RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW237 2251499-1 Spruch, W237 2251499-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2021 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter. Diese pflege er seit September 2007 ohne Unterbrechung bis dato, weshalb er sich für den gesamten Zeitraum selbst versichern wolle.
- Mit Bescheid vom 11.01.2022 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ab dem 01.11.2021 an. Konkret hielt die PVA fest, dass ab 01.11.2021 auf Basis der Pflegegeldstufe 4 und der monatlichen Beitragsgrundlage von 1.986,04 € der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung 452,82 € betrage; ab 01.01.2022 betrage auf Basis der Pflegegeldstufe 4 und der monatlichen Beitragsgrundlage von 2.027,75 € der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung 462,33 €. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.10.2021 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die PVA aus, dass für die Dauer, während der Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werde. Beiträge zur Selbstversicherung könnten nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, die nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung lägen.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 28.01.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass er seine Mutter schon lange pflege und dies schwere Arbeit darstelle, weswegen die Entscheidung der PVA falsch sei. Zudem habe seine Mutter vom 01.01.2008 bis zum 01.03.2017 Pflegegeld der Stufe 3 bezogen, was dann bis 2021 ungerechtfertigt auf die Stufe 2 herabgesetzt worden sei; folglich seien auch im genannten Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorgelegen. Dieser Zeitraum sei rückwirkend als Beitragszeitraum anzurechnen. Abgesehen davon habe die PVA den Beschwerdeführer gar nicht in Kenntnis davon gesetzt, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pflege naher Angehöriger möglich sei.
- Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts und einer Stellungnahme zur Beschwerde am 08.02.2022 vor. In ihrer Stellungnahme führte die PVA aus, dass gemäß § 18b ASVG Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, sich in der Pensionsversicherung selbstversichern könnten. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG zur Pflege eines nahen Angehörigen könne rückwirkend höchstens ein Jahr vor Antragstellung eingegangen werden. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit dem 01.11.2021 die Pflegegeldstufe 4 beziehe, zuvor jedoch die Pflegegeldstufe 2 bezogen habe, sei (erst) ab diesem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers zuzuerkennen.
- Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts und einer Stellungnahme zur Beschwerde am 08.02.2022 vor. In ihrer Stellungnahme führte die PVA aus, dass gemäß Paragraph 18 b, ASVG Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, sich in der Pensionsversicherung selbstversichern könnten. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zur Pflege eines nahen Angehörigen könne rückwirkend höchstens ein Jahr vor Antragstellung eingegangen werden. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit dem 01.11.2021 die Pflegegeldstufe 4 beziehe, zuvor jedoch die Pflegegeldstufe 2 bezogen habe, sei (erst) ab diesem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers zuzuerkennen.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme der PVA mit Schreiben vom 09.02.2022 zur Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 18.02.2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass mit 01.03.2017 das seiner Mutter zustehende Pflegegeld bis 2021 ungerechtfertigt auf die Stufe 2 herabgesetzt worden sei. Erneut monierte er, dass die PVA ihn nie informiert habe, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pflege naher Angehöriger möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren aufgrund unterschiedlicher physischer Erkrankungen auf pflegende Unterstützung angewiesen. Sie bezieht seit 01.11.2021 Pflegegeld in der Höhe der Stufe
- Zuvor bezog sie ab 01.03.2017 Pflegegeld in der Höhe der Stufe
- Von 01.01.2008 bis 28.02.2017 bezog sie Pflegegeld in der Höhe der Stufe
- Der in Österreich lebende Beschwerdeführer pflegt seine Mutter bereits seit 2007 in häuslicher Umgebung, wodurch seine Arbeitskraft erheblich beansprucht wurde und wird. Am 09.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege seiner Mutter gemäß § 18b ASVG.Der in Österreich lebende Beschwerdeführer pflegt seine Mutter bereits seit 2007 in häuslicher Umgebung, wodurch seine Arbeitskraft erheblich beansprucht wurde und wird. Am 09.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege seiner Mutter gemäß Paragraph 18 b, ASVG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2008 bis 28.02.2017 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezog, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers und steht im Einklang mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der PVA vom 09.01.2017, mit dem das Pflegegeld seiner Mutter aufgrund verminderten Pflegebedarfs herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seinem Antragsschreiben glaubhaft an, dass seine Arbeitskraft seit September 2007 durch die Pflege seiner Mutter erheblich beansprucht werde; dies wurde im Verfahren durch die PVA auch nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebt.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 11.01.
- Die bei der belangten Behörde am 31.01.2022 eingelangte Beschwerde vom 28.01.2022 ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 11.01.
- Die bei der belangten Behörde am 31.01.2022 eingelangte Beschwerde vom 28.01.2022 ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)[…]
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)–
(6)[…] […] Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 sind anzusehen:
- – 2a. […]
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
- –
- […]
(2)–
(5)[…]“ 3.
- Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, seine Mutter bereits seit dem Jahr 2007 – und damit seit Beginn ihres Anspruchs auf Pflegegeld am 01.01.2008 – zu pflegen, weshalb er seither einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG habe.3.
- Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, seine Mutter bereits seit dem Jahr 2007 – und damit seit Beginn ihres Anspruchs auf Pflegegeld am 01.01.2008 – zu pflegen, weshalb er seither einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG habe. 3.
- Für den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger haben gemäß § 18b Abs. 1 ASVG drei Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen: Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes haben, die pflegende Person muss unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen sowie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.3.
- Für den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger haben gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG drei Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen: Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes haben, die pflegende Person muss unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen sowie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. 3.3.
- Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht seit 01.11.2021 Pflegegeld in der Höhe der Stufe
- Der Beschwerdeführer pflegt seine Mutter unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung und hat seinen Wohnsitz im Inland. Somit liegen seit 01.11.2021 sämtliche Voraussetzungen für die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung vor, weshalb die belangte Behörde den entsprechenden Anspruch zu Recht anerkannte. 3.3.
- Vom 01.03.2017 bis zum 31.10.2021 bezog die Mutter des Beschwerdeführers – auf Basis eines rechtskräftigen Bescheids – Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2; folglich hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum schon deshalb keinen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG.3.3.
- Vom 01.03.2017 bis zum 31.10.2021 bezog die Mutter des Beschwerdeführers – auf Basis eines rechtskräftigen Bescheids – Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2; folglich hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum schon deshalb keinen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG. 3.3.
- Für den vor dem 01.03.2017 liegenden Zeitraum, in dem die Mutter des Beschwerdeführers Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezog, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.3.
- Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.3.3.3.
- Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung – und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG – nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung – und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG – nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit iSd § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) für die von ihm (von ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der (die) Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022 mwN).Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit iSd Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) für die von ihm (von ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der (die) Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022 mwN). 3.3.3.
- Da der Beschwerdeführer seinen Antrag gemäß § 18b ASVG am 09.12.2021 stellte, wäre gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG (zwölf Monate zurückgerechnet) der Dezember 2020 der erste mögliche Beitragsmonat. Für diesen sowie für die Monate Jänner bis Oktober 2021 liegen jedoch nicht alle Voraussetzungen des § 18b ASVG vor (s. Pkt. II.3.3.2.). Die Zeiträume, die vor dem 01.12.2020 liegen, können nicht als Beitragszeitraum für die freiwillige Selbstversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.3.3.3.
- Da der Beschwerdeführer seinen Antrag gemäß Paragraph 18 b, ASVG am 09.12.2021 stellte, wäre gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG (zwölf Monate zurückgerechnet) der Dezember 2020 der erste mögliche Beitragsmonat. Für diesen sowie für die Monate Jänner bis Oktober 2021 liegen jedoch nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 18 b, ASVG vor (s. Pkt. römisch zwei.3.3.2.). Die Zeiträume, die vor dem 01.12.2020 liegen, können nicht als Beitragszeitraum für die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer um die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter nicht Bescheid wusste bzw. von der PVA auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen wurde: Bei der in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weil die Selbstversicherung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht werden muss (vgl. zur Definition materiellrechtlicher Fristen insb. VfGH 28.06.2013, B 324/2011). Materiellrechtliche Fristen sind grundsätzlich – d.h. sofern nicht gesetzlich anderes angeordnet ist – nicht restituierbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 32, Rz 5). Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.Bei der in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weil die Selbstversicherung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht werden muss vergleiche zur Definition materiellrechtlicher Fristen insb. VfGH 28.06.2013, B 324 aus 2011,). Materiellrechtliche Fristen sind grundsätzlich – d.h. sofern nicht gesetzlich anderes angeordnet ist – nicht restituierbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 32,, Rz 5). Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Aber selbst bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wurde der Beschwerdeführer nämlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so würde dies nicht zu einer Verlängerung der Frist bzw. Ausdehnung des Rückwirkungszeitraumes führen. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines – hier ohnedies nicht gestellten – Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG geltend gemacht werden (vgl. u.a. VwGH 05.10.1990, 90/18/0026).Aber selbst bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wurde der Beschwerdeführer nämlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so würde dies nicht zu einer Verlängerung der Frist bzw. Ausdehnung des Rückwirkungszeitraumes führen. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines – hier ohnedies nicht gestellten – Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, AVG geltend gemacht werden vergleiche u.a. VwGH 05.10.1990, 90/18/0026). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das ASVG auch keine Verpflichtung der Behörde normiert, Versicherungsnehmer persönlich über etwaige Möglichkeiten zur Selbstversicherung aufzuklären. Es gilt das Antragsprinzip und die Verpflichtung des Betroffenen, sich rechtzeitig über die Rechtslage zu erkundigen. Da eine klare rechtliche Regelung besteht, ist auch keine Kulanzlösung möglich (s. Liebhart, Sozialversicherung bei der Pflege naher Angehöriger, ÖZPR 2019/84, 144f). 3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Im vorliegenden Fall liegen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Im vorliegenden Fall liegen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits explizit mit der verfahrensgegenständlich aufgeworfenen Fragestellung hinsichtlich der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, iVm den in § 225 ASVG normierten Beitragszeiten auseinandergesetzt (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist also im Lichte des Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits explizit mit der verfahrensgegenständlich aufgeworfenen Fragestellung hinsichtlich der Berechtigung, sich gemäß Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, in Verbindung mit den in Paragraph 225, ASVG normierten Beitragszeiten auseinandergesetzt vergleiche VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist also im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2251499.1.00