehe re 2016, Z.n. Arthrodese des USG, des Talonavikulargelenkes und des Calcaneo.Cuboidalgelenke - Triplearthrodese re 7 aus 2019,, Z.n. ESWT Calcaneo-cuboidalgelenke re bei Gelenkspseudoarthrodese 2019, Z.n. AE. Herr römisch 30 wurde am 30.12.2020 wegen einer in der Nacht aufgetretenen Sensibilitätstörung mit Taubheit und Kribbelparästhäsien der rechte OUE als stroke Aviso stationär aufgenommen. Im neurologischen Aufnahmestatus war kein aktuelles Defizit mehr objektivierbar, es bestand die vorbekannte Schwäche des rechten Vorfußes bei mutiplen vor-Operationen und Verschraubungen nach Fraktur. Das CCT mit CTA ergab keine rezente Pathologie, die Hals- und Hirngefäße waren frei, erwähnt wurden insgesamt kaliberschwache Gefäße des hinteren Stromgebietes. Ergänzend erfolgte noch ein Carotis-Vertebralis-Duplex sowie eine transforaminelle Sonographie der intrakraniellen gefäße, wo sich allseits unauffällige Strömungsverhältnisse zeigten. Somit ist die CTA nicht als pathologisch zu werten, im Labor zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten. Ein MRT ist aufgrund einer Metallplatte im Orbitaboden nicht möglich. Bekannt ist ein römisch fünf d.a. CRPS nach Fx beider Fersen mit multiplen Verschraubungen, sowie der römisch fünf d.a. ein CTS rechts. Letztlich ergibt die Ergänzung der Anamnese rezid, Kribbelparästhäsien der linken OE beginnend in den Fingerspietzen. Der Hoffmann-Tinnel-Zeichen ist pos. Ein orientierender Schall d. N. med ergibt den HW auf einen verdickten Nerv rechts. Ein Termin beim FA für Neurologie ist bereits vereinbart. Die Schmerztherapie mit Lyrica wird gesteigert, Cymbalta im Sinne der Chronifizierung in Absprache mit dem Patienten dazu gegeben. Eine NLG (PNP-Programm und CTS-Programm) wird dringend empfohlen.... Klinik XXX/amb. Neurologie 01/2021: NLG 1 3.01.2021: axonale sensible neuropathische Veränderung N. medianus rechts DD CTS rechts; Incipiente axonale sensible neuropathische Veränderungen N. ulnaris bds.-empfehle ENG-Kontrolle in 3 Monaten inkl. LIE. Diagnose: V.a. Polyneuritis linke OE, Passagere rezid Kribbelparästhesien re Hand + Finger 1-5 (mildesCTS)Klinik XXX/amb. Neurologie 01/2021: NLG 1 3.01.2021: axonale sensible neuropathische Veränderung N. medianus rechts DD CTS rechts; Incipiente axonale sensible neuropathische Veränderungen N. ulnaris bds.-empfehle ENG-Kontrolle in 3 Monaten inkl. LIE. Diagnose: römisch fünf.a. Polyneuritis linke OE, Passagere rezid Kribbelparästhesien re Hand + Finger 1-5 (mildesCTS) Dr. XXX/FÄ für Psychiatrie und Neurologie 02/2021: Diagnosen: V.a. emot instab Pers/impulshaft, Chron SchmerzKH, Insomnie, V.a Insult mit sens HSSY li 31.12.20- gerade in Abkl., Herniotomie re geplantDr. XXX/FÄ für Psychiatrie und Neurologie 02/2021: Diagnosen: römisch fünf.a. emot instab Pers/impulshaft, Chron SchmerzKH, Insomnie, römisch fünf.a Insult mit sens HSSY li 31.12.20- gerade in Abkl., Herniotomie re geplant Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 48-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Ernährungszustand: gut, BMI: 27,7 Größe: 180,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig Himnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Himnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik: liegende Handgelenksschiene rechts, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, genaue Kraftprüfung unter Angabe von Schmerzen nicht durchführbar. Feinmotilität wird rechts unter Angabe von Schmerzen verlangsamt vorgeführt, Dorsalextension und Flexion rechte Hand KG 4-5, BSR, TSR seitengleich untermittellebhaft auslösbar, RPR links untermittellebhaft auslösbar, RPR rechts nicht prüfbar, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik: OP Narben Fußrücken rechts, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. Leichte Bewegungseinschränkung Sprunggelenk rechts, genaue Kraftprüfung nicht möglich, PV: kein Absinken, PSR seitengleich auslösbar, ASR li>re auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. nicht durchgeführt, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: allseits intakt. Angabe von multiplen Schmerzen an mehreren Körperstellen Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild zügig mit etwas vermindertem Abrollen rechts, Zehenstand wird bds. nicht vorgeführt, Fersenstand bds. möglich Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung dysthym, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, Angabe von Ein- und Durchschlafsstörungen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, PNP 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch Vd.a Polyneuritis li OE und mildes CTS rechts. Therapieoptionen unausgeschöpft.1 Stufe über unterem Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch römisch fünf d.a Polyneuritis li OE und mildes CTS rechts. Therapieoptionen unausgeschöpft. 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: siehe Gesamtgutachten Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Orthopädische Leiden werden in einem gesondertem Gutachten bewertet. Vd.a. emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, da fachärztlich nicht bestätigt.römisch fünf d.a. emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, da fachärztlich nicht bestätigt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme des Leidens chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, PNP. Therapieoptionen zeigen sich hierbei unausgeschöpft. Einerseits sollte eine Optimierung der Schmerzmedikation erfolgen, andererseits besteht unter Angabe von multiplen Schmerzen an verschiedensten Körperregionen der Verdacht auf eine psychogene Mitverursachung des Schmerzsyndroms. Es wurde bereits der Vd.a. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung gestellt, diese wäre etwa im Rahmen einer psychologischen Testung zu objektivieren. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen.Neuaufnahme des Leidens chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, PNP. Therapieoptionen zeigen sich hierbei unausgeschöpft. Einerseits sollte eine Optimierung der Schmerzmedikation erfolgen, andererseits besteht unter Angabe von multiplen Schmerzen an verschiedensten Körperregionen der Verdacht auf eine psychogene Mitverursachung des Schmerzsyndroms. Es wurde bereits der römisch fünf d.a. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung gestellt, diese wäre etwa im Rahmen einer psychologischen Testung zu objektivieren. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten x Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Der Facharzt für Unfallchirurgie sowie Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 05.10.2020 erstellt hatte, führte in seinem neuerlichen Gutachten vom 13.04.2021 (nunmehr aufgrund der Aktenlage), hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes aus: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 05.10.2020, ges. GdB 40% Gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird Einspruch erhoben. Es wird eingewendet, das Leiden 1 und 2 gemeinsam mit einem GdB von 40 % berücksichtigt hätten werden müssen. Aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und 2, wie im Gutachten ausgeführt, ergibt sich ein GdB von 40 %, eine Änderung ist daher nicht angezeigt. Auch stellen sich die Leiden getrennt besser dar. Eine Osteopenie per se ist kein einschätzungsrelevantes Leiden. Der Knochendichtebefund vom 02.09.2020 beschreibt die Knochendichte altersentsprechend am Unterrand des Normbereiches. Ein Lungenleiden und eine Polyneuropathie waren nicht befunddokumentiert und konnte somit auch nicht berücksichtigt werden. Es werden neue Befunde vorgelegt. Lungenfachärztlicher Befund vom 29.05.2019 beschreibt spirometrisch und bodyplethysmographisch kein Hinweis für bronchiale Obstruktion, pulmonale Überblähung oder restriktive Ventilationsstörung. Als Diagnose werden chronischer Nikotinabusus, Asthma Bronchiale und Hypertonie angeführt. 10/2019 Computertomographie-Befund beschreibt konsolidierte Arthrodese in der rechten Fußwurzel. Dieser Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt.10 aus 2019, Computertomographie-Befund beschreibt konsolidierte Arthrodese in der rechten Fußwurzel. Dieser Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt. 20.11.2020 Thermographiebefund beschreibt grenzwertiges CRPS – DD Zustand nach mehrfachen Operationen. Dieser Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt. 02.09.2020 Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule beschreibt die in Leiden 3 berücksichtigte Degeneration ohne Deckplattenimpressionen. 30.09.2020 Befundbericht Klinik XXX empfiehlt Vit.D-Substitution, Kalziumeinnahme und Nikotinkarenz.30.09.2020 Befundbericht Klinik römisch 30 empfiehlt Vit.D-Substitution, Kalziumeinnahme und Nikotinkarenz. 05/2020 Orthopädischer Befundbericht bereits bekannt und berücksichtigt.05 aus 2020, Orthopädischer Befundbericht bereits bekannt und berücksichtigt. 08/2020 Befundbericht XXX-Krankenhaus bereits bekannt und berücksichtigt.08 aus 2020, Befundbericht XXX-Krankenhaus bereits bekannt und berücksichtigt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Berodual, Tramal, Halcion, Novalgin, Cal-D-Vita, Pregabalin, Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: Orthopädische Schuhe, Orthopädische Einlagen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilversteifung (Triplearthrodese) der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, unter Mitberücksichtigung des neuropathischen Schmerzsyndroms der geringen Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk und der versteiften Zehengelenke. 02.05.35 30 2 Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.32 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Achsverkrümmung und geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01 20 4 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz dieser Position, da Dauermedikation erforderlich bei unauffälliger Lungenfunktion 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein neurologisch fachärztliches Gutachten wird separat erstellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Lungenleiden wird zusätzlich berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger. [X] JA ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial. […] Begründung: Osteosynthesematerial am rechten Fuß, Orthopädische Schuhe“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie sowie Arzt für Allgemeinmedizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 13.04.2021 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes aus: „[….] Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilversteifung (Triplearthrodese) der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, unter Mitberücksichtigung des neuropathischen Schmerzsyndroms der geringen Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk und der versteiften Zehengelenke. 02.05.35 30 2 Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.32 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Achsverkrümmung und geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01 20 4 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz dieser Position, da Dauermedikation erforderlich bei unauffälliger Lungenfunktion 06.05.01 20 5 Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, PNP Unterer Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch Vd.a Polyneuritis li OE und mildes CTS rechts. Therapieoptionen unausgeschöpft.Unterer Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch römisch fünf d.a Polyneuritis li OE und mildes CTS rechts. Therapieoptionen unausgeschöpft. 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung, bzw. teilweiser Leidensüberschneidung von Leiden 5 mit Leiden 1 bis 3. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Gutachten vom 05.10.2020 werden das Lungenleiden und das neurologische Leiden zusätzlich berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. x Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger. [X] JA ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial. […] Begründung: Osteosynthesematerial am rechten Fuß, Orthopädische Schuhe“ Infolge des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2021 die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 02.06.2021 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Gebieten Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom sowie Neurologie/Psychiatrie, die gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurden, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, folgenden Inhalts ein: „… Der Beschwerdeführer führt zu den verfahrensgegenständlichen Diagnosen aus, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in einem Ausmaß und einer damit einhergehenden Funktionseinschränkung einhergehen, welche einen höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. rechtfertigen, zumal die Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen sind. Es liegen Verschmälerungen der Bandscheibenräume C5 bis C7 und breitbasige Diskusprotrusionen C3/C4 sowie eine Diskusherniation mit deutlich knöcherner Foramenstenose C7 rechts vor. Ebenso bestehen in der Lendenwirbelsäule Neuroforameneinengungen bei L5/S1 sowie L4/5. Infolgedessen hätte die unter der laufenden Nummer 3 geführte Diagnose mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. eingeschätzt werden müssen. Zu den unter der laufenden Nummer 1 und 2 angeführten Diagnosen wird ausgeführt, dass auch für diese beiden Gesundheitsschädigungen ein höherer Grad der Behinderung hätte herangezogen werden müssen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Mobilität eingeschränkt ist und ein gestörtes Gangbild sowie ein chronisches Schmerzsyndrom vorliegt. […] Es wird beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass aufgrund der Vielzahl der Diagnosen und der damit einhergehenden Funktionseinschränkungen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. anzunehmen ist. Name des Beschwerdeführers“ Mit Beweismittelvorlage vom 30.11.2021 wurde der Beschwerde ein aktueller Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 19.11.2021 nachgereicht. Aufgrund des Inhaltes der Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2021 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 9.11.2020, Abl. 38, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.12.2020, Abl. 41-44, wird, vertreten durch XXX, eingewendet, dass aufgrund der vorliegenden Fußdeformität rechts eine Einstufung mit 40 % vorzunehmen sei. Da beide Sprunggelenke geschädigt seien, Arthrosen aufweisen würden und Beweglichkeitseinschränkungen vorlägen, sei zumindest eine Einstufung von 40% vorzunehmen. Die Osteopenie sei zu berücksichtigen. Asthma bronchiale bzw. Hyperreagibilität sei zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzen leide er an Insomnie. Der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung und Polyneuropathie liege vor, diese Leiden seien einzustufen. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.12.2020, Abl. 41-44, wird, vertreten durch römisch 30 , eingewendet, dass aufgrund der vorliegenden Fußdeformität rechts eine Einstufung mit 40 % vorzunehmen sei. Da beide Sprunggelenke geschädigt seien, Arthrosen aufweisen würden und Beweglichkeitseinschränkungen vorlägen, sei zumindest eine Einstufung von 40% vorzunehmen. Die Osteopenie sei zu berücksichtigen. Asthma bronchiale bzw. Hyperreagibilität sei zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzen leide er an Insomnie. Der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung und Polyneuropathie liege vor, diese Leiden seien einzustufen. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. ln der Stellungnahme vom 21. 6. 2021, Abl. 136/6-7, vertreten durch XXX, wird vorgebracht, dass Bandscheibenräume C5 bis C7 verschmälert seien und breitbasige Diskusprotrusionen C3/C4 und Diskusherniation mit Foramenstenose C7 rechts vorlägen. Es bestünden Neuroforameneinengungen L5/S1 und L4/L5. Das Wirbelsäulenleiden sei höher einzustufen.ln der Stellungnahme vom 21. 6. 2021, Abl. 136/6-7, vertreten durch römisch 30 , wird vorgebracht, dass Bandscheibenräume C5 bis C7 verschmälert seien und breitbasige Diskusprotrusionen C3/C4 und Diskusherniation mit Foramenstenose C7 rechts vorlägen. Es bestünden Neuroforameneinengungen L5/S1 und L4/L5. Das Wirbelsäulenleiden sei höher einzustufen. Leiden 1 und 2 seien höher einzustufen, da der BF in seiner Mobilität eingeschränkt sei und ein gestörtes Gangbild und ein chronisches Schmerzsyndrom vorlägen. Weitere Befunde werden vorgelegt. Vorgeschichte: AE, 2003 Kalkaneusfraktur bds., operative Versorgung bds 2011 Orbitabodenfraktur links, Reposition und Osteosynthese 2016 Arthrodese Interphalangealgelenk rechte Großzehe 2019 Arthrodese unteres SG, Talonavikulargelenk, Calcaneocuboidalgelenk rechts Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom 2/2021 Herniotomie inguinal rechts2 aus 2021, Herniotomie inguinal rechts Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Osteopenie/Osteoporose Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialgie links, CTS rechts, passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte Hand Zwischenanamnese seit 13.04.2021: 19.11.2021 Orthopädie XXX KH 19.11.2019 (Spacer Implantation TMT IV und V rechts)19.11.2021 Orthopädie römisch 30 KH 19.11.2019 (Spacer Implantation TMT römisch vier und römisch fünf rechts) Sozialanamnese: ledig, ein erwachsener Sohn, lebt in LG in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: Maler, Anstreicher, zuletzt gearbeitet vor etwa 2 Jahren, AMS Medikamente: Pregabalin, Atorvastatin, Nozinan, Duloxetin, Novalgin, Sirdalud, Trittico, Mirtazapin, Cal-D-Vita, Tramal 100 mg bei Bedarf Allergien: 0 Nikotin: 20 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, 1210Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , 1210 Derzeitige Beschwerden: „2003 bin ich etwa 2-3 m heruntergesprungen, hatte einen beidseitigen Fersenbeinbruch, wurde operiert, seither habe ich Probleme mit den Füßen. Schmerzen habe ich vor allem im rechten Sprunggelenk und rechten Fuß, die Schmerzen vom Unterschenkel bis zu den Zehen ausstrahlend. Ich habe dauernd Schmerzen, die Schmerzmittel helfen nicht. Eine Gehhilfe verwende ich nicht, trage orthopädische Schuhe. Schmerzen habe ich auch im linken Fuß, allerdings weniger als rechts. Im linken Arm habe ich seit 31.12.2020 immer wieder ein eingeschlafenes Gefühl, Kribbeln, mehrmals täglich, dauert etwa 1 bis 2 h, manchmal kürzer oder auch länger, kommt und geht. Habe Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Bzgl. Asthma bronchiale bin ich etwa alle 2 Monate bei Facharzt für Lungenheilkunde und hole mir Medikamente, einen Spray. Ich hatte eine Verletzung im Bereich des linken Auges, im Zuge einer Rauferei. Doppelbilder sehe ich nicht, teilweise sehe ich verschwommen, trage nun eine Brille. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Am 15.11.2021 ist eine Operation im Bereich des rechten Mittelfußes geplant.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 180 cm, Gewicht 94 kg, Alter: 49 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Sensibilität: Kribbeln im linken Arm Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß: Oberschenkel rechts 52 cm, links 53 cm, Unterschenkel rechts 36 cm, links 38,5 cm, Umfang Sprunggelenke rechts 26 cm, links 28 cm (sic), Umfang Mittelfuß rechts 24 cm, links 25 cm (sic). Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sprunggelenk, Fuß rechts: Rückfußachse gerade, fixiert, geringgradig verbreitert, Fersentaille erhalten, Narbe über dem Kalkaneus lateral und ventral über dem unteren Sprunggelenk bei Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenks, Fußform erhalten, Beschwielung am Rückfuß physiologisch, seitliche Beschwielung geringgradig verbreitert. Fuß links: Narbe lateral über dem Außenknöchel, Fußform unauffällig, physiologische Rückfußachse, physiologische Beschwielung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 0/0/25, links 10/0/30, USG rechts in Mittelstellung versteift, links 30/0/50, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Klopfschmerz im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule, Hartspann im Bereich des Nackens und paralumbal. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, physiologische Schrittlänge, Abrollen rechts endlagig gehemmt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1 Zustand nach Teilversteifung der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts 02.05.5 30 % 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne relevante Veränderung der Fußform und Berücksichtigung der Versteifung im Bereich der rechten Großzehe. 2 Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links 02.05.32 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung. 4 Asthma bronchiale 06.05.01 20% Oberer Rahmensatz, da klinisch unauffällig und kein fachärztlicher Befund über höhergradige Funktionseinschränkung vorliegt. Berücksichtigt antiobstruktive Therapie. 5 Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, Polyneuropathie 04.11.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich, inkludiert Verdacht auf Polyneuritis linke obere Extremitäten, mildes CTS rechts und neuropathische Schmerzen im Bereich des linken Fußes. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 40 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung zwischen Leiden 5 mit Leiden 1-3 vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 42,43,136/6 RS In Abl. 41-44 wird vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Fußdeformität rechts eine Einstufung mit 40 % vorzunehmen sei. Da beide Sprunggelenke geschädigt seien, Arthrosen aufweisen würden und Beweglichkeitseinschränkungen vorlägen, sei zumindest eine Einstufung von 40 % vorzunehmen. Die Osteopenie sei zu berücksichtigen. Asthma bronchiale bzw. Hyperreagibilität sei zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen neuropathischen Schmerzen leide er an Insomnie. Der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung und Polyneuropathie liege vor, diese Leiden seien einzustufen. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. In Abl. 136/6-7 wird vorgebracht, dass, Bandscheibenräume C5 bis C7 verschmälert seien und breitbasige Diskusprotrusion C3/C4 und Diskusherniation mit Foramenstenose C7 rechts vorliege. Es bestünden Neuroforameneinengungen L5/S1 und L4/L5. Das Wirbelsäulenleiden sei höher einzustufen. Leiden 1 und 2 sei höher einzustufen, da der BF in seiner Mobilität eingeschränkt sei und ein gestörtes Gangbild und ein chronisches Schmerzsyndromen vorlägen. Weitere Befunde würden vorgelegt. Dem wird entgegengehalten, dass im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks radiologischen nur geringe Zeichen der Arthrose festgestellt werden konnten und bei der klinischen Untersuchung eine mittelgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs im oberen Sprunggelenk vorliegt, sodass bei physiologischer Rückfußcahse und annähernd erhaltener Fußform eine Einschätzung mit 40 % nicht möglich ist. Das Leiden im Bereich des linken Sprunggelenks wird in korrekter Höhe eingestuft und führt bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zu Erhöhung um eine Stufe. Eine Veränderung des Einstufung bzw. Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist aufgrund der geringen funktionellen Einschränkung und radiologischen Behinderung nicht vorzunehmen. Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, da mäßiger Hartspann mit geringen Funktionseinschränkungen und radiologischen Veränderungen vorliegen. Chronisches Schmerzsyndrom, Polyneuropathie und neuropathische Schmerzen, unter medikamentöser Therapie kompensiert, werden in korrekter Höhe eingestuft, insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung festgestellt warden. Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung stellt kein ausreichend dokumentiertes behinderungsrelevantes Leiden dar. ad 4) Stellungnahme zu Befunden Abl. 46-101 Abl. 46 Befund XXX 9. 1. 2020 (Arthrodese calcaneocoboidal rechts nicht knöchern geheilt, Arthrodese Talonavikulargelenk rechts knöchern geheilt, heute Ossatronambulanz, T 30.1.2020) - zwischenzeitlich nachweislich knöchern durchbautAbl. 46 Befund römisch 30 9. 1. 2020 (Arthrodese calcaneocoboidal rechts nicht knöchern geheilt, Arthrodese Talonavikulargelenk rechts knöchern geheilt, heute Ossatronambulanz, T 30.1.2020) - zwischenzeitlich nachweislich knöchern durchbaut Abl. 47, 48 Befund Dr. XXX Endoskopie und Kardiologie 22. Mai 2019 (Asthma bronchiale, Bronchitis, Ramipril, Atorvastatin, Foster, Montelukast, Trittico) - da klinisch unauffällig, antiobstruktive Therapie wird berücksichtigt.Abl. 47, 48 Befund Dr. römisch 30 Endoskopie und Kardiologie 22. Mai 2019 (Asthma bronchiale, Bronchitis, Ramipril, Atorvastatin, Foster, Montelukast, Trittico) - da klinisch unauffällig, antiobstruktive Therapie wird berücksichtigt. Abl. 49 Lungenfunktionsprüfung vom 27.5.2019 (positiver Provokationstest, Hinweis auf Hyperreagibilität) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, keine höhergradige Funktionseinschränkung vorliegend. Abl. 50 Befund physikalische Medizin 30.9.2020 (Osteoporose, T- Score bis -2,4, Vitamin D, Calcium, Empfehlung einer antiresorptiven Therapie für 3 Jahre.) - Osteoporose stellt per se kein behinderungsrelevantes Leiden dar, etwaige Folgeschäden sind in den Leiden des Bewegungsapparates inkludiert. Abl. 51 Befund Dr. XXX FA für Orthopädie 27.5.2020 (neuropathische Schmerzen, empfehle orthopädische Schuhe, Schmerzambulanz) - neuropathische Beschwerden werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen in der Einstufung von Leiden 5, überschneidend mit Leiden 1 und 2, berücksichtigt.Abl. 51 Befund Dr. römisch 30 FA für Orthopädie 27.5.2020 (neuropathische Schmerzen, empfehle orthopädische Schuhe, Schmerzambulanz) - neuropathische Beschwerden werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen in der Einstufung von Leiden 5, überschneidend mit Leiden 1 und 2, berücksichtigt. Abl. 52 Befund physikalische Medizin 30.9.2020 (Qutenza Applikation rechter Fuß) - untermauert neuropathische Beschwerden und wird in Leiden 5 berücksichtigt. Abl. 53 CT rechter Fuß 8.10.2019 (größtenteils konsolidierte Arthrodese-Spalten und deutliche Sekundärarthrose, deutliche Osteoporose) - zwischenzeitlich knöchern durchbaut. Abl. 54, 55 Thermographie der unteren Extremitäten vom 20.11.2020 (Novalgin .Tramal b.Bed., Pregabalin. Grenzwertiges CRPS DD Restzustand nach mehrfachen Eingriffen) - steht in Einklang mit getroffenen Beurteilungen. Abi. 56 Befund Dr. XXX FA für Psychiatrie 3.10.2019 (Chron. Schmerz, neuropathische Schmerzen, PNP, V.a. emptional instabile Persönlichkeit, Insomnie. Schlaf- und Schmerzoptimierung) - sämtliche Leiden werden in den Einstufungen erfasst,Abi. 56 Befund Dr. römisch 30 FA für Psychiatrie 3.10.2019 (Chron. Schmerz, neuropathische Schmerzen, PNP, römisch fünf.a. emptional instabile Persönlichkeit, Insomnie. Schlaf- und Schmerzoptimierung) - sämtliche Leiden werden in den Einstufungen erfasst, Abl. 57-61 Röntgen BWS, LWS, Densitometrie 2.9.2020 (Osteocondrose L4/L5 und zarte Discopathie L5/S1. T Score - 1,6, Osteopenie) - Osteopenie /Osteoporose stellt per se kein behinderungsrelevantes Leiden dar, etwaige Folgeschäden sind in den Leiden des Bewegungsapparates inkludiert. Abl. 62-66 Orthopädie XXX 26.08.2020 (bek. Dg., Schuhversorgung. Physiotherapie. CT: guter knöcherner Durchbau) - guter knöcherner Durchbau untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 1.Abl. 62-66 Orthopädie römisch 30 26.08.2020 (bek. Dg., Schuhversorgung. Physiotherapie. CT: guter knöcherner Durchbau) - guter knöcherner Durchbau untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 1. Abl. 67 Orthopädie XXX 19.12.2019 (verzögerte Knochenheilung) - nicht mehr aktuellAbl. 67 Orthopädie römisch 30 19.12.2019 (verzögerte Knochenheilung) - nicht mehr aktuell Abl. 68 Befund Dr. XXX FA für Lungenkrankheiten 29.05.2019 (chron. Nikotinabusus, A. br., Art. Hypertonie) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 4.Abl. 68 Befund Dr. römisch 30 FA für Lungenkrankheiten 29.05.2019 (chron. Nikotinabusus, A. br., "Art". Hypertonie) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 4. Ab. 76, 77 CT Gehirn Angiographie Hirnarterien 31.12.2020 (unauffällig) - keine Relevanz Abl. 78-92 Neurolog. Abtlg. KH XXX 1.1.2021 (passagere rezid. Kribbelparästhesien rechte UE (klinisch CTS wahrscheinlich), Vd. auf CRPS der UE, Status: Fuß- und Großzehenheber- und senkerschwäche bds bei Z.n. mehreren OP, dysthym.) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 5. Ein höhergradige neurologisches Leiden ist nicht dokumentiert.Abl. 78-92 Neurolog. Abtlg. KH römisch 30 1.1.2021 (passagere rezid. Kribbelparästhesien rechte UE (klinisch CTS wahrscheinlich), römisch fünf d. auf CRPS der UE, Status: Fuß- und Großzehenheber- und senkerschwäche bds bei Z.n. mehreren OP, dysthym.) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 5. Ein höhergradige neurologisches Leiden ist nicht dokumentiert. Abl. 93-98 Neurolog. Abtlg. KH XXX 13.1.2021 (V.a. Polyneuritis linke OE, passagere rezid. Kribbelparästhesien rechte Hand und Finger 1-5 bei mildem CTS.Abl. 93-98 Neurolog. Abtlg. KH römisch 30 13.1.2021 (römisch fünf.a. Polyneuritis linke OE, passagere rezid. Kribbelparästhesien rechte Hand und Finger 1-5 bei mildem CTS. Duloxetin, Lyrica, Neurobion, Nozinan bei Bed., Halcion) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden 5. Ein höhergradige neurologisches Leiden ist nicht dokumentiert. Abl. 101 Befund Dr. XXX FA für Psychiatrie vom 4.2.2021 (V.a. emotional instabile Persönlichkeit, Chron. Schmerz, Insomnie. V.a.Insult 31.12.2020) - ein einschätzungsrelevantes psychiatrisches Leiden ist mit dem Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit nicht ausreichend dokumentiert. Chronische Schmerzen werden in Leiden 5 erfasst, siehe auch neurologisches Facharztgutachten vom 19.02.2021.Abl. 101 Befund Dr. römisch 30 FA für Psychiatrie vom 4.2.2021 (römisch fünf.a. emotional instabile Persönlichkeit, Chron. Schmerz, Insomnie. römisch fünf.a.Insult 31.12.2020) - ein einschätzungsrelevantes psychiatrisches Leiden ist mit dem Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit nicht ausreichend dokumentiert. Chronische Schmerzen werden in Leiden 5 erfasst, siehe auch neurologisches Facharztgutachten vom 19.02.2021. ad 5) Begründung zu einer allfälligen zu den angefochtenen Sachverständigengutachten Abl. 30-35, 69-73,120-135 abweichenden Beurteilung. keine abweichende Beurteilung ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 7) Stellungnahme, ob sich aus den der Neuerungsbeschränkung unterliegenden Befunden Abl. 136/8-19 eine andere medizinische Bewertung ergäbe. Abl. 136/8-9 MRT Gehirn und HWS 12.5.2021 (mäßige multisegmentale Osteochondrosen C3 bis C7, flache Diskusherniation C6/C7 und Foramenstenose C7 rechts, keine Vertebrostenose, keine Kompressionsmyelopathie) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 3. Abl. 136/10 Röntgen-LWS vom 5.5.2021 (geringgradige Rotationsskoliose mit multisegmentalen gering bis mäßiggradigen Osteochondrosen und Spondylarthrosen, Neuroforameneinengung L5/S1, L4/L5) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 3. Abl. 136/11 CT der HWS 22. 4.2021 (Diskusprotrusionen C3/C4, Spinalkanal normal weit, Neuroforamina allseits normal weit, Nervenwurzeln frei) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 3. Abl. 136/12-13 CT rechter Fuß 10.3.2021 (sämtliche arthrodetisch versorgten Gelenksstrukturen sind vollständig knöchern durchbaut, lediglich zwischen Os cuboideum und Calcaneus im mittleren Drittel keine knöcherne Durchbauung, fraglicher Defekt nach Fraktur bzw. Osteomyelitis im Bereich des Zentrum des Calcaneus, deutliche Osteophyten, Zeichen eine geringen Arthrose im oberen Sprunggelenk, Osteophyten, Zustand nach Arthrodese in IP Gelenk Digitus 1, Schraube, Gelenkspalt gut durchbaut, im Bereich der Prothesenspitze an der Basis der proximalen Phalanx Digitus 1 umschriebene Osteolyse 7
  2. mm)-) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 1. Abl. 136/14-15 Entlassungsbericht Franziskusspital chirurgische Abteilung 25. 2. 2021 (Hernia inguinalis medialis rechts, TAPP rechts) - keine behinderungsrelevanten Folgeschäden, daher keine Einstufung. Abl. 136/16-17 Bericht neurologische Ambulanzklinik XXX 18.5.2021 (Cervicobrachialgie links, CTS rechts, passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte Hand. Kein eindeutig passendes morphologisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik der linken oberen Extremität, Schulterschmerzen) - keine neuen InformationenAbl. 136/16-17 Bericht neurologische Ambulanzklinik römisch 30 18.5.2021 (Cervicobrachialgie links, CTS rechts, passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte Hand. Kein eindeutig passendes morphologisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik der linken oberen Extremität, Schulterschmerzen) - keine neuen Informationen Abl. 136/18-19 Bericht neurologische Ambulanzklinik XXX vom 21.4.2021 (Kontrolle bei neuropathischen Beschweren der linken oberen Extremität, weiterhin einschießendes Taubheitsgefühl, Ameisenlaufen und Schwächegefühl der linken oberen Extremität für ca. 30 min 4-7 Mal wöchentlich. Verdacht auf Polyneuritis linke obere Extremität, passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte Hand und Finger 1-5, mildes CTS. Diagnoseliste) -) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 5.Abl. 136/18-19 Bericht neurologische Ambulanzklinik römisch 30 vom 21.4.2021 (Kontrolle bei neuropathischen Beschweren der linken oberen Extremität, weiterhin einschießendes Taubheitsgefühl, Ameisenlaufen und Schwächegefühl der linken oberen Extremität für ca. 30 min 4-7 Mal wöchentlich. Verdacht auf Polyneuritis linke obere Extremität, passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte Hand und Finger 1-5, mildes CTS. Diagnoseliste) -) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 5. Aus den der Neuerungsbeschränkung unterliegenden Befunden Abl. 136/8-19 ergibt sich keine andere medizinische Bewertung. ad 8) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, die der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Abteilung für Neurologie Klinik XXX 1.1.2021 (Passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte obere Extremität, klinisch CTS wahrscheinlich, Verdacht auf CRPS der unteren Extremität, Asthma bronchiale, Nicotinabusus, Zustand nach Orbitalbodenfraktur links, Fraktur der medialen Orbitawand, Reposition und optischen These am 3.11.2011, Zustand nach beidseitige Kalkaneusfraktur Operation zerrissen 3, Zustand nach Arthrodese des EPG links der C rechts 1016, Zustand nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks, Talonavikulargelenke und Calcaneo kubital Gelenks-Tripel Arthrodese rechts 7/2019, Zustand nach Stoßwellentherapie bei Pseudarthrose Calcaneocuboidal rechts 2019. Zusammenfassung: im Aufnahmestatus kein aktuelles Defizit mehr objektivierbar, in den Befunden keine rezente Pathologie. Verdacht auf CTS rechts. Rezidivierende Kribbelparästhesie linke obere Extremität.Abteilung für Neurologie Klinik römisch 30 1.1.2021 (Passagere rezidivierende Kribbelparästhesie rechte obere Extremität, klinisch CTS wahrscheinlich, Verdacht auf CRPS der unteren Extremität, Asthma bronchiale, Nicotinabusus, Zustand nach Orbitalbodenfraktur links, Fraktur der medialen Orbitawand, Reposition und optischen These am 3.11.2011, Zustand nach beidseitige Kalkaneusfraktur Operation zerrissen 3, Zustand nach Arthrodese des EPG links der C rechts 1016, Zustand nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks, Talonavikulargelenke und Calcaneo kubital Gelenks-Tripel Arthrodese rechts 7 aus 2019,, Zustand nach Stoßwellentherapie bei Pseudarthrose Calcaneocuboidal rechts 2019. Zusammenfassung: im Aufnahmestatus kein aktuelles Defizit mehr objektivierbar, in den Befunden keine rezente Pathologie. Verdacht auf CTS rechts. Rezidivierende Kribbelparästhesie linke obere Extremität. Schmerztherapien Lyrica, Cymbalta.) - steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung von Leiden 5 Information zur operativen Vorbereitung 19. 7. 2021 (geplante Operation am 15.11.2021, Reg Joint TMT 4 und 5 rechts) - aktueller Status ist für die Einschätzung relevant. per Mail nachgereichter Befund: Bericht orthopädische Abteilung XXX Krankenhaus 19.11.2021 (Anschlussarthrose TMT IV und V rechts bei Zustand nach Voroperation, Spacerimplantation. 3 Wochen Teilbelastung, dann Vollbelastung. Komplikationsloser Verlauf) - aktueller Status ist für die Einschätzung relevant. Keine Informationen über neues einschätzungsrelevantes Leiden oder maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung.Bericht orthopädische Abteilung römisch 30 Krankenhaus 19.11.2021 (Anschlussarthrose TMT römisch vier und römisch fünf rechts bei Zustand nach Voroperation, Spacerimplantation. 3 Wochen Teilbelastung, dann Vollbelastung. Komplikationsloser Verlauf) - aktueller Status ist für die Einschätzung relevant. Keine Informationen über neues einschätzungsrelevantes Leiden oder maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung. Aus den neu vorgelegten Befunden ist keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten.“ Mit Schreiben vom 03.02.2022, zugestellt an die Vertretung des Beschwerdeführers am 08.02.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, brachte am 28.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach Teilversteifung der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts, bei mittelgradiger Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne relevante Veränderung der Fußform und Berücksichtigung der Versteifung im Bereich der rechten Großzehe; 2. Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links, geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit; 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, geringgradige funktionelle Einschränkung; 4. Asthma bronchiale, klinisch unauffällig, es liegt kein fachärztlicher Befund über höhergradige Funktionseinschränkungen vor, die antiobstruktive Therapie wird mitberücksichtigt; 5. Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, Polyneuropathie, regelmäßige Medikation erforderlich, inkludiert Verdacht auf Polyneuritis linke obere Extremität, mildes CTS rechts und neuropathische Schmerzen im Bereich des linken Fußes. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022, welches das Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 (Gesamtbeurteilung) – dieses basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2021 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 – vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung bzw. aus den nachgereichten Kopien seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, bestätigt durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 und auf das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2021 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 –, das - ebenso wie in wesentlichen Teilen auch bereits das vorangegangene Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2020 - durch das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 vollinhaltlich bestätigt wird. In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen bzw. unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß weitgehend übereinstimmend sowie schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 21.06.2021 wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der „Zustand nach Teilversteifung der rechten Fußwurzel und Versteifung des unteren Sprunggelenks nach Fersenbeinbruch rechts“. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 13.04.2021 (und zuvor vom 05.10.2020) – zutreffend der Positionsnummer 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Fußdeformitäten nicht kompensiert (Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung)“ „je nach Funktionseinschränkung einseitig“ betrifft. Soweit die beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten in Bezug auf das Leiden 1 die Positionsnummer „02.05.5“ anführt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei offenkundig lediglich um einen Schreibfehler handelt, zumal eine Positionsnummer „02.05.5“ in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht existent ist und nachfolgend unter Punkt 5) des Sachverständigengutachtens dargelegt wird, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten – darin wurde das gegenständliche Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.35 zugeordnet – keine abweichende Beurteilung ergebe. Auch die Zuordnung des gegenständlichen Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.35 erweist sich im Hinblick auf die festgestellte mittelgradige – und nicht hochgradige - Einschränkung des Bewegungsumfanges ohne relevante Veränderung der Fußform und unter Mitberücksichtigung der Versteifung im Bereich der rechten Großzehe als zutreffend. In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das Leiden 1 aufgrund der vorliegenden Fußdeformität sowie der eingeschränkten Mobilität, des gestörten Gangbildes und des chronischen Schmerzsyndroms mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 v.H. einzustufen sei, legte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten nachvollziehbar dar, dass im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes radiologisch nur geringe Zeichen der Arthrose festzustellen seien und auch bei der klinischen Untersuchung lediglich eine mittelgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs im oberen Sprunggelenk festgestellt werden habe können, sodass bei physiologischer Rückfußachse und annähernd erhaltener Fußform - mangels Vorliegens einer hochgradigen Funktionseinschränkung - eine Einschätzung mit dem höchstmöglichen Rahmensatz von 40 v.H. (bei einem Rahmen von 10 bis 40 v.H.) rechtlich nicht möglich sei. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2021 erhobenen Fachstatus („…Sprunggelenk, Fuß rechts: Rückfußachse gerade, fixiert, geringgradig verbreitert, Fersentaille erhalten, Narbe über dem Kalkaneus lateral und ventral über dem unteren Sprunggelenk bei Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenks, Fußform erhalten, Beschwielung am Rückfuß physiologisch, seitliche Beschwielung geringgradig verbreitert. … Aktive Beweglichkeit: … Sprunggelenke: OSG rechts 0/0/25, … USG rechts in Mittelstellung versteift, …“) und werden auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht widerlegt. Hinsichtlich des vorgebrachten chronischen Schmerzsyndroms wird der Beschwerdeführer schließlich noch auf das festgestellte Leiden 5 verwiesen. Die nicht ausreichend substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers waren somit nicht dazu geeignet die Einschätzung des gegenständlichen Leidens zu entkräften. Auch das als „Geheilter Außenknöchel- und Sprungbeinbruch links“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Einschätzung in dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 13.04.2021 – zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen bis Versteifungen einseitig“ im Bereich des Sprunggelenkes betrifft. Diese Zuordnung erweist sich insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2021 objektivierten geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Beweglichkeit („Aktive Beweglichkeit: … Sprunggelenke: OSG … links 10/0/30, USG … links 30/0/50“) als rechtsrichtig und ist dem Funktionsdefizit des Beschwerdeführers damit ausreichend hoch Rechnung getragen. Eine höhere Einschätzung des vorliegenden Leidenszustandes ist – ausgehend von den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin – aufgrund der geringgradigen Einschränkung der Beweglichkeit und damit der geringen funktionellen Einschränkung und radiologischen Behinderung nicht vorzunehmen. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Leiden 1 und 2 im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung gegeben sehen. Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen führten in diesem Zusammenhang übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe – sohin von 30 auf 40 v.H. – erhöht wird, da eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Leiden 1 und 2 im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung gegeben sehen. Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen führten in diesem Zusammenhang übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe – sohin von 30 auf 40 v.H. – erhöht wird, da eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das gegenständliche Leiden 2

der Positionsnummer 02.05.33 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft „Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades beidseitig“ im Bereich der Sprunggelenke – mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einzustufen sei, da im Bereich beider Sprunggelenke Arthrosen und Beweglichkeitseinschränkungen bestehen würden, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das objektivierte Funktionsdefizit des rechten Sprunggelenkes bereits vollumfänglich im Leiden 1 berücksichtigt wurde und daher bei der Einschätzung des Leidens 2 nicht nochmals herangezogen werden kann. Im Übrigen erkannten die im Verfahren beigezogenen Gutachter aber, wie bereits zuvor dargelegt, ohnehin das Vorliegen einer maßgeblichen wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 2 an, wodurch sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 v.H. erhöht, was im Ergebnis einer hypothetischen Zusammenfassung der Leiden 1 und 2 im Sinne einer Einstufung dieser beiden Leiden unter dem höchsten Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.33 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. entspricht, weshalb diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Schließlich ordneten die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. vor der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Gutachter auch das Leiden 3 des Beschwerdeführers, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, übereinstimmend und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die vorgenommene Zuordnung (zum oberen Rahmensatz) dieser Positionsnummer ist mit Blick auf die objektivierten, lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen auch nicht zu beanstanden. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 21.06.2021 auf die belegten degenerativen Veränderungen im Bereich seiner Hals- und Lendenwirbelsäule verweist (insbesondere Verschmälerung der Bandscheibenräume, Diskusprotrusion und –herniation sowie Neuroforameneinengungen), so ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern insbesondere die sich daraus allenfalls ergebende Funktionseinschränkung im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkung relevant ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige ordnete die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit – objektiviert werden konnte ein mäßiger Hartspann bei geringen Funktionseinschränkungen und radiologischen Veränderungen – rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. zu. Aus den vorliegenden Wirbelsäulenschädigungen resultierende höhergradigere Funktionseinschränkungen sind auch nicht durch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde belegt, weshalb – vor dem Hintergrund des objektivierten Funktionsdefizites – eine höhere Einschätzung des Leidens 3 nicht möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch ausführt, dass die Osteopenie bei der Einschätzung des Leidens 3 zu berücksichtigen gewesen wäre, so legte die beigezogene Gutachterin im Gutachten vom 14.01.2022 nachvollziehbar dar, dass eine Osteopenie bzw. Osteoporose per se kein behinderungsrelevantes Leiden darstellt und etwaige Folgeschäden bereits in den Leiden des Bewegungsapparates inkludiert sind, weshalb auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet ist, eine höhere Einschätzung des vorliegenden Leidens zu begründen. Der Leidenszustand „Asthma bronchiale“ wurde erstmals im Rahmen des von de rbelangten Behörde geführten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens als nunmehriges Leiden 4 berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde mittels Vorlage entsprechender ärztlicher Befundberichte vom 22.05.2019 und 29.05.2019 vorgebracht und belegt hatte. Diese Funktionseinschränkung wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige – in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Die getroffene Einschätzung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet. Ebenso wurde das Leiden 5 „Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen, Polyneuropathie“ erstmals im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer auch dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde vorgebracht und insbesondere durch einen entsprechenden fachärztlichen Befundbericht vom 03.10.2019 belegt hatte. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin ordnete auch diese Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des objektivierten Ausmaßes sowie mit Blick auf den Umstand, dass keine höhergradigere Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden konnte, zutreffend (dem oberen Rahmensatz) der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bestätigte damit die Beurteilung im Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.04.

  1. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens ebenfalls nicht substantiiert beanstandet. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege, führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen ihres Gutachtens vom 14.01.2022 schließlich zutreffend aus, dass ein Verdacht allein – ohne dass dieser durch entsprechende vom Beschwerdeführer vorzulegende medizinische Unterlagen erhärtet bzw. bestätigt worden wäre - kein ausreichend dokumentiertes behinderungsrelevantes Leiden darstelle. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen führten in diesem Zusammenhang übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt, dass die übrigen Leiden hingegen zu keiner weiteren Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung des Leidens 5 mit den Leiden 1 bis 3 vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund zutreffend mit 40 v.H. angenommen. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen führten in diesem Zusammenhang übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt, dass die übrigen Leiden hingegen zu keiner weiteren Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung des Leidens 5 mit den Leiden 1 bis 3 vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund zutreffend mit 40 v.H. angenommen. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin setzte sich in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 auch nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde bzw. des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander. Diesbezüglich legte die Gutachterin plausibel dar, dass die vorliegenden Befunde die getroffenen Beurteilungen untermauern bzw. keine höhergradigeren Funktionseinschränkungen belegen würden. Was die im Rahmen der der Beschwerde nachgereichten Stellungnahme vom 21.06.2021 und der Beweismittelvorlage vom 30.11.2021 sowie die im Zuge der persönlichen Untersuchung am 02.09.2021 vom Beschwerdeführer neu vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 aber auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass auch diese – bei hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. In Bezug auf den vorliegenden Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 25.02.2021 betreffend die operative Versorgung eines Leistenbruches legte die Gutachterin plausibel dar, dass mangels behinderungsrelevanter Folgeschäden keine Einstufung dieser Gesundheitsschädigung vorzunehmen sei. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.Was die im Rahmen der der Beschwerde nachgereichten Stellungnahme vom 21.06.2021 und der Beweismittelvorlage vom 30.11.2021 sowie die im Zuge der persönlichen Untersuchung am 02.09.2021 vom Beschwerdeführer neu vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 aber auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass auch diese – bei hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. In Bezug auf den vorliegenden Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 25.02.2021 betreffend die operative Versorgung eines Leistenbruches legte die Gutachterin plausibel dar, dass mangels behinderungsrelevanter Folgeschäden keine Einstufung dieser Gesundheitsschädigung vorzunehmen sei. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit Parteiengehörsschreiben vom 03.02.2022, der belangten Behörde zugestellt am 04.02.2022, der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 08.02.2022, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab und sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens dieser Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022, welches auch das Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2021 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 – vollinhaltlich bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.

(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 sowie das Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 (Gesamtbeurteilung) – dieses basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2021 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 –, welches durch das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 vollinhaltlich bestätigt wird, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 sowie das Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 (Gesamtbeurteilung) – dieses basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2021 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 13.04.2021 –, welches durch das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2022 vollinhaltlich bestätigt wird, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert bzw. gar nicht entgegengetreten, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 03.02.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert bzw. gar nicht entgegengetreten, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 03.02.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Die der Beschwerde mit Stellungnahme vom 21.06.2021 und Beweismittelvorlage vom 30.11.2021 bzw. im Zuge der persönlichen Untersuchung am 02.09.2021 nachgereichten Befunde unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 dennoch auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass – bei deren hypothetischer Berücksichtigung - auch diese im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen daher selbst bei hypothetischer Berücksichtigung zu keinem anderen Ermittlungsergebnis zu führen.Die der Beschwerde mit Stellungnahme vom 21.06.2021 und Beweismittelvorlage vom 30.11.2021 bzw. im Zuge der persönlichen Untersuchung am 02.09.2021 nachgereichten Befunde unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 dennoch auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass – bei deren hypothetischer Berücksichtigung - auch diese im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen daher selbst bei hypothetischer Berücksichtigung zu keinem anderen Ermittlungsergebnis zu führen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde und der Inneren Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, übereinstimmenden und nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) u

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